Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AL.2018.00121


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Hartmann

Urteil vom 12. Dezember 2018

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


vertreten durch Y.___

Bahnhofstrasse 48, 8305 Dietlikon


gegen


Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich

Einkaufszentrum Neuwiesen

Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1980, war bis zur Kündigung per 31. Dezember 2017 als Küchenchef bei der A.___ GmbH angestellt (Urk. 6/2, Urk. 6/4, Urk. 6/16). Ausserdem war er von Juni 2006 bis im Juli 2016 Geschäftsführer und Gesellschafter dieser GmbH. Seither ist seine Ehefrau, B.___ (Urk. 6/15), als Geschäftsführerin und Gesellschafterin mit Einzelunterschrift im Handelsregister eingetragen, ab Dezember 2016 als vorsitzende Geschäftsführerin zusammen mit dem weiteren Geschäftsführer und Gesellschafter C.___ (Urk. 6/19, Urk. 6/25).

    Am 2Oktober 2017 meldete sich X.___ beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 6/1) und stellte am 9. Oktober 2017 bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich (nachfolgend: ALK) den Antrag auf Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Januar 2018 (Urk. 6/7). Mit Verfügung vom 26. Januar 2018 verneinte die ALK einen Anspruch von X.___ auf Arbeitslosentschädigung ab dem 1. Januar 2018 in analoger Anwendung von Art. 31 Abs. 3 lit. c des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; Urk. 6/20). Die dagegen erhobene Einsprache des Versicherten vom 31. Januar 2018 (Urk. 6/21) wies die ALK mit Einspracheentscheid vom 14. März 2018 ab (Urk. 2).


2.    Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 16. April 2018 Beschwerde und beantragte, es sei der Einspracheentscheid vom 14. März 2018 aufzuheben und es sei ihm ab dem 1. Januar 2018 das gesetzliche Arbeitslosentaggeld auszurichten (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 3. Mai 2018 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5).

    Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Gemäss Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG haben Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung. Hinsichtlich des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung findet sich zwar in Art. 8 ff. AVIG keine Regelung, die dieser Norm zur Kurzarbeit entsprechen würde. Nach der Rechtsprechung gilt diese Regelung jedoch grundsätzlich auch für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (BGE 123 V 234 E. 7b/bb; vgl. auch BGE 142 V 263 E. 4.1 und E. 5.2).

1.2    Die Frage, ob eine arbeitnehmende Person einem obersten betrieblichen Entscheidungsgremium angehört und ob sie in dieser Eigenschaft massgeblich Einfluss auf die Unternehmensentscheidungen nehmen kann, ist aufgrund der internen betrieblichen Struktur zu beantworten. Keine Prüfung des Einzelfalles ist erforderlich, wenn sich die massgebliche Entscheidungsbefugnis bereits aus dem Gesetz selbst (zwingend) ergibt (BGE 123 V 234 E. 7a). Dies gilt insbesondere für die Gesellschafter einer GmbH (Art. 810 ff. des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, Obligationenrecht, OR) sowie die mitarbeitenden Verwaltungsräte einer AG, für welche das Gesetz in Art. 716-716b OR verschiedene, nicht übertrag- und entziehbare, die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmende oder massgeblich beeinflussende Aufgaben vorschreibt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_821/2013 vom 31. Januar 2014 E. 2).

    Damit eine versicherte Person in arbeitgeberähnlicher Stellung oder deren mitarbeitender Ehegatte Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, muss sie mit dem Ausscheiden aus dem Betrieb definitiv auch die arbeitgeberähnliche Stellung verlieren. Behält sie nach der Entlassung ihre arbeitgeberähnliche Stellung im Betrieb bei und kann sie dadurch die Entscheidungen des Arbeitgebers weiterhin bestimmen oder massgeblich beeinflussen, verfügt sie nach wie vor über die unternehmerische Dispositionsfreiheit, den Betrieb jederzeit zu reaktivieren und sich bei Bedarf erneut als Arbeitnehmer einzustellen. Ein solches Vorgehen läuft auf eine rechtsmissbräuchliche Umgehung der Regelung des Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG hinaus, welche ihrem Sinn nach der Missbrauchsverhütung dient und in diesem Rahmen insbesondere dem Umstand Rechnung tragen will, dass der Arbeitsausfall von arbeitgeberähnlichen Personen praktisch unkontrollierbar ist, weil sie ihn aufgrund ihrer Stellung bestimmen oder massgeblich beeinflussen können. Diese Rechtsprechung will nicht bloss dem ausgewiesenen Missbrauch an sich begegnen, sondern bereits dem Risiko eines solchen, welches der Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung an arbeitgeberähnliche Personen inhärent ist (Urteile des Bundesgerichts C 255/05 vom 25. Januar 2006 und C 92/02 vom 14. April 2003; vgl. auch BGE 142 V 263 E. 5.3; Barbara Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, S. 15 ff. mit Hinweisen zur Rechtsprechung).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung des angefochtenen Einspracheentscheides aus, die Ehefrau des Beschwerdeführers sei unbestritten weiterhin im Handelsregister als Gesellschafterin und Geschäftsführerin sowie Eigentümerin von 10'000 der insgesamt 20'000 Stammanteile der ehemaligen Arbeitgeberin des Beschwerdeführers eingetragen. In analoger Anwendung von Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG habe der Beschwerdeführer als ehemaliger Angestellter und Ehegatte grundsätzlich keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bis seine Ehefrau diese Position samt finanzieller Beteiligung bei der A.___ GmbH definitiv aufgebe, da das abstrakte Risiko eines Rechtsmissbrauches solange bestehen bleibe. Der Ausschluss der in Art. 31 Abs. 3 AVIG genannten Personen sei nach der Rechtsprechung absolut zu verstehen. Dies bedeute, dass der arbeitgeberähnlichen Person ein rechtsmissbräuchliches Verhalten nicht nachgewiesen werden müsse, um die Anspruchsberechtigung zu verneinen. Daher vermöchten die Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er selber keine arbeitgeberähnliche Stellung habe und seine Ehefrau nicht alleine Gesellschaftsbeschlüsse fällen könne, nichts am Entscheid zu ändern (Urk. 2 S. 2 f.).

2.2    Dagegen wendet der Beschwerdeführer ein, es werde bestritten, dass er im Zeitpunkt der Kündigung eine arbeitgeberähnliche Stellung im betreffenden Betrieb gehabt habe. Denn er sei Mitte 2016 aus der A.___ GmbH ausgetreten und seine Unterschrift(sberechtigung) sei erloschen, mithin mehr als ein Jahr vor der Kündigung. Seinen hälftigen Gesellschaftsanteil habe im Juli 2016 seine Ehefrau und am 13. Dezember 2016 habe Herr C.___ den anderen hälftigen Gesellschaftsanteil gekauft. Seine Ehefrau sei heute somit ebenfalls nur hälftige Inhaberin der GmbH und könne alleine keine Gesellschaftsbeschlüsse fällen. Per Ende 2017 sei der Pachtvertrag der GmbH nach längerem Streit mit dem Vermieter aufgehoben worden und es sei allen Mitarbeitern gekündigt worden. Sein Arbeitsplatz könne auch nicht irgendwann wieder aktiviert werden. Das Restaurant sei nun seit mehr als drei Monaten geschlossen und seine Ehefrau arbeite mittlerweile als Betreuerin. Die GmbH verfüge über keinerlei Aktiva mehr und sei faktisch Konkurs gegangen. Die Löschung als Gesellschafterin sei nicht so einfach und bedinge, dass jemand ihren hälftigen Stammanteil kaufe. Für die Löschung der GmbH im Handelsregister bedürfe es eines Beschlusses der Gesellschafterversammlung, der aufgrund des Verschwindens des anderen Gesellschafters nicht beigebracht werden könne. In korrekter Anwendung des Leitentscheides BGE 123 V 234 bestehe bei einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit Ganzarbeitslosigkeit wie im vorliegenden Fall unter den Voraussetzungen von Art. 8 ff. AVIG grundsätzlich Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Die Ausführungen der Beschwerdegegnerin, wonach Personen wie er grundsätzlich vom Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ausgeschlossen seien, ohne dass ihnen ein rechtsmissbräuchliches Verhalten nachgewiesen werden müsse, gelte nur für Kurzarbeitsentschädigungen. Selbst wenn er, der Beschwerdeführer, eine arbeitgeberähnliche Stellung gehabt hätte, was bestritten werde, sei er berechtigt, Arbeitslosenentschädigung zu erhalten. Denn es sei keine Rechtsmissbräuchlichkeit in seinem Verhalten auszumachen. Der Rechtsmissbrauch müsste zudem gemäss Art. 2 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) offensichtlich sein, was erst recht nicht der Fall sei (Urk. 1 S. 4 ff.). Im Übrigen habe er mehr als 13 Jahre in die Arbeitslosenkasse einbezahlt. Umso stossender sei es, dass die Beschwerdegegnerin behaupte, Personen wie er hätten grundsätzlich keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Falls dies so sein sollte, werde die Rückerstattung aller Arbeitslosenversicherungsbeiträge vom 1. Juni 2004 bis Ende 2017 gefordert. Denn es könne nicht sein, dass eine Versicherung Prämien beziehe, wenn von Anfang an feststehe, dass sie keine Leistungen daraus erbringen wolle. Das sei rechtsmissbräuchlich (Urk. 1 S. 2).

2.3    Strittig ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht den Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Januar 2018 in analoger Anwendung von Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG verneint hat.


3.

3.1    Unstrittig ausgewiesen ist, dass der Beschwerdeführer bis Ende Dezember 2017 als Küchenchef bei der A.___ GmbH angestellt war (Urk. 6/2, Urk. 6/4, Urk. 6/16) und dass seine Ehefrau ab Mitte Juli 2016 bis heute als Geschäftsführerin und Gesellschafterin, ab Dezember 2016 zusammen mit C.___, im Handelsregister mit der Berechtigung zur Einzelunterschrift eingetragen ist (Urk. 6/19, Urk. 6/25).

    Bei dieser Ausgangslage hat die Beschwerdegegnerin zutreffend erkannt, dass der Ehefrau des Beschwerdeführers ab Mitte Juli 2016 und auch in der hier massgeblichen Zeit ab Januar 2018 als Gesellschafterin und Geschäftsführerin der A.___ GmbH eine arbeitgeberähnliche Stellung in dieser Gesellschaft zukommt (Art. 810 ff. OR) und dass der Beschwerdeführer daher als mitarbeitender Ehegatte einer Person im Sinne von Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG zu gelten hat.

    Auch hat die Beschwerdegegnerin diese Bestimmung zum Ausschluss arbeitgeberähnlicher Personen und deren im Betrieb mitarbeitender Ehegatten vom Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung (Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG) sowie die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur analogen Anwendung dieser Bestimmung auf arbeitgeberähnliche Personen, die Arbeitslosenentschädigung beanspruchen (BGE 123 V 234 E. 7, 142 V 263 E. 4.1), korrekt angewandt. Insbesondere hat sie zutreffend erkannt, dass die im Betrieb mitarbeitenden Ehegatten arbeitgeberähnlicher Personen - wie der Beschwerdeführer - vom Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung rechtsprechungsgemäss ausgeschlossen sind, und zwar unabhängig davon, ob sie selber ebenfalls eine arbeitgeberähnliche Stellung innehaben (BGE 142 V 263 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_102/2018 vom 21. März 2018 E. 6.1). Dieser Ausschluss ist absolut zu verstehen und es ist daher nicht möglich, den betroffenen Personen unter bestimmten Voraussetzungen im Einzelfall Leistungen zu gewähren (vgl. 142 V 263 E. 4.1).

    Auch wenn das Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers mit der A.___ GmbH per Ende 2017 vollständig aufgelöst wurde (Urk. 6/2, Urk. 6/4), bestand durch die eheliche Verbindung mit der Gesellschafterin und Geschäftsführerin der A.___ GmbH weiterhin die Möglichkeit und das entscheidende Risiko der faktischen Einflussnahme auf die Entscheidungen der ehemaligen Arbeitgeberin. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer bis Mitte 2016 selbst jahrelang Gesellschafter und Geschäftsführer der Gesellschaft war. Nur der absolute Ausschluss des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung vermag rechtsprechungsgemäss daher dem Risiko eines Missbrauchs respektive eine rechtsmissbräuchliche Umgehung der gesetzlichen Bestimmungen zu begegnen, das der Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung an arbeitgeberähnliche Personen und deren Ehegatten inhärent ist (vgl. E. 1.2 hiervor). Wie das Bundesgericht im BGE 142 V 263 festgehalten hat, ist dieses Risiko dasselbe, ob es nun um Arbeitslosen-, Kurzarbeits- oder Insolvenzentschädigung geht. Daher rechtfertige es sich keine unterschiedliche Behandlung von Ehegatten arbeitgeberähnlicher Personen in Bezug auf diese drei Leistungsarten (BGE 142 V 263 E. 4.1 mit Hinweisen).

    In der vorliegenden Konstellation ist es für den (absolut zu verstehenden) Ausschluss vom Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung nach dem Gesagten unerheblich, ob tatsächlich eine rechtsmissbräuchliche Umgehung vorlag. Dies musste von der Beschwerdegegnerin daher nicht geprüft werden.

3.2    Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, führt zu keiner anderen Betrachtungsweise und rechtfertigt insbesondere nicht, von der ständigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 123 V 234, 142 V 263 E. 4.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_102/2018 vom 21. März 2018 E. 6.1) abzuweichen.

    Namentlich ist es unerheblich, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses per Ende 2017 keine arbeitgeberähnliche Stellung mehr innehatte, da er seit Mitte 2016 nicht mehr Gesellschafter und Geschäftsführer der A.___ GmbH war. Denn die Leistungsverweigerung erfolgte (zu Recht) allein aufgrund der arbeitgeberähnlichen Stellung seiner Ehefrau in der GmbH, die im hier massgeblichen Zeitraum von Anfang 2018 bis zum Erlass des angefochtenen Entscheides vom 14. März 2018 (Urk. 2), welcher rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_102/2018 vom 21. März 2018 E. 6.3), unstrittig weiterhin bestand. Daher ist es entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers auch nicht relevant, dass nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses des Beschwerdeführers mit der A.___ GmbH per Ende 2017 Ganzarbeitslosigkeit bestand. Denn durch seine eheliche Verbindung zur Gesellschafterin und Geschäftsführerin der A.___ GmbH galt rechtsprechungsgemäss - wie hiervor dargelegt - auch für ihn ohne Weiteres der absolute Ausschluss von Arbeitslosenentschädigung. Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht - bei Erfüllung der übrigen Voraussetzungen - nur dann, wenn das Ausscheiden einer Person in arbeitgeberähnlicher Stellung aus dem Betrieb endgültig ist und anhand eindeutiger Kriterien feststeht (Urteil des Bundesgerichts 8C_102/2018 vom 21. März 2018 E. 6.2 mit Hinweisen). Im hier zu beurteilenden Fall müsste dies somit auf die Ehefrau des Beschwerdeführers zutreffen, nicht auf ihn selbst.

    Ohne Belang ist auch, dass seine Ehefrau nicht alleinige Gesellschafterin und Geschäftsführerin der A.___ GmbH war und ist, sondern dass seit Dezember 2016 auch C.___ Gesellschafter und Geschäftsführer dieser Gesellschaft ist (Urk. 6/25 S. 3). Denn die Ehefrau des Beschwerdeführers ist vorsitzende Geschäftsführerin mit Einzelunterschrift und mit 100 x 100.00 Stammanteilen zu gleichen Teilen wie C.___ an der Gesellschaft beteiligt, der lediglich eine Kollektivunterschriftsberechtigung zu zweien hat (Urk. 6/25). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung braucht die Frage, ob die Ehefrau in der A.___ GmbH tatsächlich massgeblichen Einfluss auf die Unternehmensentscheidungen nehmen konnte, nicht aufgrund der internen betrieblichen Struktur beantwortet zu werden, wenn sich - wie hier - eine massgebliche Entscheidungsbefugnis bereits aus dem Gesetz selbst (zwingend) ergibt, was auf die Gesellschafterin einer GmbH zutrifft (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_821/2013 vom 31. Januar 2014 E. 2 mit Hinweisen).

    Bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH; Art. 772 ff. OR) ist zudem der Geschäftsführer zur Vertretung der Gesellschaft berechtigt (Art. 814 OR). Es wäre der Ehefrau als Geschäftsführerin mit Einzelunterschrift somit weiterhin möglich gewesen im Namen der A.___ GmbH alleine, auch ohne C.___, Verträge abzuschliessen und beispielsweise ein neues Ladenlokal zu mieten und dem Zweck der Gesellschaft entsprechend gastronomische Dienstleistungen anzubieten sowie den Beschwerdeführer hierzu wieder anzustellen. Beschlüsse, welche gemeinsam von beiden Geschäftsführern hätte erfolgen müssen (vgl. Art. 804 Abs. 2 OR), die aber wegen der angeblichen zeitweise unvertretenen Abwesenheit von C.___ nicht möglich gewesen seien (Urk. 1 S. 10), sind davon nicht betroffen. Im Übrigen könnte aus wichtigen Gründen, etwa bei Handlungsunfähigkeit einer GmbH, jeweils der Richter auch von einem Gesellschafter allein angerufen werden (vgl. Art. 815 Abs. 2, Art. 821 Abs. 3, 823-824 OR).

    Die Ehefrau des Beschwerdeführers hat somit die unternehmerische Dispositionsfreiheit, den Betrieb jederzeit zu reaktivieren, jedenfalls behalten (vgl. BGE 123 V 234 E. 7b/bb a.E.), wodurch auch das rechtsprechungsgemäss bestehende Missbrauchsrisiko weiterhin bestand. Daran ändert nichts, dass die finanzielle Situation der Gesellschaft angeblich schlecht war, zumal die hiervor dargelegte Rechtsprechung zum Leistungsauschluss (E. 1.2, E. 3.1) selbst dann gilt, wenn eine Konkursverfahren über die Gesellschaft eröffnet worden und die GmbH in Liquidation wäre (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_820/2013 vom 31. Januar 2014 E. 3.2.-3.3 und 8C_821/2013 vom 31. Januar 2014 E. 3.2.-3.3), was hier indes nicht der Fall ist.

3.3    

3.3.1    Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung in analoger Anwendung von Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG ab dem 1. Januar 2018 verneint hat.

    Sämtliche weitere Vorbringen des Beschwerdeführers führen zu keinem anderen Ergebnis. Auch sind von weiteren Beweismassnahmen bei klarer Sach- und Rechtslage keine anderen entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten, weshalb davon abzusehen ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E. 1d, 136 I 229 E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_320/2014 vom 14. August 2014 E. 11).

    Schliesslich ist eine Rückerstattung der Arbeitslosenversicherungsbeiträge der letzten 13 Jahre wegen angeblich von Anfang an rechtsmissbräuchlichem Bezug der Beiträge durch die Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit der analogen Anwendung von Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG nicht vorgesehen. Mangels Anfechtungsgegenstand (vgl. dazu BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a) hat ein Entscheid zu diesem sinngemässen Eventualantrag (Urk. 1 S. 2) aber jedenfalls nicht in diesem Verfahren zu erfolgen. Auf die Beschwerde ist insoweit daher nicht einzutreten.

3.3.3    Der angefochtene Einspracheentscheid vom 14. März 2018 (Urk. 2) ist nach dem Gesagten rechtens. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Y.___

- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich

- seco - Direktion für Arbeit

- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still:
vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GrünigHartmann