Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AL.2018.00122


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Fehr, Einzelrichterin
Gerichtsschreiber Fraefel

Urteil vom 19. November 2019

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


gegen


Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich

Einkaufszentrum Neuwiesen

Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur

Beschwerdegegnerin














Sachverhalt:

1.    Der 1963 geborene X.___ war zuletzt vom 15. März 1999 bis zum 31. Dezember 2017 Marketing Manager bei der Y.___ GmbH (Urk. 9/5).

    Am 15. Dezember 2017 meldete er sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 9/1) und beantragte am 7. Januar 2018 ab dem 1. Januar 2018 die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung (Urk. 9/4). Die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich richtete dem Versicherten ab Januar 2018 Taggelder gestützt auf einen versicherten Verdienst von Fr. 11'151.-- aus (Urk. 9/15). Ein Gesuch des Versicherten vom 15. Februar 2018 um Erhöhung des versicherten Verdienstes von Fr. 11'151.-- auf neu Fr. 11'687.65 (Urk. 9/16) wies die Arbeitslosenkasse mit Verfügung vom 20. Februar 2018 ab (Urk. 9/17). Daran hielt sie nach ergangener Einsprache des Versicherten vom 24. Februar 2018 (Urk. 9/18) mit Entscheid vom 10. April 2018 fest (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob der Versicherte am 17. April 2018 Beschwerde (Urk. 1), wobei er sinngemäss seinen Antrag auf Erhöhung des versicherten Verdienstes auf Fr. 11'687.65 erneuerte. In ihrer Beschwerdeantwort vom 6. Juni 2018 schloss die Arbeitslosenkasse auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Davon wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 14. Juni 2018 (Urk. 11) Kenntnis gegeben.

    Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.




Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.    Nach Art. 23 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) gilt als versicherter Verdienst der im Sinne der AHV-Gesetzgebung massgebende Lohn, der während eines Bemessungszeitraums aus einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen normalerweise erzielt wurde; eingeschlossen sind die vertraglich vereinbarten regelmässigen Zulagen, soweit sie nicht Entschädigung für arbeitsbedingte Inkonvenienzen darstellen. Art. 37 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) regelt den Bemessungszeitraum. Nach Abs. 1 bemisst sich der versicherte Verdienst nach dem Durchschnittslohn der letzten sechs Beitragsmonate (nach Art. 11 AVIV) vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug. Nach Abs. 2 bemisst er sich dann nach dem Durchschnittslohn der letzten zwölf Beitragsmonate vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug, wenn dieser Durchschnittslohn höher ist als derjenige nach Absatz 1.


2.

2.1    Gegenstand des angefochtenen Entscheids ist der versicherte Verdienst des Beschwerdeführers für die per 1. Januar 2018 eröffneten Rahmenfrist für den Leistungsbezug.

    Diesen setzte die Beschwerdegegnerin auf (gerundet) Fr. 11'151.-- fest, und zwar sowohl bei der Bemessung aufgrund der sechsmonatigen Bemessungsperiode nach Art. 37 Abs. 1 AVIV als auch bei der Bemessung aufgrund der zwölfmonatigen Bemessungsperiode nach Art. 37 Abs. 2 AVIV (angefochtene Verfügung vom 2 Februar 2018, Urk. 9/17; Urk. 9/12). Nicht berücksichtigt hat sie bei dieser Festsetzung des versicherten Verdienstes einen Bonus von Fr. 6'442.80, welcher dem Versicherten gemäss der Lohnabrechnung der Y.___ GmbH im Monat März 2017 ausbezahlt wurde (Urk. 9/6). Dabei steht unbestrittenermassen fest, dass sich dieser Bonus entsprechend seiner Bezeichnung in der Lohnabrechnung als «Bonus 2016» (Urk. 9/6) auf das Jahr 2016 bezog.

    Die Beschwerdegegnerin vertrat im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) die Auffassung, der Bonus beziehe sich auf das Jahr 2016. Er sei daher diesem Jahr anzurechnen. Damit sei er bei der Bemessung des versicherten Verdienstes nicht zu berücksichtigen.

2.2    Demgegenüber vertrat der Beschwerdeführer in der Beschwerde (Urk. 1) die Auffassung, der Bonus sei dem Zeitraum (Jahr) der Auszahlung (März 2017) anzurechnen. Er sei daher bei der Ermittlung des versicherten Verdienstes zu berücksichtigen.

2.3    Strittig ist die zeitliche Anrechnung des erwähnten Bonus von Fr. 6'442.80 und verbunden damit die Höhe des versicherten Verdienstes für die Zeit ab 1. Januar 2018. 

2.4    Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).

3.

3.1    Regelmässige Zulagen (Art. 23 Abs. 1 Satz 1 AVIG) wie 13. Monatslohn, Treueprämien, Orts- und Teuerungszulagen und Gratifikationen – wozu auch Bonuszahlungen gehören (vgl. Art. 322d des Obligationenrechts) - sind als massgebender Lohn zum versicherten Verdienst hinzuzurechnen. Diese sind anteilsmässig auf jene Monate anzurechnen, auf die sie sich beziehen, weshalb unerheblich ist, wann sie zur Auszahlung gelangten (Urteile des Bundesgerichts 8C_148/2019 vom 4. Juli 2019 E. 5.2 und 8C_757/2011 vom 21. Dezember 2011 E. 3.3; AVIG-Praxis ALE des Staatssekretariates für Wirschaft [Seco], Rz C2, gültig ab Januar 2013).

3.2    Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin, den im März 2017 ausbezahlten Bonus von Fr. 6'442.80, der sich unbestrittenermassen auf das Jahr 2016 bezog, dem Jahr 2016 anzurechnen, entspricht der oben erwähnten klaren Rechts- und Aktenlage und ist somit korrekt. Demgegenüber findet darin die Auffassung des Beschwerdeführers, wonach diese Bonuszahlung dem Zeitraum der Auszahlung (März 2017) anzurechnen sei, keinen Halt. Daran ändern auch seine Einwände nichts:

    Da die Bonuszahlungen grundsätzlich zu den Gratifikationen gehören, war die Begründung im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Urk. 1 Ziff. 1) nicht unvollständig. Der von ihm zitierte BGE 128 V 189 betrifft die Problematik des Missbrauchs im Sinne der Vereinbarung fiktiver Löhne, welche in Wirklichkeit nicht zur Auszahlung gelangen. Da sich diese Problematik im vorliegenden Fall nicht stellt, kann er aus dieser Rechtsprechung nichts zu seinen Gunsten ableiten. Entgegen seiner Auffassung ist die steuerrechtliche Behandlung der Bonuszahlung arbeitslosenversicherungsrechtlich nicht massgebend. Aus dem Lohnausweis betreffend das Jahr 2017 (Urk. 3/2) kann er daher ebenfalls nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Nicht relevant ist die rein hypothetische Fragestellung des Beschwerdeführers, wie man hätte vorgehen müssen, wenn ein sich auf das Jahr 2017 bezogener Bonus erst im Jahr 2018 ausbezahlt worden wäre. Denn ein solcher Bonus kam aufgrund der Akten unbestrittenermassen nicht zur Auszahlung. Schliesslich zitierte der Beschwerdeführer die oben erwähnte AVIG-Praxis ALE des Seco, Rz C2, gültig ab Januar 2013, ohne die darin aufgeführten und oben erwähnten Grundsätze (Urk. 3/1). Aus dieser falschen Zitierweise kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten. Weitere substantiierte Einwände brachte er nicht vor. Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin die erwähnte Bonuszahlung bei der Ermittlung des versicherten Verdienstes zurecht nicht berücksichtigt.

3.3    Die Berechnung des versicherten Verdienstes für die Zeit ab 1. Januar 2018 blieb im Übrigen unbestritten. Mangels Anhaltspunkte für Berechnungsfehler ist sie daher zu bestätigen.

    Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde.




Die Einzelrichterin erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich

- seco – Direktion für Arbeit

- Amt für Wirtschaft und Arbeit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).




Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber




FehrFraefel