Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AL.2018.00146


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann als Einzelrichter
Gerichtsschreiber Volz

Urteil vom 20. November 2019

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


gegen


Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

Abteilung Arbeitslosenversicherung

Stampfenbachstrasse 32, Postfach, 8090 Zürich

Beschwerdegegner




Sachverhalt:

1.

1.1    Am 6. Februar 2018 meldete das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) dem Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA), dass X.___, geboren 1968, gleichentags einem Beratungsgespräch unentschuldigt ferngeblieben sei (Urk. 6/4/2). Mit Verfügung vom 12. Februar 2018 (Urk. 6/39) wurde die Versicherte wegen Verletzung von Kontrollvorschriften und Weisungen für 8 Tage ab 7. Februar 2018 in der Anspruchsberechtigung eingestellt, weil sie dem Beratungsgespräch vom 6. Februar 2018 unentschuldigt ferngeblieben sei.

1.2    Gegen die Verfügung vom 12. Februar 2018 erhob die Versicherte am 26. Februar 2018 Einsprache (Urk. 6/3/6), worauf das AWA mit Verfügung vom 12. März 2018 (Urk. 6/2) die Verfügung vom 12. Februar 2018 wiedererwägungsweise aufhob und die Versicherte wegen Verletzung der Auskunfts- und Meldepflicht erneut für 8 Tage ab 7. Februar 2018 in der Anspruchsberechtigung einstellte.

1.3    Die von der Versicherten am 19. März 2018 gegen die Verfügung vom 12. März 2018 erhobene Einsprache (Urk. 6/4/1) wies das AWA mit Entscheid vom 11. April 2018 (Urk. 6/5 = Urk. 2) ab.


2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 11. April 2018 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 8. Mai 2018 Beschwerde und beantragte sinngemäss dessen Aufhebung sowie eine ungekürzte Ausrichtung der Arbeitslosenentschädigung (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 6. Juni 2018 (Urk. 5) beantragte das AWA die Abweisung der Beschwerde, wovon der Versicherten am 11. Juni 2018 eine Kopie zugestellt wurde (Urk. 7).



Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).

1.2    Art. 17 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) bestimmt, dass die versicherte Person auf Weisung der zuständigen Amtsstelle an arbeitsmarktlichen Massnahmen, die seine Vermittlungsfähigkeit fördern, teilzunehmen hat (lit. a), an Beratungsgesprächen und Informationsveranstaltungen sowie an Fachberatungsgesprächen nach Abs. 5 dieser Bestimmung teilzunehmen hat (lit. b), und dass sie die Unterlagen für die Beurteilung ihrer Vermittlungsfähigkeit oder der Zumutbarkeit einer Arbeit zu liefern hat.

1.3    Art. 21 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) bestimmt, dass sich die versicherte Person nach der Anmeldung entsprechend den Anordnungen des Kantons persönlich bei der zuständigen Amtsstelle zu Beratungs- und Kontrollgesprächen melden muss, wobei sie sicherstellen muss, dass sie in der Regel innert Tagesfrist von der zuständigen Amtsstelle erreicht werden kann (Abs. 1). Die zuständige Amtsstelle legt die Termine für die Beratungs- und Kontrollgespräche für jede versicherte Person fest (Abs. 2) und erfasst für jede versicherte Person die Tage, an denen ein Beratungs- und Kontrollgespräch geführt worden ist. Das Ergebnis des Gesprächs hält sie jeweils in einem Protokoll fest (Abs. 3).

1.4    Gemäss Art. 42 Abs. 1 AVIV müssen Versicherte, die vorübergehend ganz oder teilweise arbeitsunfähig sind und ihren Taggeldanspruch geltend machen wollen, ihre Arbeitsunfähigkeit innert einer Woche seit deren Beginn der zuständigen Amtsstelle melden. Die Meldefrist fängt gemäss der Rechtsprechung am ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit an, wobei nicht danach unterschieden wird, ob dieser Tag einen Werktag, Samstag, Sonntag oder einen Feiertag beschlägt (Urteil des Bundesgerichts 8C_72/2009 vom 10. März 2009 E. 3.2). Art. 42 Abs. 1 AVIV bezweckt die Verhinderung von Missbräuchen und die Gewährleistung der Kontrolle. Der vorübergehende Eintritt vollständiger oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit bei Anspruch auf das volle Taggeld nach Massgabe von Art. 28 Abs. 1 AVIG soll - trotz während dieser Zeit wegen Krankheit, Unfall oder Mutterschaft nicht erfüllbarer Kontrollvorschriften - nicht dazu dienen, sich der Kontrollpflicht entziehen zu können. Die rechtzeitige Meldung nach Art. 42 Abs. 1 AVIV ist formelle Anspruchsvoraussetzung (BGE 130 V 385 E. 3.1.2).

1.5    Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie unwahre oder unvollständige Angaben gemacht oder in anderer Weise die Auskunfts- oder Meldepflicht verletzt hat. Dieser Einstellungstatbestand ist stets erfüllt, wenn die versicherte Person die der Kasse, dem Arbeitsamt oder der kantonalen Behörde einzureichenden Formulare nicht wahrheitsgemäss oder unvollständig ausfüllt. Eine Melde- oder Auskunftspflichtverletzung ist darüber hinaus aber auch gegeben, wenn eine Verletzung der im AVIG oder in den dazugehörenden Verordnungen festgeschriebenen Melde- oder Auskunftspflichten (zum Beispiel Art. 42 Abs. 1 AVIV) oder der Pflichten gemäss Art. 28 Abs. 2, Art. 29 Abs. 2 und Art. 31 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorliegt. Der Einstellungsgrund von Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG erfasst jede Verletzung der Pflicht der versicherten Person zu wahrheitsgemässer und vollständiger Auskunft sowie zur Meldung aller leistungsrelevanten Tatsachen. Unerheblich ist, ob die falschen oder unvollständigen Angaben für die Ausrichtung der Versicherungsleistungen oder deren Bemessung kausal sind (BGE 130 V 385 E. 3.1.2). Zudem ist das subjektive Kriterium der Absicht, das heisst des Wissens und Willens, die Ausrichtung unrechtmässiger Arbeitslosenentschädigung zu erwirken oder zu erwirken versuchen, nicht Tatbestandsvoraussetzung (im Gegensatz zum Einstellungstatbestand von Art. 30 Abs. 1 lit. f AVIG; Urteil des Bundesgerichts C 288/06 vom 27. März 2007 E. 2).


2.

2.1    Der Beschwerdegegner ging im angefochtenen Einspracheentscheid vom 11. April 2018 (Urk. 2) davon aus, dass die Beschwerdeführerin am 6. Februar 2018 einem Beratungstermin beim RAV ferngeblieben sei, weil sie an diesem Tag wegen Krankheit arbeitsunfähig gewesen sei, weshalb ein entschuldbarer Grund für das Fernbleiben vom vereinbarten Kontroll- und Beratungsgespräch vorgelegen habe (S. 1). Da die Beschwerdeführerin dem RAV jedoch erst am 13. Februar 2018 ein Arztzeugnis betreffend eine für den 6. Februar 2018 attestierte Arbeitsunfähigkeit eingereicht habe, sei sie ihren Auskunfts- und Meldepflichten nicht in genügenden Masse nachgekommen, weshalb eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG für acht Tage gerechtfertigt sei (S. 2).

2.2    Die Beschwerdeführerin bringt hiegegen vor, dass sie sich am 6. Februar 2018 nach dem Mittagessen unwohl gefühlt habe, weshalb sie sich nicht mehr rechtzeitig vor dem Beratungsgespräch beim RAV habe abmelden können. Da sie am 7. Februar 2018 zudem bereits ein erneutes Aufgebot des RAV für ein anderes Beratungsgespräch erhalten habe, habe sie es auch unterlassen, sich zu einem späteren Zeitpunkt beim RAV zu melden (Urk. 1).


3.

3.1    Von der Beschwerdeführerin wird nicht bestritten, dass sie dem Beratungsgespräch beim RAV vom 6. Februar 2018 fernblieb. Sie machte jedoch geltend, dass sie an diesem Tag nach dem Mittagessen erkrankt sei, weshalb sie am Nachmittag des 6. Februar 2018 weder am Beratungsgespräch habe teilnehmen können, noch das RAV telefonisch um Verschiebung des Beratungsgesprächs habe ersuchen können. Anschliessend habe sie am 7. Februar 2018 einen Arzt aufgesucht, welcher ihr für den 6. Februar 2018 ein Arztzeugnis ausgestellt habe.

3.2    Bei den Akten befindet sich ein ärztliches Zeugnis von Y.___ vom 7. Februar 2018 (Urk. 6/3/7), worin dieser der Beschwerdeführerin für den 6. Februar 2018 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit attestierte.

3.3    Dem prozessorientierten Beratungsprotokoll des RAV (Urk. 6/34 S. 3) ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin das Arztzeugnis von Y.___ vom 7. Februar 2018 für die Arbeitsunfähigkeit am 6. Februar 2018 (Urk. 6/3/7) anlässlich des Beratungsgesprächs vom 13. Februar 2018 beim RAV einreichte.


4.

4.1    Bei der Bemessung der einwöchigen Meldefrist gemäss Art. 42 Abs. 1 AVIV ist gemäss der erwähnten Rechtsprechung (vorstehend E. 1.4) auch der erste Tag der Arbeitsunfähigkeit mitzuzählen, weshalb die Frist bereits an diesem Tag zu laufen beginnt.

4.2    Die einwöchige Meldefrist von Art. 42 Abs. 1 AVIV begann für die Beschwerdeführerin demzufolge am ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit und mithin am Dienstag, 6. Februar 2018, zu laufen und endete am Montag, 12. Februar 2018. Die Beschwerdeführerin, welche das Arztzeugnis vom 7. Februar 2018 (Urk.  6/3/7) erst anlässlich des Beratungsgesprächs vom 13. Februar 2018 beim RAV eingereicht hat, hat damit dem RAV ihre Arbeitsunfähigkeit vom 6. Februar 2018 nicht rechtzeitig innerhalb der einwöchigen Meldefrist von Art. 42 Abs. 1 AVIV gemeldet.

4.3    Den Akten sind keine Hinweise auf entschuldbare Gründe zu entnehmen, welche das Verhalten der Beschwerdeführerin, welche nicht genügend dafür besorgt war, ihre Arbeitsunfähigkeit auf geeignete Art und Weise dem RAV zu melden beziehungsweise dem RAV das diesbezügliche Arztzeugnis rechtzeitig vor Ablauf der einwöchigen Meldefrist zukommen zu lassen, rechtfertigen würde. Demzufolge ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in Bezug auf die Arbeitsunfähigkeit vom 6. Februar 2018 ihren Pflichten als Arbeitslose und Leistungsbezügerin nicht in genügender Weise nachgekommen ist. Damit ist mit Blick auf die geltende Rechtsprechung (vorstehend E. 1.5) der Tatbestand von Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG erfüllt und die Einstellung in der Anspruchsberechtigung ist grundsätzlich zu Recht erfolgt.


5.

5.1    Die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens und beträgt je Einstellungsgrund höchstens 60 Tage (Art. 30 Abs. 3 AVIG). Der Bundesrat kann eine Mindestdauer der Einstellung vorschreiben (Art. 30 Abs. 3bis AVIG). Die Einstellung dauert nach Art. 45 Abs. 3 AVIV bei leichtem Verschulden ein bis 15 Tage (lit. a), bei mittelschwerem Verschulden 16 bis 30 Tage (lit. b) und bei schwerem Verschulden 31 bis 60 Tage (lit. c). Wird die versicherte Person wiederholt in der Anspruchsberechtigung eingestellt, so wird die Einstellungsdauer gemäss Art. 45 Abs. 5 AVIV angemessen verlängert. Für die Verlängerung werden die Einstellungen der letzten zwei Jahre berücksichtigt.

5.2    Zu prüfen bleibt die Dauer der Einstellung, insbesondere der Grad des dafür massgebenden Verschuldens (vgl. auch Einstellraster des Staatssekretariats für Wirtschaft, seco; AVIG-Praxis ALE Ziff. D79).

5.3    Es steht fest und ist unbestritten (Urk. 1), dass die Beschwerdegegnerin bereits am 29. Mai 2017 für zwei Tage wegen ungenügender Arbeitsbemühungen in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden war (Urk. 6/33). Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner das Verschulden unter Berücksichtigung der bereits erfolgten Einstellung in der Anspruchsberechtigung im Bereich des leichten Verschuldens eingeordnet und die Einstellungsdauer auf 8 Tage festgesetzt hat. Mit der verfügten Einstellung von 8 Tagen hat die Verwaltung vielmehr dem Fehlverhalten der Beschwerdeführerin angemessen Rechnung getragen.

    Der angefochtene Einspracheentscheid vom 11. April 2018 (Urk. 2) ist daher nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.



Der Einzelrichter erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

- seco - Direktion für Arbeit

- Arbeitslosenkasse Unia, Postfach, 8010 Zürich

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber




MosimannVolz