Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AL.2018.00147
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Philipp als Einzelrichterin
Gerichtsschreiber Hübscher
Urteil vom 8. März 2019
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
Abteilung Arbeitslosenversicherung
Stampfenbachstrasse 32, Postfach, 8090 Zürich
Beschwerdegegner
Sachverhalt:
1. Die 1980 geborene X.___ bezog in einer am 2. Januar 2017 eröffneten Rahmenfrist Leistungen der Arbeitslosenversicherung (Urk. 7/103). Mit Verfügung vom 13. Dezember 2017 stellte sie das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) des Kantons Zürich wegen Nichtbefolgung von Weisungen des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV) für die Dauer von 31 Tagen ab 4. Oktober 2017 in der Anspruchsberechtigung ein (Urk. 7/11). Die dagegen von der Versicherten am 19. Januar 2018 erhobene Einsprache (Urk. 7/12) wies das AWA mit Einspracheentscheid vom 15. März 2018 ab (Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 15. März 2018 erhob X.___ am 27. April 2018 Beschwerde und beantragte dessen Aufhebung (Überweisung durch das AWA; dort eingegangen am 2. Mai 2018; Urk. 1 und Urk. 4).
Der Beschwerdegegner beantragte mit Beschwerdeantwort vom 29. Mai 2018 Abweisung der Beschwerde (Urk. 6, unter Beilage seiner Akten [Urk. 7/1-103]), was der Beschwerdeführerin am 1. Juni 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1.
1.1 Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt (vgl. Urk. 2), fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
1.2 Die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, muss nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Sie muss zur Schadenminderung grundsätzlich jede zumutbare Arbeit unverzüglich annehmen (Art. 16 Abs. 1 und 2 AVIG), insbesondere auch eine solche, die ihr vermittelt wurde (Art. 17 Abs. 3 Satz 1 AVIG).
1.3 Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt. Neben der Nichtannahme einer amtlich zugewiesenen zumutbaren Arbeit erfasst Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG in der seit dem 1. Juli 2003 geltenden Fassung auch die Nichtannahme einer selbst gefundenen zumutbaren Arbeit oder einer von Dritten vermittelten oder angebotenen zumutbaren Stelle (Urteil des Bundesgerichts C 17/07 vom 22. Februar 2007 E. 2.2).
Dieser Einstellungstatbestand ist auch dann erfüllt, wenn die versicherte Person die Arbeit zwar nicht ausdrücklich ablehnt, es aber durch ihr Verhalten in Kauf nimmt, dass die Stelle anderweitig besetzt wird. Arbeitslose Versicherte haben bei den Verhandlungen mit dem künftigen Arbeitgeber klar und eindeutig die Bereitschaft zum Vertragsabschluss zu bekunden, um die Beendigung der Arbeitslosigkeit nicht zu gefährden (BGE 122 V 34 E. 3b). Eine Ablehnung einer zumutbaren Arbeit liegt zudem vor, wenn die versicherte Person der Aufforderung des RAV, sich bei einer bestimmten Firma um eine Stelle zu bewerben, nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt (ARV 1986 Nr. 5 S. 22 f. E. 1a).
2.
2.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin zu Recht wegen Nichtbefolgens von Weisungen des RAV für die Dauer von 31 Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde.
2.2 Der Beschwerdegegner führte im angefochtenen Einspracheentscheid vom 15. März 2018 im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin vom RAV am 6. September 2017 angewiesen worden sei, sich bis zum 11. September 2017 bei der Y.___ auf eine Stelle als Service-Disponentin in einem 100%-Pensum zu bewerben. Dabei hätte es sich um eine per sofort anzutretende, unbefristete Vollzeitstelle mit einem Monatslohn von Fr. 6'000.-- gehandelt. Der Arbeitsort wäre in Z.___ gewesen. Das Stellenangebot sei unter den Voraussetzungen und nach Massgabe von Art. 16 Abs. 2 AVIG zumutbar gewesen. Gemäss den Akten habe sich die Beschwerdeführerin am 11. September 2017 auf diese Stelle beworben und es sei in der Folge ein telefonisches Interview am 3. Oktober 2017 um 10.30 Uhr vereinbart worden. Dieses sei jedoch nicht zustande gekommen. Gemäss der telefonischen Rückmeldung der Y.___ vom 17. November 2017 sowie gemäss deren E-Mail vom 8. Dezember 2017 habe das Gespräch nicht durchgeführt werden können, weil die Beschwerdeführerin telefonisch nicht erreichbar gewesen sei und sie sich auch nicht zurückgemeldet habe (Urk. 2 S. 2). Die Beschwerdeführerin habe geltend gemacht, dass sie gar keinen Anruf von der Y.___ erhalten habe. Unabhängig davon, aus welchen Gründen das Telefoninterview zum geplanten Zeitpunkt nicht zustande gekommen sei, hätte sie danach aber nicht einfach untätig bleiben dürfen. Bei diesem Telefoninterview habe es sich um ein Gespräch hinsichtlich einer möglichen Anstellung gehandelt. Deshalb hätte von der Beschwerdeführerin erwartet werden können, dass sie sich nach dem gemäss ihren Angaben unterbliebenen Anruf umgehend mit der Y.___ in Verbindung setzen würde. Sie hätte sich nach den Gründen für das nicht stattgefundene Gespräch erkundigen und einen neuen Termin für ein Gespräch vereinbaren müssen. Die Beschwerdeführerin mache zwar geltend, dass sie am Nachmittag des 3. Oktober 2017 bei der Y.___ angerufen habe. Sie habe jedoch niemand erreichen können. Eine Kontaktaufnahme mit der Y.___ sei damit nicht zustande gekommen. Die Beschwerdeführerin habe in ihrer Stellungnahme vom 27. November 2017 zudem ausgeführt, dass sie vergessen hätte, sich eine Erinnerung zu setzen, um nochmals zu versuchen, mit der Y.___ Kontakt aufzunehmen. Sie habe sich somit nicht mehr weiter um die mögliche Anstellung bei der Y.___ gekümmert. Erst am 22. November 2017, nachdem sie das Schreiben des RAV mit der Aufforderung zur Stellungnahme erhalten hatte, habe sie sich mit der Y.___ effektiv in Kontakt gesetzt, wobei zu diesem Zeitpunkt die Stelle, um welche es beim geplanten Telefoninterview gegangen sei, bereits besetzt gewesen sei (Urk. 2 S. 3).
2.3 Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, dass sie keinen Anruf der Y.___ erhalten habe (Urk. 1 S. 1). Ihr Fehler, dass sie vergessen habe, eine Erinnerung in den Kalender zu schreiben, sollte zudem nicht 31 Einstelltage zur Folge haben (Urk. 1 S. 1). Sie habe sich am 11. September 2017 per E-Mail auf die Stelle bei der Y.___ beworben. Angeblich habe es beim Öffnen ihres Bewerbungsdossiers Schwierigkeiten geben, weshalb sie die Dateien nochmals gesendet habe. Es sei zutreffend, dass sie für die besagte Zeit ein Telefongespräch vereinbart habe. Es habe aber niemand angerufen (Urk. 7/6). Sie habe gedacht, dass vielleicht etwas dazwischengekommen sei, oder dass sie vergessen worden sei. Schliesslich habe «das Ganze» bei der Terminabsprache sehr unsicher «getönt». Sie habe auch noch nie ein Interview per Telefon gehabt und sich nichts dabei gedacht (Urk. 7/12). Sie habe sich dann aber trotzdem erkundigen wollen. Sie habe deshalb am Nachmittag desselben Tages ein paar Mal versucht, bei der Y.___ anzurufen, doch habe sie niemanden erreichen können (Urk. 7/6, Urk. 7/12). Dies habe ihren ersten Eindruck, dass der Mitarbeiter im Personalwesen der Y.___ sehr unzuverlässig sei, bestätigt (Urk. 7/12). Danach habe sie vergessen in ihren Kalender einzutragen, es bei der Y.___ erneut zu versuchen. Nachdem sie das Schreiben des RAV vom 20. November 2017 erhalten habe, sei sie am 22. November 2017 nach Z.___ zur Y.___ gefahren. Dort hätten die Mitarbeiter am Empfang sicherlich zehn Versuche benötigt, um den Teamleiter Service Administration oder den Mitarbeiter im Personalwesen zu erreichen. Schliesslich habe sie mit dem Teamleiter Service Administration sprechen können. Er habe ihr zwar gesagt, dass die Stelle, für welche sie sich beworben hätte, bereits vergeben sei. Er habe sie jedoch auf eine offene Stelle als «Sachbearbeiterin Service Administration» hingewiesen, für die sie sich in der Folge beworben habe (Urk. 7/6).
3.
3.1 Gemäss den Angaben eines Mitarbeiters im Personalwesen der Y.___ vom 8. Dezember 2017 wurde mit der Beschwerdeführerin auf deren Bewerbung als Service-Disponentin hin für den 3. Oktober 2017 um 10.30 Uhr ein Termin für ein Telefoninterview vereinbart. Er führte weiter aus, dass sie drei Mal erfolglos versucht hätten, die Beschwerdeführerin telefonisch zu erreichen. Sie hätten auch keine Rückmeldung der Beschwerdeführerin erhalten (Urk. 6/9). Zwar gibt die Beschwerdeführerin an, dass sie am Nachmittag des 3. Oktober 2017 versucht habe, mit der Y.___ in Kontakt zu treten. Sie muss sich aber vorhalten lassen, dass sie nicht unmittelbar danach tätigt wurde, als sie - gemäss ihren Angaben - um 10.30 Uhr den vereinbarten Anruf nicht erhalten hatte. Dann wären die Aussichten, um mit dem Teamleiter Service Administration, welcher das Gespräch mit der Beschwerdeführerin hätte führen sollen (Urk. 6/18), zu telefonieren, am grössten gewesen, denn er hatte sich diesen Termin für die Beschwerdeführerin reserviert. Es genügte ebenso wenig, dass die Beschwerdeführerin lediglich am Nachmittag «ein paar Mal» bei der Y.___ angerufen hatte, ohne jedoch mit jemandem bezüglich des verpassten Termins gesprochen zu haben (vgl. Urk. 7/6). Angesichts dessen, dass es sich bei dem verpassten Telefontermin um ein Gespräch für eine Festanstellung handelte, hätte die Beschwerdeführerin nichts unversucht lassen dürfen, um die Gründe für den - gemäss ihrer Beschreibung - nicht erfolgten Anruf zu erfahren und einen neuen Termin zu vereinbaren. Indem die Beschwerdeführerin in der Folge vergass, sich erneut um Kontakt mit der Y.___ zu bemühen und sich nicht mehr weiter um die mögliche Anstellung bei der genannten Unternehmung kümmerte, nahm sie in Kauf, dass die Stelle als Service-Disponentin anderweitig besetzt würde umso mehr, als die Arbeitsstelle per sofort zu besetzen war (Urk. 7/3).
Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin später am 22. November 2017 vor Ort das Gespräch mit den Personalverantwortlichen der Y.___ suchte und sich danach für eine andere Stelle in diesem Unternehmen beworben hat (vgl. Urk. 7/6), spricht zwar für ihr Engagement bei der Stellensuche. Vorliegend geht es aber einzig darum, ob die Beschwerdeführerin durch ihr Verhalten mitursächlich dazu beigetragen hat, dass es nicht zum Abschluss eines Arbeitsvertrages mit der Y.___ für die ihr vom RAV zugewiesene Stelle als Service-Disponentin gekommen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_487/2007 vom 23. November 2017 E. 4.2). Dies trifft nach dem Vorgenannten klar zu.
3.2 Der Beschwerdegegner ist mithin zu Recht davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin die Weisungen des RAV nicht befolgt hat, weil sie der Bewerbungsaufforderung - wozu selbstredend auch das Bewerbungsgespräch zu zählen ist - innert Frist nicht nachgekommen ist (Urk. 2). Damit ist der Einstellungstatbestand gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG erfüllt (vgl. E. 1.3, wonach dieser Einstellungstatbestand auch dann erfüllt ist, wenn die versicherte Person durch ihr Verhalten in Kauf nimmt, dass die Arbeitsstelle anderweitig besetzt wird). Nach dem Gesagten vermag sich die Beschwerdeführerin mit ihren Vorbringen nicht zu entlasten.
4.
4.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV).
Ein schweres Verschulden liegt nach Art. 45 Abs. 4 lit. b AVIV vor, wenn die versicherte Person eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat.
4.2 Die verfügte Einstellung in der Anspruchsberechtigung von 31 Tagen liegt im untersten Bereich eines schweren Verschuldens. Gemäss Einstellraster für KAST/RAV des Staatsekretariats für Wirtschaft (Seco) ist die Ablehnung einer zugewiesenen oder selbstgefundenen zumutbaren, unbefristeten Stelle bei der ersten Ablehnung als schweres Verschulden zu qualifizieren und die Einstelldauer sollte zwischen 31 und 45 Tagen liegen (AVIG-Praxis ALE Rz. D79). Mit Blick darauf und in Anbetracht der gesamten Umstände ist die Annahme eines schweren Verschuldens somit nicht zu beanstanden und die Einstellung in der Anspruchsberechtigung während 31 Tagen rechtens.
5. Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde.
Die Einzelrichterin erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
- seco - Direktion für Arbeit
sowie an:
- Arbeitslosenkasse 01 004 Regensdorf
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der
angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber
PhilippHübscher