Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AL.2018.00161



IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst als Einzelrichter
Gerichtsschreiber Hausammann

Urteil vom 30. Juni 2018

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


gegen


Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich

Einkaufszentrum Neuwiesen

Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1991, arbeitete seit dem 1. September 2009 als Kaufmann für die Y.___ (vgl. Arbeitgeberbescheinigung in Urk. 5/48). Nachdem X.___ das Anstellungsverhältnis am 31. Januar 2017 infolge psychischer Beeinträchtigungen per 30. April 2017 aufgelöst hatte (Urk. 5/33), meldete sich X.___ am 11. Juli 2017 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Winterthur zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 5/1) und stellte am 15. Juli 2017 bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. Mai 2017 (Urk. 5/8). Zwischen dem 7. und 17. August 2017 war der Versicherte bei der Z.___ als Sales Manager angestellt (Urk. 5/54, Urk. 5/56). Mit Schreiben vom 23. Oktober 2017 setzte die Arbeitslosenkasse dem Versicherten Frist zur Einreichung der für die Bearbeitung der Anmeldung benötigten Unterlagen an und wies darauf hin, dass seine Ansprüche gegenüber der Arbeitslosenversicherung erlöschen würden, sollten die benötigten Unterlagen nicht innerhalb von drei Monaten nach Antragsstellung vorliegen (Urk. 5/13). Am 29. November 2017 stellte die Arbeitslosenkasse dem Versicherten eine Mahnung betreffend Einreichung fehlender Unterlagen zu und wies auf die Säumnisfolgen hin (Urk. 5/20). Der Versicherte reichte der Arbeitslosenkasse diverse Unterlagen ein, welche bei dieser am 29. November 2018 eingingen (Urk. 5/21-34, vgl. Aktenverzeichnis der Arbeitslosenkasse). Die Arbeitslosenkasse machte den Versicherten mit Schreiben vom 30. November 2017 darauf aufmerksam, dass noch Unterlagen fehlen würden, insbesondere die Bescheinigung über den Zwischenverdienst für den Monat August 2017 und die Arbeitgeberbescheinigung vom 1. September 2009 bis 30. April 2017 der Y.___, wobei beides durch den Arbeitgeber auszufüllen sei (Urk. 5/35).

1.2    Mit Verfügung vom 19. Januar 2018 entschied die Arbeitslosenkasse, die allfälligen Arbeitslosenansprüche der Monate Juli, August und September 2017 seien erloschen, da nicht alle benötigten Unterlagen innert Frist eingereicht worden seien, und machte den Versicherten darauf aufmerksam, dass auch die allfälligen Ansprüche für den Monat Oktober 2017 erlöschen würden, sollten die fehlenden Unterlagen bis 31. Januar 2018 noch nicht aufliegen (Urk. 5/39). Mit Schreiben vom 18. Januar 2018 wurde dem Versicherten die Abmeldung vom RAV zufolge Stellenantritts per 18. Januar 2018 bestätigt (Urk. 5/40, vgl. Urk. 5/38).


1.3    Mit Verfügung vom 14. Februar 2018 entschied die Arbeitslosenkasse, dass auch die allfälligen Arbeitslosenentschädigungsansprüche des Monats Oktober 2017 erloschen seien (Urk. 5/43). Gegen beide vorgenannten Verfügungen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 23. Februar 2018 Einsprache (Urk. 5/48), unter anderem unter Beilage der Arbeitgeberbescheinigung der ehemaligen Arbeitgeberin Y.___ für den Zeitraum zwischen 1. September 2009 und 30. April 2017 (Urk. 5/48/18-19). Am 17. April 2018 stellte die ehemalige Arbeitgeberin des Versicherten, die Z.___, der Arbeitslosenkasse eine Bescheinigung über einen Zwischenverdienst im August 2017 zu (Urk. 5/57-58). Mit Einspracheentscheiden vom 25. April 2018 wies die Arbeitslosenkasse die Einsprache des Versicherten ab (Urk. 5/61-62 = Urk. 2/1-2).


2.    Hiergegen erhob X.___ mit Eingabe vom 18. Mai 2018 Beschwerde und beantragte sinngemäss, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und ihm Arbeitslosenentschädigung für die Monate Juli bis Oktober 2017 auszurichten (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 21. Juni 2018 Abweisung der Beschwerde (Urk. 4), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 25. Juni 2018 mitgeteilt wurde (Urk. 7).


3.    Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen



Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

1.1    Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).

1.2    Gemäss Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) macht die arbeitslose Person den Entschädigungsanspruch bei einer Kasse geltend, die sie frei wählen kann.

    Für die erste Kontrollperiode während der Rahmenfrist (sowie bei jeder erneuten Arbeitslosigkeit, die nach einem Unterbruch von wenigstens sechs Monaten eintritt) macht die versicherte Person ihren Anspruch geltend, indem sie der Kasse die folgenden Unterlagen einreicht (Art. 29 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIV): den vollständig ausgefüllten Entschädigungsantrag (lit. a), das Doppel des amtlichen Anmeldeformulars (lit. b), die Arbeitsbescheinigungen für die letzten zwei Jahre (lit. c), das Formular „Angaben der versicherten Person“ (lit. d) sowie alle weiteren Unterlagen, welche die Kasse zur Beurteilung des Anspruchs verlangt (lit. e).

    Zur Geltendmachung ihres Anspruchs für die weiteren Kontrollperioden legt die versicherte Person der Arbeitslosenkasse Folgendes vor (Art. 29 Abs. 2 AVIV): das Formular „Angaben der versicherten Person“ (lit. a), die Arbeitsbescheinigungen für Zwischenverdienste (lit. b) und alle weiteren Unterlagen, welche die Kasse zur Beurteilung des Anspruchs verlangt (lit. c).

    Als Kontrollperiode gilt der jeweilige Kalendermonat (Art. 27a AVIV in Verbindung mit Art. 18a AVIG).

    Laut Art. 29 Abs. 3 AVIV setzt die Arbeitslosenkasse der versicherten Person nötigenfalls eine angemessene Frist für die Vervollständigung der Unterlagen und macht sie auf die Folgen der Unterlassung aufmerksam.

1.3    Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung erlischt, wenn er nicht innert dreier Monate nach dem Ende der Kontrollperiode, auf die er sich bezieht, geltend gemacht wird (Art. 20 Abs. 3 Satz 1 AVIG).

    Nach der Rechtsprechung handelt es sich bei der in Art. 20 Abs. 3 Satz 1 AVIG für die Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs gesetzten Frist um eine Verwirkungsfrist. Sie ist weder der Erstreckung noch der Unterbrechung zugänglich (Art. 40 Abs. 1 ATSG), kann aber unter gewissen – hier nicht zur Diskussion stehenden – Voraussetzungen wiederhergestellt werden (Art. 41 ATSG; BGE 117 V 244 E. 3a). Nach der Rechtsprechung tritt die Verwirkungsfolge auch dann ein, wenn der Anspruch zwar innert der Anmeldefrist geltend gemacht wird, die versicherte Person aber innerhalb dieses Zeitraums oder einer ihr allenfalls – gestützt auf Art. 29 Abs. 3 AVIV – gesetzten Nachfrist nicht alle für die Anspruchsbeurteilung erforderlichen Unterlagen beibringt. Dies gilt jedoch – da die Verweigerung der Leistungen im Säumnisfall eine für den Betroffenen schwerwiegende Rechtsfolge darstellt – nur, wenn die Arbeitslosenkasse die antragstellende Person ausdrücklich und unmissverständlich auf die Verwirkungsfolge bei verspäteter Einreichung der für die Beurteilung des Leistungsanspruchs wesentlichen Unterlagen hingewiesen hat (Urteil des Bundesgerichts 8C_935/2011 vom 25. Februar 2012 E. 2 mit Hinweisen).

1.4    Nach einem im Sozialversicherungsrecht allgemein geltenden Grundsatz dürfen schwere Rechtsnachteile als Folge pflichtwidrigen Verhaltens nur dann Platz greifen, wenn die versicherte Person vorgängig ausdrücklich und unmissverständlich auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde (ARV 2002 S. 188 E. 3c mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung ist dieser Grundsatz seinerseits Ausfluss des verfassungsrechtlichen Verhältnismässigkeitsprinzips und findet namentlich in Art. 29 Abs. 3 AVIV und im gleichlautenden Art. 77 Abs. 2 AVIV seinen Niederschlag. Nach der Rechtsprechung kommt die Schutznorm von Art. 29 Abs. 3 AVIV ihrem Wortlaut entsprechend jedoch nur dann zum Tragen und es ist nur dann die Ansetzung einer Nachfrist erforderlich, wenn es um die Vervollständigung der erforderlichen Dokumente geht (Urteil des Bundesgerichts C 7/03 vom 31. August 2004 E. 5.3.2 mit Hinweis auf ARV 1998 Nr. 48 S. 281).


2. 

2.1    Die Beschwerdegegnerin hielt in den angefochtenen Einspracheentscheiden fest, der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für die Monate Juli bis Oktober 2017 sei erloschen, da der Beschwerdeführer die erforderlichen Unterlagen nicht rechtzeitig eingereicht habe. Dabei handle es sich um die Zwischenverdienstbescheinigung für August 2017 bei der Z.___ sowie die Arbeitgeberbescheinigung für den Zeitraum zwischen 1. September 2009 und 30. April 2017 bei der Firma Y.___ inkl. Kopien der Lohnabrechnungen Mai 2016 bis April 2017. Diese Unterlagen seien auch nach Mahnung, Fristansetzung und Hinweis auf die Säumnisfolgen nicht eingereicht worden. Die Beschwerdegegnerin habe die Arbeitgeberbescheinigung erst mit der Einsprache im Februar 2018 erhalten. Die Behauptung des Beschwerdeführers, die Arbeitgeberbescheinigung bereits im Dezember 2017 beziehungsweise irgendwann im Jahr 2017 zu den Akten gereicht zu haben, bleibe unbewiesen (Urk. 2/1-2).

2.2    Der Beschwerdeführer vertrat den Standpunkt, er habe alle Dokumente eingereicht, der Zeitpunkt des Einreichens lasse sich nicht zweifelsfrei nachweisen, was nicht per se gegen ihn ausgelegt werden dürfe. Eine Postquittung als Beleg, dass ein eingeschriebener Brief versandt worden sei, beweise gar nichts, da im Couvert alles Mögliche und nicht zwingend das geforderte Dokument sein könne. Er habe aus gesundheitlichen Gründen zwar zwei Termine beim RAV unentschuldigt verpasst, habe aber dennoch die verlangten Unterlagen eingereicht. Zudem habe die ehemalige Arbeitgeberin Z.___, bei welcher er im August 2017 einen kurzen Zwischenverdienst erzielt habe, sich geweigert, eine Arbeitgeberbescheinigung auszustellen (Urk. 1).

3.

3.1    Strittig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung in den Monaten Juli bis Oktober 2017.

3.2    Der Beschwerdeführer stellte am 18. Oktober 2017 (Eingangsdatum) Antrag auf Arbeitslosenentschädigung, dies ohne Beilagen. Die Beschwerdegegnerin setzte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23. Oktober 2017 eine Frist bis zum 13. November 2017 an, um die für den Antrag auf Arbeitslosenentschädigung benötigten Unterlagen einzureichen und wies darauf hin, dass die Ansprüche gegenüber der Arbeitslosenversicherung erlöschen würden, wenn die benötigten Unterlagen nicht innerhalb von drei Monaten nach Antragsstellung vorlägen (Urk. 5/13). Diese Frist liess der Beschwerdeführer ungenutzt verstreichen. Sodann lässt sich den Akten entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mit Mahnschreiben vom 29. November 2017 erneut darauf hinwies, dass allfällige Ansprüche gegenüber der Arbeitslosenversicherung ganz oder teilweise erlöschen könnten, sofern er der Beschwerdegegnerin nicht die fehlenden Unterlagen vor Ablauf der neuen letzten Frist bis 20. Dezember 2017 zustelle (Urk. 5/20). Der Versicherte reichte der Arbeitslosenkasse diverse Unterlagen ein, welche bei dieser am 29. November 2018 eingingen (Urk. 5/21-34, vgl. Aktenverzeichnis der Arbeitslosenkasse). Ebenso unter den eingereichten Unterlagen befand sich eine Bescheinigung über den Zwischenverdienst für den Monat August 2018 sowie eine Arbeitgeberbescheinigung für den Zeitraum zwischen 1. September 2009 und 30. April 2017. Diese Dokumente waren jedoch – wie der Beschwerdeführer später eingestand – eigenhändig ausgefüllt und nicht durch die jeweilige ehemalige Arbeitgeberin (Urk. 5/21, Urk. 5/34, vgl. Urk. 5/52). Die Beschwerdegegnerin wies den Beschwerdeführer deshalb mit Schreiben vom 30. November 2017 darauf hin, dass die Formulare durch den Arbeitgeber ausgefüllt und bestätigt werden müssten und dass die vom Beschwerdeführer beigelegten Formulare nicht rechtens seien, dies unter erneuter Erinnerung an die bis 20. Dezember 2017 laufende Frist zur Einreichung der Unterlagen (Urk. 5/35). Hiermit hat die Beschwerdegegnerin rechtsgenüglich auf die Mitwirkungspflicht und die Verwirkungsfolge aufmerksam gemacht.

3.3    Der Beschwerdeführer behauptete in seiner Beschwerde, er habe alle Dokumente eingereicht, dies trotz seines angeschlagenen Gesundheitszustandes. Dabei stellte er sich zum einen auf den Standpunkt, dies sei im Verlauf des Jahres 2017 erfolgt, zum anderen behauptet er, er habe die einverlangten Unterlagen im Dezember 2017 eingereicht (Urk. 1 S. 2). Den Akten sind allerdings keine dahingehenden Hinweise zu entnehmen. Aktenkundig ist lediglich eine am 23. Februar 2018 eingegangene, vom Arbeitgeber ausgefüllte Arbeitgeberbescheinigung mit Datum vom 6. Dezember 2017 (vgl. Urk. 5/48). Die Bescheinigung über den Zwischenverdienst vom August 2017 wurde von der ehemaligen Arbeitgeberin Z.___ am 11. April 2018 erstellt und vom Beschwerdeführer am 17. April 2018 zu den Kassenakten gereicht (Eingangsdatum, Urk. 5/57).

    Zum Zeitpunkt der Einreichung der Arbeitgeberbescheinigung am 23. Februar 2018 war der Anspruch für die Kontrollperiode Juli, August, September und Oktober 2017 indes bereits verwirkt, da er nicht innerhalb dreier Monate nach der Kontrollperiode rechtsgenüglich geltend gemacht worden war (Art. 20 Abs. 3 AVIG).

3.4    Der Beschwerdeführer bringt keine plausible Erklärung dafür vor, weshalb er die Arbeitgeberbescheinigung für den Zeitraum zwischen 1. September 2009 und 30. April 2017 bei der Firma Y.___ inkl. Kopien der Lohnabrechnungen Mai 2016 bis April 2017 trotz Fristansetzung und Mahnung nicht eingereicht hatte. Insbesondere machte er nicht geltend, habe ihn sein psychischer Gesundheitszustand daran gehindert. Immerhin ist den Akten zu entnehmen, dass die Y.___ mit Schreiben vom 7. Dezember 2017 die vom 6. Dezember 2017 datierende Arbeitgeberbescheinigung an den Beschwerdeführer versandt hatte (Urk. 5/52).

    Auch wenn der vom Beschwerdeführer geschilderte Geschehensablauf, wonach er alle angeforderten Dokumente fristgerecht eingereicht habe, möglicherweise zutreffen könnte, hat er den Nachweis der fristgerechten und tatsächlich erfolgten Postaufgabe jener Dokumente nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erbracht. Daran ändert auch das Vorbringen nichts, dass eine Postquittung gar nichts beweise, da damit noch nicht bewiesen sei, dass auch das entsprechende Dokument der betreffenden Sendung beiliege. Diese Beweislosigkeit wirkt sich zu Ungunsten des Beschwerdeführers aus, was bedeutet, dass die behauptete Eingabe der einverlangten Formulare als nicht erfolgt zu gelten hat (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 9C_830/2015 vom 6. April 2016 E. 5.3.2).

3.5    Da dem Beschwerdeführer der Nachweis der fristgerechten Einreichung der Arbeitgeberbescheinigung nicht gelang, kann offenbleiben, wie es sich mit der Bescheinigung über den Zwischenverdienst verhält.



4.    Nach dem Dargelegten ist nicht zu beanstanden ist, dass die Beschwerdegegnerin in den angefochtenen Einspracheentscheiden vom 25. April 2018 einen allfälligen Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung für die Monate Juli bis Oktober 2017 mangels (rechtzeitiger) Geltendmachung desselben durch Beibringung der zur Anspruchsprüfung erforderlichen Unterlagen trotz unmissverständlicher Androhung der Säumnisfolgen infolge Verwirkung verneint hat (Urk. 2). Die Beschwerde erweist sich folglich als unbegründet und ist abzuweisen.





Der Einzelrichter erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich

- seco - Direktion für Arbeit

- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    


    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber




HurstHausammann