Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AL.2018.00162


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiber Hübscher

Urteil vom 14. August 2018

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer



gegen


Syna Arbeitslosenkasse

Rechtsdienst

Römerstrasse 7, Postfach, 4601 Olten 1 Fächer

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Der britische Staatsangehörige X.___, geboren 1963, bezog in einer am 1. Mai 2017 eröffneten Rahmenfrist Leistungen der Arbeitslosenversicherung (Urk. 14/462). Mit Verfügung vom 20. März 2018 lehnte die Syna Arbeitslosenkasse eine Anspruchsberechtigung ab dem 12. Januar 2018 mangels Wohnsitz in der Schweiz ab und forderte die im Zeitraum vom 12. bis 31. Januar 2018 ausbezahlte Arbeitslosenentschädigung in der Höhe von Fr. 2'011.50 zurück (Urk. 14/154-158). Die dagegen vom Versicherten am 21. beziehungsweise 27. März 2018 erhobene Einsprache (Urk. 14/130-136, Urk. 14/151-152) wies die Syna Arbeitslosenkasse mit Einspracheentscheid vom 8. Mai 2018 ab (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob X.___ am 10. Mai 2018 Beschwerde (Urk. 1/1-4) und beantragte, in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids der Beschwerdegegnerin sei festzustellen, dass er auch ab dem 12. Januar 2018 noch Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung habe. Die Rückforderung im Betrag von Fr. 2'011.50 sei aufzuheben (Urk. 1/1-2 S. 3).

    In der Folge teilte der Beschwerdeführer dem Sozialversicherungsgericht mit einer vom 31. Mai 2018 datierenden und am 8. Juni 2018 in der Schweiz zur Post gegebenen Eingabe mit, dass er ab 1. Juni 2018 nach Grossbritannien ziehen werde und bezeichnete als Zustelladresse eine Anschrift in London (Urk. 10 und dazugehöriger Briefumschlag).

    Mit Verfügung vom 12. Juni 2018 wurde dem Beschwerdeführer Frist angesetzt, um dem Sozialversicherungsgericht für das vorliegende Verfahren einen Zustellempfänger und eine Zustelladresse in der Schweiz mitzuteilen (Urk. 12).

    Mit Beschwerdeantwort vom 14. Juni 2018 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 13, unter Beilage ihrer Akten [Urk. 14/1-156]).

    Der Beschwerdeführer bezeichnete mit Eingabe vom 26. Juni 2018 (Urk. 16) einen Zustellempfänger in der Schweiz (Urk. 17/1) und reichte zudem sein Schreiben an die Beschwerdegegnerin vom 25. Juni 2018 betreffend Rückforderung der Arbeitslosenentschädigung im Betrag von Fr. 2'011.50 (Urk. 17/2) ein.

    Am 5. Juli 2018 wurde dem Beschwerdeführer das Doppel der Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 14. Juni 2018 (Urk. 13) zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 18).

    Mit Eingabe vom 13. Juli 2018 erkundigte sich der Beschwerdeführer nach dem Verfahrensstand (Urk. 19/1-2). Sodann beantragte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. Juli 2018 unter anderem, dass ihm die Arbeitslosentschädigung für die Monate Februar bis Mai 2018 vorab zuzusprechen sei (Urk. 20/1-2). In der Folge legte der Beschwerdeführer diverse Schreiben an die Beschwerdegegnerin (Urk. 21-24) auf.


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer auch nach dem 12. Januar 2018 Anspruch auf Arbeitslosentschädigung hat sowie ob er die im Zeitraum vom 12. bis 31. Januar 2018 bezogene Arbeitslosenentschädigung in der Höhe von Fr. 2'011.50 zurückzubezahlen hat.

1.2    Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 8. Mai 2018 erwog die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen, dass sich der Beschwerdeführer nach Beendigung seiner Arbeitstätigkeit in A.___ am 28. April 2017 hauptsächlich in Grossbritannien aufgehalten habe. Die Korrespondenz in der Schweiz sei auf dem Postweg nicht zustellbar gewesen (Urk. 2 S. 6). Nach dem Leistungsexport nach Grossbritannien vom 12. Oktober 2017 bis 11. Januar 2018 sei der Beschwerdeführer sodann lediglich eine Nacht in der Schweiz gewesen, nämlich vom 11. auf den 12. Januar 2018 in einem Hotel. Danach sei er erneut in Grossbritannien auf Arbeitssuche gewesen. Er habe sich vom 9. Februar 2018 bis 6. April 2018 arbeitsunfähig gemeldet und sich in dieser Zeit in Grossbritannien aufgehalten (Urk. 2 S. 2). Weil der Aufenthalt in der Schweiz aber Voraussetzung für die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung sei, habe der Beschwerdeführer ab dem 12. Januar 2018 keinen Anspruch auf Arbeitsentschädigung mehr. Somit habe er auch die vom 12. bis 31. Januar 2018 bereits bezogene Arbeitslosenentschädigung in der Höhe von Fr. 2'011.50 zurückzubezahlen (Urk. 2 S. 6).

1.3    Der Beschwerdeführer bringt demgegenüber im Wesentlichen vor, dass er nach dem Ende des Leistungsexports am 11. Januar 2018 nach A.___ gereist sei, um sich beim RAV zu registrieren (vgl. auch die Mutationsmeldung Rückkehr vom Leistungsexport beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum vom 11. Januar 2018 [Urk. 14/248]). Am folgenden Tag sei er für ein Vorstellungsgespräch nach Grossbritannien zurückgekehrt. Sein RAV-Berater habe dies der Beschwerdegegnerin mitgeteilt. Er habe das erforderliche Formular ausgefüllt und damit alle Regeln befolgt. Alsdann habe er vom 15. bis 19. Januar 2018 in Grossbritannien an Vorstellungsgesprächen teilgenommen. Dies sei ihm vom RAV genehmigt worden. Zudem sei die Beschwerdegegnerin darüber wiederum von seinem RAV-Berater informiert worden. In der Folge habe er vom 22. Januar bis 2. Februar 2018 Ferien bezogen. Es sei ihm mitgeteilt worden, dass er bei einem Leistungsbezug von mehr als 90 Tagen Anspruch auf 10 Tage Ferien habe. Auch diesbezüglich habe er das entsprechende Formular ausgefüllt. Das RAV habe den Ferienbezug ebenfalls genehmigt und überdies die Beschwerdegegnerin davon in Kenntnis gesetzt. Während dieser Ferien sei ein Bänderriss in seinem linken Knie festgestellt worden. Die Knieoperation sei für den 9. Februar 2018 geplant gewesen. Da er gewusst habe, dass er am 5. Februar 2018 zu einem Beratungsgespräch beim RAV erscheinen musste, sei er unter enormen Schmerzen und Unbehagen nach A.___ zurückgekehrt. Nach seinem Wohnsitzwechsel nach Z.___ sei er nunmehr beim RAV Z.___ gemeldet gewesen (Urk. 1/1-2 S. 2). Das RAV habe ihm erlaubt, am 7. Februar 2018 für die Operation vom 9. Februar 2018 nach Grossbritannien zurückzukehren (Urk. 1/1-2 S. 2-3). In der Zeit vom 9. Februar bis 6. April 2018 habe er sich von seiner Knieoperation erholen müssen. Ein Flug in die Schweiz sei aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich gewesen, da ihm das Fliegen von den Ärzten untersagt worden sei. Am 6. April 2018 sei er nach A.___ gereist (Urk. 1/1-2 S. 3). Das RAV habe ihm mitgeteilt, dass für die Zeit seiner Abwesenheit ebenfalls versichert sei und Anspruch auf Arbeitslosentschädigung habe (Urk. 1/1-2 S. 4). Er sei schliesslich am 1. Juni 2018 nach Grossbritannien gezogen, um dort zu arbeiten (Urk. 10/1-2).


2.    

2.1    Gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) hat die versicherte Person Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie:

a. ganz oder teilweise arbeitslos ist (Art. 10 AVIG);

b. einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (Art. 11 AVIG);

c. in der Schweiz wohnt (Art. 12 AVIG);

d. die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und weder das Rentenalter der AHV erreicht hat noch eine Altersrente der AHV bezieht;

e. die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (Art. 13 und 14 AVIG);

f. vermittlungsfähig ist (Art. 15 AVIG) und

g. die Kontrollvorschriften erfüllt (Art. 17 AVIG).

2.2    Gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. c AVIG ist für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung unter anderem Voraussetzung, dass der Versicherte in der Schweiz wohnt. Der Begriff des Wohnens in der Schweiz ist nicht im Sinne des zivilrechtlichen Wohnsitzes (Art. 23 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches) zu verstehen, sondern setzt den gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz voraus; verlangt werden der tatsächliche Aufenthalt in der Schweiz und die Absicht, diesen Aufenthalt während einer gewissen Zeit aufrechtzuerhalten und hier in dieser Zeit auch den Schwerpunkt der Lebensbeziehungen zu haben (BGE 125 V 465 E. 2a, 115 V 448 E. 1b).

2.3    Der in Art. 9 der Bundesverfassung verankerte Grundsatz von Treu und Glauben statuiert ein Verbot widersprüchlichen Verhaltens und verleiht einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden (BGE 131 II 627 E. 6.1). Die Voraussetzung für eine Berufung auf Vertrauensschutz, die unter bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung der Rechtsuchenden gebieten kann, ist erfüllt: 1. wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat; 2. wenn sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn die rechtsuchende Person die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte; 3. wenn die Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte; 4. wenn sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können, und 5. wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren hat. Der unrichtigen Auskunft gleichgestellt ist die Unterlassung einer behördlichen Auskunft, die gesetzlich vorgeschrieben oder nach den im Einzelfall gegebenen Umständen geboten war. Die dritte Voraussetzung lautet diesfalls: wenn die Person den Inhalt der unterbliebenen Auskunft nicht kannte oder deren Inhalt so selbstverständlich war, dass sie mit einer anderen Auskunft nicht hätte rechnen müssen (BGE 131 V 472 E. 5; 143 V 341 E. 5.2.1).

2.4    Gemäss Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; im Bereich der Arbeitslosenversicherung anwendbar gemäss Art. 1 Abs. 1 AVIG) sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.


3.    

3.1    Der Beschwerdeführer ist britischer Staatsangehöriger (Urk. 14/462). Er ist am 6. Oktober 2014 von London nach A.___ gezogen (Urk. 14/314), nachdem er am 30. September 2014 mit einer Schweizer Gesellschaft einen Rahmenvertrag über eine Festanstellung unterzeichnet hatte (Urk. 14/426-430). Er ist verheiratet (Urk. 14/169-170), lebt aber von seiner Frau getrennt (Urk. 14/248). Sein Sohn, geboren 1996, studiert seit September 2015 an der Royal Holloway/University of London (Urk. 14/369, Urk. 14/407, Urk. 14/458). In der Schweiz lebte der Beschwerdeführer in einem Hotel und übernachtete, gemäss seinen Angaben, aber auch bei seinen Freunden in der Schweiz (Urk. 14/304). Sein Tätigkeitsort war ebenfalls in der Schweiz. Der Beschwerdeführer wurde ab 6. Oktober 2014 als Business Analyst in A.___ eingesetzt (Urk. 14/424-425, Urk. 14/444-445, Urk. 14/455-456). Schliesslich kündigte ihm sein Schweizer Arbeitgeber per 28. April 2017 aus Budgetgründen (Urk. 14/431). Der Beschwerdeführer selbst brachte vor, dass er seinen Wohnsitz in A.___ habe (vgl. Urk. 14/462, Urk. 14/307). Er habe in der Schweiz drei Jahre lang hart gearbeitet und möchte diesen Weg weitergehen“ und eines Tages das Schweizer Bürgerrecht erlangen (Urk. 14/110). Am 27. April 2017 meldete er sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 14/462). Aktenkundig ist schliesslich, dass sich der Beschwerdeführer im Mai 2017 auf fünf Stellen in A.___ und eine Stelle in Bern beworben (Urk. 14/416-417) und sich im Sommer 2017 bei zwei Schweizer Banken um eine Beschäftigung bemüht hatte (Urk. 14/301).

3.2    Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 8. Mai 2018 bezeichnete die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer als unechten Grenzgänger (Urk. 2 S. 6). Als unechter Grenzgänger gilt eine Person, welche in einem Staat tätig ist und in einem anderen Staat wohnt, in welchen sie nicht mindestens einmal wöchentlich zurückkehrt. Es sind jedoch strenge Anforderungen an den Nachweis der Grenzgängereigenschaft zu stellen. Es gilt grundsätzlich die Vermutung, dass solche Personen ihren Wohnort im Tätigkeitsstaat haben (vgl. Randziffer [Rz.] A29 des Kreisschreibens des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO über die Auswirkungen der Verordnungen [EG] Nr. 883/2004 und 987/2009 auf die Arbeitslosenversicherung; KS ALE 883, Stand: 1. Juli 2018). Nach dem Vorgenannten (E. 3.1) ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnort von Oktober 2014 bis Ende April 2017 in der Schweiz hatte, weil er hierzulande gearbeitet hat und keine Umstände für eine Beibehaltung des Wohnortes in London während dieser Zeit sprechen. Davon war die Beschwerdegegnerin denn offenbar zu Beginn auch ausgegangen (vgl. Verfügung vom 20. März 2018; Urk. 14/151-158; vgl. auch Urk. 14/317). Damit kann der nachträglich abgeänderten Qualifikation der Beschwerdegegnerin nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer ist vor der Anmeldung zum Leistungsbezug vom 27. April 2017 (Urk. 14/462) nicht als unechter Grenzgänger mit Wohnsitz in Grossbritannien und Beschäftigungsland Schweiz zu qualifizieren, hatte er damals doch Wohnsitz in der Schweiz. Anzufügen ist Folgendes: Weil die Begründung der Eigenschaft als unechter Grenzgänger im Hinblick auf die Leistungsansprüche gegenüber der Arbeitslosenversicherung vor Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgen muss (vgl. Rz. A34 KS ALE 883), konnte der Beschwerdeführer nach der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung am 27. April 2017 (Urk. 14/462) nicht mehr zum unechten Grenzgänger werden, selbst wenn er seinen Wohnort danach wieder nach London verlegte.

    Im Folgenden ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im vorliegend strittigen Zeitraum ab 12. Januar 2018 in der Schweiz wohnte (Art. 8 Abs. 1 lit. c AVIG).


4.

4.1    Die rund dreijährige Arbeitstätigkeit des Beschwerdeführers in der Schweiz endete Ende April 2017 (E. 3.1 vorstehend). Gemäss der Auskunft eines Mitarbeiters des Zürcher Hotels, wo der Beschwerdeführer bis April 2017 wohnte, hat sich dieser ab Mai 2017 nur noch tageweise im Hotel aufgehalten. Bis April 2017 sei er dort jedoch regelmässig anzutreffen gewesen. Nach einem Aufenthalt im Oktober 2017 sei der Beschwerdeführer bis zum 11. Januar 2018 nicht mehr im Hotel gewesen (Urk. 14/210). Die im Juni beziehungsweise im November 2017 von der Beschwerdegegnerin an die Adresse des Beschwerdeführers im Hotel versandten Abrechnungen wurden von der Post retourniert. Sie waren entweder unzustellbar (Urk. 14/354) oder wurden vom Hotel mit dem Vermerk “Gast abgereist“ versehen (Urk. 14/264). Die Zentralen Meldedienste der Stadt A.___ teilten der Beschwerdegegnerin am 29. September 2017 sodann mit, dass der Beschwerdeführer ab 19. Juni 2017 nicht mehr in diesem Hotel gewohnt habe (Urk. 14/315; vgl. auch die Auskunft der Stadt A.___ vom 27. September 2017 mit der Notiz “Auszugsanzeige per 19. Juni 2017 [Urk. 14/314]). Während des folgenden Leistungsexports nach Grossbritannien vom 12. Oktober 2017 bis 11. Januar 2018 hat er sich ebenfalls nicht in der Schweiz aufgehalten. Auch für die Zeit danach kann nicht von einem gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz ausgegangen werden. Es ist einzig bekannt, dass der Beschwerdeführer vom 11. auf den 12. Januar 2018 im erwähnten Hotel ein Zimmer bezogen hatte (Urk. 14/208). Der “Wohnsitzbestätigung“ der Stadt Z.___ vom 6.  Februar 2018 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 5. Februar 2018 von Grossbritannien nach Z.___ gezogen sei (Urk. 14/173). Seine gegenüber den Behörden von Z.___ gemachten Angaben muss sich der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren entgegenhalten lassen. Umgekehrt erbringt diese “Bestätigung“ aber keinen Nachweis dafür, dass der Beschwerdeführer ab 5. Februar 2018 tatsächlich in Z.___ gewohnt hatte. Laut seinen Aussagen ging der Beschwerdeführer zusammen mit seinem “Vermieter“ zur Verwaltung der Stadt Z.___ und liess sich dort als Einwohner registrieren. Ein Mietvertrag für eine Wohnung bestand aber nicht (Urk. 14/184). Es kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer damals nicht die Absicht haben konnte, sich auf Dauer in Z.___ niederzulassen, schliesslich wusste er bereits seit Januar 2018, dass er sich für die Knieoperation vom 9. Februar 2018 wieder nach London begeben und dort für mindestens vier Wochen bleiben würde (Urk. 3/3). Gemäss seinen Vorbringen reiste der Beschwerdeführer erst am 6. April 2018 wieder in die Schweiz. Er begründet dies damit, dass er sich bis zu diesem Zeitpunkt von seiner Knieoperation habe erholen müssen (Urk. 1/1-2 S. 3). Er reichte aber keine ärztlichen Atteste ein, welche eine so lange Reiseunfähigkeit belegen würden. Im Übrigen bringt der Beschwerdeführer vor, er habe sich erst während der Ferien vom 22. Januar bis 2. Februar 2018 ins Spital begeben müssen, wo ein Bänderriss im Knie festgestellt und der Termin für die Operation vom 9. Februar 2018 festgelegt worden sei (Urk. 1/1-2 S. 2). Das von ihm aufgelegte ärztliche Attest betreffend Knieoperation vom 9. Februar 2018 datiert aber bereits vom 18. Januar 2018 (Urk. 3/3). Alsdann meldete sich der Beschwerdeführer schon am 31. Mai 2018 wieder in Z.___ ab (Urk. 11), weil er in Grossbritannien Arbeit gefunden habe (Urk. 10/1-2).

4.2    Weil sich auch der gewöhnliche Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz befunden haben musste (E. 2.1), genügte es für die Annahme eines weiteren Anspruchs des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung in der Schweiz nicht, dass er sich am 11. Januar 2018 beim RAV zurückmeldete (Urk. 14/248). Ebenso wenig kann er daraus etwas zu seinen Gunsten ableiten, dass er dem RAV die (Landes-) Abwesenheit vom 15. bis 19. Januar 2018 - laut Angaben des Beschwerdeführers für die Stellensuche in Grossbritannien - sowie seineFerien“ in Grossbritannien vom 22. Januar bis 2. Februar 2018 gemeldet habe (Urk. 3/2). Selbst wenn der Beschwerdeführer bei der Anzeige dieser Abwesenheiten korrekt vorgegangen sein sollte, so wäre für einen weiteren Anspruch doch notwendig, dass die Voraussetzungen für eine Arbeitslosenentschädigung insgesamt gegeben gewesen wären. Auch das Attest eines orthopädischen Chirurgen aus London vom 18. Januar 2018, welcher von einer Flugunfähigkeit des Beschwerdeführers von vier Wochen nach der Knieoperation vom 9. Februar 2018 gesprochen hatte (Urk. 3/3), gereicht dem Beschwerdeführer nicht zum Vorteil. Die Stellensuche, die “Ferien“ und die Knieoperation in London im vorliegend zu beurteilenden Zeitraum ab 12. Januar 2018 sprechen mit Blick auf die übrige Aktenlage im Gegenteil dafür, dass sich der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen des Beschwerdeführers nunmehr in Grossbritannien befunden hatte. Nach Lage der Akten hat er sich einzig für die Geltendmachung seines Anspruches auf Arbeitslosenentschädigung in die Schweiz begeben.

4.3    Aufgrund der vorliegenden Akten kann sodann auch keine Rede davon sein, dass das RAV dem Beschwerdeführer bestätigt hätte, dass er auch ab Januar 2018 Anspruch auf Arbeitslosenschädigung habe. Die Korrespondenz des Beraters des Beschwerdeführers beim RAV diente - soweit ersichtlich - nur zur Beschaffung von Informationen betreffend dessen Wechsel zum RAV Z.___ und seiner Abwesenheitsanzeige für die Stellenbewerbung in Grossbritannien (Urk. 14/231, Urk. 14/226). Sodann wusste der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2017, dass die Arbeitslosenkasse seinen Anspruch auf Arbeitslosentschädigung von seinem gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz abhängig machte (Urk. 14/316). Auch hatte er – spätestens ab Anfang Februar 2018 - Kenntnis davon, dass ihm die Kasse aus diesem Grund im Jahr 2018 keine Arbeitslosenentschädigung mehr ausbezahlte (vgl. Urk. 14/216). Selbst wenn er von seinem RAV-Berater eine andere Auskunft erhalten haben sollte, so hätte er mithin gewusst, dass die für Auszahlung der Entschädigung zuständige Arbeitslosenkasse keine Arbeitslosenentschädigung mehr ausrichten würde. Der Beschwerdeführer kann sich mithin auch nicht auf den Vertrauensschutz (E. 2.3 vorstehend) berufen.

4.4    Mangels eines gewöhnlichen Aufenthalts in der Schweiz hatte der Beschwerdeführer somit ab dem 12. Januar 2018 keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung mehr. Zudem hat er die im Zeitraum vom 12. bis 31. Januar 2018 zu Unrecht ausgerichtete Arbeitslosenentschädigung in der Höhe von Fr. 2'011.50 zurückzubezahlen. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 8. Mai 2018 (Urk. 2) erweist sich insoweit als rechtens.

    In Anbetracht des heutigen Urteils erweisen sich die Verfahrensanträge des Beschwerdeführers (vgl. Sachverhalt, Ziff. 2) als gegenstandslos.

5.    Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Syna Arbeitslosenkasse unter Beilage je einer Kopie von Urk. 19/1-2, Urk. 20/1-2, Urk. 21/1-2, Urk. 22/1-4, Urk. 23/1-2 und Urk. 24

- seco - Direktion für Arbeit

- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstHübscher