Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AL.2018.00192
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst als Einzelrichter
Gerichtsschreiber Hausammann
Urteil vom 28. Dezember 2018
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
Qualifizierung für Stellensuchende (QuS)
Zollstrasse 36, 8090 Zürich
Beschwerdegegner
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1969, gelernter Applikations-Programmierer und Wirtschaftsinformatiker mit eidgenössischem Fachausweis, war neben zweier Nebentätigkeiten im IT-Bereich als Co-Pilot/First Officer bei der Y.___ AG angestellt, als ihm aufgrund des Einstellens des Flugbetriebs per 31. Oktober 2017 gekündigt wurde (Urk. 6/6-8). Nachdem sich der Versicherte am 12. Oktober 2017 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung angemeldet hatte, ging am 23. Oktober 2017 beim RAV ein Gesuch um Zustimmung zu einem Kursbesuch und zur Übernahme der Kosten des Kurses «Rapid Command Course» bei der Z.___ Ltd. in der Höhe von insgesamt Fr. 11‘600.-- ein (Urk. 6/4.0). Mit Verfügung vom 28. November 2017 wies das RAV die Kurskostenübernahme unter anderem mit der Begründung, die Rahmenfrist zum Leistungsbezug sei noch nicht eröffnet worden, ab (Urk. 6/1.0). Am 1. Dezember 2017 wurde die zweijährige Rahmenfrist für den Leistungsbezug eröffnet (Urk. 6/6). Mit Gesuch vom 31. Januar 2018 beantragte der Versicherte erneut die Übernahme der Kosten der internen Ausbildung zum Kapitän bei Z.___ im Umfang von Fr. 11'600.-- (Urk. 6/4.1), welches mit Verfügung vom 13. Februar 2018 abgewiesen wurde (Urk. 6/1.1). Die vom Versicherten am 14. Februar 2018 erhobene Einsprache (Urk. 6/2) wies das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) mit Einspracheentscheid vom 5. Juni 2018 ab (Urk. 6/3 = Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Versicherte am 27. Juni 2018 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Übernahme der Kosten der Weiterbildung vom Co-Piloten zum Kapitän (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 8. August 2018 beantragte der Beschwerdegegner Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 13. August 2018 mitgeteilt wurde (Urk. 7).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1. Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
2.
2.1 Gemäss Art 1a Abs 2 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) gehört zu den Zielen des Gesetzes, drohende Arbeitslosigkeit zu verhüten, bestehende zu bekämpfen und die rasche und dauerhafte Eingliederung in den Arbeitsmarkt zu fördern. Diesem Zwecke dienen die so genannten arbeitsmarktlichen Massnahmen (Art. 59-75b AVIG). Die Versicherung erbringt finanzielle Leistungen für arbeitsmarktliche Massnahmen zu Gunsten von versicherten Personen und von Personen, die von Arbeitslosigkeit bedroht sind (Art. 59 Abs. 1 AVIG).
Arbeitsmarktliche Massnahmen sind gemäss Art. 59 Abs. 1bis AVIG Bildungsmassnahmen (2. Abschnitt, Art. 60 AVIG), Beschäftigungsmassnahmen (3. Abschnitt, Art. 64a und 64b AVIG) und spezielle Massnahmen (4. Abschnitt, Art. 65 ff. AVIG).
Personen, die unmittelbar von Arbeitslosigkeit bedroht sind, können nur Leistungen nach Art. 60 (Bildungsmassnahmen) beanspruchen (Art. 59 Abs. 1ter AVIG).
Auf Gesuch eines Kantons kann die Ausgleichsstelle für Personen, die im Rahmen von Massenentlassungen von Arbeitslosigkeit bedroht sind, die Teilnahme an arbeitsmarktlichen Massnahmen bewilligen (Art. 59 Abs. 1quater AVIG).
Gemäss Art. 59 Abs. 2 AVIG soll mit arbeitsmarktlichen Massnahmen die Eingliederung von Versicherten, die aus Gründen des Arbeitsmarktes erschwert vermittelbar sind, gefördert werden. Solche Massnahmen sollen insbesondere:
a. die Vermittlungsfähigkeit der Versicherten verbessern, damit diese rasch und dauerhaft wieder eingegliedert werden können;
b. die beruflichen Qualifikationen entsprechend den Bedürfnissen des Arbeitsmarkts fördern;
c. die Gefahr von Langzeitarbeitslosigkeit vermindern; oder
d. die Möglichkeit bieten, Berufserfahrungen zu sammeln.
Für die Teilnahme an arbeitsmarktlichen Massnahmen nach den Art. 60–71d müssen gemäss Art. 59 Abs. 3 AVIG erfüllt sein:
a. die Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 8, sofern nichts anderes bestimmt ist; und
b. die spezifischen Voraussetzungen für die betreffende Massnahme.
Versicherte, die älter als 50 Jahre sind und die Voraussetzungen nach Abs. 3 erfüllen, können unabhängig von ihrem Anspruch auf Arbeitslosentschädigung bis ans Ende ihrer Rahmenfrist für den Leistungsbezug an Bildungs- und Beschäftigungsmassnahmen teilnehmen (Art. 59 Abs. 3bis AVIG).
Im Hinblick auf die Eingliederung von behinderten Versicherten arbeiten die zuständigen Amtsstellen mit den Organen der Invalidenversicherung zusammen (Art. 59 Abs. 4 AVIG).
2.2 Voraussetzung für den Anspruch auf Leistungen der Versicherung an die Umschulung, Weiterbildung oder Eingliederung ist in jedem Fall das Vorliegen einer arbeitsmarktlichen Indikation. Dies bedeutet, dass arbeitsmarktliche Massnahmen nur einzusetzen sind, wenn die Arbeitsmarktlage dies gebietet. Dadurch soll verhindert werden, dass Leistungen zu Zwecken in Anspruch genommen werden, die nicht mit der Arbeitslosenversicherung in Zusammenhang stehen (Botschaft des Bundesrates zum AVIG vom 2. Juli 1980; BBl 1980 III 610 f.). Das Gesetz bringt diesen Gedanken in Art. 59 Abs. 1 und 2 zum Ausdruck, wonach die Versicherung diese Massnahmen nur dann durch finanzielle Leistungen fördert, wenn die Vermittelbarkeit der versicherten Person aus Gründen des Arbeitsmarktes erschwert ist und die arbeitsmarktliche Massnahme die Vermittelbarkeit verbessert.
2.3 Die Grenze zwischen Grund und allgemeiner beruflicher Weiterausbildung einerseits und Umschulung und Weiterbildung im arbeitslosenversicherungsrechtlichen Sinne anderseits ist fliessend (BGE 108 V 163). Da ein und dieselbe Vorkehr beiderlei Merkmale aufweisen kann und namentlich praktisch jede Massnahme der allgemeinen Berufsbildung auch der Vermittlungsfähigkeit der versicherten Person auf dem Arbeitsmarkt zugutekommt, ist entscheidend, welche Aspekte im konkreten Fall unter Würdigung aller Umstände überwiegen (BGE 111 V 271 E. 2c und 398 E. 2b; ARV 2005 S. 282 E. 1.2 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_48/2008 vom 16. Mai 2008 E. 3.2).
2.4 Nach Gesetz und Rechtsprechung sind Grundausbildung und die allgemeine Förderung der beruflichen Weiterbildung nicht Sache der Arbeitslosenversicherung. Deren Aufgabe ist es lediglich, in gewissen Fällen durch konkrete Eingliederungs und Weiterbildungsmassnahmen eine bestehende Arbeitslosigkeit zu bekämpfen oder eine drohende Arbeitslosigkeit zu verhindern. Dabei muss es sich um Vorkehren handeln, welche der versicherten Person erlauben, sich dem industriellen und technischen Fortschritt anzupassen oder welche sie in die Lage versetzen, ihre bereits vorhandenen beruflichen Fähigkeiten ausserhalb der angestammten engen bisherigen Erwerbstätigkeit auf dem Arbeitsmarkt zu verwerten (BGE 111 V 271 und 398 mit Hinweisen; ARV 2005 S. 282 E. 1.2, 1998 Nr. 39 S. 221 E. 1b).
3.
3.1 Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf Kostenübernahme für die Weiterbildung zum Kapitän hat.
3.2 Der Beschwerdegegner begründete die Leistungsabweisung damit, dass Karriereförderung nicht Sache der Arbeitslosenversicherung sei, unterstützt werden könne nur eine minimal notwendige Vorkehr, um eine Stelle in angestammten Fachbereich zu finden. Die Förderung vom Co-Piloten zum Kapitän entspreche jedoch klar einem beruflichen Fortkommen, was in einem höheren beruflichen Status und einer höheren Lohnklasse resultiere (Urk. 2).
3.3 Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber im Wesentlichen vor, ohne Weiterbildung könne er keine Stelle finden, weshalb die Weiterbildung einer Verbesserung der Anstellungschancen entspreche. Zur Abklärung des Sachverhalts habe es der Beschwerdegegner unterlassen, sich bei stellenbietenden Fluggesellschaften zu informieren, respektive beim Assessment Team der A.___ AG oder der B.___ AG nachzufragen. Diese würden bestätigen, dass der Beschwerdeführer zufolge seines Alters und seiner Erfahrung keine neue Stelle als Co-Pilot finden werde. Der Schritt vom erfahrenen Co-Piloten zum Kapitän habe nur geringe finanzielle Auswirkungen. Die Weiterbildung diene einer Wiedereingliederung, um im angestammten Bereich wieder eine Stelle zu finden (Urk. 1).
4.
4.1 Das Gesuch des Beschwerdeführers um Zustimmung zum Kursbesuch ging gemäss Aktenlage am 31. Januar 2018 beim RAV ein (vgl. Urk. 6/1.1). Kursbeginn war am 22. Januar 2018. Damit stellte er das Gesuch erst nach Beginn der Massnahme, mithin nicht rechtzeitig im Sinne von Art. 60 Abs. 3 AVIG. Entsprechend steht gemäss Art. 81e Abs. 1 AVIV in jedem Fall lediglich eine Übernahme der ab Gesuchstellung angefallenen Kurskosten zur Diskussion.
4.2 Laut dem Lebenslauf des Beschwerdeführers (Urk 6/8) hatte er zunächst eine Ausbildung zum Tiefbauzeichner/CAD-Zeichner absolviert (1985-1991), bevor er eine Ausbildung im IT-Bereich abschloss (Applikations-Programmierer, Wirtschaftsinformatiker mit eidgenössischem Fachausweis, 1991-1995). In den Jahren 2003 und 2004 durchlief der Beschwerdeführer das Swiss Aviation Training. Ab März 2006 bis 31. Oktober 2017 war er bei der Y.___ als Co-Pilot der Airbus A320 Familie angestellt. Seither hat er Erfahrung im Umfang von 7'100 Flugstunden gesammelt. Nebenbei war der Beschwerdeführer wieder im IT-Bereich als ITConsultant bei der C.___ GmbH, sowie als Geschäftsführer der D.___ GmbH, tätig. Per 31. Oktober 2017 verlor der Beschwerdeführer seine Anstellung bei der Y.___ wegen der Insolvenz und der daraus resultierenden Einstellung des Flugbetriebs der Y.___ am 27. Oktober 2017.
Der Kurs bei der Z.___, für welchen der Beschwerdeführer um Zustimmung ersuchte, fand in Budapest (Ungarn) respektive Kischinau (Moldau) statt und beinhaltete laut den Angaben des Beschwerdeführers eine interne Ausbildung, damit nach sechs Monaten eine Z.___-Kapitänsstelle angetreten werden könne. Als Kursdauer notierte der Beschwerdeführer circa 130 Tage, dies im Zeitraum zwischen dem 22. Januar und dem 21. Juli 2018. Als Termin für die Aufnahme einer Tätigkeit als Kapitän war laut Angaben des Beschwerdeführers der 22. Juli 2018 vorgesehen. Die Kosten für den Kursbesuch betrugen € 10'000.-- respektive Fr. 11'600.-- (Urk. 6/4.1/3).
4.3
4.3.1 Wie bereits ausgeführt werden Kosten von Weiterbildungen nur dann von der Arbeitslosenversicherung übernommen, wenn eine arbeitsmarktliche Indikation besteht und wenn damit die Arbeitslosigkeit bekämpft wird, das heisst, wenn sie zum Zwecke der Wiedereingliederung absolviert werden (vgl. E. 2.2). Eine arbeitsmarktliche Indikation besteht unter anderem dann nicht, wenn mit der Weiterbildungsmassnahme die Förderung des beruflichen Werdegangs bezweckt wird. Da praktisch jede Weiterbildungsmassnahme der Vermittlungsfähigkeit zugutekomme und eine erfolgreiche Wiedereingliederung grundsätzlich immer das Primärziel eines Arbeitslosen darstellt, gilt es vorliegend abzuwägen, ob Umstände überwiegen, die für den Wiedereingliederungszweck des fraglichen Kurses oder für dessen Förderung des beruflichen Fortkommens sprechen (vgl. E. 2.3).
4.3.2 Der Beschwerdegegner ging im angefochtenen Entscheid zu Recht von einer Karriereförderung zwecks beruflichen Fortkommens, welche nicht durch die Arbeitslosenversicherung versichert ist, aus. Der fragliche Kurs würde nämlich das persönliche Tätigkeitsfeld des Beschwerdeführers im anvisierten Bereich erweitern, was sich zwar, wie der Beschwerdeführer zutreffend ausführt – wie die meisten beruflichen Weiterbildungen auch – positiv auf die individuelle Vermittlungsfähigkeit auswirken würde. Hauptaugenmerk beim Absolvieren dieses Kurses lag allerdings überwiegend wahrscheinlich auf der Karriereförderung und dem beruflichen Aufstieg zum Kapitän. Der Beschwerdeführer notierte in seinem Gesuch um Zustimmung zum Kursbesuch denn auch, dass es sich beim Kurs «Rapid Command Course» um ein Upgrade vom erfahrenen CoPiloten zum Kapitän handle (Urk. 6/4.0) und dem «Trainee Agreement» mit der Confair Consultancy BV, Niederlande, handelnd für die Z.___, ist diesbezüglich zu entnehmen, dass der Kurs die Erweiterung des Wissens und der Fähigkeiten des Beschwerdeführers bezweckt (Urk. 6/4.0/5-12, Ziff. 7.1-2). Das Erreichen höherer Berufsziele ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung – wie bereits erwähnt – nicht arbeitslosenversicherungsrechtlich relevant (vgl. ARV 1993/94 N6 S. 45 E. 2).
Den Schluss, dass der Kurs des Beschwerdeführers hauptsächlich eine Förderung der Karrierechancen bezweckt, lässt auch der Vergleich der Anstellungslöhne (Minimal- bis Höchstlohn, Abhängigkeit von Dienstjahren, Senior-Status) von First-Officers mit den Löhnen von Kapitänen zu (vgl. Urk. 6/12.0, vgl. auch die Daten zu den Airlines A.___, B.___ und E.___ und Z.___ [Urk. 6/12.1-4]). Unabhängig von der zu erwartenden monetären Veränderung, lassen jedoch bereits die Übernahme von mehr Verantwortung sowie das Ansehen des Berufs und der Aufstieg darin auf eine arbeitslosenversicherungsrechtlich nicht relevante Karriereförderung schliessen.
Es ist nicht ersichtlich, inwiefern von einer Notwendigkeit dieses Kursbesuchs für das Finden von neuen Stellen als Co-Pilot auszugehen wäre. Wenn der Beschwerdeführer angibt, Ziel der Weiterbildung sei, Erfahrungen als Kapitän zu sammeln und dann wieder in der Schweiz im angestammten Fachbereich eine Stelle zu finden (Urk. 1 S. 2), so mag dies zwar zutreffen, jedoch widerspricht er sich selber, da er in den Gesuchen um Zustimmung zum Kursbesuch noch ausdrücklich angab, es handle sich um ein Upgrade vom erfahrenen Co-Piloten zum Kapitän (Urk. 6/4.0) respektive er bezwecke das Antreten einer Z.___ Kapitänsstelle (Urk. 6/4.1).
4.4 Zudem kann nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht notwendigen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3) auf eine erschwerte Vermittelbarkeit des Beschwerdeführers als Teilgehalt der Anspruchsvoraussetzung der arbeitsmarktlichen Indikation geschlossen werden. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er ohne diese Weiterbildung keine neue Stelle mehr finden könne, sowie die Beurteilung des RAV-Beraters vom 23. Oktober 2017, wonach eine erschwerte Vermittelbarkeit vorliege (Urk. 6/4.0/13), vermögen nicht zu überzeugen. Recherchen des Beschwerdegegners haben ergeben, dass diverse Fluggesellschaften Stellen als First Officer ausgeschrieben haben (Urk. 6/11.0-2) und im Allgemeinen im Jahr 2018 eine hohe Nachfrage nach Piloten bestand (Urk. 6/12.1-4) und andererseits verfügt der Beschwerdeführer mit über 7'100.-- Flugstunden über eine grosse Erfahrung als Co-Pilot. Angesichts der nicht zahlreichen persönlichen Arbeitsbemühungen des Beschwerdeführers im Zeitraum zwischen Januar und Oktober 2017 kann ebenfalls nicht ohne weiteres auf eine erschwerte Vermittelbarkeit geschlossen werden. Der Beschwerdeführer nahm in diesem Zeitraum von zehn Monaten total elf Bewerbungen vor, wovon am 18. Oktober 2017 noch drei offen waren und ein positiver Bescheid der Z.___ erteilt wurde. Zudem bewarb sich der Beschwerdeführer lediglich bei fünf dieser elf Bewerbungen für eine Stelle als First-Officer, die weiteren Stellen betrafen Anstellungen als Kapitän (Urk. 6/10). Durch Abklärungen bei stellenanbietenden Airlines sind entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers keine weiteren Kenntnisse zu erwarten, zumal Daten zu den Airlines A.___, B.___, E.___ und Z.___ sowie unter anderem ein Inserat der A.___ bezüglich einer Stelle als First Officer (Kurzstrecke) bei den Akten liegt und in diesem keine Altersvoraussetzungen oder Anforderungen an die mitzubringende Erfahrung gemacht werden (Urk. 6/11.2). Dass das fortgeschrittene Alter sich bei der Suche einer Neuanstellung erschwerend auswirken kann, ist gemeinhin bekannt und es sind den Akten keine Hinweise dahingehend zu entnehmen, dass dem Alterskriterium im Luftfahrtsegment erhöhte Bedeutung zukäme. Dementsprechend ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer erschwerten Vermittelbarkeit auf dem Arbeitsmarkt zu sprechen. Der Suchbereich des Beschwerdeführers ist denn auch nicht auf nur ganz spezielle Nischen eingeschränkt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_202/2013 vom 28. Mai 2013 E. 5.2.2), zumal in der Aviatik diverse Stellenangebote bestehen und er dank seiner Ausbildung und Erfahrungen sowie seiner fortgesetzten Tätigkeit im ITBereich sogar über ein zweites Standbein verfügt. Die RAV-Beraterin wies den Beschwerdeführer denn auch darauf hin, dass der geforderte Suchbereich beide, den Aviatik- und den IT-Bereich, umfasse (vgl. Urk. 6/7/2).
5. Zusammenfassend lassen in casu die Umstände nicht auf eine erschwerte Vermittelbarkeit des Beschwerdeführers schliessen. Überdies handelt es sich beim Kurs, für welchen die Übernahme der Kosten beantragt wird, um eine arbeitslosenversicherungsrechtlich nicht anspruchsrelevante allgemeine Förderung der beruflichen Weiterbildung, weshalb auf das Fehlen einer arbeitsmarktlichen Indikation zu schliessen ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
Der Einzelrichter erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
- seco - Direktion für Arbeit
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber
HurstHausammann