Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AL.2018.00195


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiberin Barblan

Urteil vom 29. Oktober 2019

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Imanuel Darouich

CBC Recht AG

Klaus Gebert Strasse 4, 8640 Rapperswil SG


gegen


Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich

Einkaufszentrum Neuwiesen

Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur

Beschwerdegegnerin










Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1979, meldete sich am 24. Februar 2014 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 8/11) und stellte am 4. März 2014 einen Antrag auf Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung (Urk. 8/10). In der Folge bezog er in einer vom 3. März 2014 bis 2. März 2016 laufenden Rahmenfrist Taggelder der Arbeitslosenversicherung (vgl. Urk. 12/88 unten).

1.2    Mit Verfügung vom 24. April 2018 (Urk. 8/1) forderte die Arbeitslosenkasse IAW (nachfolgend: IAW) vom Versicherten für die Kontrollperioden März 2014 bis Februar 2015 ausbezahlte Arbeitslosenentschädigung in der Höhe von Fr. 27'127.70 zurück mit der Begründung, dass der Versicherte die Beitragszeit nicht erfüllt habe, da in Bezug auf das von ihm (nebst anderen) für die Zeit vom 1. Juni bis 30. November 2013 angegebene Arbeitsverhältnis bei der Y.___ AG ein tatsächlicher Lohnfluss nicht belegt sei. Die vom Versicherten dagegen am 23. Mai 2018 erhobene Einsprache (Urk. 8/5) wies die IAW mit Einspracheentscheid vom 28. Mai 2018 (Urk. 8/2 = Urk. 2) ab.


2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 28. Mai 2018 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 28. Juni 2018 Beschwerde und beantragte, dieser sei aufzuheben (Urk. 1 S. 2 oben).

    Mit Beschwerdeantwort vom 10. Juli 2018 (Urk. 7) beantragte die IAW die Abweisung der Beschwerde. Am 11. Juli 2018 trat die IAW die dem Beschwerdeführer gegenüber geltend gemachte Rückforderung der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich ab (Urk. 10). Mit Verfügung vom 14. August 2018 (Urk. 13) wurde anstelle der IAW die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich ins Rubrum aufgenommen.


3.

3.1    Von April bis Juni 2014 und März bis Dezember 2015 hatte auch der Bruder des Beschwerdeführers, Z.___, Arbeitslosentschädigung bezogen. Mit Verfügung vom 17. Mai 2018 und diese bestätigendem Einspracheentscheid vom 10. Juli 2018 forderte die IAW die ausgerichteten Taggelder in der Höhe von Fr. 45'488.-- zurück, mit der Begründung, dass Z.___ die Beitragszeit nicht erfüllt habe, da in Bezug auf das von ihm für die Zeit vom 1. März 2013 bis 31. März 2014 angegebene Arbeitsverhältnis bei der Y.___ AG ein tatsächlicher Lohnfluss nicht belegt sei. Die von Z.___ dagegen am 11. September 2018 erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil heutigen Datums ab (Prozess Nr. AL.2018.00262).

3.2    Von Februar bis Juni 2017 und Oktober bis November 2017 hatte zudem auch die Schwägerin des Beschwerdeführers, A.___, Arbeitslosentschädigung bezogen. Mit Verfügung vom 17. Mai 2018 und diese bestätigendem Einspracheentscheid vom 10. Juli 2018 forderte die IAW die ausgerichteten Taggelder in der Höhe von Fr. 19'059.55 zurück, mit der Begründung, dass A.___ die Beitragszeit nicht erfüllt habe, da in Bezug auf das von ihr für die Zeit vom 10. November 2014 bis 30. April 2016 angegebene Arbeitsverhältnis bei der Y.___ AG ein tatsächlicher Lohnfluss nicht belegt sei. Die von A.___ dagegen am 11. September 2018 erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil heutigen Datums ab (Prozess Nr. AL.2018.00261).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Nach Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) gelten - soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht - für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit zweijährige Rahmenfristen. Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG), und die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs. 3 AVIG).

1.2    Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht darin, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat (Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der Rahmenfrist nach Art. 9 Abs. 3 AVIG während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG).

    Nach der Rechtsprechung ist die Ausübung einer an sich beitragspflichtigen Beschäftigung nur Beitragszeiten bildend, wenn und soweit hiefür effektiv ein Lohn ausbezahlt wird. Mit dem Erfordernis des Nachweises effektiver Lohnzahlung sollen und können Missbräuche im Sinne fiktiver Lohnvereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer verhindert werden. Als Beweis für den tatsächlichen Lohnfluss genügen Belege über entsprechende Zahlungen auf ein auf den Namen des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin lautendes Post- oder Bankkonto. Bei behaupteter Barauszahlung fallen Lohnquittungen und Auskünfte von ehemaligen Mitarbeitern (allenfalls in Form von Zeugenaussagen) in Betracht. Höchstens Indizien für tatsächliche Lohnzahlung bilden Arbeitgeberbescheinigungen, vom Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin unterzeichnete Lohnabrechnungen und Steuererklärungen sowie Eintragungen im individuellen Konto (BGE 131 V 444 E. 1.2 mit Hinweisen).

    Im Übrigen ist Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung unter dem Gesichtspunkt der erfüllten Beitragszeit nach Art. 8 Abs. 1 lit. e in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 AVIG grundsätzlich einzig die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung während der geforderten Dauer von zwölf Beitragsmonaten. Diese Tätigkeit muss genügend überprüfbar sein. Dem Nachweis tatsächlicher Lohnzahlung kommt dabei nicht der Sinn einer selbständigen Anspruchsvoraussetzung zu, wohl aber jener eines bedeutsamen und in kritischen Fällen unter Umständen ausschlaggebenden Indizes für die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung. Soweit eine solche Beschäftigung nachgewiesen, der exakte ausbezahlte Lohn jedoch unklar geblieben ist, hat eine Korrektur über den versicherten Verdienst zu erfolgen (Urteil des Bundesgerichts 8C_75/2013 vom 25. Juni 2013 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 131 V 444 E. 3.2.3).

1.3    Nach Art. 95 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Zu Unrecht bezogene Geldleistungen, die auf einer formell rechtskräftigen Verfügung beruhen, können, unabhängig davon, ob die zur Rückforderung Anlass gebenden Leistungen förmlich oder formlos verfügt worden sind, nur zurückgefordert werden, wenn entweder die für die Wiedererwägung (wegen zweifelloser Unrichtigkeit und erheblicher Bedeutung der Berichtigung) oder die für die prozessuale Revision (wegen vorbestandener neuer Tatsachen oder Beweismittel) bestehenden Voraussetzungen erfüllt sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_789/2014 vom 7. September 2015 mit Hinweis auf BGE 130 V 318 E. 5.2 in fine und BGE 129 V 110 E. 1.1).

    Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (Art. 25 Abs. 2 ATSG).

1.4    Gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war (sogenannte prozessuale Revision; BGE 143 V 105 E. 2.1, 138 V 324 E. 3.2).

    Der Begriff «neue Tatsachen oder Beweismittel» ist bei der (prozessualen) Revision eines Verwaltungsentscheides nach Art. 53 Abs. 1 ATSG gleich auszulegen wie bei der Revision eines kantonalen Gerichtsentscheides gemäss Art. 61 lit. i ATSG oder bei der Revision eines Bundesgerichtsurteils gemäss Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG (BGE 144 V 245 E. 5.1 mit Hinweisen, 143 V 105 E. 2.3).

    Im Rahmen von Art. 53 Abs. 1 ATSG sind Tatsachen neu, wenn sie sich bis zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung oder des Einspracheentscheides verwirklicht haben, jedoch dem Revisionsgesuchsteller beziehungsweise dem Versicherungsträger trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren. Die neuen Tatsachen müssen ferner erheblich sein, das heisst sie müssen geeignet sein, die tatbeständliche Grundlage des zur Revision beantragten Entscheids zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer anderen Entscheidung zu führen (BGE 144 V 245 E. 5.2 und Urteil des Bundesgerichts 8C_210/2017 vom 22. August 2017 E. 7.1). Neue Beweismittel haben entweder dem Beweis der die Revision begründenden neuen erheblichen Tatsachen oder dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil des Gesuchstellers unbewiesen geblieben sind. Erheblich ist ein Beweismittel, wenn anzunehmen ist, es hätte zu einem anderen Entscheid geführt, falls die Verwaltung im früheren Verfahren davon Kenntnis gehabt hätte. Ausschlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Sachverhaltswürdigung, sondern der Sachverhaltsfeststellung dient. Es bedarf dazu neuer Elemente tatsächlicher Natur, welche die Entscheidungsgrundlagen als objektiv mangelhaft erscheinen lassen (vgl. BGE 143 V 105 E. 2.3, 138 V 324 E. 3.2, je mit Hinweisen).

    Neue Tatsachen und Beweismittel im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG sind innert 90 Tagen nach ihrer Entdeckung geltend zu machen; nebst dieser relativen Frist gilt eine absolute 10-jährige Frist, die mit der Eröffnung der Verfügung resp. des Einspracheentscheides zu laufen beginnt (BGE 143 V 105 E. 2.1 mit Hinweisen).

    Der Zeitpunkt, in welchem die Partei den angerufenen Revisionsgrund hätte entdecken können, bestimmt sich grundsätzlich nach dem Prinzip von Treu und Glauben. Praxisgemäss beginnt die relative 90-tägige Revisionsfrist zu laufen, sobald bei der Partei eine sichere Kenntnis über die neue erhebliche Tatsache oder das entscheidende Beweismittel vorhanden ist. Blosse Vermutungen oder gar Gerüchte genügen dagegen nicht und vermögen den Lauf der Revisionsfristen nicht in Gang zu setzen. Die sichere Kenntnis ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht erst dann gegeben, wenn der Revisionsgesuchsteller beziehungsweise der Versicherungsträger die neue Tatsache sicher beweisen kann, sondern es genügt ein auf sicheren Grundlagen fussendes Wissen darüber (BGE 143 V 105 E. 2.4 mit Hinweisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_2/2018 vom 1. März 2018 E. 4).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die Rückforderung zusammengefasst damit, dass der Beschwerdeführer ab dem 3. März 2014 keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung gehabt habe, da er in der massgebenden Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 3. März 2012 bis 2. März 2014 nicht während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt habe und auch nicht von der Erfüllung der Beitragszeit befreit gewesen sei. Denn anhand der nachträglich gemachten Lohnflussüberprüfung sowie der vorhandenen Belege/Unterlagen müsse in Bezug auf das vom Beschwerdeführer (nebst anderen) für die Zeit vom 1. Juni bis 30. November 2013 angegebene Arbeitsverhältnis bei der Y.___ AG davon ausgegangen werden, dass dieses entweder gar nicht bestanden oder der Beschwerdeführer dort in einem bei den zuständigen Sozialversicherungen nicht korrekt beziehungsweise nicht vollumfänglich deklarierten Arbeitsverhältnis gestanden habe. Der Beschwerdeführer könne den tatsächlichen Lohnfluss nicht belegen und die tatsächliche Anmeldung der Y.___ AG bei der Ausgleichskasse oder der beruflichen Vorsorge sei nicht nachgewiesen, ebensowenig, dass diese Sozialversicherungsbeiträge abgerechnet habe. Der Auszug aus dem individuellen Konto (IK) weise für den massgebenden Zeitraum keine beitragspflichtigen Einkommen der Y.___ AG aus und gemäss Auskunft der Ausgleichskasse sei für den Beschwerdeführer kein AHV-pflichtiger Lohn abgerechnet worden. Schliesslich habe der Beschwerdeführer keine der von ihm einverlangten Unterlagen eingereicht (Urk. 2 in Verbindung mit Urk. 8/1).

2.2    Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend (Urk. 1), er sei vom 1. Juni bis 30. November 2013 vollzeitlich als Fassaden-Installateur und Maler bei der Y.___ AG angestellt gewesen und habe monatlich Fr. 5'600.-- brutto beziehungsweise Fr. 4'962.15 netto verdient, was aus den Lohnunterlagen der Y.___ AG hervorgehe (Rz 3 f., Rz 37 f.). Er und seine Ehefrau seien in der fraglichen Zeit denn auch auf das Gehalt aus dem Arbeitsverhältnis mit der Y.___ AG angewiesen gewesen, denn ohne dieses hätten sie sich finanziell bei weitem nicht über Wasser halten können, wie die – näher dargelegte – Berechnung des Existenzminimums für das Jahr 2013 zeige, zumal sie weder Sozialhilfe noch Arbeitslosenentschädigung bezogen und über keine (nennenswerten) Ersparnisse beziehungsweise Vermögenswerte verfügt hätten und auch nicht in den Genuss irgendwelcher Familienunterstützung gekommen seien (Rz 9 ff.). Der Inhaber der Y.___ AG sei ein Landsmann und in ihren Kreisen sei es gang und gäbe, dass (Lohn-) Zahlungen in bar erfolgten. Er habe auch keine Quittungen für die Lohnzahlungen erhalten und solche auch nicht benötigt, da die Lohnblätter für seine Belange vollends ausgereicht hätten (Rz 39 ff.). Dass ein guter Handwerker einen Lohn von Fr. 5'600.-- erziele, sei sodann nichts Ungewöhnliches (Rz 42 ff.). Schliesslich sei zu berücksichtigen, dass seine Schwägerin, A.___, und sein Bruder, Z.___, ebenfalls bei der Y.___ AG gearbeitet hätten. Im Rahmen der Einsprachen gegen die Verfügungen der IAW, mit welchen diese auch einen Lohnfluss zu Gunsten seiner Schwägerin und seines Bruders verneint habe, habe gezeigt werden können, dass diese exakt soviel verdient hätten, wie in den Lohnunterlagen der Y.___ AG angegeben worden sei (Rz 46). Damit stehe fest, dass er den zur Diskussion stehenden Lohn erhalten habe. Der Umstand, dass die Y.___ AG keine Sozialbeiträge an die zuständige Stelle entrichtet habe, könne ihm rechtsprechungsgemäss nicht zum Nachteil gereichen (Rz 47, vgl. auch Rz 6 f.).

2.3    Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer infolge Nichterfüllung der Beitragszeit die für die Zeit vom März 2014 bis Februar 2015 bezogene Arbeitslosenentschädigung in der Höhe von Fr. 27'127.70 zurückzuerstatten hat.


3.

3.1    Zur umstrittenen Tätigkeit bei der Y.___ AG gab der Beschwerdeführer im Antrag auf Arbeitslosenentschädigung vom 4. März 2014 an, vom 1. Juni bis 30. November 2013 für diese tätig gewesen zu sein (Urk. 8/10 Ziff. 29).

    Dazu reichte der Beschwerdeführer den Arbeitsvertrag vom 5. Mai 2013 ein (Urk. 8/12). Gemäss diesem war er ab 1. Juni 2013 als Fassadenisoleur bei der Y.___ AG, angestellt, bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 43.5 Stunden und einem Bruttolohn von Fr. 5'600.-- pro Monat. Ferner vereinbart war eine Kündigungsfrist von einem Monat. Sodann wurde festgehalten, dass die Arbeitnehmerbeiträge für AHV, IV, EO und ALV vom Salär abgezogen werden.

    Im ebenfalls eingereichten Kündigungsschreiben der Y.___ AG vom 22. August 2013 per 30. November 2013 (Urk. 8/9 letzte Seite) wurden als Kündigungsgrund zu wenig Arbeit sowie finanzielle Gründe genannt. Unterzeichnet wurde das Schreiben von B.___. Gemäss Handelsregisterauszug vom 30. Mai 2018 (Urk. 3/15) ist B.___ einziges Mitglied (des Verwaltungsrats) der Y.___ AG.

    Ferner reichte der Beschwerdeführer die - von B.___ unterzeichnete (vgl. Urk. 12/75) - Arbeitgeberbescheinigung der Y.___ AG vom 26. März 2014 ein (Urk. 8/14). Darin wurde eine Tätigkeit des Beschwerdeführers als Fassadenisoleur vom 1. Juni bis 30. November 2013 angegeben (Ziff. 2-3) bei einer vertraglichen Arbeitszeit von 42 Stunden pro Woche (Ziff. 42) und einem letzten Monatslohn von Fr. 5'600.-- (Ziff. 17).    Gemäss den ebenfalls eingereichten Lohnabrechnungen für die Monate Juni bis November 2013 betrug der monatliche Bruttolohn stets Fr. 5'600.--, entsprechend 170 Arbeitsstunden. Der Nettolohn nach erfolgten Abzügen (Sozialversicherungsbeiträge, Unfallversicherung, Pensionskasse, Krankentaggeld) sowie der total ausbezahlte Lohn wurden immer mit Fr. 4'962.15 beziffert (Urk. 8/9).

    Im eingereichten Arbeitszeugnis der Y.___ AG vom 2. Dezember 2013 (Urk. 12/75) schliesslich wurde bestätigt, dass der Beschwerdeführer vom 1. Juni bis 30. November 2013 im Betrieb als Fassadenisoleur beschäftigt und man mit seinen Leistungen sehr zufrieden gewesen sei. Unterzeichnet wurde das Schreiben vom Geschäftsleiter B.___.

3.2    Mit Schreiben vom 10. Januar 2018 verlangte die IAW bei der Ausgleichskasse des Kantons Zürich zur Überprüfung der Anspruchsberechtigung einen IK-Auszug des Beschwerdeführers ein. Im IK-Auszug vom 22. Januar 2018 für die Jahre 2012 bis 2016 wird die Y.___ AG nicht als Arbeitgeberin erwähnt (Urk. 12/13, vgl. auch Urk. 8/5 Beilage 1).

3.3    Mit Schreiben vom 26. März 2018 ersuchte die IAW die Ausgleichskasse des Kantons Luzern um Einreichung der Lohsummendeklaration der Jahre 2014 bis 2017 der Y.___ AG für den Beschwerdeführer sowie dessen Ehefrau und dessen Bruder.

    Am 3. April 2018 teilte die Ausgleichskasse Luzern mit, dass für den Beschwerdeführer über die Y.___ AG bis zum heutigen Zeitpunkt kein AHV-pflichtiger Lohn abgerechnet worden sei (Urk. 8/8).

3.4    Mit Schreiben vom 26. März 2018 beziehungsweise (mit richtiger Adresse) 9. April 2018 informierte die IAW den Beschwerdeführer, dass sie zur Überprüfung des versicherten Verdienstes und der Beitragszeit seiner Rahmenfrist vom 3. März 2014 bis 2. März 2016 Unterlagen benötige, und forderte ihn auf, bis spätestens 20. April 2018 Kopien der Banküberweisungen oder der Quittungen für Barzahlungen 2013 der Firma Y.___ AG, eine Kopie der Steuerunterlagen 2013 sowie eine Kopie des Pensionskassenausweises 2013 einzureichen (Urk. 8/7).

    Am 18. April 2018 liess der Beschwerdeführer der IAW eine Kopie der Steuererklärung 2013 zukommen (Urk. 8/6). Gleichzeitig teilte er mit, dass er die Quittungen der Barzahlungen nach so langer Zeit leider nicht mehr habe. Den Pensionskassenausweis 2013 habe er von der Y.___ AG nie erhalten, gemäss Lohnabrechnungen sei aber ein Pensionskassenbeitrag abgezogen worden.

    In der Steuererklärung 2013 mit Druck- und Unterzeichnungsdatum vom 3. April 2018 deklarierte der Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. Juni bis 30. Juni 2013 Einkünfte als Ehemann aus unselbständiger Erwerbstätigkeit bei der Y.___ AG in der Höhe von Fr. 29'997.-- (Urk. 8/6 S. 9). Im Schuldenverzeichnis (Urk. 8/6 zweitletzte Seite) wurden per 31. Dezember 2013 Privatschulden in der Höhe von insgesamt Fr. 61'739.-- angegeben, unter anderem bei der C.___ AG (Fr. 25'185.--), der D.___ Bank (Fr. 29'834.--) und der Bank E.___ (Fr. 6'541.--).


4.

4.1    Die vorliegend in Frage stehenden Taggelder wurden dem Beschwerdeführer formlos und rechtsbeständig (vgl. dazu BGE 129 V 110 E. 1.2) zugesprochen. Eine Rückforderung ist somit nur nur unter den Voraussetzungen der Wiedererwägung oder prozessualen Revision (Art. 53 ATSG) zulässig (vorstehend E. 1.3).

4.2    Die Beschwerdegegnerin hat den Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung gestützt auf die nachträglich eingegangenen Unterlagen (vgl. vorstehend E. 3.2-4) rückwirkend verneint. Damit nahm sie eine prozessuale Revision gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG vor (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_677/2017 vom 23. Februar 2018 E. 5.3.2, E. 6.1). Zu prüfen ist die Rechtmässigkeit dieses Rückkommenstitels.

4.3    Dass sich die IAW zu Beginn des Jahres 2018 veranlasst sah, weitere Abklärungen hinsichtlich des vom Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. Juni bis 30. November 2013 angegebenen Arbeitsverhältnisses bei der Y.___ AG zu tätigen, lag offensichtlich darin begründet, dass sowohl der Bruder des Beschwerdeführers, Z.___, welcher ab 1. April 2014 Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezogen hatte, als auch die Schwägerin des Beschwerdeführers, A.___, welche ab 14. Februar 2017 Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezogen hatte, angegeben hatten, in der für sie jeweils massgebenden Rahmenfrist für die Beitragszeit bei der Y.___ AG gearbeitet zu haben. Darüber hinaus hatte sich der Bruder des Beschwerdeführers, Z.___, nach seiner Aussteuerung per 19. Dezember 2015 am 21. Juli 2017 erneut bei der Arbeitslosenversicherung angemeldet und im Antrag auf Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung angegeben, vom 1. Oktober 2015 bis 31. März 2016 und vom 1. März bis 31. August 2017 wiederum bei der Y.___ AG tätig gewesen zu sein (vgl. Prozess Nr. AL.2018.00262 und dort Urk. 8/92, Urk. 9 S. 201 sowie Urk. 9 S. 222-225, im vorliegenden Verfahren als Urk. 14-16. zu den Akten genommen). Aufgrund dieser Verhältnisse ist nicht zu beanstanden, dass die IAW vorliegend prüfte, ob der Nachweis der tatsächlichen Lohnzahlung an den Beschwerdeführer mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erbracht werden kann.

4.4    Im Zuge der getätigten Abklärungen konnte die IAW aus dem einverlangten IK-Auszug ersehen, dass für den Beschwerdeführer in der in Frage stehenden Zeit (Juni bis November 2013) keine beitragspflichtigen Einkommen der Y.___ AG deklariert wurden. Diese Tatsache deckt sich mit der Auskunft der Ausgleichskasse Luzern, wonach für den Beschwerdeführer bis zum 3. April 2018 über die Y.___ AG kein AHV-pflichtiger Lohn abgerechnet wurde (vorstehend E. 3.2-3). Im Weiteren konnte der Beschwerdeführer auf die Aufforderung der IAW hin für das Jahr 2013 weder einen Pensionskassenausweis noch Quittungen der Lohnzahlungen, welche seinen Angaben zufolge in bar erfolgt waren, einreichen. In diesem Zusammenhang fällt auf, dass der Beschwerdeführer im Schreiben vom 18. April 2018 angegeben hatte, nach so langer Zeit nicht mehr im Besitz der Quittungen zu sein (vorstehend E. 3.4), währenddem er - im Widerspruch dazu - beschwerdeweise vorbrachte, keine Quittungen erhalten zu haben (vorstehend E. 2.2). Sodann hat der Beschwerdeführer für das Jahr 2013 auch keine zeitnah ausgefüllte und unterzeichnete Steuererklärung eingereicht, sodass das von ihm für dieses Jahr effektiv versteuerte Einkommen unklar bleibt. In der am 3. April 2018 unterzeichneten Steuererklärung 2013 deklarierte der Beschwerdeführer abgesehen davon ein Einkommen bei der Y.___ AG für die Zeit vom 1. bis 30. Juni 2013 (vorstehend E. 3.4), währenddem er die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung für die Zeit vom 1. Juni bis 30. November 2013 geltend machte. Auch wenn es sich hier um einen Schreibfehler handeln sollte, und der Beschwerdeführer statt dem 30. Juni den 30. November 2013 meinte, stimmt das angegebene Einkommen von Fr. 29‘997.-- (mithin Fr. 4‘999.50 pro Monat) nicht mit dem in den Lohnabrechnungen ausgewiesenen Nettoeinkommen von Fr. 4‘962.15 (vgl. vorstehend E. 3.1) überein.

4.5    Vor diesem Hintergrund kann festgehalten werden, dass der IAW im Zeitpunkt der Leistungsausrichtung wesentliche Tatsachen nicht bekannt waren, von denen sie erst im Rahmen des Prüfverfahrens betreffend Lohnfluss Kenntnis erlangte. Dabei kann ihr keine mangelnde Sorgfalt vorgeworfen werden, da ihr bei Vorliegen von Arbeitsvertrag, Kündigungsschreiben, Arbeitgeberbescheinigung, Lohnabrechnungen und Arbeitszeugnis (vgl. vorstehend E. 3.1) im Zeitpunkt der Leistungszusprache jedenfalls nicht vorgeworfen werden kann, sie hätte daran zweifeln müssen, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom 1. Juni bis 30. November 2013 bei der Y.___ AG tatsächlich eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat und dementsprechend bereits dannzumal weitere Unterlagen einverlangen sollen.

4.6    Die nachträglich bekanntgewordenen Tatsachen erweisen sich als geeignet, die tatbeständliche Grundlage der Taggeldzusprache zu verändern. Auch wenn der Nachweis der tatsächlichen Lohnzahlung keine selbständige Anspruchsvoraussetzung ist und aus dem Umstand, dass für den Beschwerdeführer keine Sozialversicherungsbeiträge entrichtet worden sind, nicht zwingend zu schliessen ist, dass er nicht gearbeitet und keinen Lohn bezogen hat, ist der Nachweis des Lohnflusses ein bedeutsames Indiz für die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung. Diesem kann gerade in kritischen Fällen wie dem beziehungsweise den vorliegenden, bei welchen mehrere Personen, die miteinander nahe verwandt sind, die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung beim selben Arbeitgeber behaupten, sich aus den Akten jedoch zahlreiche Inkonsistenzen ergeben, ausschlaggebende Bedeutung zukommen. Ausserdem führt die mangelnde Bestimmbarkeit der Löhne dazu, dass sich ein versicherter Verdienst im Sinne von Art. 23 Abs. 1 AVIG nicht hinreichend zuverlässig festlegen lässt, was ebenfalls die Verneinung eines Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung zur Folge hat (Urteil des Bundesgerichts 8C_75/2013 vom 25. Juni 2013 E. 3.5 mit Hinweis).

    Vorliegend ist im Sinne einer die Tatsachen würdigenden Gesamtsicht nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführer vom 1. Juni bis 30. November 2013 den geltend gemachten Lohn tatsächlich erhalten hat. Die Folgen der Beweislosigkeit hinsichtlich der behaupteten Lohnzahlungen wirken sich zu seinen Lasten aus. Damit ist für die strittige Zeit der Nachweis einer beitragspflichtigen Beschäftigung nicht erbracht. Ein Zurückkommen auf die zugesprochenen Leistungen ist nach dem Gesagten unter dem Titel der prozessualen Revision erlaubt.

4.7    Die Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerdeschrift (vorstehend E. 2.1), insbesondere die umfangreichen Ausführungen zum Existenzminimum, erweisen sich als nicht geeignet, einen Lohnfluss mit dem notwendigen Beweisgrad überwiegenden Wahrscheinlichkeit darzutun. Dies vor allem auch mit Blick auf die vom Beschwerdeführer in der Steuererklärung 2013 angegebenen Schulden (vorstehend E. 3.4), die belegen, dass er bereits Kredite im fünfstelligen Bereich aufgenommen hat und damit seinen Lebensunterhalt nicht einzig mit Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit finanzierte.

4.8    Mit Erlass der Rückforderungsverfügung vom 24. April 2018 hat die IAW die geltenden Fristen sowohl für die Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs (Art. 25 Abs. 2) als auch für die prozessuale Revision (Art. 55 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 67 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren, VwVG) eingehalten (vgl. vorstehend E. 1.3 und E. 1.4). Denn (erst) mit Eingang des Schreibens des Beschwerdeführers vom 18. April 2018 samt der einverlangten Steuererklärung 2013 (vorstehend E. 3.4) hatte die IAW sichere Kenntnis über (alle) neuen erheblichen Tatsachen und stand für sie fest, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung gegeben waren.

4.9    Nachdem in Bezug auf das angegebene Arbeitsverhältnis bei der Y.___ AG die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung nicht nachgewiesen ist, kann der Beschwerdeführer in der massgebenden Rahmenfrist für die Beitragszeit (3. März 2012 bis 2. März 2014) mit den (von der Beschwerdegegnerin als ausgewiesen erachteten) Arbeitsverhältnissen bei der F.___ GmbH nur eine Beitragszeit von 6.793 Monaten vorweisen (vgl. Urk. 8/1 S. 1 unten). Damit hat er die Mindestbeitragszeit nicht erfüllt hat. Für den fraglichen Zeitraum sind sodann auch keine Gründe für eine Befreiung von der Beitragszeit (Art. 14 AVIG) ersichtlich. Die Höhe der Rückforderung ist schliesslich unbestritten geblieben.

4.10    Nach dem Gesagten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer infolge Nichterfüllung der Beitragszeit die für die Zeit von März 2014 bis Februar 2015 bezogene Arbeitslosenentschädigung in der Höhe von Fr. 27'127.70 zurückzuerstatten hat. Der angefochtene Entscheid erweist sich somit als rechtens.

    Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Imanuel Darouich

- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich

- seco - Direktion für Arbeit

- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin



MosimannBarblan