Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AL.2018.00196
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Fehr als Einzelrichterin
Gerichtsschreiber Würsch
Urteil vom 22. November 2019
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
Abteilung Arbeitslosenversicherung
Stampfenbachstrasse 32, Postfach, 8090 Zürich
Beschwerdegegner
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1971, war vom 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2017 für Y.___ als Maurer respektive Bau-Allrounder tätig (Urk. 6/21 f., 6/37). Am 4. Januar 2018 meldete er sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 6/36). Ebenfalls am 4. Januar 2018 stellte er Antrag zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Januar 2018 (Urk. 6/35). Per 1. April 2018 trat er eine neue Stelle bei der Z.___ AG an, weshalb er von der Arbeitsvermittlung abgemeldet wurde (Urk. 6/33).
Mit Verfügung vom 4. April 2018 stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) den Versicherten für die Dauer von 30 Tagen ab dem 27. Februar 2018 in der Anspruchsberechtigung ein, da er eine zumutbare Arbeit nicht angenommen habe (Urk. 6/2). Die vom Versicherten dagegen am 19. April 2018 erhobene Einsprache (Urk. 6/3) hiess das AWA mit Entscheid vom 11. Juni 2018 teilweise gut, indem es die angefochtene Verfügung aufhob und den Versicherten für 20 Tage in der Anspruchsberechtigung einstellte (Urk. 6/4 = Urk. 2).
2. Dagegen erhob X.___ am 2. Juli 2018 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und es sei von einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung abzusehen (Urk. 1 S. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 23. August 2018 schloss das AWA auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), worüber der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 3. September 2018 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 7).
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1. Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
2.
2.1 Nach Art. 17 Abs. 3 Satz 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die arbeitslose Person eine vermittelte zumutbare Arbeit annehmen.
In Art. 16 Abs. 2 AVIG werden die Kriterien aufgezählt, die eine Arbeit unzumutbar machen. Unzumutbar und somit von der Annahmepflicht ausgenommen ist eine Arbeit nach Art. 16 Abs. 2 lit. i AVIG unter anderem dann, wenn sie der versicherten Person einen Lohn einbringt, der geringer ist als 70 Prozent des versicherten Verdienstes, es sei denn, die versicherte Person erhalte Kompensationsleistungen nach Art. 24 AVIG (Zwischenverdienst). Eine unzumutbare Arbeit darf die arbeitslose Person ohne versicherungsrechtlich nachteilige Folgen ablehnen.
Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt. Neben der Nichtannahme einer amtlich zugewiesenen zumutbaren Arbeit erfasst Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG in der seit dem 1. Juli 2003 geltenden Fassung auch die Nichtannahme einer selbst gefundenen zumutbaren Arbeit oder einer von Dritten vermittelten oder angebotenen zumutbaren Stelle (Urteil des Bundesgerichts C 17/07 vom 22. Februar 2007 E. 2.2).
2.2 Die versicherte Person hat bei den Verhandlungen mit künftigen Arbeitgebern klar und eindeutig die Bereitschaft zum Vertragsabschluss zu bekunden, um die Beendigung der Arbeitslosigkeit nicht zu gefährden. Eine Ablehnung zumutbarer Arbeit liegt nicht nur dann vor, wenn die versicherte Person eine Stelle ausdrücklich zurückweist, sondern auch dann, wenn sie bei Vertragsverhandlungen eine nach den Umständen gebotene ausdrückliche Annahmeerklärung unterlässt oder durch ihr Verhalten in Kauf nimmt, dass die Stelle anderweitig besetzt wird, oder wenn sie sich trotz Zuweisung einer Stelle durch das Arbeitsamt gar nicht ernsthaft um die Aufnahme von Vertragsverhandlungen bemüht (BGE 122 V 34 E. 3b; ARV 1986 Nr. 5 S. 22 E. 1a, 1984 Nr. 14 S. 167).
2.3 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIV).
Ein schweres Verschulden liegt nach Art. 45 Abs. 4 AVIV vor, wenn die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen Arbeitsstelle aufgegeben (lit. a) oder eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat (lit. b). Bei Vorliegen eines entschuldbaren Grundes kann der Sanktionsrahmen des schweren Verschuldens rechtsprechungsgemäss unterschritten werden. Unter einem entschuldbaren Grund im Sinne von Art. 45 Abs. 4 AVIV ist demnach ein Grund zu verstehen, der das Verschulden leichter als schwer erscheinen lässt (BGE 130 V 125 E. 3.5).
3.
3.1 Der Beschwerdegegner zog im angefochtenen Einspracheentscheid vom 11. Juni 2018 zusammengefasst in Erwägung, der Beschwerdeführer habe sich am 7. Februar 2018 aus eigener Initiative bei der A.___ AG als Bautenschutzfachmann beworben. Am 19. Februar 2018 sei zudem bei der B.___ AG eine Bewerbung erfolgt, wobei es sich dabei allem Anschein nach um dieselbe Stelle gehandelt habe, welche durch den Personalvermittler [A.___ AG] ausgeschrieben worden sei. Das Stellenangebot sei jedenfalls nach Massgabe von Art. 16 Abs. 2 AVIG zumutbar gewesen. Am 21. Februar 2018 sei es zu einem Vorstellungsgespräch zwischen dem Versicherten und dem Verantwortlichen der B.___ AG gekommen. Das vorgesehene zweite Gespräch habe der Versicherte jedoch abgesagt, da er eine mündliche Zusage für eine Stelle bei der C.___ AG mit Stellenantritt ab 12. März 2018 erhalten habe. Dabei habe es sich indes nicht um eine rechtsverbindliche Zusage gehandelt, sodass sich der Versicherte nach wie vor auch anderweitig um eine Anstellung hätte bemühen müssen. Durch die Ablehnung der Stelle bei der B.___ AG habe er der Arbeitslosenversicherung einen Schaden verursacht, da er jene bereits am 5. März 2018 hätte antreten können. Mit diesem Verhalten sei eine mögliche Anstellung von vornherein verhindert und gleichzeitig das Fortdauern der Arbeitslosigkeit in Kauf genommen worden, was als Ablehnung einer zumutbaren Arbeit im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG zu qualifizieren sei. Abweichend von der angefochtenen Verfügung sei allerdings die dadurch gerechtfertigte Einstellung in der Anspruchsberechtigung von 30 auf 20 Tage zu reduzieren, da der Versicherte bereits am 1. April 2018 eine Stelle bei der Z.___ AG habe antreten können (Urk. 2 S. 2 f.).
3.2 In seiner Beschwerdeschrift vom 2. Juli 2018 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass er lediglich ein zweites Vorstellungsgespräch bei der B.___ AG abgesagt und kein Stellenangebot abgelehnt habe. Die Anstellung bei der C.___ AG sei ihm demgegenüber mit konkretem Antrittsdatum am 12. März 2018 mündlich zugesichert worden und sie habe ihm aus verschiedenen Gründen – wie unter anderem dem Arbeitsweg – mehr zugesagt. Um der B.___ AG keine Umstände zu bereiten, habe er daher das vorgesehene, aber noch nicht zeitlich festgelegte zweite Vorstellungsgespräch, abgesagt. Mit Blick auf die Wirtschaftsfreiheit sei es legitim, dass er sich für eine passendere Stelle interessiert habe. Insgesamt liege keine Verletzung der Schadenminderungspflicht vor, weshalb er zu Unrecht in seiner Anspruchsberechtigung eingestellt worden sei (Urk. 1 S. 4 f.).
3.3 Strittig und zu prüfen ist somit, ob der Beschwerdeführer zu Recht für die Dauer von 20 Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde.
4.
4.1 Aktenkundig und unbestritten ist, dass sich der Beschwerdeführer im Februar 2018 – direkt und über die A.___ AG – bei der B.___ AG um eine Anstellung beworben hat (Urk. 6/16). Dem Beschwerdegegner ist beizupflichten (vgl. Urk. 2 S. 2), dass nicht abschliessend geklärt werden muss, ob es sich dabei um eine Tätigkeit als Maurer oder Bautenschutzfachmann handelte, zumal der Beschwerdeführer in Bezug auf beide Berufe über eine entsprechende Ausbildung verfügt (vgl. Urk. 6/21 S. 2, 6/24 und 6/27). Nicht entscheidend ist darüber hinaus (vgl. Urk. 1 S. 3 und Urk. 2 S. 2), ob sich der Beschwerdeführer aus eigenem Antrieb oder auf Zuweisung des RAV auf die genannte Stelle beworben hat (vgl. E. 2.1 vorstehend).
Ausgewiesen ist im Weiteren, dass der Beschwerdeführer von den Verantwortlichen der B.___ AG zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen wurde, welches am 21. Februar 2018 stattfand. Der Beschwerdeführer bestreitet auch nicht, das vorgesehene zweite Gespräch am 26. Februar 2018 abgesagt zu haben (Urk. 1 S. 2, Urk. 6/10 S. 1 und 6/11 S. 1). In Nachachtung der bundesgerichtlichen Praxis ist dieses Verhalten grundsätzlich als Ablehnung einer zumutbaren Arbeit im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG einzustufen. So genügt es, wenn die versicherte Person im Rahmen des Bewerbungsprozesses mit ihrem Verhalten in Kauf nimmt, dass die in Aussicht stehende Stelle anderweitig besetzt und die Arbeitslosigkeit dadurch verlängert wird. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers wird nicht nur die Zurückweisung eines konkreten Jobangebots vom Einstellungstatbestand erfasst (vgl. E. 2.2 vorstehend sowie Urteil des Bundesgerichts C 251/00 vom 9. November 2000 E. 1). Zu betonen ist überdies, dass die Einstellung in der Anspruchsberechtigung nicht davon abhängt, dass ein kausaler Zusammenhang zwischen dem Verhalten der versicherten Person und dem Eintritt eines tatsächlichen Schadens besteht. Bestimmte Handlungen und Unterlassungen werden bereits dann sanktioniert, wenn sie erst ein Schadensrisiko in sich bergen. Der Einstellungstatbestand von Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG bildet ein Instrument der Schadenminderung, denn er dient – neben dem «generalpräventiven» Schutz der Arbeitslosenversicherung vor missbräuchlichen Verhaltensweisen – der vorbeugenden Verhaltenssteuerung im Einzelfall (Urteile des Bundesgerichts C 213/03 vom 6. Januar 2004 E. 2, C 134/06 vom 19. September 2009 E. 2.2.1 und 8C_339/2016 vom 29. Juni 2016 E. 2.2 und 4.5.3).
4.2 Damit bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer ohne entschuldbaren Grund darauf verzichtet hat, bei der B.___ AG an einem zweiten Vorstellungsgespräch teilzunehmen.
Zunächst ist festzuhalten, dass unter Berücksichtigung der konkreten Anstellungsbedingungen keine Anhaltspunkte vorliegen, welche die von der B.___ AG ausgeschriebene Stelle als unzumutbar erscheinen lassen (vgl. Urk. 6/11 f.). Der Beschwerdegegner erachtete die in diesem Kontext in Art. 16 Abs. 2 AVIG genannten Ausnahmen von der Annahmepflicht ebenfalls als nicht einschlägig (Urk. 2 S. 2). Dies wird seitens des Beschwerdeführers auch nicht substantiiert in Frage gestellt, weshalb sich Weiterungen in diesem Zusammenhang erübrigen. Der Vollständigkeit halber ist einzig anzumerken, dass der Beschwerdeführer zwar nachvollziehbare Gründe wie den Arbeitsweg und die Art der Arbeit nennt, welche aus seiner Sicht gegen das Stellenangebot der B.___ AG und für dasjenige der C.___ AG gesprochen haben (Urk. 1 S. 4). Diese subjektive Einschätzung hat jedoch aus arbeitslosenversicherungs-rechtlicher Sicht nicht die Unzumutbarkeit der Anstellung bei der B.___ AG zur Folge. Denn die durch die B.___ angebotene Stelle als Maurer (Urk. 6/10) entsprach dem bisherigen Beruf des Beschwerdeführers. Dass er einen Arbeitsweg von mehr als zwei Stunden hätte in Kauf nehmen müssen (Art. 16 Abs. 1 lit. f AVIG), ist weder ersichtlich noch geltend gemacht.
Der Beschwerdeführer erachtet die Absage des zweiten Vorstellungsgesprächs allerdings als gerechtfertigt, da er von der D.___ AG am 21. Februar 2018 eine mündliche Zusage für eine Stelle bei der C.___ AG mit Arbeitsbeginn am 12. März 2018 erhalten habe (Urk. 1 S. 2, Urk. 6/10). Seitens der D.___ AG wurde mit E-Mail vom 17. April 2018 bestätigt, dass für den Beschwerdeführer ein Einsatz in der Kalenderwoche 11 (ab 12. März 2018) geplant gewesen sei, wobei sich der Baustellenbeginn in der Folge jedoch verzögert habe (Urk. 6/3 S. 3). Dem Beschwerdegegner ist beizupflichten, dass es sich hierbei um keine rechtsverbindliche Zusage handelt. Insbesondere wurde im angefochtenen Entscheid (Urk. 2 S. 3) berechtigterweise darauf hingewiesen, dass ein Arbeitsvertrag zwar in mündlicher Form abgeschlossen werden könne, dafür aber ein Konsens über die wesentlichen Vertragsbestandteile notwendig sei (vgl. Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 320 Abs. 1 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR]). Der Nachweis einer solchen Vereinbarung ist auch unter Berücksichtigung der genannten E-Mail nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erbracht. Dies gilt umso mehr in Anbetracht dessen, dass sich der Beschwerdeführer selbst nicht an die Zusage der D.___ AG gebunden fühlte, sondern sich auch nach dem 21. Februar 2018 auf andere Stellenangebote bewarb (vgl. Urk. 1 S. 2, Urk. 6/16 f.), und schliesslich ab dem 1. April 2018 eine Tätigkeit als Maurer bei der Z.___ AG aufnahm (vgl. Urk. 6/33). Insgesamt mag somit zwar eine Anstellung bei der C.___ AG in Aussicht gestanden haben, was indes nicht genügt, um die Absage des zweiten Vorstellungsgesprächs bei der B.___ AG zu rechtfertigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts C 251/00 vom 9. November 2000 E. 2b mit Hinweis).
4.3 Im Sinne eines Zwischenfazits kann somit festgehalten werden, dass der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer zu Recht wegen Ablehnens einer zumutbaren Arbeitsstelle ohne entschuldbaren Grund im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat.
5. Die vom Beschwerdegegner verfügte Einstellung in der Anspruchsberechtigung für 20 Tage entspricht einer Sanktion im unteren Bereich eines mittelschweren Verschuldens. Damit wurde die in Art. 45 Abs. 4 lit. b AVIV vorgesehene Mindestsanktion von 31 Tagen (vgl. E. 2.3 vorstehend) erheblich unterschritten. Bei Vorliegen eines entschuldbaren Grundes – welcher die subjektive Situation der betroffenen Person oder eine objektive Gegebenheit beschlagen kann – ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung jedoch auch im Falle der Ablehnung einer zumutbaren Arbeit nicht zwingend von einem schweren Verschulden auszugehen (BGE 130 V 125 E. 3.2). Ohne triftigen Grund darf das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen ausserdem nicht an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen (BGE 141 V 365 E. 2.4 mit Hinweisen).
Bei der Festsetzung der Anzahl Einstelltage trug der Beschwerdegegner zu Recht dem besonderen Umstand Rechnung, dass der Beschwerdeführer bereits ab dem 1. April 2018 eine Stelle bei der Z.___ AG antreten konnte, und legte daher die Sanktion auf die Anzahl Arbeitstage fest, welche zwischen dem Einstellbeginn und dem Stellenantritt liegen (Urk. 2 S. 3). Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Umstand, aufgrund der bestehenden Unterhaltspflicht gegenüber seinem Sohn auf die 20 Taggelder angewiesen zu sein (Urk. 1 S. 5), rechtfertigt keine weitere Reduktion der Einstelldauer, da diese Gegebenheit auf das Fehlverhalten keinen Einfluss hatte. In der verfügten Einstelldauer kann somit insgesamt weder eine Ermessensüberschreitung noch eine Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit erblickt werden.
6. Nach dem Gesagten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 11. Juni 2018 (Urk. 2) nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde ist folglich abzuweisen.
Die Einzelrichterin erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
- seco - Direktion für Arbeit
sowie an:
- ALK 01 001 Zürich-City
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber
FehrWürsch