Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AL.2018.00197


I. Kammer

Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Hartmann

Urteil vom 28. Februar 2019

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich

Einkaufszentrum Neuwiesen

Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1983, absolvierte nach Abschluss seines Studiums der Rechtswissenschaft an der Y.___ im Jahr 2009 (Urk. 3/1) und Erwerb des Doktortitels Anfang Oktober 2014 (Urk. 3/2) von Mai 2015 bis Ende Mai 2016 ein einjähriges Auditorat am Bezirksgericht Z.___ (Urk. 3/3, Urk. 6/8, Urk. 6/17). Am 2. Juni 2016 meldete er sich beim Obergericht des Kantons Zürich zur Anwaltsprüfung an (Urk. 3/4), für welche er sich in der Folge vorbereitete. Am 14. November 2016 fand der schriftliche Teil der Anwaltsprüfung statt (Urk. 3/6), welchen X.___ am 26. Juni 2017 wiederholte (Urk. 3/7-8). Am 3. April 2018 absolvierte er den mündlichen Prüfungsteil (Urk. 6/18). Mit Beschluss vom 17. April 2018 erteilte das Obergericht des Kantons Zürich X.___ das Anwaltspatent (Urk. 3/9).

    Am 9. April 2018 hatte er sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) A.___ zur Arbeitsvermittlung angemeldet (Urk. 6/1) und bei der Arbeitslosenkasse Zürich (nachfolgend: ALK) den Antrag auf Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung mit Wirkung ab demselben Datum gestellt (Urk. 6/2). Mit Verfügung vom 20. April 2018 verneinte die ALK einen Anspruch von X.___ auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 9. April 2018 wegen nicht erfüllter Beitragszeit (Urk. 6/21). Die dagegen erhobene Einsprache vom 27. April 2018 (Urk. 6/24) wies die ALK mit Einspracheentscheid vom 7. Juni 2018 ab (Urk. 2).


2.    Hiergegen erhob X.___ mit Eingabe vom 3. Juli 2018 Beschwerde und beantragte, der Einspracheentscheid vom 7. Juni 2018 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass er ab dem 9. April 2018 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung habe; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 17. Juli 2018 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5 S. 2).

    Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt unter anderem voraus, dass die versicherte Person ganz oder teilweise arbeitslos ist (Art. 8 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIG) und einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (Art. 8 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 11 AVIG). Ausserdem muss gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG die Beitragszeit (Art. 13 AVIG) erfüllt sein oder die versicherte Person von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sein (Art. 14 AVIG).

    Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG setzt mithin alternativ voraus, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist. Eine Kumulation ungenügender Beitragszeit mit Zeiten, für welche die versicherte Person von der Erfüllung der Beitragszeit befreit war, ist somit ausgeschlossen, weshalb es nicht möglich ist, fehlende Beitragszeiten mit Zeiten der Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit aufzufüllen und umgekehrt (BGE 141 V 674 E. 4.1 mit Hinweisen).

1.2    

1.2.1    Gemäss Art. 9 AVIG gelten für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit, sofern dieses Gesetz nichts anderes vorsieht, zweijährige Rahmenfristen (Abs. 1). Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Abs. 2). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Abs. 3).

1.2.2    Die Beitragszeit hat laut Art. 13 Abs. 1 AVIG erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (BGE 131 V 444 E. 1.2 und E. 3.3).

    Gemäss Art. 11 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) zählt jeder volle Kalendermonat, in dem die versicherte Person beitragspflichtig ist, als Beitragsmonat (Abs. 1). Bei angebrochenen Kalendermonaten (Beginn oder Ende der ausgeübten Beschäftigung im Laufe des Monats) werden Beitragszeiten, die nicht einen vollen Kalendermonat umfassen, zusammengezählt, wobei je 30 Kalendertage als ein Beitragsmonat gelten (Abs. 2).

1.3    

1.3.1    Von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind gemäss Art. 14 Abs. 1 AVIG Personen, die innerhalb der Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3) während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Beitragszeit nicht erfüllen konnten wegen:

a.     einer Schulausbildung, Umschulung oder Weiterbildung, sofern sie während mindestens zehn Jahren in der Schweiz Wohnsitz hatten;

b.    Krankheit (Art. 3 ATSG), Unfall (Art. 4 ATSG) oder Mutterschaft (Art. 5 ATSG), sofern sie während dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz hatten;

c.    eines Aufenthaltes in einer schweizerischen Haft- oder Arbeitserziehungsanstalt oder in einer ähnlichen schweizerischen Einrichtung.

    Nach dem klaren Wortlaut von Art. 14 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person durch einen der in dieser Bestimmung genannten Gründe an der Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung gehindert worden sein. Zwischen dem Befreiungsgrund und der Nichterfüllung der Beitragszeit muss ein Kausalzusammenhang bestehen. Dabei muss das Hindernis während mehr als zwölf Monaten bestanden haben. Da eine Teilzeitbeschäftigung mit Bezug auf die Erfüllung der Beitragszeit einer Vollzeitbeschäftigung gleichgestellt ist (Art. 11 Abs. 4 Satz 1 AVIV), liegt die erforderliche Kausalität zudem nur vor, wenn es der versicherten Person aus einem der in Art. 14 Abs. 1 lit. a bis c AVIG genannten Gründe auch nicht möglich und zumutbar war, ein Teilzeitarbeitsverhältnis einzugehen (BGE 139 V 37 E. 5.1 mit Hinweisen).

1.3.2    Nach der Rechtsprechung gilt als Ausbildung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG jede systematische, auf der Grundlage eines ordnungsgemässen, rechtlich oder zumindest faktisch anerkannten (üblichen) Lehrganges beruhende Vorbereitung auf ein konkretes berufliches Ziel (BGE 122 V 43 E. 3c/aa) beziehungsweise auf eine künftige erwerbliche Tätigkeit (Urteil des Bundesgerichts C 157/03 vom 2. September 2003 E. 2.2). Sie muss genügend überprüfbar sein und endet mit Kenntnisnahme des erfolgreichen Abschlusses. Nachbesserungen von Diplomarbeiten oder Wiederholungen von Prüfungen zählen zur Dauer der Ausbildung, wenn die entsprechenden Vorbereitungen und Arbeiten zeitlich intensiv sind und die Erfüllung der Kontrollvorschriften (vgl. Art. 17 AVIG, Art. 18 ff. AVIV) verunmöglichen (SVR 2012 ALV Nr. 10 S. 31, 8C_318/2011 E. 6; Urteil des Bundesgerichts 8C_312/2008 vom 8. April 2009 E. 4.3). Die Art der Schule, an welcher die Ausbildung, Umschulung oder Weiterbildung erfolgt ist, spielt grundsätzlich keine Rolle (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 8C_418/2016 vom 15. November 2016 E. 3.3).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Einspracheentscheid auf den Standpunkt, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung habe, da er in der Rahmenfrist vom 9. April 2016 bis 8. April 2018 die Beitragszeit nicht erfüllt habe und kein Grund für die Befreiung von deren Erfüllung nach Art. 14 AVIG vorliege. Namentlich könnten bezüglich dieser Rahmenfrist insgesamt nicht mehr als 12 Monate an vollzeitlicher erwerbsloser Vorbereitungszeit für die Anwaltsprüfung anerkannt werden. Denn aufgrund der schwierigen Überprüfbarkeit des geltend gemachten langen Zeitaufwandes für die Prüfungsvorbereitung von Anfang Juni 2016 bis Anfang April 2018, mithin während 22 Monaten, könne nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass es dem Beschwerdeführer möglich gewesen wäre, einer zumindest teilzeitlichen Erwerbstätigkeit nachzugehen (Urk. 2 S. 4 f.).

2.2    Dagegen wendet der Beschwerdeführer ein, Umfang und Intensität der Anwaltsprüfung hätten es ihm nicht erlaubt, während der Vorbereitungszeit vom 2. Juni 2016 bis 3. April 2018 voll- oder teilzeitlich erwerbstätig zu sein. Der Stoffumfang sei enorm und es handle sich bei diesen Prüfungen um sehr anspruchsvolle Arbeiten, die eine äusserst seriöse Vorbereitung erfordern würden. Hierzu verweise er auf die Bestätigung des Obergerichts vom 17. April 2018 (Urk. 3/11), wonach erfahrungsgemäss die Vorbereitungszeit für die schriftliche wie die mündliche Prüfung zwischen vier und sechs Monaten liege. Im Vergleich zu seinen Mitstreitern seien besondere Anstrengungen nötig gewesen, da der Abschluss seines Studiums Jahre zurückgelegen und sein anschliessendes Doktorat keinen Bezug zum Schweizer Recht gehabt habe. Massgebend für die Anwendbarkeit von Art. 14 lita AVIG sei zudem die fehlende objektive Beschäftigungsmöglichkeit für die effektiv zur Verfügung stehende Zeit. In den kurzen Warteperioden zwischen den schriftlichen Prüfungen und den Mitteilungen der Ergebnisse von Mitte November 2016 bis Ende Januar 2017 respektive von Ende Juni bis Mitte September 2017 sei eine Erwerbstätigkeit schon deshalb unzumutbar gewesen, weil sich gar kein Arbeitgeber gefunden hätte, der ihn für diese kurze Zeit für eine Arbeit, die seiner Ausbildung entspreche, angestellt hätte. Ferner wäre der beträchtliche Aufwand einer ernsthaften Stellensuche mit der Vorbereitung auf die Anwaltsprüfung nicht vereinbar gewesen. Die Beschwerdegegnerin habe hierzu nichts dargelegt. Aber auch mit einer Anstellung über diese insgesamt fünf Monate hätte er die geforderten 12 Monate Beitragszeit innert der zweijährigen Rahmenfrist nicht erfüllen können. Die Beschwerdegegnerin habe sich mit ihrem Entscheid in Widerspruch zur etablierten Praxis und Rechtsprechung gesetzt. So habe sich das kantonale Amt für Wirtschaft und Arbeit im Verfahren zum Urteil des Bundesgerichts 8C_809/2017 vom 6. Februar 2018 auf den Standpunkt gestellt, dass die Vorbereitung auf die Zürcher Anwaltsprüfung eine gleichzeitige Erwerbstätigkeit ausschliesse. Des Weiteren unterscheide sich sein Fall grundlegend von jenem Urteil des Bundesgerichts 8C_148/2016 vom 15. November 2016. Denn bei ihm sei die Ablegung der Anwaltsprüfung ein notwendiger Schritt gewesen, um nach der Assistenzstelle mit Doktorat im Bereich Völkerrecht als einzige Arbeitserfahrung auf dem juristischen Arbeitsmarkt überhaupt vermittlungsfähig zu sein. Das Bundesgericht habe in seinen Entscheiden 8C_318/2011 vom 5. März 2012 E. 6.2 und 8C_418/2016 vom 15. November 2016 E. 3.5. klar festgehalten, dass im Rahmen der Anwaltsprüfung aufgrund der kantonalen unterschiedlichen Regelungen im Einzelfall abzuklären sei, in welchem Masse die Dauer der Vorbereitungszeit als Befreiungsgrund berücksichtigt werden könne. Ausserdem seien auch Prüfungswiederholungen zur Vorbereitungszeit zu zählen. In seinem Fall sei aufgrund der konkreten Umstände ein Aufwand von 18 Monaten für insgesamt drei Prüfungen, mithin von jeweils bis zu sechs Monaten pro Prüfung gerechtfertigt. Die Prüfungsvorbereitung sei damit kausal für die Nichterfüllung der Beitragszeit innert der Rahmenfrist und die Voraussetzung von Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG sei somit erfüllt, da er mehr als 12 Monate in Ausbildung gestanden habe. Die naturgemäss unmögliche lückenlose Beweisführung in solchen Fällen führe nicht etwas zu einer Beweiserleichterung zu Gunsten der Beschwerdegegnerin, sondern zu seinen Gunsten. So halte das Bundesgericht im Urteil 8C_318/2011 vom 5. März 2012 E. 6.1 fest, dass im Rahmen einer Anwaltsprüfung über den getätigten Zeitaufwand ein strikter Nachweis nicht verlangt werde, weshalb es genügen müsse, wenn dieser glaubhaft und nachvollziehbar dargelegt werde. Die Beschwerdegegnerin habe sodann seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie es noch nicht einmal versucht habe, das von ihm Dargelegte unter die von ihr angegebene Doktrin zu subsumieren. Zudem habe sie den Grundsatz von Treu und Glauben verletzt, indem sie von einer schwierigen Überprüfbarkeit des Zeitaufwandes ausgehe, die von ihm offerierten Beweise jedoch nicht berücksichtige (Urk. 1 S. 2 ff.).

2.3    Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer in der Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 9. April 2016 bis 8. April 2018 keine ausreichende Beitragszeit von zwölf Monaten (Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG) ausweisen kann, da er während dieser Zeit ausschliesslich bis am 31. Mai 2016 (Auditorat, Urk. 6/8, Urk. 6/17) - mithin während knapp zwei Monaten (Urk. 6/21 S. 1 f.) - erwerbstätig war. Die Beschwerdegegnerin prüfte somit zu Recht das Vorliegen eines Befreiungsgrundes nach Art. 14 Abs. 1 lit. a bis c AVIG, von welchen unstrittig allein lit. a in Betracht fällt.

    Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer wegen der Vorbereitung auf die Anwaltsprüfung gestützt auf Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG von der Erfüllung der Beitragszeit befreit werden kann.

3.    Vorab ist auf die formelle Rüge des Beschwerdeführers einzugehen, die Beschwerdegegnerin habe im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 42 ATSG, Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung, BV; vgl. BGE 124 V 180 E. 1a) verletzt, indem seine Ausführungen nicht unter die von ihr angegebene Doktrin subsumiert habe. Damit macht er eine Verletzung der Begründungspflicht geltend. Dem kann indes nicht gefolgt werden. Insbesondere eine schwere, die Heilung des Verfahrensmangels ausschliessende Gehörsverletzung, welche von Amtes wegen zur Aufhebung der mit dem Verfahrensfehler behafteten Verfügung führen würde (vgl. BGE 124 V 180 E. 4a mit Hinweisen), liegt nicht vor, zumal der angefochtene Einspracheentscheid hinreichend begründet wurde. Die Beschwerdegegnerin hat ausführlich dargelegt, weshalb sie den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung verneint hat. Die Einwände des Beschwerdeführers wurden sodann zur Kenntnis genommen und im Wesentlichen beantwortet (Urk. 2). Die Verwaltung kann sich rechtsprechungsgemäss zudem auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen (BGE 124 V 180 E. 1a und E. 2b, 126 V 75 E. 5b/dd; Urteil des Bundesgerichts 8C_30/2016 vom 8. März 2016 E. 2 mit Hinweisen). Eine Verletzung der Begründungspflicht respektive des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist nicht auszumachen. Auch vermochte der Beschwerdeführer den Entscheid sachgerecht anzufechten und konnte seine Anliegen mit der Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 7. Juni 2018 (Urk. 2) vor einer Beschwerdeinstanz vortragen, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüft (vgl. BGE 127 V 431 E. 3d/aa).


4.

4.1    Die im Selbststudium absolvierte Weiterbildungszeit kann in der Regel aufgrund ungenügender Überprüfbarkeit nicht anerkannt werden (AVIG-Praxis ALE, Stand Oktober 2012, Rz B187; Urteil des Bundesgerichts 8C_418/2016 vom 15. November 2016 E. 3.4). Die Vorbereitung auf die Anwaltsprüfung kann rechtsprechungsgemäss jedoch grundsätzlich Anlass zur Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit bieten. Hinsichtlich der erforderlichen Überprüfbarkeit bestehen zwar gelegentlich Schwierigkeiten, doch kann ein strikter Nachweis nicht verlangt werden. Deshalb muss es genügen, wenn die Vorbereitung glaubhaft und nachvollziehbar dargelegt wird, auch wenn sie nicht notwendigerweise mit dem regelmässigen Besuch von Vorlesungen, Kursen, Seminaren und Übungen verbunden ist. Dies gilt auch für die mit Prüfungswiederholungen aufgewendete und die bis zum Bekanntwerden des positiven Prüfungsergebnisses verstrichene Zeit. Da bei den Prüfungsanforderungen je nach Kanton erhebliche Unterschiede bestehen, kann diese Dauer nicht generell festgelegt werden, sondern muss in jedem Einzelfall speziell geklärt werden. Der benötigte Zeitaufwand muss sich nach objektiv zu beurteilenden Kriterien tatsächlich rechtfertigen lassen (SVR 2012 ALV Nr. 10 S. 31, 8C_318/2011 E. 6.1 f.). Aufgrund des Kausalitätserfordernisses zwischen fehlender Beitragszeit und Verhinderung an der Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung als Arbeitnehmer ist im Einzelfall zu prüfen, ob und in welchem Umfang die geltend gemachte Verhinderung objektiv begründet ist (SVR 2017 ALV Nr. 1 S. 1, 8C_418/2016 E. 3.5; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 8C_706/2017 vom 24. November 2017 E. 2).

4.2

4.2.1    Hier steht unstrittig fest, dass der Beschwerdeführer bis Ende Mai 2016 zu 100 % erwerbstätig war (Urk. 6/17), sich am 2. Juni 2016 beim Obergericht des Kantons Zürich zur Anwaltsprüfung anmeldete (Urk. 3/4), am 14. November 2016 ohne Erfolg den schriftlichen Teil der Anwaltsprüfung ablegte (Urk. 3/6), was ihm mit Schreiben vom 1. Februar 2017 mitgeteilt wurde (Urk. 3/7), und er die Wiederholungsprüfung am 26. Juni 2017 bestand (Urk. 3/7-8), worüber er mit Schreiben vom 18. September 2017 orientiert wurde (Urk. 3/8). Fest steht auch, dass er am 3. April 2018 den mündlichen Prüfungsteil absolviert und bestanden hat (Urk. 6/18), woraufhin ihm mit Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 17. April 2018 das Anwaltspatent erteilt wurde (Urk. 3/9).

    Insgesamt erfolgte das Ablegen der Anwaltsprüfung von Anfang Juni 2016 bis am 3. April 2018 somit in einem Zeitraum von rund 22 Monaten. Für die erste schriftliche Prüfung standen dem Beschwerdeführer 5 Monate und rund zwei Wochen zur Verfügung. Zwischen der Mitteilung des Prüfungsergebnisses am 1. Februar 2017 und der Wiederholungsprüfung am 26. Juni 2017 lagen 4 Monate und dreieinhalb Wochen verfügbare Vorbereitungszeit und ab der zweiten Mitteilung vom 18. September 2017 verblieben ihm 6 Monate und zwei Wochen zur Vorbereitung auf die mündliche Prüfung vom 3. April 2018. Nach den schriftlichen Prüfungen waren jeweils zwei Monate und zwei respektive drei Wochen bis zur Mitteilung der Ergebnisse der schriftlichen Prüfungen verstrichen.

    Gemäss dem Schreiben der Anwaltsprüfungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich vom 18. April 2018, adressiert an den Beschwerdeführer zuhanden der regionalen Arbeitsvermittlungs-Agentur, beträgt die Vorbereitungszeit für jede einzelne Prüfung zum Rechtsanwaltspatent erfahrungsgemäss zwischen vier bis sechs Monaten. Es handle sich bei diesen Prüfungen um sehr anspruchsvolle Arbeiten, die sich auf das gesamte Zivilrecht (inklusive internationales Recht), Zivilprozessrecht, Schuldbetreibungs- und Konkursrecht sowie das öffentliche Recht beziehen würden. Diese Prüfungen würden eine äusserst seriöse Vorbereitung erfordern, die nicht unterbrochen werden sollte (Urk. 3/11).

4.2.2    Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte erwerbslose Vorbereitungszeit von insgesamt 22 Monaten ist sowohl mit Blick auf die Rechtsprechung als auch unter Berücksichtigung der kantonalen Prüfungsanforderungen als unverhältnismässiger Aufwand zu qualifizieren. Zwar wird rechtsprechungsgemäss Anwärtern auf das Anwaltspatent einige Zeit vor den Abschlussprüfungen erwerbslose Vorbereitungszeit zugestanden, welche als Befreiungsgrund im Sinne von Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG anzuerkennen ist (Urteil des Bundesgericht 8C_318/2011 vom 5. März 2012 E. 6.2), und auch für die Zeit, welche für Prüfungswiederholungen aufgewendet wird sowie welche bis zum Bekanntwerden des positiven Prüfungsergebnisses verstreicht, wird kein strikter Nachweis zum effektiv notwendigen und betriebenen Vorbereitungsaufwand verlangt (Urteil des Bundesgerichts 8C_706/2017 vom 24. November 2017 E. 2). Dies bedeutet jedoch nicht, dass unbesehen weiterer Umstände in jedem Fall die erfahrungsgemäss maximale kantonale Vorbereitungszeit als Befreiungszeit zu berücksichtigen wäre.

    In den bisherigen Urteilen des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich zur hier strittigen Frage wurde erkannt, dass eine erwerblose, beitragsfreie Zeit zur Vorbereitung und Absolvierung der Anwaltsprüfung von insgesamt mehr als 12 Monaten unverhältnismässig sei, wobei das Ablegen von Wiederholungsprüfungen zu keiner Verlängerung der erwähnten Frist führen könne (vgl. Urteile AL.2008.00324 vom 30. Juni 2009, AL.2008.00189 vom 31. Oktober 2008, AL.2005.00214 vom 24. August 2005, AL.2004.00455 vom 29. April 2005, AL.2004.00519 vom 30. März 2005, AL.2004.00204 vom 22. Juni 2004). Dabei wurden unter anderem die Urteile des Bundesgerichts 139/2004 vom 4. Oktober 2004 und C 7/98 vom 30. April 1998 E. 2.a (unveröffentlicht) zitiert, auf welche sich auch die Beschwerdegegnerin beruft (Urk. 2 S. 2 S. 5).

    Von dieser Rechtsprechung abzuweichen, besteht hier bezüglich der anrechenbaren Ausbildungszeit auch mit Blick auf die neuere bundesgerichtliche Rechtsprechung kein Anlass. Denn die geltend gemachte Verhinderung zur Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung muss nach wie vor mehr als zwölf Monate vorgelegen haben, kausal sein und rechtsprechungsgemäss im Einzelfall aus objektiver Sicht gerechtfertigt sein, was auch im vorliegenden Fall indes nicht zutrifft, wie sich aus dem Folgenden ergibt.

4.2.3    Für die erste schriftliche und die mündliche Prüfung können hier im Sinne einer vollzeitlichen Vorbereitungszeit nicht mehr als je vier Monate und für die Wiederholungsprüfung nicht mehr als drei Monate, insgesamt mithin maximal 11 Monate, als beitragsbefreite Ausbildungszeit im Sinne Art. 14 Abs. 1 lita AVIG berücksichtigt werden. Dabei ist für die schriftliche Wiederholungsprüfung nicht dieselbe vollzeitliche Vorbereitungszeit wie zu einer regulären Prüfung gerechtfertigt, da hierzu kein neuer Prüfungsstoff erarbeitet werden musste.

    Die Notwendigkeit für eine längere vollzeitliche Lernzeit vor jeder Prüfung ist auch angesichts der konkreten Umstände, dass der Beschwerdeführer das Studium bereits mehrere Jahre zuvor im Jahr 2009 abgeschlossen hat (Urk. 3/1) und er in den darauffolgenden Jahren als Assistent und Doktorand im Völkerrecht tätig war (Urk. 1 S. 2 und S. 4, Urk. 3/2), nicht anzunehmen. Denn wie alle Prüfungsabsolventen hatte auch er vor der Prüfung das geforderte einjährige Praktikum absolviert. Als Auditor am Bezirksgericht Z.___ musste er sich mit vielen verschiedenen Rechtsgebieten befassen, und namentlich die neuen Zivil- und Strafprozessordnungen waren damals bereits in Kraft (Urk. 6/17).

    Unerheblich ist sodann, wie der Beschwerdeführer die Vorbereitungszeit im Einzelnen gestaltete, mithin ob er sich ein Mal pro Woche mit einer Lerngruppe respektive Lernpartner traf oder nicht. Er war jedenfalls frei, diese im Selbststudium zu absolvierende Zeit selbständig zu gestalten. Zumindest in den übrigen 11 Monaten hätte er einer Teilzeitbeschäftigung nachgehen können, zumal dies nicht ausschliesst, dass er auch diese Zeit hauptsächlich zur Prüfungsvorbereitung genutzt hätte.

    In einem den Kanton St. Gallen betreffenden Fall ging das Bundesgericht sogar in Bezug auf die gesamte Vorbereitungszeit davon aus, dass es dem Versicherten angesichts der flexiblen Einteilung der Lernzeit und des Lernstoffes möglich gewesen wäre, neben der Prüfungsvorbereitung einer Teilzeitbeschäftigung nachzugehen. Dabei verwies das Bundesgericht ebenfalls respektive weiterhin auf das hiervor genannte Bundesgerichtsurteil 139/2004 vom 4. Oktober 2004 (ARV 2005 S. 132, C 139/04 E. 2.2). Weiter wurde festgehalten, dass dabei jeder Kalendermonat, in dem der Versicherte - und sei es auch nur einen Tag - Arbeit geleistet hätte, als (ein) Beitragsmonat gegolten hätte (BGE 121 V 165 E. 2c/bb; Urteil des Bundesgerichts 8C_20/2008 vom 26. August 2008 E. 4.2). Die für eine Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit erforderliche Kausalität müsse demzufolge ebenfalls verneint werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_706/2017 vom 24. November 2017 E. 7.2).

    Dies muss hier folglich erst recht für die Zeiträume gelten, welche mehr als vier respektive drei Monate unmittelbar vor den jeweiligen Prüfungen lagen, mithin für die übrigen 11 von den 22 Monaten Vorbereitungs- und Wartezeiten. Dem Einwand des Beschwerdeführers, dass es schwierig respektive unmöglich gewesen wäre, eine passende temporäre Stelle zu erhalten, ist entgegenzuhalten, dass dies kein kausales, da ausbildungsbedingtes Hindernis zur Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG darstellt und daher in Bezug auf die hier zu beurteilende Beitragszeit nach Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG unbeachtlich ist. Auch dem Einwand des Beschwerdeführers, die Stellensuche wäre während der Prüfungsvorbereitungszeit wegen des grossen Aufwandes nicht möglich gewesen, ist nicht zu folgen. Denn diese hätte schon während des Auditorats begonnen werden können.

4.3

4.3.1    Nach dem Gesagten ist mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer wegen der Vorbereitung auf die Anwaltsprüfung nicht während mehr als zwölf Monaten innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 9. April 2016 bis 8. April 2018 verhindert gewesen war, eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Die Berufung auf den Befreiungstatbestand von Art. 14 Abs. 1 lita AVIG erweist sich damit als unbegründet. Die Arbeitslosenkasse hat den Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 9. April 2018 daher zu Recht verneint.

    Sämtliche weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers führen zu keiner anderen Betrachtungsweise. Auch sind von weiteren Beweismassnahmen, namentlich den beantragten Zeugeneinvernahmen und der Befragung des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 3 ff.) keine entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten, weshalb davon abzusehen ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E. 1d, 136 I 229 E. 5.3; Urteile des Bundesgerichts 8C_458/2014 vom 16. September 2014 E. 5 und 8C_320/2014 vom 14. August 2014 E. 11). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 6) verletzte die Beschwerdegegnerin daher auch weder den Grundsatz von Treu und Glauben (nach Art. 9 BV) noch den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 BV), indem sie ohne Abnahme der im Einspracheverfahren offerierten Beweise (Befragung des Beschwerdeführers und Zeugeneinvernahmen; Urk. 6/24) auf eine schwierige Überprüfbarkeit des Zeitaufwandes von 22 Monaten schloss (Urk. 2 S. 5).

4.3.2    Der angefochtene Einspracheentscheid vom 7. Juni 2018 (Urk. 2) ist folglich rechtens. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich

- seco - Direktion für Arbeit

- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




SpitzHartmann