Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AL.2018.00228
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiber Schetty
Urteil vom 7. Dezember 2018
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Lukas Blättler
Dufourstrasse 40, Postfach 3020, 8034 Zürich
gegen
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
Einkaufszentrum Neuwiesen
Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der im Jahre 1983 geborene X.___ war vor seiner Anstellung bei der A.___ AG bei der B.___ AG angestellt, bis das Arbeitsverhältnis infolge Konkurs vom 31. Oktober 2016 aufgelöst wurde (Urk. 1 S. 4, Urk. 7/66).
1.2 Am 7. November 2016 unterzeichnete der Versicherte einen Arbeitsvertrag als Regional Sales Director mit der A.___ AG (Urk. 7/55 f.). Bereits mit Schreiben vom 8. Dezember 2016 musste der Versicherte die für November 2016 ausstehende Lohnzahlung mahnen; eine weitere Mahnung erfolgte am 5. April 2017 unter Hinweis auf einen offenen Betrag in der Höhe von Fr. 31'832.39 (Urk. 7/36). Am 9. Mai 2017 erwirkte der Versicherte für die ausstehenden Löhne einen Zahlungsbefehl; die Arbeitgeberin erhob am 16. Mai 2017 ohne Grundangabe Rechtsvorschlag (Urk. 7/37-38). Mit Verfügungen vom 15. November 2017 forderte die Arbeitslosenkasse die für die Zeit vom 1. Juli 2016 bis 31. Oktober 2016 gewährte Insolvenzentschädigung vom Versicherten zurück (Urk. 3/17 ff.). Mit Schreiben vom 21. November 2017 mahnte der Versicherte die Lohnausstände unter Hinweis auf eine mögliche fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses erneut (Urk. 7/39). Gegen den am 22. November 2017 ausgestellten Zahlungsbefehl für ausstehende Löhne und Spesen im Betrag von Fr. 58'521.53 erhob die Arbeitgeberin am 11. Dezember 2017 Rechtsvorschlag, wiederum ohne Angabe eines Grundes (Urk. 7/40-41). Mit Schreiben vom 14. Dezember 2017 kündigte der Versicherte das Arbeitsverhältnis mit der A.___ AG fristlos (Urk. 7/69). Am 20. Dezember 2017 stellte der Vertreter des Versicherten beim Bezirksgericht Zürich ein Gesuch um Eröffnung des Konkurses (Urk. 7/42-47); die Konkurseröffnung erfolgte am 3. Januar 2018, wobei der Versicherte für die Zeit vor der Konkurseröffnung einen Betrag von Fr. 120'956.92 geltend machte (Urk. 7/62-63). Am 2. März 2018 beantragte der Versicherte bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich Insolvenzentschädigung, unter Hinweis auf den letzten geleisteten Arbeitstag am 14. Dezember 2017 (Urk. 7/49-50).
1.3 Mit Verfügung vom 6. April 2018 verneinte die Arbeitslosenkasse einen Anspruch auf Insolvenzentschädigung (Urk. 7/2-3) und hielt an diesem Entscheid mit Einspracheentscheid vom 19. Juni 2018 fest (Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Vertreter des Versicherten am 9. August 2018 Beschwerde und beantragte, es sei der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und dem Antrag auf Insolvenzentschädigung in der ursprünglichen Höhe von Fr. 50'628.20 stattzugeben, eventualiter sei die Höhe nach Ermessen des Gerichts festzusetzen. Weiter sei dem Beschwerdeführer zu gewähren, die Sache vor dem Sozialversicherungsgericht mündlich zu vertreten; dem Beschwerdeführer seien zudem keine Kosten aufzuerlegen und es sei ihm eine Parteientschädigung nach Ermessen des Gerichts zuzusprechen (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 19. September 2018 beantragte die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf die Erläuterungen im angefochtenen Einspracheentscheid die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6); der Vertreter des Beschwerdeführers verzichtete in der Folge auf eine mündliche Verhandlung (Urk. 9). Die Beschwerdeantwort wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 27. September 2018 zur Kenntnis gebracht (Urk. 10). Das Gericht zog sodann von Amtes wegen einen Auszug aus dem Handelsregister der B.___ AG in Liquidation bei (Urk. 11).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) haben beitragspflichtige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in der Schweiz der Zwangsvollstreckung unterliegen oder in der Schweiz Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigen, Anspruch auf Insolvenzentschädigung, wenn:
a) gegen ihren Arbeitgeber der Konkurs eröffnet wird und ihnen in diesem Zeitpunkt Lohnforderungen zustehen oder
b) der Konkurs nur deswegen nicht eröffnet wird, weil sich infolge offensichtlicher Überschuldung des Arbeitgebers kein Gläubiger bereit findet, die Kosten vorzuschiessen, oder
c) sie gegen ihren Arbeitgeber für Lohnforderungen das Pfändungsbegehren gestellt haben
oder bei Bewilligung der Nachlassstundung oder richterlichem Konkursaufschub (Art. 58 AVIG).
Die Aufzählung der Insolvenztatbestände in Art. 51 Abs. 1 und Art. 58 AVIG ist abschliessend (BGE 131 V 196).
1.2 Die Insolvenzentschädigung deckt für das gleiche Arbeitsverhältnis Lohnforderungen für höchstens die letzten vier Monate des Arbeitsverhältnisses, für jeden Monat jedoch nur bis zum Höchstbetrag nach Art. 3 Abs. 2 AVIG. Als Lohn gelten auch die geschuldeten Zulagen (Art. 52 Abs. 1 AVIG).
Die Insolvenzentschädigung deckt ausnahmsweise Lohnforderungen nach der Konkurseröffnung, solange die versicherte Person in guten Treuen nicht wissen konnte, dass der Konkurs eröffnet worden war, und es sich dabei nicht um Masseschulden handelt. Die maximale Bezugsdauer nach Art. 52 Abs. 1 AVIG darf nicht überschritten werden (Art. 52 Abs. 1bis AVIG).
Von der Insolvenzentschädigung müssen die gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge bezahlt werden. Die Kasse hat die vorgeschriebenen Beiträge mit den zuständigen Organen abzurechnen und den Arbeitnehmern die von ihnen geschuldeten Beitragsanteile abzuziehen (Art. 52 Abs. 2 AVIG).
1.3 Gemäss Art. 55 Abs. 1 AVIG muss der Arbeitnehmer im Konkurs- oder Pfändungsverfahren alles unternehmen, um seine Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber zu wahren, bis die Kasse ihm mitteilt, dass sie an seiner Stelle in das Verfahren eingetreten ist. Danach muss er die Kasse bei der Verfolgung ihres Anspruchs in jeder zweckdienlichen Weise unterstützen.
Die Bestimmung von Art. 55 Abs. 1 AVIG, wonach der Arbeitnehmer im Konkurs- oder Pfändungsverfahren alles unternehmen muss, um seine Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber zu wahren, bezieht sich dem Wortlaut nach auf das Konkurs- und Pfändungsverfahren. Sie bildet jedoch Ausdruck der allgemeinen Schadenminderungspflicht, welche auch dann Platz greift, wenn das Arbeitsverhältnis vor der Konkurseröffnung aufgelöst wird (BGE 114 V 56 E. 4 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 8C_66/2013 vom 18. November 2013 E. 4.1 und 8C_211/2014 vom 17. Juli 2014 E. 6.1). Eine ursprüngliche Leistungsverweigerung infolge Verletzung der Schadenminderungspflicht setzt voraus, dass der versicherten Person ein schweres Verschulden, also vorsätzliches oder grobfahrlässiges Handeln oder Unterlassen vorgeworfen werden kann. Dem Erfordernis der Verhältnismässigkeit ist mit dem Ausmass der von den Arbeitnehmern zu erwartenden Vorkehrungen Rechnung zu tragen, welche sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls richtet (Urteile des Bundesgerichts 8C_66/2013 vom 18. November 2013 E. 4.1, 8C_211/2014 vom 17. Juli 2014 E. 6.1 und 8C_641/2014 vom 27. Januar 2015 E. 4.1).
Damit die Schadenminderungspflicht erfüllt wird und Anspruch auf Insolvenzentschädigung besteht, genügt es nicht, unmissverständliche Zeichen zur Geltendmachung der Lohnforderungen zu setzen. Gefordert ist auch eine konsequente und kontinuierliche Weiterverfolgung der eingeleiteten Schritte, welche in eines der vom Gesetz geforderten zwangsvollstreckungsrechtlichen Stadien münden müssen. Arbeitnehmer sollen sich gegenüber dem Arbeitgeber nämlich so verhalten, als ob es das Institut der Insolvenzentschädigung gar nicht gäbe. Dieses Erfordernis lässt ein längeres Untätigsein nicht zu (Urteile des Bundesgerichts 8C_462/2009 vom 3. August 2009 E. 3.3 und 8C_211/2014 vom 17. Juli 2014 E. 6.1).
Machen Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber während längerer Zeit keine Anstalten, ihrer Lohnforderung mit hinreichender Deutlichkeit Ausdruck zu verleihen, signalisieren sie mangelndes Interesse. Dadurch verlieren sie auch gegenüber der Arbeitslosenversicherung ihre Schutzbedürftigkeit und Schutzwürdigkeit (Urteile des Bundesgerichts 8C_66/2013 vom 18. November 2013 E. 4.1 und 8C_211/2014 vom 17. Juli 2014 E. 6.1).
Schliesslich sind nachträgliche Abklärungen zur Entwicklung von Aktiven und Passiven beim Arbeitgeber im Zusammenhang mit Insolvenzentschädigungsansprüchen nicht zielführend, weil auch eine Überschuldung nicht ausschliessen würde, dass ein Arbeitgeber noch über liquide Mittel verfügte, welche er aber - mangels Drucks seitens der Arbeitnehmer - prioritär für andere Zwecke als für die Bezahlung der Lohnausstände verwendete. Relevant ist, welche Anstrengungen von einer versicherten Person ex ante zur Geltendmachung ihrer Lohnansprüche gegenüber dem Arbeitgeber erwartet werden können (SVR 2014 ALV Nr. 4 S. 9 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_211/2014 vom 17. Juli 2014 E. 6.1).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Einspracheentscheid insbesondere damit, dass der Beschwerdeführer aufgrund der massiven Lohnausstände und unter Berücksichtigung der einschlägigen Erfahrungen im Zusammenhang mit der Anstellung bei der B.___ AG spätestens im Zeitpunkt seiner ersten erfolglosen Betreibung und nachdem die Lohnausstände weiter anwuchsen, von einer Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers hätte ausgehen müssen. Die unverzügliche Einreichung des Rechtsöffnungsbegehrens wäre dabei zwingend zu erwarten gewesen, sodass insgesamt von einer Verletzung der Schadenminderungspflicht auszugehen sei (Urk. 2 S. 5 f.).
2.2 Demgegenüber machte der Vertreter des Beschwerdeführers im Wesentlichen geltend, dass die Beschwerdegegnerin die form- und fristgerecht eingereichten Beweismittel gar nicht berücksichtigt habe. In rechtlicher Hinsicht könne dem Beschwerdeführer nicht vorgeworfen werden, dass er in den Monaten April bis November 2017 nichts getan habe, da es genau in dieser Zeit zu positiven geschäftlichen Entwicklungen gekommen sei, auf die sich der Beschwerdeführer nach Treu und Glauben habe verlassen dürfen (Urk. 1 S. 4). Auch sei es seitens der Geschäftsleitung zu Zusicherungen gekommen, bei einer tatsächlichen Verbesserung der Situation in den Monaten Juni bis August 2017; weiter müsse auch berücksichtigt werden, dass es sich bei der Unternehmung um ein Start-up gehandelt habe, mit entsprechend zukunftsorientierter Finanzierung (S. 5). Von einem Arbeitnehmer dürfe nicht verlangt werden, seine eigene Arbeitsstelle zu gefährden. Auch sei der Beschwerdeführer erst am 17. November 2017 dahingehend informiert worden, dass sein Anspruch auf Insolvenzentschädigung im Verfahren betreffen B.___ AG rückwirkend abgelehnt werde, sodass es für ein Handeln im Verfahren betreffend der A.___ AG zu spät gewesen sei (S.6).
3.
3.1 Das Ausmass der vorausgesetzten Schadenminderungspflicht richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls. Vom Arbeitnehmer wird in der Regel nicht verlangt, dass er bereits während des bestehenden Arbeitsverhältnisses gegen den Arbeitgeber Betreibung einleitet oder eine Klage einreicht. Er hat jedoch seine Lohnforderung gegenüber dem Arbeitgeber in eindeutiger und unmissverständlicher Weise geltend zu machen. Zu weitergehenden Schritten ist die versicherte Person dann gehalten, wenn es sich um erhebliche Lohnausstände handelt und sie konkret mit einem Lohnverlust rechnen muss. Denn es geht auch für die Zeit vor Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht an, dass die versicherte Person ohne hinreichenden Grund während längerer Zeit keine rechtlichen Schritte zur Realisierung erheblicher Lohnausstände unternimmt, obschon sie konkret mit dem Verlust der geschuldeten Gehälter rechnen muss (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgericht C 264/04 vom 20. Juli 2005 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen).
3.2
3.2.1 Der Arbeitsvertrag zwischen der A.___ AG und dem Beschwerdeführer wurde eine Woche nach der Konkurseröffnung der B.___ AG abgeschlossen (Urk. 7/55 f.). Für die Arbeitgeberin unterzeichnete den Vertrag C.___ als CEO, welche bereits bei der B.___ AG in leitender Stellung tätig war (Urk. 11 S. 4). Bei einem Dienstbeginn am 7. November 2016 und einem vereinbarten Monatslohn von Fr. 10'770.-- - nebst einem Eintrittsbonus in der Höhe von Fr. 9'235.-- - betrugen die Ausstände gemäss Mahnung vom 5. April 2017 bereits Fr. 31'832.39 (Urk. 9/36), wobei die Mahnung betreffend den Novemberlohn bereits am 8. Dezember 2016 erging (Urk. 7/35). Unbestritten ist dabei, dass der Beschwerdeführer in der Zeit ab dem Zahlungsbefehl vom 9. Mai 2017 keine weiteren rechtlichen Schritte zur Realisierung des schon beträchtlichen Ausstandes unternommen hat; die nächste Mahnung datiert dabei vom 21. November 2017 (Urk. 7/39). Aufgrund der einschlägigen Erfahrungen im Zusammenhang mit der B.___ AG hätte der Beschwerdeführer dabei wissen müssen, dass aufgrund des wirtschaftlichen Umfeldes auch mit einem Lohnausfall gerechnet werden muss. Bei einem nahtlosen Übergang der B.___ AG zur A.___ AG mit zumindest teilweise identischen Führungskräften kann auch nicht von einem Start-up oder einer neuen Situation gesprochen werden. Während die B.___ AG in den letzten Monaten vor dem Konkurs mit erheblichen Zahlungsschwierigkeiten kämpfte, musste spätestens anfangs 2017 klar sein, dass die A.___ AG mit den gleichen Problemen zu kämpfen hatte. Aufgrund der in Anbetracht der Dauer des Arbeitsverhältnisses sehr hohen Lohnausstände wäre der Beschwerdeführer schon nach dem erfolglosen Zahlungsbefehl vom 9. Mai 2017 gehalten gewesen, die Begleichung seiner Ausstände auf dem Rechtsweg voranzutreiben.
3.2.2 Auch wenn es zutreffen mag, dass der Beschwerdeführer einige Teilzahlungen erhielt (vgl. Urk. 3/4), kann - entgegen seiner Darstellung - auch für die Monate Juni bis August 2017 keine wesentliche Verbesserung hinsichtlich der Lohnzahlungen ausgemacht werden. Aufgrund der per Dezember 2016 erhaltenen Teilzahlung in der Höhe von Fr. 7'240.95 (Urk. 3/4 S. 3) sowie der geltend gemachten Lohndifferenz (Fr. 1'535.--, Urk. 7/37) kann unter Berücksichtigung des 13. Monatslohnes auf ein monatliches Nettoeinkommen von rund Fr. 9’500.-- geschlossen werden. In den 13 Monaten von November 2016 bis Ende November 2017 hätten demnach unter Berücksichtigung des Eintrittsbonus in der Höhe von 9'235.-- (Urk. 7/56) Lohnzahlungen in der Höhe von ca. Fr. 130'000.-- erfolgen müssen, wobei in diesem Zeitraum von effektiven Lohn- und Bonuszahlungen in der Höhe von rund Fr. 61'000.-- auszugehen ist (Urk. 3/4). Insbesondere in Anbetracht der Länge des Arbeitsverhältnisses ist somit von massiven Lohnausständen auszugehen, wobei zudem zu berücksichtigen ist, dass der volle Lohn zu keiner Zeit ausbezahlt worden ist.
Bezüglich der wiederholten Zusicherungen des Arbeitgebers ist anzumerken, dass es nicht Sache der versicherten Person sein kann, darüber zu entscheiden, ob sie weitere Vorkehren zur Realisierung der Lohnansprüche treffen will und ob diese erfolgsversprechend sind oder nicht. Das für den Anspruch auf Insolvenzentschädigung gesetzlich vorgeschriebene fortgeschrittene Zwangsvollstreckungsverfahren ist durchaus sinnvoll, weil bekanntlich viele Schuldner erst unter dem Druck der unmittelbar bevorstehenden Konkurseröffnung oder Pfändung ihren Zahlungspflichten nachkommen (BGE 131 V 196 E. 4.1.2). Das Erreichen eines gesetzlich vorgeschriebenen fortgeschrittenen Zwangsvollstreckungsverfahrens (Art. 51 Abs. 1 und Art. 58 AVIG) bildet für den Anspruch auf Insolvenzentschädigung zwingende Voraussetzung (Urteile des Bundesgerichts 8C_462/2009 vom 3. August 2009 E. 3.2.1 und C 243/06 vom 16. Januar 2006). Auch aus der Bitte des Arbeitgebers, auf Betreibungsverfahren wegen ausstehender Lohnzahlungen zu verzichten (Urk. 7/33), kann der Beschwerdeführer demnach nichts zu seinen Gunsten ableiten, auch unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorgeschichte.
Weiter richtet sich die Beurteilung der massgeblichen Schadenminderungspflicht nach den Umständen des Einzelfalls, so dass die Berücksichtigung der Erfahrungen im Zusammenhang mit der Liquidation der B.___ AG im vorliegenden Verfahren nicht zu beanstanden ist. Nicht entscheidend ist dabei, dass die Rückforderung der im Verfahren B.___ AG ausgerichteten Insolvenzentschädigung erst am 17. November 2017 erfolgte. Dem Beschwerdeführer musste schon zuvor klar sein, dass sich die A.___ AG bei teilweise identischem Führungspersonal in einem ähnlichen Markt bewegt wie schon die B.___ AG, so dass ein Lohnausfall schon nach kürzerer Zeit ernsthaft in Betracht hätte gezogen werden müssen.
3.3 Weiter kann vorliegend auch keine Verletzung der Begründungspflicht erblickt werden. Der angefochtene Einspracheentscheid berücksichtigt die vom Vertreter des Beschwerdeführers im vorliegenden Verfahren erneut eingereichten Unterlagen (Urk. 3) in angemessener Weise; insbesondere werden die ergangenen Mahnungen und Betreibungen, die erfolgten Teilzahlungen sowie die schon von der B.___ AG bekannte Hinhaltetaktik erwähnt (Urk. 2 S. 5). Hinzuweisen ist dabei auf den Grundsatz, dass sich die Verwaltung im Rahmen der Begründungspflicht nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss; vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 V 75 E. 5b/dd mit Hinweis, 118 V 56 E. 5b).
Bezüglich der auf Seite 2 der Beschwerde vorgetragenen Gehörsverletzung (Nichtbefragung von 12 Auskunftspersonen, Nichtberücksichtigung aller relevanten Beweismittel) ist entsprechend dem Hinweis in Ziffer 3. der Beschwerde davon auszugehen, dass sich dieser Abschnitt auf ein Verfahren betreffend Anspruchsberechtigung bezieht und nicht auf das vorliegende Insolvenzverfahren (vgl. Urk. 1 S. 2 Ziffer 3). So ist weder der Beschwerde noch der Einsprache (Urk. 7/15) zu entnehmen, welche Auskunftspersonen denn einvernommen werden sollten.
3.4 In Würdigung der gesamten Umstände ist insbesondere aufgrund der hohen Lohnausstände bei nur kurzem Arbeitsverhältnis sowie der unter Berücksichtigung der im Zusammenhang mit der B.___ AG gemachten Erfahrungen (drohender Lohnausfall) wenig zielstrebigen Bemühungen des Beschwerdeführers von einer Verletzung der Schadenminderungspflicht auszugehen.
Dies führt in Abweisung der Beschwerde zur Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 19. Juni 2018.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Lukas Blättler
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
- seco - Direktion für Arbeit
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubSchetty