Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AL.2018.00230


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens
Gerichtsschreiberin Nünlist

Urteil vom 23. April 2019

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Mark A. Glavas

Advokatur Glavas AG

Markusstrasse 10, 8006 Zürich


gegen


Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich

Einkaufszentrum Neuwiesen

Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Der 1962 geborene X.___ war vom 1. August 2016 bis 31. März 2017 bei der Y.___ GmbH als Plattenleger angestellt (Urk. 6/1). Am 30. Januar 2018 wurde über das Unternehmen der Konkurs eröffnet, die Publikation des Konkurses im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) erfolgte am 5. Februar 2018 (Urk. 6/3 f.). Am 7. Juni 2018 ging bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich ein Antrag des Versicherten auf Insolvenzentschädigung ein (Urk. 6/1).

    Mit Verfügung vom 7. Juni 2018 (Urk. 6/5) entschied die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, ein allfälliger Anspruch des Versicherten auf Insolvenzentschädigung sei erloschen (S. 1). Die hiergegen erhobene Einsprache (Urk. 6/7) wurde mit Einspracheentscheid vom 26. Juli 2018 (Urk. 2) abgewiesen.


2.    Gegen den Einspracheentscheid der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich erhob der Versicherte am 8. August 2018 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte sinngemäss die Ausrichtung einer Insolvenzentschädigung. In ihrer Beschwerdeantwort vom 29. August 2018 (Urk. 5) beantragte die Beschwerdegegnerin die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 30. August 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Am 1. Oktober 2018 (Urk. 9) ging eine weitere Stellungnahme des Beschwerdeführers beim Gericht ein. Mit Eingabe vom 7. März 2019 (Urk. 11) stellte der inzwischen anwaltlich vertretene Beschwerdeführer folgendes Rechtsbegehren (S. 2):

«1.Es sei der angefochtene Einspracheentscheid vom 26. Juli 2018 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die Insolvenzentschädigung auszurichten.

2.    Eventualiter sei die vorliegende Streitsache zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

3.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer zu Lasten der Beschwerdegegnerin.»

    Am 15. März 2019 (Urk. 14) beantragte die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde vom 8. August 2018 sei soweit gutzuheissen, als dass ein allfälliger Anspruch des Beschwerdeführers auf Insolvenzentschädigung aus dem Arbeitsverhältnis mit der Y.___ GmbH nicht erloschen sei und ein Anspruch auf Insolvenzentschädigung bestehe, sofern auch die übrigen Voraussetzungen gemäss Art. 51 ff. des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) erfüllt seien (S. 2).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Gemäss Art. 51 Abs. 1 AVIG haben beitragspflichtige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in der Schweiz der Zwangsvollstreckung unterliegen oder in der Schweiz Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigen, Anspruch auf Insolvenzentschädigung, wenn:

a)    gegen ihren Arbeitgeber der Konkurs eröffnet wird und ihnen in diesem Zeitpunkt Lohnforderungen zustehen oder

b)    der Konkurs nur deswegen nicht eröffnet wird, weil sich infolge offensichtlicher Überschuldung des Arbeitgebers kein Gläubiger bereit findet, die Kosten vorzuschiessen, oder

c)    sie gegen ihren Arbeitgeber für Lohnforderungen das Pfändungsbegehren gestellt haben

    oder bei Bewilligung der Nachlassstundung oder richterlichem Konkursaufschub (Art. 58 AVIG).

    Die Aufzählung der Insolvenztatbestände in Art. 51 Abs. 1 und Art. 58 AVIG ist abschliessend (BGE 131 V 196).

1.2    Gemäss Art. 53 AVIG muss im Konkursfall des Arbeitgebers der Arbeitnehmer seinen Entschädigungsanspruch spätestens 60 Tage nach der Veröffentlichung des Konkurses im SHAB bei der öffentlichen Kasse stellen, die am Ort des Betreibungs- und Konkursamtes zuständig ist (Abs. 1). Bei Pfändung des Arbeitgebers muss der Arbeitnehmer seinen Entschädigungsanspruch innert 60 Tagen nach dem Pfändungsvollzug geltend machen (Abs. 2). Mit dem Ablauf dieser Fristen erlischt der Anspruch auf Insolvenzentschädigung (Abs. 3).

    Die Frist von Art. 53 Abs. 1 AVIG hat Verwirkungscharakter, ist aber einer Wiederherstellung zugänglich (BGE 131 V 454 E. 3.1 mit Hinweis auf BGE 123 V 106 E. 2a). Dies gilt ebenso bei einer Nachlassstundung (vgl. Art. 58 AVIG; BGE 131 V 454 E. 3.2).

1.3    Wer eine Versicherungsleistung beansprucht, hat sich beim zuständigen Versicherungsträger in der für die jeweilige Sozialversicherung gültigen Form anzumelden (Art. 29 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Wird eine Anmeldung nicht formgerecht oder bei einer unzuständigen Stelle eingereicht, so ist für die Einhaltung der Fristen und für die an die Anmeldung geknüpften Rechtswirkungen trotzdem der Zeitpunkt massgebend, in dem sie der Post übergeben oder bei der unzuständigen Stelle eingereicht wird (Art. 29 Abs. 3 ATSG).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid vom 26. Juli 2018 (Urk. 2, Urk. 6/9) damit, dass die Publikation des Konkurses über die Y.___ GmbH in Liquidation im SHAB respektive der Schuldenruf am 5. Februar 2018 und 29. März 2018 erfolgt seien, weshalb die 60-Tagesfrist von Art. 53 Abs. 1 AVIG spätestens am 29. Mai 2018 abgelaufen sei. Damit sei der Antrag des Beschwerdeführers auf Insolvenzentschädigung, der am 7. Juni 2018 bei der Beschwerdegegnerin eingegangen sei, zu spät erfolgt. Bei der Frist handle es sich um eine gesetzliche Verwirkungsfrist. Dass der Beschwerdeführer den Antrag am 2. März 2018 beim Konkursamt (Niederglatt) abgegeben habe, habe nicht belegt werden können. Demgemäss sei ein allfälliger Anspruch auf Insolvenzentschädigung erloschen (S. 3).

2.2    Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift (Urk. 1) sinngemäss geltend, er habe den Antrag auf Insolvenzentschädigung rechtzeitig gestellt.

2.3    Am 7. März 2019 (Urk. 11) führte der Beschwerdeführer aus, er habe am 7. März 2018 dem Konkursamt nicht nur die Forderungseingabe, sondern insbesondere auch den Antrag auf Insolvenzentschädigung übergeben. Das Konkursamt habe dies mit Schreiben vom 6. März 2019 bestätigt und sämtliche vom Beschwerdeführer erhaltenen Unterlagen beigelegt. Die Eingabe sei vorliegend bei Fristablauf per 29. März 2018 bzw. 29. Mai 2018 rechtzeitig erfolgt. Damit sei der Anspruch auf Insolvenzentschädigung nicht erloschen. Weiter sei der Beschwerdeführer Mitte Mai 2018 mit einem Kollegen persönlich bei der Beschwerdegegnerin erschienen und habe den Antrag auf Insolvenzentschädigung übergeben. Dies habe der Zeuge mit Schreiben vom 28. Februar 2019 bestätigt. Damit sei rechtsgenüglich nachgewiesen, dass der Antrag rechtzeitig gestellt worden sei (S. 3).

2.4    Am 15. März 2019 (Urk. 14) führte die Beschwerdegegnerin aus, der Beschwerdeführer bringe in der Stellungnahme vom 7. März 2019 neu vor, er habe den Antrag auf Insolvenzentschädigung innerhalb der Verwirkungsfrist nach Art. 53 Abs. 1 AVIG beim Konkursamt Niederglatt eingereicht. Dazu habe er ein Schreiben des Konkursamtes vom 6. März 2019 zu den Akten gereicht, worin bestätigt werde, dass es den Antrag am 7. März 2018 erhalten habe. Da damit belegt sei, dass der Antrag auf Insolvenzentschädigung innert der Antragsfrist bei einer anderen Behörde eingereicht worden sei, sei ein allfälliger Anspruch des Beschwerdeführers auf Insolvenzentschädigung aus dem Arbeitsverhältnis mit der Y.___ GmbH nicht erloschen.


3.    Zwischen den Parteien besteht inzwischen Übereinstimmung darüber, dass der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf Insolvenzentschädigung fristgerecht geltend gemacht hat und dieser somit nicht erloschen ist. Hiervon ist auch mit Blick auf die Aktenlage - insbesondere die mit Stellungnahme vom 7. März 2019 (Urk. 11) eingereichte Bestätigung des Konkursamtes Niederglatt vom 6. März 2019 (Urk. 12/2), wonach der Antrag auf Insolvenzentschädigung am 7. März 2018 dort eingegangen sei (vgl. auch den Stempel auf Urk. 12/2 S. 2) auszugehen. Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde unter Bejahung des Anspruchs auf Insolvenzentschädigung, sofern die weiteren Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.


4.    Ausgangsgemäss hat der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 700.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich vom 26. Juli 2018 aufgehoben mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf Insolvenzentschädigung hat, sofern auch die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Mark A. Glavas

- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich

- seco - Direktion für Arbeit

- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubNünlist