Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AL.2018.00233


I. Kammer

Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Bonetti

Urteil vom 28. Februar 2019

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Elena Kanavas

Anwaltskanzlei Kanavas

Dorfstrasse 39, Postfach 512, 8706 Meilen


gegen


Unia Arbeitslosenkasse

Kompetenzzentrum D-CH Ost

Strassburgstrasse 11, Postfach 5037, 8021 Zürich 1

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1975, reichte am 11. Januar 2017 ein Eheschutzbegehren beim Bezirksgericht Bülach ein. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 24. März 2017 einigten sie und ihr Ehemann sich über den Zeitpunkt der Trennung sowie den Auszug aus der ehelichen Liegenschaft und schlossen eine Vereinbarung über die Nebenfolgen des Getrenntlebens ab, die vom Bezirksgericht Bülach mit Verfügung und Urteil vom 13. April 2017 im Prozess-Nr. EE170006 vorgemerkt bzw. in Bezug auf die Kinderbelange genehmigt wurde (Urk. 3/1).

    Am 28. März 2018 meldete sich die Versicherte sodann beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) an und beantragte ab diesem Datum die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung (Urk. 8/1-3). In der Folge verneinte die Unia Arbeitslosenkasse mit Verfügung vom 16. Mai 2018 einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung mangels Erfüllung der Beitragszeit und Fehlens der Voraussetzungen für eine Befreiung von derselben (Urk. 8/30). Die von der Versicherten dagegen erhobene Einsprache vom 8. Juni 2018 (Urk. 8/32) wies sie mit Einspracheentscheid vom 14. Juni 2018 ab (Urk. 2). Im Übrigen zog die Versicherte im Juli 2018 nach Y.___ im Kanton Schaffhausen um (Urk. 1 S. 5 und Urk. 8/35).


2.    Gegen den Einspracheentscheid erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Kanavas, mit Eingabe vom 16. August 2018 Beschwerde. Darin beantragte sie die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Feststellung ihres Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung. Ferner stellte sie den Antrag, die Unia Arbeitslosenkasse sei zu verpflichten, ihr für das Gerichtsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 2'000.– inkl. Barauslagen und MWSt zu bezahlen (Urk. 1). Die Unia Arbeitslosenkasse schloss in der Beschwerdeantwort vom 18. September 2018 auf Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Versicherten (Urk. 7). Die Beschwerdeantwort wurde der Versicherten mit Verfügung vom 20. September 2018 zur Kenntnis gebracht (Urk. 10).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Eine versicherte Person hat gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) nur dann Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist.

1.2    Nach Art. 14 Abs. 2 Satz 1 AVIG sind Personen von der Erfüllung der Beitragszeit befreit, die wegen Trennung oder Scheidung der Ehe, wegen Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) oder Todes des Ehegatten oder aus ähnlichen Gründen oder wegen Wegfalls einer Invalidenrente gezwungen sind, eine unselbstständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder zu erweitern. Die Bestimmung ist in erster Linie für jene Fälle vorgesehen, in denen die Person, welche durch Geldzahlungen an den Unterhalt der Familie beiträgt, oder die Erwerbsquelle plötzlich aus- oder weggefallen ist. Sie zielt auf Versicherte, die nicht auf die Aufnahme, Wiederaufnahme oder Ausdehnung der Erwerbstätigkeit vorbereitet sind und aus wirtschaftlicher Notwendigkeit in verhältnismässig kurzer Zeit neu disponieren müssen (BGE 137 V 133 E. 4.2).

    Gemäss Rechtsprechung ist eine Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit nach Art. 14 Abs. 2 AVIG nur möglich, wenn zwischen dem geltend gemachten Grund und der Notwendigkeit der Aufnahme oder Erweiterung einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit ein Kausalzusammenhang gegeben ist. Dabei ist kein strikter Kausalitätsnachweis im naturwissenschaftlichen Sinne zu verlangen (BGE 125 V 123 E. 2a; BGE 121 V 336 E. 5c/bb; BGE 119 V 51 E. 3b). Der erforderliche Kausalzusammenhang ist unter Vorbehalt der zeitlichen Schranke gemäss Satz 2 der Bestimmung vernünftigerweise bereits zu bejahen, wenn es glaubwürdig und nachvollziehbar erscheint, dass der Entschluss der versicherten Person, eine unselbstständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder zu erweitern, in dem als Befreiungsgrund in Frage kommenden Ereignis mitbegründet liegt (BGE 121 V 336 E. 5c/bb; SVR 2012 ALV Nr. 7 S. 21, Urteil des Bundesgerichts 8C_345/2011 vom 17. Juli 2011 E. 7.1.1).

1.3    Das Gesetz lässt die enumerierten oder ähnlichen Befreiungsgründe im Rahmen der Generalklausel nicht mehr zu, wenn das betreffende Ereignis mehr als ein Jahr zurückliegt (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 AVIG). Dies ist Ausdruck der gesetzgeberischen Entscheidung, ein solches Ereignis nicht mehr als kausal für die über ein Jahr später versuchte Arbeitsaufnahme zu betrachten (BGE 121 V 336 E. 5c/bb; SVR 2012 ALV Nr. 7 S. 21, vorerwähntes Bundesgerichtsurteil 8C_345/ 2011 E. 7.1.2; zum Ganzen BGE 138 V 434 E. 5).


2.    Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin zwischen Oktober 2008 und Januar 2017 keiner Erwerbstätigkeit nachging, sondern sich der Kindererziehung widmete. Von Mitte Januar bis Mitte April 2017 hatte sie eine befristete Arbeitsstelle als kaufmännische Angestellte in einem Arbeitspensum von 40 % inne (vgl. Urk. 8/3/3, 8/10-20 und 8/24). Es ist deshalb zu Recht unbestritten, dass die Beschwerdeführerin innerhalb der für die Erfüllung der Beitragszeit massgebenden Rahmenfrist (vgl. dazu Art. 9 und 9b AVIG) nicht während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Streitig ist einzig, ob sie wegen Trennung der Ehe nach Art. 14 Abs. 2 AVIG von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist.


3.

3.1    Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Entscheid, der gemeinsame Haushalt der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes sei am 1. Januar 2017 aufgelöst und per 12. Januar 2017 die Gütertrennung angeordnet worden. Somit habe der Beschwerdeführerin bereits ab dem 1. Januar 2017 klar sein müssen, dass sie gezwungen sein könnte, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Die Anmeldung bei der Arbeitsvermittlung am 23. (richtig: 28.) März 2018 sei daher verspätet erfolgt. Ausstehende Unterhaltsbeiträge würden keinen Befreiungsgrund im Sinne von Art. 14 Abs. 2 AVIG darstellen (Urk. 2).

3.2    Dem hielt die Beschwerdeführerin in der Beschwerde entgegen, es handle sich bei den genannten Daten um frei vereinbarte Termine für den Beginn der Trennungszeit nach Art. 114 des Schweizerisches Zivilgesetzbuches (ZGB) und die Gütertrennung. Ab 1. Januar 2017 hätten sie lediglich getrennte Schlafzimmer gehabt. Bei Einleitung des Eheschutzverfahrens am 11. Januar 2017 sei noch völlig offen gewesen, ob und ab wann ihr ein Erwerbseinkommen angerechnet würde. Die faktische Trennung habe erst mit ihrem Auszug aus der ehelichen Liegenschaft im Juni 2017 stattgefunden und auf diesen Zeitpunkt hin sei ihr Ehemann zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen verpflichtet worden, die das familienrechtliche Existenzminimum für sie und ihren Sohn gedeckt hätten. Indes habe das Bezirksgericht ihr in seinem Entscheid – früher als nach der bundesgerichtlichen Praxis üblich – ab Januar 2018 eine Erwerbstätigkeit zugemutet und auf diesen Zeitpunkt hin die Unterhaltsbeiträge derart reduziert, dass ihr Existenzminimum nicht mehr gewährleistet gewesen sei. Demnach habe erst ab 1. Januar 2018 eine finanzielle Notwendigkeit zur Arbeitsaufnahme bestanden und die einjährige Frist zur Geltendmachung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung zu laufen begonnen (Urk. 1).

3.3    In der Beschwerdeantwort machte die Beschwerdegegnerin daraufhin neu geltend, für die Beschwerdeführerin sei bereits bei Abschluss der Trennungsvereinbarung am 24. März 2017 erkennbar gewesen, dass sie eine Erwerbstätigkeit aufnehmen müsse. So sei mit Wirkung ab 1. Juni 2017 ein persönlicher Unterhaltsbeitrag von nur Fr. 500.- vereinbart worden. Dies sei das ausschlaggebende Ereignis gewesen. Beim Betreuungsunterhalt handle es sich um einen Anspruch des Kindes, wobei damit die Betreuungskosten geregelt gewesen seien, so dass die Beschwerdeführerin vermittlungsfähig gewesen sei. Insofern könne nicht näher auf ihr Argument eingegangen werden, dass ihr gemäss Rechtsprechung erst ab Juni 2018 ein Erwerb hätte angerechnet werden dürfen. Da sie zudem vor, während und nach Abschluss der Vereinbarung gearbeitet habe, hätte sie sich auch nach dem Verlust der befristeten Teilzeitstellung anmelden können, wobei bereits damals ein Befreiungsgrund zu prüfen gewesen wäre (Urk. 7).


4.

4.1    Die Beschwerdeführerin legte zutreffend dar, dass das Sozialversicherungsgericht in seinem Urteil AL.2015.00109 vom 16. Dezember 2015 E. 3.2 zum Schluss kam, erst der Wegfall des Unterhaltsbeitrags stelle das einschneidende wirtschaftliche Ereignis dar, welches für die Notwendigkeit der Aufnahme einer Berufstätigkeit seitens der versicherten Person kausal gewesen sei. Zur Begründung führte das Sozialversicherungsgericht damals aus, die versicherte Person habe davor ihr Existenzminium jeweils unbestrittenermassen mit den Unterhaltsbeiträgen und der Nachzahlung der Kinderzulagen zu decken vermocht. Folglich wäre bis zu jenem Zeitpunkt das Vorliegen einer finanziellen Zwangslage und damit auch eines Befreiungsgrundes zu verneinen gewesen. Ergänzend wies es darauf hin, dass der Zeitpunkt der Einreichung der Scheidungsklage nicht massgebend sein könne, weil damals noch nicht verbindlich festgestanden sei, ob, in welchem Zeitpunkt und in welchem Ausmass die [im Eheschutzverfahren festgesetzten und später im Rahmen vorsorglicher Massnahmen im Scheidungsverfahren reduzierten] Unterhaltsbeiträge wegfallen würden.

4.2    Ähnlich äusserte sich das Bundesgericht in seinem Urteil 8C_345/2011 vom 12. Juli 2011 E. 7.2. Es hielt fest, die Kasse übersehe, dass der Ehemann zunächst gemäss [aussergerichtlicher] Trennungsvereinbarung vom 2. September 2007 verpflichtet worden sei, neben den monatlichen Unterhaltsbeiträgen für die versicherte Person und das Kind auch den gesamten Unterhalt für die von ihnen bewohnte Liegenschaft und dazu noch die Hypothekarzinsen, Steuern und Rechnungen zu bezahlen. Die Kasse berücksichtige zudem nicht, dass der Eheschutzrichter den Ehemann verpflichtet habe, von Januar bis August 2009 einen Unterhaltsbeitrag von insgesamt Fr. 4'000.– und hernach von Fr. 4'200.– zu leisten. Gestützt auf die Vereinbarung über die Scheidungsfolgen vom 23./25. Juni 2015, welche vom Scheidungsrichter am 5. Juli 2010 genehmigt worden sei, erhalte die versicherte Person ab 1. Juli 2010 noch einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 3'600.- und von Juni 2014 bis Mai 2018 von noch Fr. 2'200.–. Damit könne keine Rede davon sein, dass die Annahme der Vorinstanz, die Scheidung sei mit Blick auf den damit verbundenen Wegfall bedarfsgerechter Unterhaltszahlungen durch den Ehemann kausal für die Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit bzw. die Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung gewesen, auf aktenwidrigen Berechnungen der Unterhaltsleistungen beruhe.

    Das Bundesgericht betonte ferner, es genüge für die Beitragsbefreiung, wenn der Entschluss, eine unselbständige Erwerbstätigkeit antreten oder erweitern zu wollen, in dem als Befreiungsgrund in Frage kommenden Ereignis mitbegründet liege. Eine versicherte Person, welche bereits vor Eintritt der absoluten finanziellen Notwendigkeit eine Anstellung suche, erhöhe die Chance, vor Erschöpfung der finanziellen Ressourcen eine Anstellung zu finden. Verlaufe ihre Arbeitssuche erfolgreich, müsse sie sich wegen der durch die Scheidung veränderten finanziellen Situation gar nicht mehr bei der Arbeitslosenversicherung zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung anmelden. Sehe eine Person schon über ein Jahr vor der Scheidung die künftige finanzielle Notwendigkeit der Aufnahme oder Erweiterung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit voraus und treffe sie deswegen umgehend Vorkehren, um einen Arbeitslosenversicherungsfall zu vermeiden, so könne dieses schadenmindernde Verhalten nicht zu einem Leistungsausschluss führen, wenn sie im Zeitpunkt der Scheidung, welche mit dem Eintritt der finanziellen Notwendigkeit zusammenfalle, noch keine Anstellung gefunden habe.

4.3    Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass nach der bundesgerichtlichen wie auch der kantonalen Rechtsprechung nicht der Zeitpunkt der Aufnahme des Getrenntlebens oder der Scheidung an sich massgeblich ist, sondern der konkrete Eintritt der finanziellen Notlage (vgl. ferner auch Urteil des Bundesgerichts C_369/2001 vom 4. August 2004 E. 3.5). Dabei darf es der versicherten Person nicht zum Nachteil gereichen, wenn diese vorhersehbar ist und sich die versicherte Person dementsprechend frühzeitig um eine Arbeitsstelle bemüht.

5.

5.1    Nach dem Ausgeführten kann vorliegend weder der Beginn des rechtlichen oder faktischen Getrenntlebens am 1. Januar 2017 (Urk. 3/1), 23. April 2017 (Urk. 8/3/4) oder 1. Juni 2017 (Urk. 3/2), noch das Erzielen einer Einigung über den vom Ehemann an den Unterhalt der Beschwerdeführerin und ihres Kindes zu leistenden Beitrag anlässlich der Gerichtsverhandlung vom 24. März 2017 ausschlaggebend sein. Abzustellen ist vielmehr auf den 1. Januar 2018, da sich erst in diesem Zeitpunkt die (anspruchsbegründende) finanzielle Zwangslage realisierte, welche die Beschwerdeführerin mit ihren Suchbemühungen bereits im Jahr 2017 zu verhindern versucht hatte.

5.2    Irrelevant ist hierbei die Aufteilung zwischen Ehegatten-, Kinder- und Betreuungsunterhalt. Für die Beurteilung der finanziellen Zwangslage entscheidend ist einzig, ob die Beschwerdeführerin aufgrund der ihr zur Verfügung stehenden Mittel imstande war, ihren finanziellen Verpflichtungen (im Sinne von notwendigen Lebenshaltungskosten für sich und das unterhaltsberechtigte Kind) kurz- und mittelfristig nachzukommen (vgl. Urteil des Bundesgerichts C 266/2004 vom 10. Juni 2005 E. 5.3.3). Dies wurde von der Beschwerdegegnerin mit Blick auf die mit Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 13. April 2017 vorgemerkte bzw. genehmigte Trennungsvereinbarung zu Recht nicht in Frage gestellt. So decken die darin festgelegten Unterhaltsbeiträge den Bedarf der Beschwerdeführerin und ihres Kindes ab 1. Januar 2018 nicht mehr, obschon dieser kaum mehr als das betreibungsrechtliche Existenzminium gemäss Kreisschreiben des Obergerichts des Kantons Zürich betreffend die Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 16. September 2009 (abrufbar im Internet unter: http://www.gerichte-zh.ch/kreisschreiben/kreisschreiben.html) umfasst (vgl. hierzu im Detail Ziff. 5 «Grundlagen der Unterhaltsberechnung» der Vereinbarung, Urk. 3/1).

5.3    Die Beschwerdeführerin meldete ihren Anspruch auf Arbeitslosentenschädigung alsdann unstrittig im Frühjahr 2018 an, mithin also weniger als ein Jahr nach der entscheidenden Reduktion des Unterhalts per 1. Januar 2018 bzw. Eintritt der finanziellen Zwangslage infolge der Trennung. Damit liegt ein Befreiungsgrund im Sinne von Art. 14 Abs. 2 AVIG vor. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen und die Sache ferner zur Prüfung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.


6.

6.1    Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG).

6.2    Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).

    In der Beschwerde machte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin einen Aufwand von 6.5 Stunden à Fr. 280.–, eine Kleinspesenpauschale von 3 % sowie die MWSt von 7.7 % geltend und forderte eine Prozessentschädigung von insgesamt Fr. 2'000.– (Urk. 1 S. 7). Dies erscheint als angemessen mit Ausnahme des beantragten Stundenansatzes, welcher bei diesem nicht besonders komplexen Fall auf den gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 220.– zu reduzieren ist. Damit ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von aufgerundet Fr. 1'700.– zu bezahlen.



Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Unia Arbeitslosenkasse vom 14. Juni 2018 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin im massgeblichen Zeitraum vor dem 28. März 2018 von der Erfüllung der Beitragszeit befreit war. Die Sache wird zur Prüfung der übrigen Anspruchsvoraussetzungen und Festlegung der Arbeitslosenentschädigung an die Unia Arbeitslosenkasse zurückgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1’700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Elena Kanavas

- Unia Arbeitslosenkasse

- seco - Direktion für Arbeit

- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




SpitzBonetti