Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AL.2018.00235


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Bonetti

Urteil vom 28. Mai 2019

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


gegen


Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich

Einkaufszentrum Neuwiesen

Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1963, Staatsangehöriger von Deutschland mit B EG/EFTA Aufenthaltsbewilligung (Urk. 6/2, 6/28), war ab dem 1. Juli 2013 als Nationaltrainer für Y.___ tätig. Am 8. November 2017 kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis ordentlich per 28. Februar 2018 und stellte den
Versicherten per sofort frei (Urk. 6/3, 6/5, 6/8-9, 6/18-19, 6/21).

    Am 30. Januar 2018 meldete sich der Versicherte zur Arbeitsvermittlung beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Z.___ an und beantragte ab dem 1. März 2018 die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung (Urk. 6/2-3, 6/28). Am 29. März 2018 wurde ihm vom RAV A.___ mit Formular PDU 2 ein Leistungsexport für den Zeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2018 nach Deutschland bewilligt, worauf er sich dort bei der zuständigen Agentur für Arbeit als Arbeitsuchender anmeldete (Urk. 6/38).

    Mit Verfügung vom 30. April 2018 verneinte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich alsdann den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. März 2018 mit der Begründung, der Lebensmittelpunkt des Versicherten befinde sich in Deutschland und nicht in der Schweiz (Urk. 6/39). Hieran hielt sie nach
Einsprache des Versicherten (Urk. 6/42 inkl. Beilagen; Urk. 44) und weiteren Abklärungen (Urk. 6/53-54) mit Entscheid vom 29. Juni 2018 fest (Urk. 2). Inzwischen hatte auch die zuständige Bundesagentur für Arbeit in Deutschland einen Anspruch des Versicherten auf Arbeitslosengeld verneint (Urk. 6/46). Die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich empfahl dem Versicherten eine vorsorgliche Anfechtung jenes Entscheides (Urk. 6/51).

2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 29. Juni 2018 erhob der Versicherte mit Eingaben vom 13. und 31. August 2018 Beschwerde. Darin beantragte er die Zusprechung von Arbeitslosenentschädigung einschliesslich Verzugszinsen ab dem 1. März 2018 und Genehmigung des Leistungsexports. Ferner verlangte er sinngemäss eine entsprechende Anpassung des Formulars PDU-1 vom 6. August 2018, dass in der Schweiz ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bestehe. Eventualiter seien die von ihm geleisteten Beiträge an die Arbeitslosenversicherung verzinst an ihn zurückzahlen oder an die Agentur für Arbeit in Deutschland zu übertragen (Urk. 1/1-2; Beilagen Urk. 3/1-32). Der Beschwerdegegner schloss in der Beschwerdeantwort vom 24. September 2018 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Diese wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 25. September 2018 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Zwischen den Parteien streitig ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. März 2018. Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger und war vor Eintritt der Arbeitslosigkeit zuletzt in der Schweiz beschäftigt. Umstritten ist insbesondere, wann der Beschwerdeführer seinen Wohnort bzw. Aufenthalt nach Deutschland zurückverlegte.

2.    

2.1    Da über den Anspruch eines Angehörigen eines Mitgliedstaates auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit zu befinden ist, fällt der Rechtsstreit in sachlicher, persönlicher und zeitlicher Hinsicht in den Anwendungsbereich des am 1. Juni 2002 in Kraft getretenen Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681; insbesondere Art. 1 Abs. 1 und Art. 8). Beschlagen ist zudem die mit Wirkung ab 1. April 2012 anwendbare Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (nachfolgend: VO Nr. 883/2004; vgl. zur zeitlichen Anwendbarkeit: BGE 138 V 392 E. 4.1.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_661/2013 vom 22. September 2014 E. 3.1.2), die durch die Verordnung (EG) Nr. 988/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 (nachfolgend: VO Nr. 988/2009) geändert wurde (vgl. Anhang II des FZA, Abschnitt A, Ziff. 1; zum Geltungsbereich Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 lit. h VO Nr. 883/2004). Bei ab 1. März 2018 geltend gemachtem Anspruch ist die Verordnung in der seit dem 1. Januar 2015 geltenden Fassung, also einschliesslich der Änderung gemäss Verordnung (EU) Nr. 465/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012, anwendbar.

2.2    Zuständig für die Ausrichtung von Leistungen bei Arbeitslosigkeit ist grundsätzlich der Staat, in welchem eine Person ihren letzten Arbeitsplatz hatte. Dies in Bestätigung des Beschäftigungslandprinzips (lex loci laboris), wonach für eine Person die Sozialversicherungen des Staates zuständig sind, in welchem sie zuletzt beschäftigt war (Art. 11 Abs. 3 lit. a und 61 Abs. 2 VO Nr. 883/2004). Unter Vorbehalt der gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben ist es dabei Sache des innerstaatlichen Rechts festzulegen, unter welchen Voraussetzungen Leistungen gewährt werden (Urteile des Bundesgerichts 8C_60/2016 vom 9. August 2016
E. 2.3 mit Hinweis auf BGE 141 V 246 E. 2.2 und 8C_187/2017 E. 7.2 mit Hinweis auf BGE 142 V 590 E 4.2).

    In diesem Zusammenhang ist Art. 8 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) zu nennen, wonach für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung unter anderem vorausgesetzt wird, dass der Versicherte in der Schweiz wohnt (Abs. 1 lit. c), dies als Ausdruck des im Arbeitslosenversicherungsrecht geltenden Verbots des Leistungsexports und des grundlegenden Prinzips der persönlichen Verfügbarkeit (Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 2319 Rz 180). Damit stimmt der innerstaatliche Begriff des Wohnens vom Wortlaut her mit dem gemeinschaftsrechtlichen gemäss Art. 1 lit. j VO Nr. 883/2004 überein, der darunter den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person versteht (Nussbaumer, a.a.O., S. 2319 f. Rz 182). Dieser befindet sich an demjenigen Ort, an dem eine Person den Mittelpunkt ihrer Lebensführung hat. Seine nähere Bestimmung kann von subjektiven oder objektiven Umständen abhängen, das heisst vom Willen der betreffenden Person oder von den äusserlichen Lebensumständen, die notfalls auch gegen den erklärten Willen ins Feld geführt werden können. Das Gemeinschaftsrecht lässt die Frage, wie der Wohnort zu bestimmen ist, weitgehend offen und überantwortet die nähere Definition dem jeweiligen nationalen Recht (vgl. BGE 138 V 533 E. 4.2 mit Hinweisen).

    Für die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzung des Wohnens nach Art. 8 Abs. 1 lit. c AVIG genügt ein tatsächlicher oder "gewöhnlicher" Aufenthalt in der Schweiz mit der Absicht, diesen Aufenthalt während einer gewissen Zeit aufrechtzuerhalten und hier in dieser Zeit auch den Schwerpunkt der Lebensbeziehungen zu haben (BGE 115 V 448 E. 1.b i.f.). Einzig berufliche Beziehungen zur Schweiz, mögen sie noch so intensiv sein, genügen nicht. Entscheidend sind dabei - in Anlehnung an die Rechtsprechung zum Wohnsitz nach Art. 23 ZGB (Urteil des Bundesgerichts 5A_663/2009 vom 1. März 2010 E. 2.2.2) und in Relativierung des soeben zu Art. 1 lit. j VO Nr. 883/2004 Ausgeführten - objektive Kriterien, während der innere Wille der betreffenden Person nicht ausschlaggebend ist (BGE 138 V 533 E. 4.2 mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen Urteile des Bundesgerichts 8C_60/2016 vom 9. August 2016 E. 2.4 und 8C_186/2017 vom 1. September 2017 E. 5.1).

2.3    Eine vom Beschäftigungslandprinzip abweichende Regelung sieht Art. 65 VO Nr. 883/2004 für Arbeitslose vor, die in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt haben. Als «echte» Grenzgänger gelten Personen, die in einem Staat eine Beschäftigung ausüben und in einem anderen Staat wohnen, in den sie in der Regel täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich zurückkehren (Art. 1 lit. f VO Nr. 883/2004). Eine Person, die zwar in einem Staat tätig ist und im anderen wohnt, aber nicht mindestens einmal wöchentlich in diesen zurückkehrt, gilt als «unechter» Grenzgänger und wird in der Verordnung als «kein Grenzgänger» bezeichnet. Die Eigenschaft als Grenzgänger muss vor Eintritt der faktischen Arbeitslosigkeit begründet werden. Wer zwar während der letzten Beschäftigung den Wohnort vom Beschäftigungsstaat in einen anderen Staat verlegt, danach aber nicht mehr in den Beschäftigungsstaat zurückkehrt, um dort die angestammte Tätigkeit auszuüben, ist kein Grenzgänger. Eine Ausnahme gilt für Arbeitnehmer, die während eines inaktiven Zeitraums ihrer letzten Beschäftigung (z.B. Krankheit, Ferien) ihren Wohnort aus familiären Gründen in einen anderen Mitgliedstaat verlegen und danach nicht mehr in den Beschäftigungsstaat zurückkehren, um dort ihre Tätigkeit auszuüben; sie gelten als unechte Grenzgänger. Dies ist gerechtfertigt, da sie kraft Familienzusammenführung sofort enge – insbesondere persönliche – Bindungen zu dem Staat haben, indem sie sich niedergelassen haben und gewöhnlich aufhalten (Kreisschreiben über die Auswirkungen der Verordnung [EG] Nr. 883/2004 und 987/2009 auf die Arbeitslosenversicherung [KS ALE 883], Stand 1. Januar 2019, A25, A29 und A34; Urteil des EuGH C-236/87 Bergemann vom 22. September 1988).

    Eine vollarbeitslose Person, die während ihrer letzten Beschäftigung in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat und weiterhin in diesem Mitgliedstaat wohnt oder in ihn zurückkehrt, muss sich der Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaates zur Verfügung stellen und erhält von diesem Arbeitslosenentschädigung, als ob für sie während ihrer letzten Beschäftigung dessen Rechtsvorschriften gegolten hätten. Die Leistungen des Wohnmitgliedstaates werden dabei gegebenenfalls solange ausgesetzt, als einem «unechten» Grenzgänger vor seiner Rückkehr bereits Leistungen im Beschäftigungsstaat gewährt wurden und er zunächst noch Leistungen nach Art. 64 VO Nr. 883/2004 (Leistungsexport) erhält. Um die Chancen auf berufliche Wiedereingliederung zu verbessern, hat eine solche vollarbeitslose Person zwar zusätzlich die Möglichkeit, sich auch der Arbeitsvermittlung des Staates zur Verfügung zu stellen, in dem sie zuletzt eine Beschäftigung ausgeübt hat, ohne aber in jenem Staat Arbeitslosenentschädigung beanspruchen zu können (Art. 65 Abs. 2 Satz 1 und 2 in Verbindung mit Abs. 5 lit. a VO Nr. 883/2004; BGE 142 V 590 E. 4.3 und Urteile des Bundesgerichts 8C_60/2016 vom 9. August 2016 E. 4.2.2 und 4.2.3 sowie 8C_186/2017 vom 1.  September 2017 E. 7.2 und 7.3; Urteil des EuGH Jeltes u.a. vom 11. April 2013).

    

    Ein Arbeitsloser, der kein Grenzgänger ist und nicht in seinen Wohnmitgliedstaat zurückkehrt, muss sich indes der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaates zur Verfügung stellen, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben (Art. 65 Abs. 2 Satz 3 VO Nr. 883/2004). Diese Personen erhalten mangels abweichender Regelung zudem Leistungen entsprechend dem Beschäftigungslandprinzip (Art. 11 Abs. 3 lit. a und 61 Abs. 2 VO Nr. 883/2004; nach dem Wortlaut nicht anwendbar ist Art. 65 Abs. 5 lit. a VO Nr. 883/2004). Der Leistungsanspruch kann hierbei nicht dadurch in Frage gestellt werden, dass die betroffene Person ihren Wohnort im Ausland hat. Die Vertragsstaaten dürfen die Voraussetzungen der Verfügbarkeit (Wohnerfordernis) nicht so streng definieren, dass die arbeitslose Person praktisch zu einem Wohnortwechsel gezwungen würde. Das Erfordernis des Wohnens in der Schweiz nach Art. 8 Abs. 1 lit. c AVIG entfällt somit für unechte Grenzgänger, die in der Schweiz Anspruch stellen. Diese Personen müssen nur die Kontrollvorschriften in der Schweiz erfüllen. Ob dies die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsorts in der Schweiz erfordert, ist im Einzelfall von der zuständigen Amtsstelle zu entscheiden (Art. 7 VO Nr. 883/2004; KS ALE 883 A88-92).    

3.

3.1     Die Beschwerdegegnerin erwog, in der Anmeldung vom 30. Januar 2018 habe der Beschwerdeführer angegeben, er sei wegen der Freistellung postalisch unter der Adresse … in D- B.___ erreichbar. Zudem habe sein Vermieter schriftlich bestätigt, dass er nur bis Ende November 2017 in der Wohnung in C.___ gewesen sei. Gemäss den eigenen Angaben im Fragebogen «Wohnen in der Schweiz» lebe seine Ehefrau in Deutschland, wo der Beschwerdeführer letztlich über einen festen Wohnsitz verfüge. So sei seine Familie trotz der mehrjährigen Tätigkeit nicht in die Schweiz umgezogen und bei der von ihm in der Schweiz gemieteten Wohnung habe es sich lediglich um eine möblierte Dienstwohnung, d.h. nicht um eine Wohnsituation von dauerhaftem Charakter, gehandelt. Der Beschwerdeführer verfüge darüber hinaus weder über eine schweizerische Telefonnummer noch ein CH-Kontrollschildnummer. Ebenso wenig habe er in der Schweiz Hobbies mit wöchentlichen Verpflichtungen und sei ausserdem bereit gewesen, seinen Aufenthalt hier bei Bewilligung des Leistungsexportes möglichst zeitnah abzubrechen. Demnach habe er am 1. März 2018 weder den Schwerpunkt der Lebensbeziehungen in der Schweiz noch die Absicht gehabt, seinen Aufenthalt in der Schweiz während einer gewissen Zeit aufrechtzuerhalten. Er habe denn auch nicht belegt, dass er sich nach der Freistellung noch regelmässig hier aufgehalten und hier eine Wohnmöglichkeit gehabt habe. Der Bezug zur Schweiz im Sinne des gewöhnlichen Aufenthalts dürfe sich indes nicht auf die regelmässige Rückkehr zwecks Erfüllung der Kontrollvorschriften beschränken (Urk. 2 Ziff. 4-6; Urk. 5 Ziff. 2 und 3).

3.2    Demgegenüber hielt der Beschwerdeführer dafür, er habe in der Schweiz jeweils die Gastfreundschaft des ehemaligen Präsidenten vom Verein D.___ genossen. So sei die Trainer- und Athletenwohnung für den Bedarf von Y.___ frei gewesen. Die schweizerische Postadresse habe er der Einfachheit halber bei der Dienstwohnung belassen, zumal er die Post jeweils zu Fuss habe abholen können und über deren Eingang informiert worden sei. Er habe nicht gewusst, ob und wo er in der Schweiz eine neue Stelle finden würde. Er habe sich deshalb auch erkundigt, was bei einem inländischen Wohnsitzwechsel zu beachten wäre, und mit dem erneuten Entscheid über Auto und Telefon bei Auslaufen der Verträge zugewartet. Im März 2018 habe er sich hier auf zwei Stellen (bei E.___ am 7. März 2018 und F.___ am 23. März 2018) beworben und auch die Termine vom 27. und 29. März 2018 beim RAV wahrgenommen. Er habe sich in dieser Bewerbungsphase also in der Schweiz aufgehalten, soweit er nicht im Rahmen von Arbeitsbemühungen unterwegs gewesen sei oder seine Familie besucht habe. Mit seiner Ehefrau führe er eine Fernbeziehung mit äusserst
unregelmässigen Besuchen. Im April 2018 habe er sich bei bewilligtem Leistungsexport in Deutschland zur Arbeitssuche angemeldet. Für die Monate Dezember 2017 bis Februar 2018 sei er nicht rechenschaftspflichtig, da noch ein Arbeitsverhältnis bestanden habe. Im Übrigen sei in Deutschland aufgrund seiner nach bestem Wissen und Gewissen gemachten Angaben (Meldebestätigung mit Status «Aufenthalt B», Miet- und Arbeitsvertrag mit Dienstort, Arbeitsumfang, Fahrzeugschein mit Schweizer Zulassung und Kennzeichen, Schweizer Krankenversicherung) ein Ablehnungsentscheid ergangen (Urk. 1/2).

3.3    Damit wird der Sachverhalt von den Parteien weitestgehend übereinstimmend dargelegt. Zeitnah zu seiner Freistellung übergab der Beschwerdeführer seine Dienstwohnung an die Arbeitgeberin (vgl. auch Urk. 6/54), retournierte sein früheres CH-Kontrollschild (Urk. 6/26), verzichtete bei Vertragsablauf auf eine Erneuerung seines schweizerischen Mobilfunk-Abonnements (Urk. 6/32, Rechnungsperiode November 2017) und war postalisch in Deutschland bei seiner Familie zu erreichen. Er widersprach denn auch nicht der impliziten Darstellung der Beschwerdegegnerin, er habe die Monate Dezember 2017 bis Februar 2018 bei seiner Familie in Deutschland verbracht, sondern erachtete seinen Aufenthaltsort während dieser Monate als nicht rechenschaftspflichtig bzw. erklärte, sein Aufenthalt sei in der aktiven Bewerbungsphase [im März 2018] in der Schweiz gewesen. Indessen behauptete er selbst nicht, nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Februar 2018 nochmals in der Schweiz gearbeitet oder hier irgendwelche Anstrengungen unternommen zu haben, um sich wieder in der Schweiz zu installieren (z.B. Wohnungssuche, neuer Mobilfunkvertrag, neues CH-Kontrollschild). Vielmehr beabsichtigte er von Anfang an einen Leistungsexport (vgl. auch Urk. 6/17) und kam in der Schweiz jeweils bei einem Freund als Gast unter, d.h. er war nicht einmal Untermieter mit Anspruch auf Mitgebrauch der Wohnung. Es mag zutreffen, dass er all dies tat, weil er sich aufgrund seines Berufes ohnehin dazu gezwungen sah bzw. bereit war, baldmöglichst irgendwo auf der Welt und nicht nur in der Schweiz eine neue Stelle anzutreten. Dies bestätigt aber gerade, dass ihn nach dem Verlust seiner Arbeitsstelle nichts mehr in der Schweiz hielt (vgl. auch Urk. 6/16/116) und er letztlich im März 2018 nur noch zur Erfüllung der Kontrollvorschriften hierher zurückkehrte. Den Schwerpunkt seiner Lebensbeziehungen hatte er, soweit sich dieser nicht schon immer in Deutschland befand, bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit dorthin zurückverlegt. Soweit er nicht für Bewerbungsgespräche oder zur Erfüllung der Kontrollvorschriften unterwegs war, hielt er sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bei seiner Familie auf, wo er somit auch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.

3.4    Demnach erfüllt der Beschwerdeführer die Anspruchsvoraussetzung des Wohnens in der Schweiz nach Art. 8 Abs. 1 lit. c AVIG nicht. Indessen handelt es sich bei ihm um einen unechten Grenzgänger, zumal die Rückverlegung des Wohnortes nach Deutschland während der inaktiven Zeit offensichtlich der Zusammenführung der Familie diente. Als solcher hatte er nach Art. 65 Abs. 2 Satz 1 und 3 VO Nr. 883/2004 grundsätzlich ein «Wahlrecht», ob er sich im Beschäftigungs- oder im Wohnstaat zur Arbeitsvermittlung anmelden und Arbeitslosentschädigung beziehen wollte. Die Ausübung desselben ist allerdings in dem Sinne mit dem Aufenthalt verknüpft, als nur eine Person, die keine Grenzgängerin ist und zusätzlich anders als der Beschwerdeführer – nicht in den Wohnstaat zurückgekehrt ist, Leistungen im Beschäftigungsstaat beziehen kann (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_60/2016 vom 9. August 2016 E. 4.2.2; Fuchs, in: Europäisches Sozialrecht, Fuchs [Hrsg.], 7. Aufl. 2018, S. 468). Folglich spielt es für die Anspruchsberechtigung vorliegend keine Rolle, dass Art. 8 Abs. 1 lit. c AVIG auf unechte Grenzgänger keine Anwendung findet und es im Rahmen der Kontrollvorschriften wohl nicht nötig gewesen wäre, sich mehrheitlich in der Schweiz aufzuhalten, nachdem die Beschwerdegegnerin selbst einräumte, es sei nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Berufes nur im Ausland eine Anstellung finden könne (Urk. 2 Ziff. 7).

3.5    Ergänzend ist festzustellen, dass die Bundesagentur für Arbeit in Deutschland ihren Ablehnungsentscheid vom 16. Mai 2018 damit begründete, dass der Beschwerdeführer unmittelbar vor Eintritt der Arbeitslosigkeit keine der Beitragspflicht in Deutschland unterworfene Arbeitsstelle innegehabt habe bzw. nicht als echter oder unechter Grenzgänger beschäftigt gewesen sei (Urk. 3/21). Demnach stellte sie nur in Abrede, dass der Beschwerdeführer bereits während der Beschäftigung in der Schweiz seinen Wohnort in Deutschland hatte, nicht aber, dass er Wohn- bzw. Aufenthaltsort bei Geltendmachung des Anspruchs in Deutschland hatte. Eine Beilegung des Streits zwischen der Schweiz und Deutschland über die Frage, ob der Beschwerdeführer als Grenzgänger zu qualifizieren ist, würde indessen nach dem vorstehend Gesagten nichts an der Verneinung eines Anspruchs gegenüber der Schweizer Arbeitslosenversicherung ändern. Würde die Anwendbarkeit von Art. 65 Abs. 2 VO Nr. 883/2004 nämlich verneint, bliebe es bei der Anspruchsvoraussetzung des Wohnens in der Schweiz nach Art. 8 Abs. 1 lit. c AVIG. Folglich ist auf eine Rückweisung zur Durchführung eines Verfahrens zwischen den Staaten nach Art. 6 und 11 VO Nr. 987/2009 zu verzichten (vgl. BGE 144 V 210 E. 7.2.2.2).

4.

4.1    Der Beschwerdeführer machte ferner geltend, er habe angenommen, mit dem bewilligten Leistungsexport seien nun alle notwendigen Voraussetzungen erfüllt. Niemand habe ihm bis zu diesem Zeitpunkt einen Hinweis gegeben, dass es zu Problemen beim Leistungsbezug kommen könnte (Urk. 1/2 S. 3).

4.2    Dem entgegnete die Beschwerdegegnerin, die Aufgabe des gewöhnlichen Aufenthalts in der Schweiz sei nicht erst mit der Zusprache des Leistungsexports erfolgt. Ausserdem habe das RAV schon in den E-Mails vom 1. Februar und 7. März 2018 Zweifel bezüglich der Wohnsituation geäussert (Urk. 5 Ziff. 3 f.).

4.3    Gemäss Rechtsprechung (BGE 143 V 95 E. 3.6.2) kann nach dem in Art. 9 der Bundesverfassung (BV) verankerten Grundsatz von Treu und Glauben eine unrichtige Auskunft, welche eine Behörde dem Bürger erteilt, unter gewissen Umständen Rechtswirkungen entfalten. Voraussetzung dafür ist, dass:

a) es sich um eine vorbehaltslose Auskunft der Behörden handelt;

b) die Auskunft sich auf eine konkrete, den Bürger berührende Angelegenheit bezieht;

c) die Amtsstelle, welche die Auskunft gegeben hat, dafür zuständig war oder der Bürger sie aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte;

d) der Bürger die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne Weiteres hat erkennen können;

e) der Bürger im Vertrauen hierauf nicht ohne Nachteile rückgängig zu machende Dispositionen getroffen hat;

f) die Rechtslage zur Zeit der Verwirklichung noch die gleiche ist wie im Zeitpunkt der Auskunftserteilung;

g) das Interesse an der richtigen Durchsetzung des objektiven Rechts dasjenige am Vertrauensschutz nicht überwiegt.

    Vertrauensschutz setzt nicht zwingend eine unrichtige Auskunft oder Verfügung voraus; er lässt sich auch aus einer blossen behördlichen Zusicherung und sonstigem, bestimmte Erwartungen begründendem Verhalten der Behörden herleiten. Unterbleibt eine Auskunft entgegen gesetzlicher Vorschrift (vgl. Art. 27 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechtes; ATSG) oder obwohl sie nach den im Einzelfall gegebenen Umständen geboten war, hat die Rechtsprechung dies der Erteilung einer unrichtigen Auskunft gleichgestellt (BGE 131 V 472 E. 5).

4.4    In der Tat wurde der Beschwerdeführer bereits mit E-Mail vom 1. Februar 2018 (Urk. 6/1) und 7. März 2018 (Urk. 6/16) darauf aufmerksam gemacht, dass er sich in der Schweiz aufhalten müsse, um Arbeitslosenentschädigung zu beziehen, nachdem der Verdacht aufkam, es handle sich bei C.___ nur um einen formalen Wohnsitz. Dabei hätte er auch erkennen müssen, dass ein Leistungsexport ohne vorbestehenden Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung unrichtig ist, das heisst der Leistungsexport einen Anspruch zwingend voraussetzt, denn es geht beim Export gemäss dem Titel des Formulars PD U2 lediglich um die «Aufrechterhaltung des Anspruchs» während eines kurzen Auslandaufenthalts (Urk. 3/9). Vor diesem Hintergrund legte die Beschwerdegegnerin zutreffend dar, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnort faktisch schon vor Gewährung des Leistungsexports am 29. März 2018 nach Deutschland verlegte und in diesem Sinne nicht erst im Vertrauen auf diesen Dispositionen traf. Dies bestätigt auch die Tatsache, dass er sich soweit aktenkundig weder nach Hinweis der Beschwerdegegnerin mit E-Mail vom 19. April 2018 (Urk. 6/35/65) noch nach Ablauf der Bewilligung (Urk. 6/38) wieder ordentlich in der Schweiz aufhielt. Der Beschwerdeführer kann deshalb auch aus dem Grundsatz von Treu und Glauben keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung geltend machen.

5.    

5.1    Zu den weiteren Anträgen des Beschwerdeführers ist anzumerken, dass im
verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen sind, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung bzw. eines Einspracheentscheids – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung bzw. der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung bzw. kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a).

5.2    Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Rückforderung oder Überweisung von Beiträgen an die Arbeitslosenversicherung bildet nicht Gegenstand des
Einspracheentscheids, weshalb auf diesen Antrag nicht einzutreten ist. Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer nichts vorbrachte, was gegen eine in der Schweiz versicherungspflichtige Tätigkeit bis Ende Februar 2018 und damit für eine unrechtmässige Beitragserhebung sprechen würde. Eine Rückvergütung an Ausländer, die ihren Wohnsitz im Ausland haben, ist alsdann unter engen Voraussetzungen für (rechtmässig erhobene) AHV-Beiträge vorgesehen (Art. 18 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVG). Die Beiträge an die Invalidenversicherung können demgegenüber ebenso wenig zurückerstattet werden wie die Beiträge an die Erwerbsersatzordnung (EO), an die Arbeitslosenversicherung oder an die Krankenversicherung. Das Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG), die EO, das AVIG und das Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) sehen – im Unterschied zum AHVG – nämlich eine Rückerstattung der Beiträge an Ausländer, die definitiv in ihre Heimat zurückgekehrt sind, nicht vor (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-5857/2015 vom 30. Mai 2017 E. 3.2 und 4.3 sowie C-5283/2013 vom 10. März 2015 E. 6).

5.3    Inwiefern die in der Schweiz zurückgelegten Versicherungs- und Beschäftigungszeiten sowie das hier erzielte Einkommen von der Deutschen Arbeitslosenversicherung zu berücksichtigen sind, bestimmt sich nach Art. 61 und 62 VO
Nr. 883/2004. Ob und in welchem Umfang sich die Schweiz an allfälligen Leistungen der Deutschen Arbeitslosenversicherung zu beteiligen bzw. diese zu erstatten hat, bestimmt sich gegebenenfalls nach Art. 65 Abs. 6 bis 8 VO Nr. 883/2004 und ist Sache der beiden Staaten. Das erforderliche Formular PD U1 wurde vorliegend offenbar am 6. August 2018 erstellt, liegt indes nicht bei den Akten und bildet auch nicht Gegenstand des Einspracheentscheides. Für eine Änderung, wie sie der Beschwerdeführer beantragte, bestünde aufgrund des Verfahrensausgangs für den Zeitraum bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheides, welcher den gerichtlichen Prüfungszeitraum begrenzt (BGE 129 V 1 E. 1.2), indes wohl kein Anlass.

6.    Zusammenfassend erfüllte der Beschwerdeführer im hier zu beurteilenden Zeitraum zwischen Eintritt der Arbeitslosigkeit am 1. März 2018 und Erlass des angefochtenen Entscheids am 29. Juni 2018 die Anspruchsvoraussetzung des Wohnens in der Schweiz nach Art. 8 Abs. 1 lit. c AVIG mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht. Nach Auffassung des Gerichts ist er alsdann als unechter Grenzgänger zu qualifizieren, der aber in seinen Wohnstaat zurückkehrte. Demnach hat die Beschwerdegegnerin seinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung zu Recht verneint. Die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 29. Juni 2018 ist deshalb abzuweisen, soweit darauf mit Blick auf die Nebenanträge ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes einzutreten ist.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich

- seco - Direktion für Arbeit

- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GrünigBonetti