Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AL.2018.00241


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Gerichtsschreiberin Geiger

Urteil vom 24. September 2019

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwältin Gabriela Gwerder

Advokaturbüro

Langstrasse 4, 8004 Zürich


gegen


Unia Arbeitslosenkasse

Kompetenzzentrum D-CH Ost

Strassburgstrasse 11, Postfach 5037, 8021 Zürich 1

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    Der 1978 geborene X.___ war vom 1. Januar 2007 bis 31. August 2011 im Restaurant Y.___ der Z.___ AG anfänglich als Office-Mitarbeiter und später als Servicemitarbeiter angestellt (Urk. 8/70-75). Am 6. Juli 2011 meldete sich der Versicherte beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) A.___ zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 8/69) und beantragte am 8. Juli 2011 Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. September 2011 (Urk. 8/67). In der Folge bezog der Versicherte innerhalb einer Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom 1. September 2011 bis 31. August 2013 Arbeitslosenentschädigung (Urk. 8/79) und erzielte nebenbei einen Zwischenverdienst (Urk. 8/82).

1.2     Per 30. November 2012 meldete sich X.___ von der Arbeitsvermittlung ab, da er ab dem 1. Dezember 2012 eine neue Stelle antreten könne (Abmeldebestätigung vom 12. Dezember 2012, Urk. 8/32). Per 1. Juni 2013 meldete sich der Versicherte erneut beim RAV zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 8/28) und beantragte Arbeitslosenentschädigung (Urk. 8/21). Mit Verfügung vom 19. November 2013 forderte die Unia Arbeitslosenkasse die für den Monat November 2012 zu viel ausbezahlten Leistungen im Betrag von Fr. 1'474.85 zurück, da ein in diesem Monat erzielter Zwischenverdienst anzurechnen war (Urk. 8/14). Bis zum Ende der bereits laufenden Rahmenfrist für den Leistungsbezug bis 31. August 2013 bezog der Versicherte wiederum Arbeitslosenentschädigung (Urk. 8/17). Auf entsprechende Anträge von X.___ hin eröffnete die Unia Arbeitslosenkasse jeweils eine Folgerahmenfrist vom 1. September 2013 bis zum 31. August 2015 sowie vom 1. September 2015 bis 31. August 2017 und zahlte erneut Arbeitslosengelder aus, wobei der Versicherte nebenbei wiederum diverse Zwischenverdienste erzielte.

1.3    In Anwendung des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Bekämpfung von Schwarzarbeit (BGSA) erfolgte ein Abgleich mit den Daten der AHV-Ausgleichskasse (vgl. eingeholten IK-Auszug vom 3. Februar 2017, Urk. 8/12) und die Unia Arbeitslosenkasse tätigte weitere Abklärungen (Urk. 8/7-11). Am 20. Juli 2017 nahm X.___ Stellung (Urk. 8/7). Mit Verfügung vom 18. Januar 2018 forderte die Unia Arbeitslosenkasse von X.___ zu Unrecht ausbezahlte Leistungen im Betrag von Fr. 23'879.35 für die Abrechnungsperioden Januar 2012, März 2012, Mai 2012, Juni 2012, November 2012, Juni 2013, Juli 2014, August 2014, Januar 2015 bis März 2016 zurück mit der Begründung, dass teilweise der erzielte Zwischenverdienst nicht deklariert worden sei (Urk. 8/13 samt Beilagen inklusive korrigierter Taggeldabrechnungen), wogegen der Versicherte am 9. Februar 2018 Einsprache erhob (Urk. 8/6). Mit Einspracheentscheid vom 15. August 2018 wies die Unia Arbeitslosenkasse die erhobene Einsprache ab, gab dem Antrag des Versicherten auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Einsprache statt und hielt fest, dass nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides die Einsprachebegründung vom 14. März 2018 im Sinne eines Erlassgesuchs an die zuständige kantonale Stelle weitergeleitet werde (Urk. 2).


2.    Hiergegen erhob X.___ am 23. August 2018 Beschwerde und beantragte, es sei unter Aufhebung der Ziffern 1 und 2 des angefochtenen Entscheides festzustellen, dass die Ansprüche auf Rückforderung für die Monate Januar 2012, März 2012, Mai 2012, Juni 2012 und November 2012 sowie für Januar 2015 verwirkt seien und er entsprechend nicht rückerstattungspflichtig sei (Urk. 1). Mit Schreiben vom 7. September 2018 beantwortete das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) die Überweisung zum Entscheid der Unia Arbeitslosenkasse vom 16. August 2018 betreffend zu erstattender Strafanzeige dahingehend, dass aufgrund des hängigen Verfahrens vor dem hiesigen Sozialversicherungsgericht vorderhand auf eine Strafanzeige nach Art. 105 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) verzichtet werde; sollte nach erfolgter Rechtskraft des Entscheides noch eine Überprüfung der Strafanzeige nach Art. 105 AVIG angezeigt sein, könne eine nochmalige Überweisung erfolgen (Urk. 8/1-2).

    Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 2. Oktober 2018 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8/1-83). Am 11. März 2019 erstattete der Beschwerdeführer die Replik und hielt an seinen Anträgen fest (Urk. 14). Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Schreiben vom 19. März 2019 auf Duplik (Urk. 17), was dem Beschwerdeführer am 20. März 2019 mitgeteilt wurde (Urk. 18).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.




Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Soweit eine ganz oder teilweise arbeitslose Person im Sinne von Art. 10 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) die weiteren Anspruchsvoraussetzungen (Art. 8 AVIG) erfüllt, steht ihr eine Arbeitslosenentschädigung zu. Diese wird als Taggeld ausgerichtet (Art. 21 AVIG). Ausgangspunkt der Taggeldbemessung ist der versicherte Verdienst (Art. 22 AVIG). Als versicherter Verdienst gilt der im Sinne der AHV-Gesetzgebung massgebende Lohn, der während eines Bemessungszeitraums aus einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen normalerweise erzielt wurde (Art. 23 Abs. 1 AVIG).

1.2    Nach Art. 24 AVIG gilt als Zwischenverdienst jedes Einkommen aus unselbständiger oder selbständiger Erwerbstätigkeit, das der Arbeitslose innerhalb einer Kontrollperiode erzielt. Der Versicherte hat Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls (Abs. 1). Als Verdienstausfall gilt die Differenz zwischen dem in der Kontrollperiode erzielten Zwischenverdienst, mindestens aber dem berufs- und ortsüblichen Ansatz für die betreffende Arbeit, und dem versicherten Verdienst; ein Nebenverdienst (Art. 23 Abs. 3 AVIG) bleibt unberücksichtigt (Abs. 3).

1.3    Laut Art. 95 Abs. 1 AVIG richtet sich die Rückforderung ausser in den Fällen nach Art. 55 und Art. 59cbis Abs. 4 AVIG nach Art. 25 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG). Gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.

    Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (Art. 25 Abs. 2 ATSG).

1.4    Wer durch unwahre oder unvollständige Angaben oder in anderer Weise für sich oder einen anderen zu Unrecht Versicherungsleistungen erwirkt; wer durch unwahre oder unvollständige Angaben oder in anderer Weise Leistungen zugunsten des Trägers einer Kasse aus dem Ausgleichsfonds erwirkt, die dem Träger nicht zustehen; wer die Schweigepflicht verletzt; wer bei der Durchführung diese Gesetzes seine Stellung als Angestellter einer Kasse zum eigenen Vorteil oder zum Vorteil des Trägers oder zum Nachteil eines anderen missbraucht, wird, sofern nicht ein mit einer höheren Strafe bedrohtes Verbrechen oder Vergehen des Strafgesetzbuches vorliegt, mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft (Art. 105 AVIG). Gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. d des Strafgesetzbuches (StGB) verjährt eine solche Tat in 7 Jahren. Nur die vorsätzliche Begehung ist strafbar (Art. 12 Abs. 1 StGB).

1.5    Art. 25 Abs. 1 ATSG knüpft die Rückerstattungspflicht an einen unrechtmässigen Bezug der Leistung. Die Unrechtmässigkeit einer bereits bezogenen Leistung kann sich beispielsweise aus der Wiedererwägung oder der Revision der leistungszusprechenden Verfügung ergeben, wobei die Korrektur rückwirkend erfolgen muss. Bei Leistungen, welche durch formlose Entscheide zugesprochen wurden, sind Rückforderungen ebenso möglich wie bei verfügungsweise festgesetzten Leistungen (vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich/Basel/ Genf 2009, N 12 ff. zu Art. 25).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin erklärte zur Begründung ihrer Rückforderung im Wesentlichen (Urk. 2 und Urk. 6), dass der Beschwerdeführer in mehreren Kontrollperioden im Zeitraum von Januar 2012 bis März 2016 seine Zwischenverdiensttätigkeiten gegenüber der Arbeitslosenkasse nicht deklariert und damit zu Unrecht Leistungen der Arbeitslosenversicherung bezogen habe. Dadurch habe er ein Vergehen nach Art. 105 AVIG begangen, wofür das Strafrecht eine längere 7-jährige Verjährungsfrist vorsehe. Nachdem die Beschwerdegegnerin erst mit Eingang aller relevanter Unterlagen der entsprechenden Arbeitgeber am 13. Juni 2017 Kenntnis von ihrem Rückforderungsanspruch erlangt habe, seien mit dem Erlass der Rückforderungsverfügung vom 18. Januar 2018 sowohl die relative einjährige als auch die absolute (verlängerte) 7-jährige Verwirkungsfristen eingehalten.

2.2    Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, dass einzig die Rückforderungen für die Kontrollperioden Januar 2012, März 2012, Mai 2012, Juni 2012 und November 2012 wegen (absoluter) Verwirkung in Frage ständen. Eine längere Verjährungsfrist wegen eines vorsätzlich begangenen Vergehens gemäss Art. 105 AVIG komme nicht zur Anwendung; so fehle es an einem solchen Strafurteil. Auch eine vorfrageweise Beurteilung, ob eine strafbare Handlung vorliege, sei nicht möglich und nicht zulässig. Hinsichtlich der Kontrollperiode Januar 2015 sei festzuhalten, dass die entsprechende Rückforderung nicht im Dispositiv der Verfügung vom 18. Januar 2018 vermerkt sei und deshalb in dieser Hinsicht formell mangelhaft sei. Indem der Betrag von Fr. 139.60 erst im Einspracheentscheid vom 15. August 2018 formell korrekt zurückgefordert worden sei, sei dies nach Ablauf der einjährigen relativen Verjährungsfrist am 12. Juni 2018 und damit verspätet erfolgt (Urk. 1 und Urk. 14).


3.

3.1    Aus den Akten ergibt sich und ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer in den Abrechnungsperioden Januar 2012, März 2012, Mai 2012, Juni 2012, November 2012, Juni 2013, Juli 2014, August 2014, Januar 2015 bis März 2016 teilweise seinen erzielten Zwischenverdienst nicht deklariert hat (vgl. hierzu im Detail Kassenverfügung vom 18. Januar 2018 samt Beilagen inklusive korrigierter Taggeldabrechnungen, Urk. 8/13). Die Beschwerdegegnerin erfuhr erst am 13. Juni 2017 aufgrund eines Daten-Abgleichs gemäss BGSA sowie weiterer getätigter Abklärungen (vgl. Urk. 8/7-12), dass der Beschwerdeführer nebst den ordnungsgemäss gemeldeten Zwischenverdiensten noch zusätzliche solche Verdienste erzielt hatte. Dabei handelt es sich um eine neue Tatsache, die die Verwaltung zuvor nicht kennen konnte und die geeignet war, zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen, womit die Voraussetzungen einer prozessualen Revision erfüllt sind. Aufgrund des Gesagten ist ein Rückkommenstitel hinsichtlich der Leistungsausrichtung für die Abrechnungsperioden Januar 2012, März 2012, Mai 2012, Juni 2012, November 2012, Juni 2013, Juli 2014, August 2014, Januar 2015 bis März 2016 gegeben, und die Rückforderung von in diesen Kontrollperioden zu viel bezogener Arbeitslosenentschädigung erfolgte grundsätzlich zu Recht.

    Der Beschwerdeführer anerkennt einen Rückforderungsanspruch für die Kontrollperioden Juni 2013, Juli 2014, August 2014, Februar 2015 bis März 2016 (vgl. Einsprachebegründung, Urk. 8/4 sowie Beschwerde, Urk. 1).

    Zu prüfen ist dagegen die Rechtmässigkeit der geforderten Rückforderung für die Kontrollperioden Januar 2012, März 2012, Mai 2012, Juni 2012 und November 2012 beziehungsweise ob und gegebenenfalls inwieweit die Rückforderung der Arbeitslosenkasse (absolut) verwirkt ist, wie der Beschwerdeführer geltend macht (Urk. 1 S. 5 ff. und Urk. 14).

3.2    Soweit der Beschwerdeführer betreffend die Kontrollperiode Januar 2015 geltend macht, die entsprechende Rückforderung von Fr. 139.60 sei ebenfalls verwirkt, da diese nicht im Dispositiv der Verfügung vom 18. Januar 2018 vermerkt und deshalb in dieser Hinsicht formell mangelhaft sei (Urk. 1 S. 6), ist auf die ausführlichen und korrekten Darlegungen der Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid (Urk. 2 S. 4) und in der Beschwerdeantwort (Urk. 6 S. 2 f.) zu verweisen. So ergibt sich der Rückforderungsanspruch für den Monat Januar 2015 ohne Weiteres aus der Rückforderungsverfügung vom 18. Januar 2018, insbesondere den Beilagen inklusive korrigierten Taggeldabrechnungen, welche integrierenden Bestandteil der Verfügung bilden (Urk. 8/13).

3.3    Art. 25 Abs. 2 ATSG bestimmt, dass der Rückforderungsanspruch mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung, erlischt. Wird der Rückforderungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für die das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese massgebend. Entgegen dem Wortlaut handelt es sich dabei um Verwirkungsfristen (vgl. BGE 124 V 382 E. 1 mit Hinweis). Die einjährige (relative) Verwirkungsfrist beginnt in jenem Zeitpunkt zu laufen, in welchem die Verwaltung bei Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung bestehen (BGE 124 V 382 E. 1). Die vorausgesetzte Kenntnis des Rückforderungsanspruchs ist nicht schon gegeben, wenn die Verwaltung nach den gesamten Umständen damit rechnen muss, dass möglicherweise ein Rückforderungstatbestand besteht. Vielmehr müssen ihr bei Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit nicht nur der Rückforderungstatbestand, sondern insbesondere auch der Rückforderungsbetrag bekannt sein (BGE 112 V 181 E. 4a mit Hinweisen). Nötigenfalls hat die Verwaltung zusätzliche Abklärungen vorzunehmen. Lässt sie es hieran fehlen, ist der Beginn der Verwirkungsfrist auf den Zeitpunkt festzusetzen, in welchem sie mit dem erforderlichen und zumutbaren Einsatz diese Kenntnis hätte erlangen können (BGE 112 V 182 E. 4b; vgl. auch SVR 2001 IV Nr. 30 S. 93 E. 2e).

3.4    Beim Daten-Abgleich gemäss BGSA konnten Überschneidungen von beitragspflichtigen Einkommen und dem Bezug von Arbeitslosengeldern festgestellt werden. Am 7. Februar 2017 traf der IK-Auszug bei der Arbeitslosenkasse ein (Urk. 8/12). Nachdem am 13. Juni 2017 (Beginn der Verjährungsfrist) alle Unterlagen der Arbeitgeber während des Leistungsbezugs der Arbeitslosenkasse zur Verfügung standen (Urk. 8/9-11), war sie im Besitze aller von ihr für die Bestimmung des Rückforderungsbetrages benötigten Unterlagen. Somit erfolgte die Rückforderungsverfügung vom 18. Januar 2018 innerhalb der einjährigen (relativen) Verjährungsfrist. Im Hinblick auf die absolute 5-jährige Verjährungsfrist wäre die Rückforderung aber für die vorliegend zu beurteilenden Kontrollperioden Januar 2012, März 2012, Mai 2012, Juni 2012 und November 2012 verwirkt.


3.5    

3.5.1    Zu prüfen bleibt daher, ob eine längere strafrechtliche Frist zur Anwendung kommt, wie die Beschwerdegegnerin geltend macht (vgl. Urk. 2 S. 4 f.). Gemäss Ueli Kieser (ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Art. 25 Rz. 64) ist gegebenenfalls durch den Versicherungsträger vorfrageweise zu entscheiden, ob eine strafbare Handlung vorliegt, wobei aber der entsprechenden Entscheidfindung des Versicherungsträgers klare Grenzen gesetzt sind. Der Sozialversicherungsrichter hat nicht die Aufgabe, im Rahmen einer vorfrageweisen Prüfung einer strafrechtlich relevanten Verantwortlichkeit aufwändigere Abklärungen vorzunehmen (vgl. BGE 113 V 260 E. 4c).

    Dabei ist zu beachten, dass die verfassungsmässigen Anforderungen an die Beweiswürdigung im Strafprozess auch in einem so gelagerten sozialversicherungsrechtlichen Rückerstattungsverfahren gelten (Rubrum von BGE 138 V 74), sodass der sonst im Sozialversicherungsrecht geltende Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht ausreicht.

3.5.2    In Frage steht eine verlängerte 7-jährige Verwirkungsfrist aufgrund des dem Beschwerdeführer vorgeworfenen strafrechtlichen Verhaltens nach Art. 105 AVIG (vgl. E. 1.4). Ein verurteilendes oder freisprechendes Strafurteil liegt nicht vor.

    Im hier zu beurteilenden Fall erfolgte keine Anzeige an die Strafbehörden. Das AWA verzichtete mit Schreiben vom 7. September 2018 vorderhand auf eine Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer wegen Vergehens gegen das AVIG mit der Begründung, dass das Verfahren beim hiesigen Sozialversicherungsgericht hängig sei (Urk. 8/1). Die Arbeitslosenkasse verwies erst im Einspracheentscheid - und nicht schon in ihrer Rückforderungsverfügung - erstmals auf ein dem Beschwerdeführer vorgeworfenes strafbares Verhalten und begründete damit eine verlängerte Verwirkungsfrist. Dies geschah allerdings erst, nachdem der Beschwerdeführer den Rückforderungsanspruch in seiner Einsprache als teilweise verwirkt gerügt hatte. Und erst in der Beschwerdeantwort äussert sich die Arbeitslosenkasse überhaupt - wenngleich nur rudimentär - zu den objektiven und subjektiven Straftatbestandsmerkmalen eines Vergehens nach Art. 105 AVIG.

    Es darf als unter den Parteien unbestritten gelten, dass die objektiven Tatbestandsmerkmale von Art. 105 AVIG erfüllt sind, da der Beschwerdeführer durch unwahre beziehungsweise unvollständige Angaben unrechtmässig Arbeitslosengelder erhalten hat. Strittig ist hingegen, ob er dies vorsätzlich, das heisst mit Wissen und Willen anstrebte (Art. 12 Abs. 2 StGB). Die Beschwerdegegnerin verweist hinsichtlich des Nachweises der Vorsätzlichkeit auf die schriftliche Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 20. Juli 2017 (Urk. 8/7). Die darin gemachten Äusserungen des Beschwerdeführers beziehen sich nicht auf die vorliegend zu beurteilenden unwahren beziehungsweise unvollständigen Angaben in den Kontrollperioden Januar 2012, März 2012, Mai 2012, Juni 2012 und November 2012, sondern auf einen anderen Zeitraum (vgl. Urk. 8/8). Dabei äusserte sich der Beschwerdeführer zudem lediglich in einem arbeitslosenversicherungsrechtlichen Verfahren ohne erfolgten Hinweis auf einen strafrechtlichen Bestandteil der geführten Untersuchung und somit auch ohne Hinweis auf seine strafprozessualen Verfahrensrechte, wie sein Aussageverweigerungsrecht nach Art. 158 der Strafprozessordnung, weshalb daraus nichts zu seinen Ungunsten abgeleitet werden kann (Beweisverwertungsverbot, vgl. auch E. 3.4.1).

    Die Akten, welche von der Beschwerdegegnerin, die gegen den Beschwerdeführer keine Strafanzeige erstattet hat, beigebracht werden, erlauben es nicht, dem Beschwerdeführer eine vorsätzliche Vergehens-Begehung nach Art. 105 AVIG nachzuweisen. Dazu wäre die Durchführung eines umfassenden Verfahrens notwendig. Das kann aber nicht die Aufgabe des Sozialversicherungsgerichts im Rahmen einer vorfrageweisen Prüfung einer strafrechtlich relevanten Verantwortlichkeit sein. Demzufolge ist keine längere strafrechtliche Verwirkungsfrist anwendbar. Somit hat es bei der 5-jährigen Verwirkungsfrist von Art. 25 Abs. 2 ATSG Satz 1 sein Bewenden.

3.6    Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Rückforderung für die im Januar 2012, März 2012, Mai 2012, Juni 2012 und November 2012 nicht aber für die im Monat Januar 2015 (vgl. E. 3.2) erbrachten Leistungen im Zeitpunkt des Erlasses der Rückforderungsverfügung vom 18. Januar 2018 bereits absolut verwirkt war. Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde.    

    Festzustellen ist, dass der übrige Rückforderungsanspruch für die Kontrollperioden Juni 2013, Juli 2014, August 2014, Februar 2015 bis März 2016 anerkannt ist.


5.    Der vertretene Beschwerdeführer obsiegt im Wesentlichen. Deshalb ist ihm eine Prozessentschädigung zuzusprechen, welche in Anwendung von Art. 61 lit. g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen auf Fr. 1‘800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.





Das Gericht erkennt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich vom 15. August 2018 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Rückforderungsanspruch für die Monate Januar 2012, März 2012, Mai 2012, Juni 2012 und November 2012 absolut verwirkt ist. In Bezug auf den Rückforderungsanspruch für den Monat Januar 2015 wird die Beschwerde abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1’800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Gabriela Gwerder

- Unia Arbeitslosenkasse

- seco - Direktion für Arbeit

- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    


    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstGeiger