Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AL.2018.00242


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Schucan

Urteil vom 30. Oktober 2018

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Fiona Carol Forrer

Advokaturbüro

Hegibachstrasse 47, Postfach 3074, 8034 Zürich


gegen


Arbeitslosenkasse syndicom

Looslistrasse 15, 3027 Bern

Beschwerdegegnerin







Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1983, war seit dem 17. November 2014 bei der Y.___, Z.___, als Laborantin in einem Pensum von 100 % tätig, als die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis am 4. Juli 2017 wegen einer seit dem 1. Februar 2017 andauernden Krankheit per Ende Oktober 2017 kündigte (Urk. 12/44 Ziff. 1-3, Ziff. 6, Ziff. 10-12, Urk. 12/48, Urk. 12/57). Bis Ende Februar 2018 bezog die Versicherte von der Krankentaggeldversicherung Taggeldleistungen basierend auf einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % und ab 1. März 2018 basierend auf einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % (vgl. Urk. 12/43).

    Am 28. Februar 2018 meldete sie sich bei der Arbeitslosenversicherung zum Leistungsbezug an und stellte sich im Umfang eines 50%-Pensums respektive ganztags zur Arbeitsvermittlung zur Verfügung (Urk. 12/51, Urk. 12/61). Mit Verfügung vom 8. Juni 2018 (Urk. 12/33) verneinte die Arbeitslosenkasse syndicom eine Anspruchsberechtigung ab 1. März 2018 mangels anrechenbaren Arbeitsausfalles. Die dagegen von der Versicherten am 13. Juni 2018 erhobene Einsprache (Urk. 12/28) wies die Arbeitslosenkasse syndicom mit Einspracheentscheid vom 25. Juni 2018 ab (Urk. 12/24 = Urk. 2).


2.    Die Versicherte erhob am 24. August 2018 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der syndicom vom 25. Juni 2018 (Urk. 2) und beantragte, dieser sei aufzuheben und es seien ihr die gesetzlichen Taggelder ab dem Zeitpunkt der Anmeldung Ende Februar 2018 bis auf weiteres auszurichten basierend auf einem Vollzeitpensum mit einer Arbeitsfähigkeit von 50 %. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Beizug der Akten der Invalidenversicherung sowie um Bestellung von Rechtsanwältin Fiona Carol Forrer zur unentgeltlichen Rechtsbeiständin (Urk. 1 S. 2).

    Die Arbeitslosenkasse syndicom beantragte mit Beschwerdeantwort vom 14. September 2018 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 11), was der Beschwerdeführerin am 9. Oktober 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 16).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt unter anderem voraus, dass die versicherte Person ganz oder teilweise arbeitslos ist (Art. 8 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung; AVIG). Als ganz arbeitslos gilt, wer in keinem Arbeitsverhältnis steht und eine Vollzeitbeschäftigung sucht (Art. 10 Abs. 1 AVIG). Als teilweise arbeitslos gilt, wer eine Teilzeitbeschäftigung hat und eine Vollzeit- oder eine weitere Teilzeitbeschäftigung sucht (Art. 10 Abs. 2 lit. b AVIG).

    Zu den gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen gehört ferner, dass die versicherte Person einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (Art. 8 Abs. 1 lit. b AVIG). Arbeitsausfall heisst Ausfall an normaler Arbeitszeit. Dieser ist nach der Rechtsprechung in der Regel aufgrund der im Beruf oder Erwerbszweig der versicherten Person allgemein üblichen Arbeitszeit zu ermitteln (Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], 3. Auflage, Basel 2015, S. 2310 Rz 151). Nach Art. 11 Abs. 1 AVIG ist der Arbeitsausfall anrechenbar, wenn er einen Verdienstausfall zur Folge hat und mindestens zwei aufeinanderfolgende volle Arbeitstage dauert. Kumulativ erforderlich ist damit ein Verdienstausfall und ein Mindestarbeitsausfall (Thomas Nussbaumer, a.a.O., S. 2311 Rz 153). Als voller Arbeitstag gilt der fünfte Teil der wöchentlichen Arbeitszeit, die der Versicherte normalerweise während seines letzten Arbeitsverhältnisses geleistet hat (Art. 4 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung; AVIV).

    Der anrechenbare Arbeitsausfall erfüllt eine doppelte Funktion. Als allgemeine Anspruchsvoraussetzung bedeutet er ein gewisses Mindestmass an ausgefallenen Arbeitstagen. Zum anderen bildet er eine zentrale Bemessungsregel, weil sich der Entschädigungsanspruch in masslicher Hinsicht grundsätzlich nach dem anrechenbaren Arbeitsausfall während einer Kontrollperiode richtet (Thomas Nussbaumer, a.a.O., S. 2311 Rz 154).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid (Urk. 2) damit, es liege kein anrechenbarer Arbeitsausfall vor. Die unterzeichnete Anmeldebestätigung zur Arbeitsvermittlung vom 22. März 2018 bescheinige einen Vermittlungsgrad von 50 %. Ebenfalls habe die Beschwerdeführerin mit der Einreichung des Antrages auf Arbeitslosenentschädigung bestätigt, dass sie höchstens im Ausmass von 50 % in der Lage sei zu arbeiten. Da sie von ihrer Krankentaggeldversicherung Taggelder im Umfang von 50 % erhalte, sei der Arbeits-/Verdienstausfall nicht anrechenbar (S. 1).

2.2    Dagegen machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde (Urk. 1) geltend, sie habe seit dem 14. Juli 2014 bis ins Jahr 2017 zu 100 % beim gleichen Arbeitgeber gearbeitet, als sie erkrankt und per 21. Oktober 2017 gekündigt worden sei. Seither erhalte sie Krankentaggelder ausbezahlt. Seit dem 1. März 2018 sei sie wieder zu 50 % arbeitsfähig, weshalb sie sich per Ende Februar 2018 beim RAV angemeldet habe. Sie erfülle die Rahmenfrist gemäss Art. 13 AVIG, indem sie vor ihrer Krankheit vom 14. Juli 2014 bis 31. Oktober 2017 für die Y.___ gearbeitet habe und bis heute Krankentaggelder beziehe und daher von ihrer Beitragspflicht befreit sei. Der versicherte Verdienst richte sich ebenfalls nach dem letzten Arbeitsverhältnis (S. 3 Ziff. 1-3).

2.3    Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. März 2018.


3.

3.1    Die Beschwerdegegnerin begründete einen nichtanrechenbaren Arbeitsausfall der Beschwerdeführerin im Wesentlichen damit, dass sie in der Anmeldebestätigung zur Arbeitsvermittlung vom 22. März 2018 (vgl. Urk. 12/61) einen Vermittlungsfähigkeitsgrad von 50 % angegeben habe, welches Pensum bereits durch die Krankentaggelder abgedeckt sei (vgl. vorstehend E. 2.1).

3.2    Diesen Ausführungen der Beschwerdegegnerin kann nicht gefolgt werden. Der anrechenbare Arbeitsausfall bestimmt sich grundsätzlich im Verhältnis zum letzten Arbeitsverhältnis vor Eintritt der (Teil-) Arbeitslosigkeit. Es kommt darauf an, was die versicherte Person «an Verdienst einbringender Arbeitszeit verloren hat» und in welchem zeitlichen Umfang sie bereit, berechtigt und in der Lage ist, eine zumutbare Arbeit aufzunehmen. Arbeitnehmende, die nach dem Verlust ihrer Vollzeitbeschäftigung, aus welchen Gründen auch immer, lediglich noch teilzeitlich erwerbstätig sein wollen oder können, erwerben bloss einen teilweisen Arbeitsausfall (Thomas Nussbaumer, a.a.O., S. 2312 Rz 158).

    Die Beschwerdegegnerin liess den Umstand, dass die Beschwerdeführerin in ihrem letzten Arbeitsverhältnis bei der Y.___ als Laborantin vor Eintritt ihrer Krankheit ein Vollzeitpensum absolviert hat (vgl. Urk. 12/44 Ziff. 3 und Ziff. 5-6, Urk. 12/57 Ziff. 7), vollständig ausser Acht.

    Aus dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung geht klar hervor, dass sie in der Lage ist, 50 % zu arbeiten und für die anderen 50 % krankgeschrieben ist (vgl. Urk. 12/51 Ziff. 3-4), was sie mit dem Arbeitsunfähigkeitszeugnis von Dr. A.___ mit vom 8. Februar 2018 belegte (vgl. Urk. 12/58). Dass sich die Beschwerdeführerin ab dem 28. Februar 2018 zunächst zu 50 % zur Arbeitsvermittlung zur Verfügung stellte (vgl. Urk. 12/61), rührt von dem Umstand her, dass sie infolge ihrer Erkrankung lediglich ein solches Pensum absolvieren konnte. Zuvor war sie während mehreren Jahren vollzeitig erwerbstätig gewesen (Urk. 12/44). Es liegen insgesamt keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beschwerdeführerin unabhängig von ihrer Erkrankung nur ein 50%-Pensum hätte absolvieren wollen, für welches sie gleichzeitig krankgeschrieben war. Das Anspruchskriterium eines anrechenbaren Arbeitsausfalles ist damit zu bejahen.

3.3    Aufgrund des Gesagten ist die gegen den Einspracheentscheid vom 25. Juni 2018 (Urk. 2) erhobene Beschwerde (Urk. 1) in dem Sinne gutzuheissen, als festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin die Anspruchsvoraussetzung des anrechenbaren Arbeitsausfalls erfüllt, und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die übrigen Anspruchsvoraussetzungen prüfe und hernach über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. März 2018 neu befinde.


4.

4.1    Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gemäss § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der seit 1. Juli 2011 in Kraft stehenden Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV SVGer) wird namentlich für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt.

4.2    Der von Rechtsanwältin Fiona Carol Forrer mit Eingabe vom 2Oktober 2018 (Urk. 14-15) geltend gemachte Aufwand von 15 Stunden ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen. Namentlich erscheinen ein Aufwand von rund 6 Stunden für die Beschwerdeschrift, rund 5 Stunden für Aktenstudium und ein Korrespondenzaufwand von rund 3.5 Stunden als überhöht.

    Angesichts der zu studierenden Aktenstücke der Beschwerdegegnerin, der etwa sechsseitigen Rechtsschrift, den Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung sowie der in ähnlichen Fällen zugesprochenen Beträge ist die Prozessentschädigung bei Anwendung des für Anwälte gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 2‘000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.

    Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2) erweist sich damit als gegenstandslos.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 25. Juni 2018 aufgehoben wird und die Sache mit der Feststellung, dass die Anspruchsvoraussetzung des anrechenbaren Arbeitsausfalls erfüllt ist, an die Arbeitslosenkasse syndicom zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. März 2018 neu befinde.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2’000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Fiona Carol Forrer

- Arbeitslosenkasse syndicom, unter Beilage einer Kopie von Urk. 14-15

- seco - Direktion für Arbeit,

- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannSchucan