Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AL.2018.00247
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Lienhard
Urteil vom 16. November 2018
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Y.___ GmbH
gegen
Unia Arbeitslosenkasse
Kompetenzzentrum D-CH Ost
Strassburgstrasse 11, Postfach, 8021 Zürich 1
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1971, meldete sich am 1. Juni 2016 zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 9/1) und beantragte Arbeitslosenentschädigung ab dem selben Datum (Urk. 9/11). Mit Verfügung vom 14. Oktober 2016 (Urk. 9/60) setzte die Unia Arbeitslosenkasse (nachfolgend Unia) den versicherten Verdienst auf Fr. 851.-- fest. Im Rahmen des Einspracheverfahrens (Urk. 9/68) wurden weitere Abklärungen getätigt. Am 21. April 2017 verfügte die Unia die Sistierung des Verfahrens betreffend die Höhe des versicherten Verdienstes bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Anspruchsberechtigung des Versicherten (Urk. 9/115).
Mit Verfügung vom 19. Mai 2017 (Urk. 9/123) verneinte die Unia einen Anspruch des Versicherten auf Arbeitslosenentschädigung infolge arbeitgeberähnlicher Stellung ab 1. April 2017. Die dagegen am 7. Juni 2017 erhobene Einsprache (Urk. 9/128) wies die Unia mit Einspracheentscheid vom 14. November 2017 ab (Urk. 9/141). Auf die dagegen am 8. Januar 2018 erhobene Beschwerde (Urk. 9/148/1) trat das hiesige Gericht mit Beschluss vom 11. Januar 2018 nicht ein (Prozess Nr. AL.2018.00008; Urk. 9/148), was vom Bundesgericht mit Urteil vom 12. März 2018 bestätigt wurde (Prozess Nr. 8C_164/2018; Urk. 9/155).
1.2 Mit Verfügung vom 23. Februar 2018 (Urk. 9/152-153) forderte die Unia vom Versicherten sowie von der Stadt Zürich ausgerichtete Arbeitslosentaggelder zurück. Dagegen erhob der Versicherte am 14. März 2018 Einsprache (Urk. 9/156), die die Unia mit Einspracheentscheid vom 18. September 2018 abwies (Urk. 9/161). Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
Mit Verfügung vom 4. Juli 2018 (Urk. 9/158) verneinte die Unia sodann einen Anspruch des Versicherten auf Arbeitslosenentschädigung vom 1. Juni 2016 bis 31. März 2017. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
Mit Entscheid vom 5. Juli 2018 hob die Unia die am 21. April 2017 verfügte Sistierung auf und schrieb das Einspracheverfahren als gegenstandslos geworden ab (Urk. 9/159 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 5. Juli 2018 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 29. August 2018 (Datum des Poststempels) Beschwerde und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheides, die Anpassung des versicherten Verdienstes, die Feststellung, dass er keine arbeitgeberähnliche Stellung innehabe sowie die Auszahlung der Taggelder (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 2. Oktober 2018 (Urk. 7) beantragte die Unia die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 4. Oktober 2018 mitgeteilt wurde (Urk. 11).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, hat der Versicherungsträger schriftlich eine Verfügung zu erlassen (Art. 49 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden (Art. 52 Abs. 1 ATSG). Gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann beim kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden (Art. 56 Abs. 1 ATSG). Gegen Entscheide der kantonalen Versicherungsgerichte kann nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetz Beschwerde geführt werden (Art. 62 Abs. 1 ATSG).
1.2 Mit ungenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist oder nach Ausschöpfung sämtlicher Rechtsmittel erwächst ein Entscheid in formelle Rechtskraft und kann nicht mehr mit einem ordentlichen Rechtsmittel angefochten werden.
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte mit Verfügung vom 19. Mai 2017 einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. April 2017 infolge arbeitgeberähnlicher Stellung. Die dagegen am 7. Juni 2017 erhobene Einsprache (Urk. 9/128) wies sie mit Einspracheentscheid vom 14. November 2017 ab (Urk. 9/141).
Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Einspracheentscheid am 8. Januar 2018 Beschwerde (Urk. 9/148/1). Darauf trat das hiesige Gericht mit Beschluss vom 11. Januar 2018 nicht ein (Prozess Nr. AL.2018.00008; Urk. 9/148). Das Bundesgericht bestätigte dies mit Urteil vom 12. März 2018 (Prozess Nr. 8C_164/2018; Urk. 9/155).
Damit wurden sämtliche Rechtsmittel gegen den Einspracheentscheid vom 14. November 2017 ausgeschöpft; dieser ist somit in Rechtskraft erwachsen. Mit anderen Worten wurde rechtskräftig entschieden, dass der Beschwerdeführer infolge arbeitgeberähnlicher Stellung keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. April 2017 hat. Für eine Beurteilung der Frage, wie hoch der versicherte Verdienst ist, bleibt bei rechtskräftiger Verneinung der Anspruchsberechtigung kein Raum.
2.2 Demzufolge ist die mit dem vorliegend angefochtenen Entscheid vorgenommene Aufhebung der Sistierung und Abschreibung des Einspracheverfahrens, welches die Höhe des versicherten Verdienstes betraf, nicht zu beanstanden. Dieses Verfahren wurde infolge der Rechtskraft des Einspracheentscheides vom 14. November 2017 betreffend Anspruchsberechtigung gegenstandslos.
2.3 Auf die materiellen Vorbringen des Beschwerdeführers kann somit nicht mehr eingetreten werden. Diese wären mittels einer Einsprache gegen die Verfügung vom 4. Juli 2018 (Urk. 9/158), womit die Beschwerdegegnerin einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung vom 1. Juni 2016 bis 31. März 2017 verneinte, vorzubringen gewesen. Diese Verfügung erwuchs jedoch unangefochten in Rechtskraft, ebenso wie die Rückforderungsverfügung vom 23. Februar 2018 (Urk. 9/152-153) beziehungsweise der diese betreffende Einspracheentscheid vom 18. September 2018 (Urk. 9/161).
2.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten wird.
3. Das Verfahren ist kostenlos. Der Beschwerdeführer wird jedoch darauf aufmerksam gemacht, dass seine Beschwerde aussichtslos und an der Grenze zur Mutwilligkeit einzuordnen ist. Das Gericht behält sich im Falle der erneuten Erhebung einer aussichtslosen Beschwerde eine Kostenauflage wegen Mutwilligkeit vor (§ 33 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Y.___ GmbH
- Unia Arbeitslosenkasse
- seco - Direktion für Arbeit
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannLienhard