Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AL.2018.00271


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst als Einzelrichter
Gerichtsschreiber Hübscher

Urteil vom 16. September 2019

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Unia Arbeitslosenkasse

Kompetenzzentrum D-CH Ost

Strassburgstrasse 11, Postfach 5037, 8021 Zürich 1

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1981, war ab Mai 2013 als Sozialpädagoge beim Verein Y.___ angestellt (Urk. 7/5). Am 29September 2017 kündigte er seine Anstellung per 31. Dezember 2017 (Urk. 7/8, Urk. 7/12). In der Folge meldete er sich am 21Dezember 2017 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Z.___ zur Arbeitsvermittlung an und beantragte ab dem 3Januar 2018 Arbeitslosenentschädigung (Urk. 7/1, Urk. 7/4).

    Mit Verfügung vom 12Februar 2018 stellte die Unia Arbeitslosenkasse den Versicherte wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit ab 1. Januar 2018 für 17 Tage in der Anspruchsberechtigung ein (Urk. 7/16). Die dagegen von der Versicherten am 6. März 2018 erhobene Einsprache (Urk. 7/17) wies die Unia Arbeitslosenkasse mit Einspracheentscheid vom 17. August 2018 ab (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob X.___ am 12September 2018 Beschwerde und beantragte, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids vom 17. August 2018 sei gänzlich auf die Einstelltage zu verzichten (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 27September 2018 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 6, unter Beilage der Akten [Urk. 7/1-40]), was dem Beschwerdeführer am 28. September 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt (Urk. 2, Urk. 7/9, Urk. 7/16), fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).

1.2    Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos ist. Die Arbeitslosigkeit gilt insbesondere dann als selbst verschuldet, wenn die versicherte Person das Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst hat, ohne dass ihr eine andere Stelle zugesichert war, es sei denn, dass ihr das Verbleiben an der Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte (Art. 44 Abs. 1 lit. b der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIV).

1.3    Nach der Rechtsprechung ist bei der Frage der Unzumutbarkeit des Verbleibens am Arbeitsplatz ein strenger Massstab anzulegen (ARV 1989 Nr. 7 S. 89 E. 1a; vgl. auch Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Band I, Bern und Stuttgart 1987, N. 14 zu Art. 30). Ein schlechtes Arbeitsklima und Meinungsverschiedenheiten mit Vorgesetzten oder Arbeitskollegen können grundsätzlich keine Unzumutbarkeit der Fortführung des Arbeitsverhältnisses begründen. Belegt die versicherte Person allerdings durch ein eindeutiges ärztliches Zeugnis (oder allenfalls durch andere geeignete Beweismittel), dass ihr die Weiterarbeit aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr möglich gewesen ist, ist grundsätzlich von einer Unzumutbarkeit aus gesundheitlichen Gründen auszugehen (BGE 124 V 234 E. 4b/bb; Urteil des Bundesgerichts 8C_943/2012 vom 13. März 2013 E. 2).

1.4    Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV).


2.

2.1    Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 17. August 2018 führte die Beschwerdegegnerin aus, es sei unbestritten, dass der Beschwerdeführer von sich aus gekündigt habe, ohne dass ihm eine neue Stelle zugesichert gewesen sei. Zwar habe er sich bereits vor seiner Kündigung im September 2017 in ärztliche Behandlung begeben und es könne davon ausgegangen werden, dass die Situation am Arbeitsplatz die aufgetretenen Symptome ausgelöst und er unter diesen gelitten habe. Jedoch sei er nachweislich lediglich vom 17. November 2017 bis 4. (richtig: 3.) Dezember 2017 arbeitsunfähig geschrieben worden. Er habe folglich während der Kündigungsfrist noch grösstenteils seinen arbeitsvertraglichen Pflichten nachkommen können. Es sei daher davon auszugehen, dass es ihm aus gesundheitlichen Gründen zumutbar gewesen wäre, bis zum Finden einer neuen Anstellung beim bisherigen Arbeitgeber zu verbleiben (Urk. 2 S. 3). Der Eintritt der Arbeitslosigkeit gelte daher als selbstverschuldet und der Beschwerdeführer sei in der Anspruchsberechtigung einzustellen. Unter Berücksichtigung der geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden rechtfertige sich eine Einstelldauer von 17 Tagen (Urk. 2 S. 4).

2.2    Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber im Wesentlichen vor, dass er im Jahr 2017 zunehmend an Schlafstörungen gelitten habe, weswegen seine Leistungsfähigkeit schleichend gesunken sei. Über die Monate habe auch die Lebensfreude und -leichtigkeit gelitten, woraufhin er sich immer ausgezehrter gefühlt habe. Der Leidensdruck sei so gross geworden, dass der Gang zum Hausarzt im August 2017 unumgänglich geworden sei. Nach einem Dreivierteljahr grübeln, hinterfragen, abwägen, Gesprächen mit dem Arzt und der Supervisorin usw. sei der Leidensdruck, aber auch die Überzeugung, dass die Schlafstörungen mit dem Arbeitsklima und den unregelmässigen Arbeitszeiten zusammenhängen würden, sowie das Ausgezehrtsein derart gross geworden, dass er den Entscheid zur Kündigung gefällt habe (Urk. 7/17 S. 1). Die Arztzeugnisse seines Hausarztes vom 9. Februar und vom 6. März 2018 würden belegen, dass der weitere Verbleib an der Arbeitsstelle seinen gesundheitlichen Zustand weiter verschlechtert hätte und die Kündigung richtig gewesen sei. Gemäss dem Arztzeugnis vom 6. März 2018 habe dringender Handlungsbedarf bestanden und sein Hausarzt habe seine Entscheidung, die Arbeitsstelle beim Verein Y.___ zu kündigen, vollumfänglich unterstützt. Sein Hausarzt habe sodann ausgeführt, dass eine weitere gesundheitliche Verschlechterung durch den Verbleib respektive bis zum Erhalt einer neuen Arbeitsstelle unverantwortlich und falsch gewesen wäre. Die 17 Einstelltage seien verfügt worden, bevor sein Hausarzt die Richtigkeit seiner Entscheidung durch das Zeugnis vom 6. März 2018 habe bestätigen können. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung sei daher nochmals zu prüfen und aufzuheben (Urk. 1).


3.    

3.1    In seinem ärztlichen Zeugnis vom 8. Januar 2018 schrieb Dr. med. A.___, Allgemeinmedizin FMH, dass er den Beschwerdeführer schon seit einiger Zeit hausärztlich betreuen würde. Wegen einer Erschöpfungsproblematik habe der Beschwerdeführer aus eigenem Antrieb gekündigt. Während der Kündigungsphase, d. h. ab Oktober 2017 und auch schon davor, sei der Beschwerdeführer deswegen bei ihm in Behandlung gewesen. Es sei ihm nicht möglich gewesen, während dieser Zeit Bewerbungen zu schreiben (Urk. 7/3).

3.2    In seinem Arztzeugnis vom 9. Februar 2018 hielt Dr. A.___ fest, dass der Beschwerdeführer ihm Konzentrationsstörungen und Verspannungen geschildert habe, die auch psychischer Art gewesen seien. So habe er unter anderem auch an Schlaflosigkeit gelitten. Der Beschwerdeführer sei vom 17. November bis 3. Dezember 2017 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Er sei ab dem 4. Dezember 2017 wieder voll arbeitsfähig gewesen. Der Beschwerdeführer habe verschiedenes ausprobiert. Unter anderem habe er sich bei ihm gesundheitlich komplett «durchchecken» lassen. Dann habe er sich einen Coach zur Seite genommen, welcher eine Analyse durchgeführt habe. Dem Beschwerdeführer könne mithin nicht vorgeworfen werden, dass er sich nicht intensiv mit seiner Situation auseinandergesetzt habe. Trotzdem sei es weiterhin zu Schlafstörungen gekommen, weshalb die Kündigung die logische Konsequenz gewesen sei. Dies auch, damit sein Gesundheitszustand nicht gefährdet werde. Generell sei es so, dass der Beschwerdeführer sämtliche Tätigkeiten weiterhin ausüben könne, insbesondere auch im angestammten Beruf. Wahrscheinlich sei die Problematik arbeitsplatzbedingt. Der Beschwerdeführer habe den Entscheid zur Kündigung in Zusammenarbeit mit einem Coach selber gefällt (Urk. 7/11).

3.3    In seinem Schreiben vom 6. März 2018 führte Dr. A.___ aus, dass der Beschwerdeführer eine neue Arbeitsstelle gefunden habe. Dort könne er gut arbeiten und nachts auch gut durchschlafen. Somit sei seine Beurteilung vom 9. Februar 2018, wonach die Problematik arbeitsplatzbedingt sei, vollständig zutreffend. Es sei richtig gewesen, dass der Beschwerdeführer gekündigt habe, um seine Gesundheit zu schützen. Dem Beschwerdeführer könne nicht vorgeworfen werden, dass er aus einer Laune heraus gekündigt habe. Es sei vielmehr auf eine differenzierte Entscheidung gewesen (Urk. 7/18).


4.    

4.1    Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, dass er die Anstellung als Sozialpädagoge beim Verein Y.___ aus gesundheitlichen Gründen habe kündigen müssen. Er habe an gesundheitlichen Beschwerden gelitten, die aufgrund dieser Tätigkeit entstanden seien (Urk. 1). Aus arbeitslosenversicherungsrechtlicher Sicht ist massgebend, ob dem Beschwerdeführer das Verbleiben im Zeitpunkt der Kündigung vom 29. September 2017 (Urk. 7/8) noch zumutbar war oder nicht. In seinem ärztlichen Zeugnis vom 8. Januar 2018 sprach Dr. A.___ von einer Erschöpfungsproblematik (Urk. 3). Gemäss seinem Arztzeugnis vom 9. Februar 2018 litt der Beschwerdeführer an Konzentrationsstörungen und Verspannungen und Schlaflosigkeit, wobei er auf die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers abstellte (Urk. 7/11). Dr. A.___ hat den Beschwerdeführer untersucht (Urk. 7/11). Medizinische Befunde oder Diagnosen, welche die Weiterarbeit des Beschwerdeführers als Sozialpädagoge beim Verein Y.___ unzumutbar gemacht hätten, nannte Dr. A.___ nicht. Er attestierte dem Beschwerdeführer vom 17. November bis 3. Dezember 2017 eine Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/3, Urk. 7/11), ohne dies jedoch weiter zu begründen. Andere Arztberichte existieren nicht. Selbst wenn auf die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung von Dr. A.___ abgestellt würde, bestand im Zeitpunkt der Kündigung vom 29. September 2017 und in der Zeit davor keine Arbeitsunfähigkeit. Einzig für die Zeit vom 17. November bis 3. Dezember 2017 wurde dem Beschwerdeführer von Dr. A.___ eine Arbeitsunhigkeit attestiert. In der Folgezeit war der Beschwerdeführer laut Dr. A.___ wieder voll arbeitsfähig. Damit konnte er seine Arbeit als Sozialpädagoge beim Verein Y.___ aus ärztlicher Sicht ab dem 4. Dezember 2017 bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses per 31. Dezember 2017 und darüber hinaus wieder vollumfänglich ausüben. Aufgrund dessen wäre es ihm auch zumutbar gewesen, so lange beim Verein Y.___ zu arbeiten, bis er eine andere Stelle gefunden hätte. Die Beurteilung der Beschwerdegegnerin erweist sich diesbezüglich daher als zutreffend. Anzufügen ist, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach der weitere Verbleib an der Arbeitsstelle seinen gesundheitlichen Zustand weiter verschlechtert hätte und - bezüglich Stellenwechsel - ein dringender Handlungsbedarf bestanden habe (Urk. 1), entgegen seiner Ansicht auch im Schreiben von Dr. A.___ vom 6. März 2018 keine Stütze findet. In diesem Schreiben machte Dr. A.___ keine solche Angaben (Urk. 7/18).

4.2

4.2.1    Zu prüfen bleibt die Dauer der Einstellung, insbesondere der Grad des dafür massgebenden Verschuldens.

4.2.2    Art. 45 Abs. 4 lit. a AVIV sieht grundsätzlich vor, dass die Aufgabe einer zumutbaren Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen ein schweres Verschulden darstellt und eine Einstelldauer von 31 bis 60 Tagen zur Folge hat. Davon kann abgewichen werden, wenn besondere Umstände vorliegen (BGE 130 V 125; Urteil des Bundesgerichts C 153/06 vom 12. März 2007 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen). Die Beschwerdegegnerin führte zum Verschulden aus, dass der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der gesundheitlichen Probleme, für 17 Tage in der Anspruchsberechtigung einzustellen sei (Verfügung vom 12. Februar 2018 [Urk. 7/16 S. 2]; bestätigt mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 17. August 2018 [Urk. 2 S. 4]). Dies ist nicht zu beanstanden. Bei der Überprüfung der Angemessenheit der verfügten Einstelldauer kann das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftige Gründe an die Stelle der Verwaltung setzen (Urteil des Bundesgerichts C 23/2007 vom 2. Mai 2007 E. 2). Solche Gründe sind nicht ersichtlich.


5.    Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde.






Der Einzelrichter erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Unia Arbeitslosenkasse

- seco - Direktion für Arbeit

- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber




HurstHübscher