Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AL.2018.00273


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Gerichtsschreiber Kreyenbühl

Urteil vom 18. Dezember 2019

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch lic. iur. Y.___


gegen


Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

Abteilung Arbeitslosenversicherung

Stampfenbachstrasse 32, Postfach, 8090 Zürich

Beschwerdegegner




Sachverhalt:

1.    

1.1    Die X.___ bezog in den Monaten Januar 2015, Februar 2015, Januar 2016 und Januar 2017 für verschiedene Baustellen in den Kantonen Zürich und Aargau Schlechtwetterentschädigungen in der Höhe von insgesamt Fr. 68'466.30 (vgl. Urk. 9/38). Mit Revisionsverfügung vom 23. Mai 2017 hielt das Staatssekretariat für Wirtschaft (Seco) fest, dass die X.___ Schlechtwetterentschädigungen im Umfang von Fr. 67'491.85 unrechtmässig bezogen habe und forderte diesen Betrag zurück (Urk. 9/47). Die dagegen von der X.___ am 14. Juni 2017 erhobene Einsprache (Urk. 9/32) wies das Seco mit Entscheid vom 4. Juli 2017 (Urk. 9/46) ab.

1.2    Mit Schreiben vom 7. Mai 2018 stellte die X.___ beim Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) ein Gesuch um Erlass/Teilerlass der Rückforderung von Fr. 67'491.85 (Urk. 9/9). Mit Verfügung vom 17. Mai 2018 wies das AWA dieses Gesuch ab (Urk. 9/8). Die dagegen von der X.___ am 22. Juni 2018 erhobene Einsprache (Urk. 9/3) wies das AWA mit Entscheid vom 24. Juli 2018 (Urk. 2) ab.


2.    Dagegen erhob die X.___ am 14. September 2018 Beschwerde und beantragte, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Rückforderung zu erlassen (Urk. 1 S. 2). Der Beschwerdegegner schloss mit Beschwerdeantwort vom 28. September 2018 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), was der Beschwerdeführerin am 1. Oktober 2018 angezeigt wurde (Urk. 10).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Nach Art. 95 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) richtet sich die Rückforderung mit Ausnahme der Fälle von Art. 55 AVIG nach Art. 25 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG). Gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.

1.2    Nach der Rechtsprechung entfällt der gute Glaube als Erlassvoraussetzung von vornherein, wenn der Rückerstattungstatbestand (Melde- oder Auskunftspflichtverletzung) durch ein arglistiges oder grobfahrlässiges Verhalten herbeigeführt wurde. Anderseits kann sich die versicherte Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihre fehlerhafte Handlung oder Unterlassung nur eine leichte Verletzung der Melde- oder Auskunftspflicht darstellt (BGE 112 V 97 E. 2c mit Hinweisen).


2.

2.1    Der Beschwerdegegner begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass die ausbezahlten Schlechtwetterentschädigungen vom Seco zurückgefordert worden seien, weil die Beschwerdeführerin wetterbedingte Arbeitsausfälle für Tage geltend gemacht habe, an denen die Angestellten gearbeitet, Ferien bezogen hätten oder krankheits-/unfallbedingt zu 100 % arbeitsunfähig gewesen seien. Der gute Glaube sei daher von vornherein auszuschliessen. Daran würde sich auch nichts ändern, wenn es sich lediglich um «unbeabsichtigte» Fehler beim Erstellen der Stundenrapporte gehandelt hätte. Denn in den Verfügungen des Beschwerdegegners, mit welchen die Ausrichtung der Schlechtwetterentschädigungen jeweils bewilligt worden sei, und in der Broschüre «Info-Service Schlechtwetterentschädigung» sei die Beschwerdeführerin darüber informiert worden, dass für die von den wetterbedingten Ausfallstunden betroffenen Arbeitnehmer eine betriebliche Arbeitszeitkontrolle durchgeführt werden müsse. Bei Anwendung eines Mindestmasses an Aufmerksamkeit hätte sie deshalb erkennen können und müssen, dass ihre Arbeitszeitkontrolle nicht als Basis zur Geltendmachung von Schlechtwetterentschädigung genüge. Somit wäre der Beschwerdeführerin auch unter der Annahme, dass tatsächlich wetterbedingte Ausfallstunden angefallen seien, vorzuwerfen, dem gebotenen Mindestmass an Sorgfalt nicht genügend nachgekommen zu sein. Diese Unterlassung könnte nicht als leichte Nachlässigkeit qualifiziert werden. Nach dem Gesagten fehle es an der Erlassvoraussetzung des guten Glaubens. Die Prüfung, ob eine grosse Härte vorliege, erübrige sich, da für den Erlass beide Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein müssten (Urk. 2).

2.2    Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, dass sie nicht unrechtmässig Leistungen bezogen habe, sondern die ihr effektiv zustehenden. Es lägen Schlechtwetterrapporte vor, die von den Angestellten und den Bauherren unterzeichnet worden seien. Bei der Beschwerdeführerin handle es sich um ein kleines Unternehmen. Die für die Administration verantwortliche Person habe die Stundenlisten/-rapporte nach bestem Wissen und Gewissen ausgefüllt. Dies aber nach firmeninternen Kriterien, um die Leistungen der Mitarbeiter zu belegen, und nicht mit dem Fokus der Schlechtwetterentschädigung. Die Beschwerdeführerin habe sich beim Beschwerdegegner dafür, dass keine getrennten Listen geführt und irrtümlich auch eine Person im Krankenstatus angemeldet worden seien, entschuldigt. Die fehlerhafte Abrechnung, die im Nachhinein korrigiert worden sei, reiche nicht aus, um die Unschuldsvermutung umzustossen bzw. den guten Glauben zu verneinen. Die Beschwerdeführerin sei vor ca. zehn Jahren gegründet worden und habe bereits früher Schlechtwetterentschädigungen bezogen. Die damaligen Listen bzw. das damalige Berechnungsmodell seien vom Revisor akzeptiert worden. Schliesslich wäre die Beschwerdeführerin durch die Rückzahlung der Schlechtwetterentschädigung von einer grossen Härte betroffen (Urk. 1).


3.

3.1    Die Rechtmässigkeit der Rückforderung der im Zeitraum zwischen Januar 2015 und Januar 2017 ausgerichteten Schlechtwetterentschädigungen in der Höhe von Fr. 67‘491.85 wurde vom Seco mit Einspracheentscheid vom 4. Juli 2017 bereits rechtskräftig festgestellt (Urk. 9/46; vgl. auch Urk. 9/39-40) und bildet daher nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Zu prüfen ist einzig, ob die Beschwerdeführerin die unrechtmässig bezogenen Leistungen in gutem Glauben empfangen hat und ob eine grosse Härte vorliegt.

3.2    Aktenkundig ist, dass das Seco bei der Beschwerdeführerin am 4. Mai 2017 eine Arbeitgeberkontrolle durchgeführt hat, anlässlich derer die (internen) Stundenlisten der Beschwerdeführerin überprüft wurden. Das Seco erklärte, aus diesen Stundenlisten sei ersichtlich, dass wetterbedingte Ausfälle für Tage geltend gemacht worden seien, an denen die Arbeitnehmer gearbeitet, Ferien bezogen hätten oder krankheits-/unfallbedingt zu 100 % arbeitsunfähig gewesen seien. In den Stundenlisten seien detaillierte Einträge der unterschiedlichen Arbeitszeiten auf den jeweiligen Baustellen und sämtlicher Absenzen (im Januar 2017 auch Schlechtwetterausfälle) enthalten. Die Spalte Überzeit sei täglich nachgeführt worden. Aufgrund der eingetragenen Arbeitstage und der mit diesen Einträgen übereinstimmenden Anzahl ausgerichteter Mahlzeitenentschädigungen sei erwiesen, dass die Stundenlisten den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen würden und auf den betreffenden Baustellen gearbeitet worden sei (Urk. 9/46-47). In der Beilage 1 zur Revisionsverfügung vom 23. Mai 2017 führte das Seco dabei Tag für Tag exakt auf, wie viele Stunden die vier Arbeitnehmer der Beschwerdeführerin gemäss den Stundenlisten im Januar 2015, Februar 2015, Januar 2016 und Januar 2017 gearbeitet haben und wie viele Mahlzeitentschädigungen ihnen gemäss den Lohnabrechnungen ausgerichtet wurden. Ebenfalls aufgeführt wurde, welche Ausfallstunden nachträglich nicht anerkannt wurden (Urk. 9/14).

3.3    Erhebliche Anhaltspunkte dafür, dass die Angaben der Beschwerdeführerin zu den Arbeitszeiten ihrer Arbeitnehmer in den vom Seco analysierten Stundenlisten nicht korrekt sein könnten, liegen nicht vor. Dass die Beschwerdeführerin über Monate hinweg versehentlich falsche Arbeitszeiten festgehalten haben soll, ist nicht glaubhaft. Die eingereichten Bestätigungen der Bauherren, aus denen im Wesentlichen lediglich hervorgeht, dass die Arbeiten bei Schnee, Eis und Minustemperaturen unterbrochen worden seien (Urk. 9/23-26), und der Rapport über die wetterbedingten Ausfallstunden des Monats Januar 2016 (Urk. 9/82-83) vermögen die Angaben in den Stundenlisten sodann nicht in Zweifel zu ziehen.

    Da der Beschwerdeführerin offensichtlich bekannt sein musste, dass sie mangels wetterbedingter Arbeitsausfälle keinen Anspruch auf Schlechtwetterentschädigungen hatte, kann vorliegend nicht von einem gutgläubigen Leistungsbezug ausgegangen werden.

    Entsprechend den Ausführungen des Beschwerdegegners kann unter diesen Umständen auf eine Härtefallprüfung verzichtet werden.


4.    Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- lic. iur. Y.___

- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

- seco - Direktion für Arbeit

- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstKreyenbühl