Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AL.2018.00276


V. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Philipp als Einzelrichterin
Gerichtsschreiberin Meier

Urteil vom 30. August 2019

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich

Einkaufszentrum Neuwiesen

Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Der 1958 geborene X.___ arbeitete seit dem 1. Dezember 2011 als Zeichner/Konstrukteur bei der Y.___ (Urk. 8/13). Das Arbeitsverhältnis wurde von der Arbeitgeberin per 28. Februar 2018 (Urk. 8/4) und von X.___ per 31. Januar 2018 (Urk. 8/14) aufgelöst, nachdem Letzterer über längere Zeit arbeitsunfähig gewesen war (vgl. Urk. 8/2). Am 14. September 2017 meldete sich der Versicherte beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 8/1) und beantragte am 26. Januar 2018 Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Februar 2018 (Urk. 8/16). Mit Verfügung vom 11. Juni 2018 legte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich (Arbeitslosenkasse) fest, dass der Beschwerdeführer 5 Wartetage zu bestehen habe, in den Monaten Februar bis April bei einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % kein Anspruch auf Arbeitslosentaggelder bestehe (teilweise unter Anrechnung der Krankentaggelder) und im Monat Mai bei einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % ein 50%iger Anspruch auf Taggelder bestehe (Urk. 8/82).

    Hiergegen erhob der Versicherte am 2. Juli 2018 Einsprache (Urk. 8/93) und beantragte sinngemäss, es seien ihm trotz 100%iger Arbeitsunfähigkeit bis April 2018 Arbeitslosentaggelder auszurichten respektive die Krankentaggelder seien an seine Arbeitslosenentschädigung nicht anzurechnen. Ausserdem sei ihm ab Mai 2018 ein Taggeld entsprechend seiner 50%igen Arbeitsunfähigkeit auszurichten, nicht jedoch der versicherte Verdienst um 50 % zu kürzen (Urk. 8/93). Mit Entscheid vom 3. August 2018 wies die Arbeitslosenkasse die Einsprache ab (Urk. 2 [=Urk. 8/103]).


2.    Hiergegen erhob der Versicherte am 14. September 2018 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte sinngemäss, die Berechnung des Taggeldanspruches sei zu korrigieren, statt der Kürzung des versicherten Verdienstes um 50 % sei ihm das Taggeld um 50 % zu kürzen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 10. Oktober 2018 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 5. November 2018 mitgeteilt wurde (Urk. 12).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).

1.2    Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ist die Vermittlungsfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 lit. f des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIG). Gemäss Art. 15 Abs. 1 AVIG ist die arbeitslose Person vermittlungsfähig, wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Zur Vermittlungsfähigkeit gehört demnach nicht nur die Arbeitsfähigkeit im objektiven Sinn, sondern subjektiv auch die Bereitschaft, die Arbeitskraft entsprechend den persönlichen Verhältnissen während der üblichen Arbeitszeit einzusetzen (BGE 125 V 51 E. 6a). Hiezu genügt die Willenshaltung oder die bloss verbal erklärte Vermittlungsbereitschaft nicht; die versicherte Person ist vielmehr gehalten, sich der öffentlichen Arbeitsvermittlung zur Verfügung zu stellen, angebotene zumutbare Arbeit anzunehmen und sich selbst intensiv nach einer zumutbaren Stelle umzusehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_99/2012 vom 2. April 2012 E. 2 mit Hinweis).

    Vermittlungsunfähigkeit liegt unter anderem vor, wenn eine versicherte Person aus persönlichen oder familiären Gründen ihre Arbeitskraft nicht so einsetzen kann oder will, wie es eine Arbeitgeberin oder ein Arbeitgeber normalerweise verlangt. Versicherte, die im Hinblick auf anderweitige Verpflichtungen oder besondere persönliche Umstände lediglich während gewisser Tages oder Wochenstunden sich erwerblich betätigen wollen, sind allein deswegen noch nicht vermittlungsunfähig. Sind einer versicherten Person bei der Auswahl des Arbeitsplatzes aber so enge Grenzen gesetzt, dass das Finden einer Stelle sehr ungewiss ist, muss Vermittlungsunfähigkeit angenommen werden. Der Grund für die Einschränkung in den Arbeitsmöglichkeiten spielt dabei keine Rolle (BGE 123 V 214 E. 3, 120 V 385 E. 3a mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_714/2014 vom 26. März 2015 E. 2.2).

1.3    Versicherte, die wegen Krankheit (Art. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), Unfall (Art. 4 ATSG) oder Schwangerschaft vorübergehend nicht oder nur vermindert arbeits- und vermittlungsfähig sind und deshalb die Kontrollvorschriften nicht erfüllen können, haben, sofern sie die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, Anspruch auf das volle Taggeld. Dieser dauert längstens bis zum 30. Tag nach Beginn der ganzen oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit und ist innerhalb der Rahmenfrist auf 44 Taggelder beschränkt (Art. 28 Abs. 1 AVIG). Taggelder der Kranken- oder Unfallversicherung, die Erwerbsersatz darstellen, werden von der Arbeitslosenentschädigung abgezogen (Art. 28 Abs. 2 AVIG). Arbeitslose, die ihren Anspruch nach Absatz 1 von Art. 28 AVIG ausgeschöpft haben, weiterhin vorübergehend vermindert arbeitsfähig sind und Leistungen einer Taggeldversicherung beziehen, haben, sofern sie unter Berücksichtigung ihrer verminderten Arbeitsfähigkeit vermittelbar sind und die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, Anspruch auf das volle Taggeld, wenn sie zu mindestens 75 Prozent arbeitsfähig sind oder ein um 50 Prozent gekürztes Taggeld, wenn sie zu mindestens 50 Prozent arbeitsfähig sind Art. 28 Abs. 4 AVIG).


2.    

2.1    Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Taggeldanspruch des Beschwerdeführers ab Februar 2018 korrekt festlegte.

2.2    Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Entscheid aus, da der Beschwerdeführer Unterhaltspflichten gegenüber Kindern unter 25 Jahren wahrzunehmen habe, sei die allgemeine Wartezeit von 10 auf 5 Tage zu reduzieren. Der versicherte Verdienst sei im Laufe des Verfahrens von Fr. 5'050. auf Fr. 5'471. korrigiert worden. Aufgrund der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern unter 25 Jahre habe der Beschwerdeführer grundsätzlich Anspruch auf ein Taggeld in Höhe von 80 % des versicherten Verdienstes. In den Monaten Februar bis April 2018 sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Da er ab dem 1. Februar 2018 arbeitslos gewesen sei, sei in diesem Zeitpunkt der Anspruch nach Art. 28 Abs. 1 AVIG entstanden. Aufgrund des Krankentaggeldanspruches des Beschwerdeführers, welcher den Taggeldanspruch nach AVIG überstiegen habe, habe der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf zusätzliche Taggelder der Arbeitslosenversicherung gehabt. Der Anspruch nach Art. 28 Abs. 1 AVIG habe am 2. März 2018 geendet. Da der Beschwerdeführer in diesem Zeitpunkt und bis zum April 2018 vollständig arbeits- und damit vermittlungsunfähig gewesen sei, habe kein Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung bestanden. Seit Mai 2018 sei der Beschwerdeführer zu 50 % arbeitsfähig, weshalb er Anspruch auf ein um 50 % gekürztes Taggeld nach Art. 28 Abs. 4 lit. b AVIG habe. Die Korrektur des Taggeldes habe nach der AVIG-Praxis über eine entsprechende Kürzung des versicherten Verdienstes zu erfolgen.

2.3    Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend, es sei nicht korrekt, dass der versicherte Verdienst um 50 % gekürzt werde. Vielmehr sei sein Taggeldanspruch um 50 % zu kürzen. Dies sei für ihn viel eher nachvollziehbar, da er beim RAV auch zu 50 % vermittlungspflichtig sei. Stattdessen werde er durch die Beschwerdegegnerin nun als zu 100 % vermittlungspflichtig eingestuft, jedoch nur zu 50 % des versichersicherten Verdienstes. Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin sei seiner Meinung nach verfassungswidrig.


3.    

3.1    Der Beschwerdeführer erzielte bei Arbeitsbeginn im Jahr 2011 ein monatliches Gehalt von Fr. 4'750. zuzüglich eines 13. Monatsgehalts (Urk. 8/13, 8/23). Zuletzt wurde ihm monatlich ein Einkommen von Fr. 5'050. ausbezahlt (Urk. 8/24, 8/36), woraus unter Einrechnung des 13. Monatsgehalts ein jährliches Salär von Fr. 65'650. resultierte. Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin den versicherten Verdienst von Fr. 5'050. auf Fr. 5'471. (Fr. 65'650. / 12) erhöhte (vgl. Urk. 8/99).

3.2    Nach Art. 18 AVIG beträgt die allgemeine Wartezeit für den Beginn des Anspruchs auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung 5 Tage für Versicherte, welche Unterhaltspflichten gegenüber Kindern wahrzunehmen haben (Art. 18 Abs. 1 AVIG e contrario). Der Beschwerdeführer ist unterhaltspflichtig gegenüber 2 Kindern unter 25 Jahren (vgl. Urk. 8/25, 8/83). Die Reduktion der allgemeinen Wartezeit von 10 auf 5 Tage erfolgte demnach korrekt.

3.3    Der Beschwerdeführer ist seit dem 1. Februar 2018 arbeitslos (vgl. seine Kündigung per 31. Januar 2018, Urk. 8/14). Seit dem 20. Juli 2017 und bis zum 30. April 2018 wurde ihm eine vollständige (100%ige) Arbeitsunfähigkeit attestiert (vgl. Urk. 8/56 sowie 8/63). Da der Beschwerdeführer demnach nach seiner Anmeldung zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung in den Monaten Februar bis April 2018 aufgrund seiner Arbeitsunfähigkeit nicht vermittelbar war, bestand grundsätzlich kein Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung (vgl. E. 1.2). Während 30 Tagen stand ihm jedoch ein Anspruch nach Art. 28 Abs. 1 AVIG zu (vgl. E. 1.3). Wie die Beschwerdegegnerin korrekt ausführte, bestand demnach grundsätzlich ein Anspruch auf Taggelder trotz fehlender Vermittlungsfähigkeit bis zum 2. März 2018 (30 Tage ab Anmeldung). Der Taggeldanspruch hätte in dieser Zeit 80 % (vgl. Art. 22 Abs. 1 AVIG) des versicherten Verdienstes (Fr. 5'471., vgl. oben E. 3.1) betragen, was einem Taggeldanspruch von Fr. 201.70 entspricht (Fr. 5'741. x 0.8 / 21.7 [durchschnittliche Arbeitstage]). Im Februar 2018 wurde dem Beschwerdeführer ein Krankentaggeld von Fr. 4'070. (Urk. 8/51), im März 2018 ein solches von Fr. 4'506. (Urk. 8/66) und im April 2018 ein solches von Fr. 4'360. (Urk. 8/59) ausbezahlt. Im Februar 2018 hätte der Beschwerdeführer während 20 kontrollierten Tagen Anspruch auf ein Taggeld von Fr. 201.70 und somit gesamthaft einen Anspruch von Fr. 4'034.-- gehabt (vgl. auch Urk. 8/53). In Anwendung von Art. 28 Abs. 2 AVIG ist hiervon das Taggeld der Krankenversicherung in Abzug zu bringen. Da der Krankentaggeldanspruch im Februar 2018 (Fr. 4'070.) den Taggeldanspruch aus Arbeitslosenversicherung (Fr. 4'034.) übersteigt, steht dem Beschwerdeführer kein Taggeld der Arbeitslosenversicherung zu. Gleiches gilt für den Monat März, in welchem dem Beschwerdeführer noch während zweier Tage ein Anspruch nach Art. 28 Abs. 1 AVIG zugestanden hätte. Im April 2018 bestand sodann ohnehin aufgrund der fehlenden Vermittlungsfähigkeit kein Leistungsanspruch mehr, da der Taggeldanspruch nach Art. 28 Abs. 1 AVIG bereits aufgeschöpft war.

3.4    Der Beschwerdeführer bemängelte am Entscheid der Beschwerdegegnerin insbesondere, dass ihm aufgrund seiner Arbeitsunfähigkeit von 50 % ab Mai 2018 das Taggeld entsprechend zu kürzen sei, nicht aber der versicherte Verdienst. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer ab Mai 2018 wieder zu 50 % arbeitsfähig war (vgl. z.B. Urk. 8/77, 8/74, 8/89). Nach Art. 28 Abs. 4 AVIG hat der Versicherte trotz seiner vorübergehend verminderten Arbeitsfähigkeit Anspruch auf ein Taggeld der Arbeitslosenversicherung. Da er weiterhin 50 % arbeitsfähig ist, ist sein Taggeld in Anwendung von Art. 28 Abs. 4 AVIG um 50 % zu kürzen. Das Gesetz äussert sich nicht dazu, wie diese Kürzung des Taggeldes umzusetzen ist. Die AVIG-Praxis des seco (Staatssekretariat für Wirtschaft) zur Arbeitslosenentschädigung sieht in Rz. C178 vor, dass die Korrektur des Taggeldanspruches über eine Kürzung des versicherten Verdienstes um 50 % zu erfolgen hat (vgl. AVIG-Praxis ALE, Ausgabe Juli 2019, Rz. C178, abrufbar über die Homepage des seco). Dieses Vorgehen wird von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bestätigt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_631/2018 vom 7. Dezember 2018 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_481/2018 vom 6. März 2019 E. 4.2.1). Anzumerken bleibt, dass das Resultat unabhängig davon, ob der versicherte Verdienst (Fr. 5'471. x 0.5 x 0.8 / 21.7 = Fr. 100.84 Taggeldanspruch) oder das Taggeld um 50 % gekürzt wird (Fr. 5'471. x 0.8 / 21.7 = Fr. 201.69 x 0.5 = Fr. 100.84 Taggeldanspruch), dasselbe bleibt. Das Vorgehen der Vorinstanz erweist sich entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht als verfassungswidrig und ist in Anbetracht der verwaltungsrechtlichen Praxis und bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht zu beanstanden.

3.5    Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich damit als rechtens. Insbesondere bietet auch die von der Beschwerdegegnerin in der Begründung angeführte Vorgehensweise zur Kürzung des Taggeldes nach Art. 28 Abs. 4 lit. b AVIG mittels einer Reduktion des versicherten Verdienstes um 50 % nicht Anlass zur Beanstandung. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.


Die Einzelrichterin erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich

- seco - Direktion für Arbeit

- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin




PhilippMeier