Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AL.2018.00290
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens
Ersatzrichterin Tanner Imfeld
Gerichtsschreiberin Locher
Urteil vom 19. Februar 2020
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf
Sintzel Krapf Lang Rechtsanwälte
Stampfenbachstrasse 42, Postfach, 8021 Zürich
gegen
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
Einkaufszentrum Neuwiesen
Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1979 geborene X.___ war seit 15. Dezember 2015 bei der Y.___ AG (vormals: Z.___ AG) als Portfolio Manager angestellt (Urk. 6/3). Infolge ausstehender Lohnzahlungen – ihm wurde zuletzt das Gehalt für November 2017 ausgerichtet – mahnte er seine Arbeitgeberin mündlich und schriftlich (Urk. 3/4-5 und Urk. 6/17 [Schreiben vom 2. Februar, 4. April, 10. Mai, 8. und 21. Juni 2018]). Am 8. Juni 2018 wurde über die Y.___ AG der Konkurs eröffnet (Urk. 10). Am 19. Juni 2018 beantragte der Versicherte bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich die Ausrichtung von Insolvenzentschädigung (Urk. 6/1). Mit Verfügung vom 7. August 2018 verneinte diese einen Anspruch wegen Verletzung der Schadenminderungspflicht (Urk. 6/14). Daran hielt sie auf Einsprache hin (Urk. 6/15, Urk. 6/19) mit Einspracheentscheid vom 17. September 2018 fest (Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Versicherte am 28. September 2018 Beschwerde und beantragte, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und es sei ihm für die letzten vier Monate des Arbeitsverhältnisses Insolvenzentschädigung bis zum Höchstbetrag nach Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 15. Oktober 2018 schloss die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer mit Gerichtsverfügung vom 16. Oktober 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). Das Gericht zog sodann von Amtes wegen einen Auszug aus dem Handelsregister der Y.___ AG in Liquidation bei (Urk. 10).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) haben beitragspflichtige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in der Schweiz der Zwangsvollstreckung unterliegen oder in der Schweiz Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigen, Anspruch auf Insolvenzentschädigung, wenn:
a) gegen ihren Arbeitgeber der Konkurs eröffnet wird und ihnen in diesem Zeitpunkt Lohnforderungen zustehen oder
b) der Konkurs nur deswegen nicht eröffnet wird, weil sich infolge offensichtlicher Überschuldung des Arbeitgebers kein Gläubiger bereit findet, die Kosten vorzuschiessen, oder
c) sie gegen ihren Arbeitgeber für Lohnforderungen das Pfändungsbegehren gestellt haben
oder bei Bewilligung der Nachlassstundung oder richterlichem Konkursaufschub (Art. 58 AVIG).
Die Aufzählung der Insolvenztatbestände in Art. 51 Abs. 1 und Art. 58 AVIG ist abschliessend (BGE 131 V 196).
1.2 Die Insolvenzentschädigung deckt für das gleiche Arbeitsverhältnis Lohnforderungen für höchstens die letzten vier Monate des Arbeitsverhältnisses, für jeden Monat jedoch nur bis zum Höchstbetrag nach Art. 3 Abs. 2 AVIG. Als Lohn gelten auch die geschuldeten Zulagen (Art. 52 Abs. 1 AVIG).
Die Insolvenzentschädigung deckt ausnahmsweise Lohnforderungen nach der Konkurseröffnung, solange die versicherte Person in guten Treuen nicht wissen konnte, dass der Konkurs eröffnet worden war, und es sich dabei nicht um Masseschulden handelt. Die maximale Bezugsdauer nach Art. 52 Abs. 1 AVIG darf nicht überschritten werden (Art. 52 Abs. 1bis AVIG).
Von der Insolvenzentschädigung müssen die gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge bezahlt werden. Die Kasse hat die vorgeschriebenen Beiträge mit den zuständigen Organen abzurechnen und den Arbeitnehmern die von ihnen geschuldeten Beitragsanteile abzuziehen (Art. 52 Abs. 2 AVIG).
1.3 Gemäss Art. 55 Abs. 1 AVIG muss der Arbeitnehmer im Konkurs- oder Pfändungsverfahren alles unternehmen, um seine Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber zu wahren, bis die Kasse ihm mitteilt, dass sie an seiner Stelle in das Verfahren eingetreten ist. Danach muss er die Kasse bei der Verfolgung ihres Anspruchs in jeder zweckdienlichen Weise unterstützen.
Die Bestimmung von Art. 55 Abs. 1 AVIG, wonach der Arbeitnehmer im Konkurs- oder Pfändungsverfahren alles unternehmen muss, um seine Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber zu wahren, bezieht sich dem Wortlaut nach auf das Konkurs- und Pfändungsverfahren. Sie bildet jedoch Ausdruck der allgemeinen Schadenminderungspflicht, welche auch dann Platz greift, wenn das Arbeitsverhältnis vor der Konkurseröffnung aufgelöst wird (BGE 114 V 56 E. 4 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 8C_66/2013 vom 18. November 2013 E. 4.1 und 8C_211/2014 vom 17. Juli 2014 E. 6.1). Eine ursprüngliche Leistungsverweigerung infolge Verletzung der Schadenminderungspflicht setzt voraus, dass der versicherten Person ein schweres Verschulden, also vorsätzliches oder grobfahrlässiges Handeln oder Unterlassen vorgeworfen werden kann. Dem Erfordernis der Verhältnismässigkeit ist mit dem Ausmass der von den Arbeitnehmern zu erwartenden Vorkehrungen Rechnung zu tragen, welche sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls richtet (Urteile des Bundesgerichts 8C_66/2013 vom 18. November 2013 E. 4.1, 8C_211/2014 vom 17. Juli 2014 E. 6.1 und 8C_641/2014 vom 27. Januar 2015 E. 4.1).
Machen Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber während längerer Zeit keine Anstalten, ihrer Lohnforderung mit hinreichender Deutlichkeit Ausdruck zu verleihen, signalisieren sie mangelndes Interesse. Dadurch verlieren sie auch gegenüber der Arbeitslosenversicherung ihre Schutzbedürftigkeit und Schutzwürdigkeit (Urteile des Bundesgerichts 8C_66/2013 vom 18. November 2013 E. 4.1 und 8C_211/2014 vom 17. Juli 2014 E. 6.1).
Schliesslich sind nachträgliche Abklärungen zur Entwicklung von Aktiven
und Passiven beim Arbeitgeber im Zusammenhang mit Insolvenzentschädigungsansprüchen nicht zielführend, weil auch eine Überschuldung nicht ausschliessen würde, dass ein Arbeitgeber noch über liquide Mittel verfügte, welche er
aber – mangels Drucks seitens der Arbeitnehmer - prioritär für andere Zwecke als für die Bezahlung der Lohnausstände verwendete. Relevant ist, welche Anstren-gungen von einer versicherten Person ex ante zur Geltendmachung ihrer Lohnansprüche gegenüber dem Arbeitgeber erwartet werden können (SVR 2014 ALV Nr. 4 S. 9 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_211/2014 vom 17. Juli 2014 E. 6.1).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Einspracheentscheid insbesondere damit, der Beschwerdeführer habe trotz ausstehender Lohnzahlung für den Monat Dezember 2017 bis zur Konkurseröffnung am 8. Juni 2018 und somit während rund fünf Monaten keine rechtlichen Schritte zur Geltendmachung seines Lohns eingeleitet. Nach dem Ausbleiben des Lohns für den Monat Dezember 2017 habe er mehr als vier Monate zugewartet, bis er der Arbeitgeberin erstmals eine Frist zur Zahlung angesetzt habe. Im Schreiben vom 10. Mai 2018 habe er auch erstmals angedroht, dass er bei Nichtbezahlung der Löhne betreibungsrechtliche Schritte einleiten werde. Dieser Androhung sei er aber nicht nachgekommen. Durch das zögerliche Handeln sei er der Schadenminderungspflicht nicht in genügendem Masse nachgekommen. Das entsprechende Unterlassen sei als grobfahrlässig zu beurteilen, da der Beschwerdeführer um die finanziellen Schwierigkeiten der Arbeitgeberin hätte wissen müssen. Es hätte von ihm die Einleitung von rechtlichen Schritten auch während des Arbeitsverhältnisses erwartet werden dürfen. Der Beschwerdeführer bringe zudem vor, die Arbeitgeberin habe in Bezug auf die Lohnzahlungen kommuniziert, dass lediglich ein Problem mit dem Geldtransfer vom Mutterhaus in Moskau in die Schweiz vorliege, was für ihn plausibel gewesen sei. Objektiv würde kein Grund vorliegen, warum sein Vertrauen gerechtfertigt gewesen sein sollte (Urk. 1 S. 3 f.).
2.2 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, gemäss der in AVIG-Praxis IE B36 dargestellten Praxis sei er nicht gehalten gewesen, während des bestehenden Arbeitsverhältnisses eine Betreibung oder eine arbeitsrechtliche Klage einzureichen. Es liege kein Sonderfall vor, in welchem von dieser Praxis abgewichen werden müsste. Mit den schriftlichen Mahnungen im Februar, April und Mai habe er seine Pflicht zur Schadenminderung erfüllt. Er habe mit seinen Mahnungen klar zum Ausdruck gebracht, dass er die Zahlung so rasch wie möglich erwarte. Er habe keinen Anlass gehabt, weitere Schritte zu unternehmen. Die Arbeitgeberin habe glaubhaft versichert, dass sie die Löhne nachzahlen werde. Er habe gewusst, dass die Kollegen der Moskauer Zentrale ihre Löhne weiterhin erhalten hätten (Urk. 1 S. 5 f.).
3.
3.1 Das Mass der vorausgesetzten Schadenminderungspflicht richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls. Vom Arbeitnehmer wird in der Regel nicht verlangt, dass er bereits während des bestehenden Arbeitsverhältnisses gegen den Arbeitgeber Betreibung einleitet oder eine Klage einreicht. Er hat jedoch seine Lohnforderung gegenüber dem Arbeitgeber in eindeutiger und unmissverständlicher Weise geltend zu machen. Zu weitergehenden Schritten ist die versicherte Person dann gehalten, wenn es sich um erhebliche Lohnausstände handelt und sie konkret mit einem Lohnverlust rechnen muss. Denn es geht auch für die Zeit vor Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht an, dass die versicherte Person ohne hinreichenden Grund während längerer Zeit keine rechtlichen Schritte zur Realisierung erheblicher Lohnausstände unternimmt, obschon sie konkret mit dem Verlust der geschuldeten Gehälter rechnen muss (Urteil des Bundesgerichts 8C_79/2019 vom 21. Mai 2019 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen).
3.2 Soweit der Beschwerdeführer sich auf die AVIG-Praxis IE B36 beruft, ist daran zu erinnern, dass Verwaltungsweisungen für die Gerichte nicht verbindlich sind. Doch werden sie von diesen berücksichtigt und es wird von ihnen nicht abgewichen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmung zulassen sowie eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben enthalten; denn dadurch wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Anwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen. Die Weisung des SECO in AVIG-Praxis IE B36, wonach bei bestehendem Arbeitsverhältnis von der arbeitnehmenden Person nicht verlangt wird, dass sie während des bestehenden Arbeitsverhältnisses gegen ihren Arbeitgeber eine Betreibung einleitet oder eine Klage einreicht, ist – zumindest in dieser Absolutheit – nicht bundesrechtskonform. Dies ergibt sich namentlich aus dem Urteil, auf das in der Weisung verwiesen wird (Urteil des Bundesgerichts C 367/01 vom 12. April 2002). Darin hielt das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht folgendes fest: "L'étendue des démarches qui peuvent être exigées du travailleur pour récuperer tout ou partie de son salaire avant la fin des rapports de travail dépend de l'ensemble des circonstances du cas concret. On n'exige pas nécessairement de l'assuré qu'il introduise sans délai une poursuite contre son employeur ou qu'il ouvre action contre ce dernier." (E. 1b).
Wie in dieser Rechtsprechung deutlich zum Ausdruck kommt – und im Übrigen in der Weisung AVIG-Praxis IE B38 ebenfalls präzisiert wird – ist die Frage, inwieweit Massnahmen zur Realisierung der Lohnansprüche für die versicherte Person aufgrund ihrer Schadenminderungspflicht zumutbar sind, in erster Linie nach den gesamten Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. Wenngleich vom Arbeitnehmer grundsätzlich nicht verlangt wird, dass er während des bestehenden Arbeitsverhältnisses zwangsvollstreckungsrechtliche Massnahmen ergreift, sind solche je nach Umständen des Einzelfalls dennoch erforderlich. Die Zumutbarkeit solcher weitergehenden Schritte ist insbesondere dann zu bejahen, wenn es sich um erhebliche Lohnausstände handelt und die versicherte Person konkret mit einem Lohnverlust rechnen muss (vgl. hiervor E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_79/2019 vom 21. Mai 2019 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen).
3.3
3.3.1 In den Akten finden sich fünf Schreiben vom 2. Februar, 4. April, 10. Mai, 8. sowie 21. Juni 2018, mit denen der Beschwerdeführer die Arbeitgeberin wegen der ausgebliebenen Lohnzahlungen gemahnt hat (Urk. 6/17). A.___, der für die gleiche Firma wie der Beschwerdeführer tätig war, bestätigte in seinem Schreiben vom 17. September 2018, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum von Januar bis Juni 2018 die Arbeitgeberin mündlich und schriftlich aufgefordert hatte, seine Löhne aus- und die Schulden zurückzuzahlen (Urk. 3/4). B.___, der als Mitglied des Verwaltungsrates der Y.___ AG wirkte, teilte in seinem Schreiben vom 25. September 2018 mit, während des Zeitraums von Januar bis Mai 2018 habe der Beschwerdeführer wiederholt mündliche und schriftliche Anfragen bezüglich ausstehender Salärzahlungen an das Management der Y.___ AG als auch an den Hauptaktionär und andere unterstützende Funktionen wie die Personal- und Finanzabteilung gerichtet. Diese Anfragen seien hauptsächlich in Form von Telefonanrufen und E-Mails erfolgt. Während dieser Zeit habe die Firma mehrere Rundschreiben herausgegeben, in denen der Aktionär und die Finanzabteilung Verzögerungen bei der Auszahlung der Löhne bestätigt hätten. Die Mitarbeitenden seien aufgefordert worden, geduldig zu bleiben und es sei ihnen versichert worden, dass alle Löhne in Kürze ausbezahlt würden, was der Beschwerdeführer vermutlich als Antwort auf seine Anfragen interpretiert habe, weshalb er keine rechtlichen Ansprüche gegen die Firma geltend gemacht habe (Urk. 3/5).
3.3.2 Damit die Schadenminderungspflicht erfüllt wird und Anspruch auf Insolvenzentschädigung besteht, genügt es nicht, unmissverständliche Zeichen zur Geltendmachung der Lohnforderungen zu setzen. Gefordert ist auch eine konsequente und kontinuierliche Weiterverfolgung der eingeleiteten Schritte, welche in eines der vom Gesetz geforderten zwangsvollstreckungsrechtlichen Stadien münden müssen. Arbeitnehmer sollen sich gegenüber dem Arbeitgeber nämlich so verhalten, als ob es das Institut der Insolvenzentschädigung gar nicht gäbe. Dieses Erfordernis lässt ein längeres Untätigsein nicht zu (Urteile des Bundesgerichts 8C_462/2009 vom 3. August 2009 E. 3.3 und 8C_211/2014 vom 17. Juli 2014 E. 6.1).
Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer von Januar bis Juni 2018 seine Arbeitgeberin wiederholt mündlich und schriftlich auf die fehlenden Lohnzahlungen aufmerksam machte. Zahlungen, um die Ausstände zumindest teilweise zu begleichen, wurden in der Folge indes keine geleistet. Nicht ersichtlich und behauptet ist, dass der Beschwerdeführer die Bezahlung der ausstehenden Zahlungen auf dem Rechtsweg vorantrieb. Erst nachdem fünf Monatslöhne im Umfang von mehr als Fr. 50'000.-- ausstehend waren, setzte der Beschwerdeführer seiner Arbeitgeberin erstmals mit Schreiben vom 10. Mai 2018 – soweit aktenkundig – eine Zahlungsfrist (bis am 5. Juni 2018) an und drohte mit betreibungsrechtlichen Schritten (Urk. 6/17). Obwohl innert Frist keine Zahlung erfolgte, setzte er diese Androhung in der Folge jedoch nicht um, sondern setzte am 8. Juni 2018 eine erneute Zahlungsfrist (bis am 21. Juni 2018). Damit fehlt es an der geforderten konsequenten und kontinuierlichen Weiterverfolgung der eingeleiteten Schritte.
3.3.3 In verschiedenen, vom Versicherten eingereichten E-Mail-Nachrichten der Personalabteilung seiner Arbeitgeberin wurde der Beschwerdeführer hinsichtlich der Auszahlung seines Lohns – vertraglich abgemacht war jeweils eine Zahlung Ende des Monats (Urk. 6/3) – immer wieder vertröstet, obwohl darin konkrete Aussagen enthalten waren, bis wann die Lohnzahlung erfolgen sollte (Lohn Dezember 2017: 5-7 Tage nach Neujahr [29. Dezember 2017], Ende der Woche [10. Januar 2018], anfangs nächste Woche [12. Januar 2018], 19. Januar 2018 [18. Januar 2018], Lohn Januar 2018: 7 Arbeitstage von heute an [6. Februar 2018], Lohn Februar 2018: nächste Woche [2. März 2018], nächste Woche [9. März 2018], anfangs nächste Woche [15. März 2018], Ende der Woche [21. März], nächste Woche [23. März; Urk. 6/18]). Dabei änderte sich der Betreff in den E-Mails mit der
Zeit von «Settlement December 2017 – information flow» zu «Settlement January 2018 – information flow» und «Settlement February 2018 – information flow», ohne dass zwischenzeitlich eine – zumindest teilweise – Zahlung der ausstehen-den Löhne erfolgt wäre (Urk. 6/18). In den Akten findet sich alsdann keine plausible Erklärung für die angegebenen monatelangen Schwierigkeiten beim Mitteltransfer von Moskau in die Schweiz (Urk. 1 S. 3). In den vom Beschwer-deführer eingereichten E-Mail-Nachrichten wie auch in der Bestätigung von B.___ ist jeweils einzig die Rede von Verzögerungen bei der Salärauszahlung. Im E-Mail vom 3. August 2017 (Urk. 6/18 S. 44) ist ebenfalls keine Begründung für die Zahlungsschwierigkeiten zu finden, wobei dieses ohnehin nur bedingt für die Klärung des Sachverhalts ab Dezember 2017 heranzuziehen ist. Unter den vorliegenden Umständen und mit Blick auf die erheblichen Ausstände, die immer höher wurden und an die nicht einmal Teilzahlungen geleistet wurden, ist nicht nachvollziehbar, inwiefern der Beschwerdeführer weiterhin auf die Zusicherungen seiner Arbeitgeberin vertrauen konnte, ohne ein entschiedeneres und zielgerichtetes Verhalten an den Tag zu legen. Vor diesem Hintergrund genügten die in den Akten ersichtlichen Handlungen nicht, um der Schadenminderungspflicht in genügendem Masse nachzukommen. Daran würden selbst die behaupteten regelmässigen Lohnzahlungen im Mutterhaus in Moskau (Urk. 1 S. 4) nichts ändern. Hinzu kommt, dass sich bereits im Oktober und November 2017 Verzögerungen bei der Lohnzahlung gezeigt hatten, wobei – im Unterschied zu den nachfolgenden Lohnansprüchen – eine (verspätete) Auszahlung noch erfolgte (Urk. 6/8 und Urk. 6/18/42-43). Bereits angesichts dessen hätte dem Beschwerdeführer bewusst sein müssen, dass die nachfolgend gezeigte Entwicklung – das heisst die nun bei vertröstenden Aussagen und Zahlungsversprechen auf konkrete Termine hin fehlende Lohnzahlung – eine frühzeitigere konsequente Durchsetzung seiner Rechte bedingt hätte.
3.4 Gestützt auf die vorliegend beschriebenen Umstände wie auch die erheblichen Lohnausstände wäre der Beschwerdeführer bereits während des bestehenden Arbeitsverhältnisses zu weitergehenden Schritten verpflichtet gewesen. Daran ändern auch die vom Beschwerdeführer angeführten Urteile des Bundesgerichts (Urk. 1 S. 5) nichts, zumal sich das Ausmass der vorausgesetzten Schadenminderungspflicht – wie bereits ausgeführt – nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls richtet und auch im Bundesgerichtsurteil C 264/04 vom 20. Juli 2005 gefordert wurde, nach einer allenfalls fruchtlosen schriftlichen Mahnung Lohnklage zu erheben oder direkt die Betreibung einzuleiten (E. 2.3).
Bezüglich der wiederholten Zusicherungen des Arbeitgebers ist anzumerken, dass es unter insolvenzrechtlichen Gesichtspunkten nicht Sache der versicherten Person sein kann, darüber zu entscheiden, ob sie weitere Vorkehren zur Realisierung der Lohnansprüche treffen will und ob diese erfolgsversprechend sind oder nicht. In diesem Zusammenhang ist auf die offenkundige Tatsache hinzuweisen, dass Schuldner oftmals erst unter dem Druck der unmittelbar bevorstehenden Konkurseröffnung ihren Zahlungspflichten nachkommen (BGE 131 V 196 E. 4.1.2 und Urteil des Bundesgerichts 8C_85/2019 vom 19. Juni 2019 E. 4.3).
4. Auf die vom Beschwerdeführer begehrten Zeugeneinvernahmen von A.___, B.___ und C.___ (Urk. 1 S. 3 f.) kann sodann verzichtet werden. Die erstgenannten Zeugen werden für bereits aktenkundige Umstände respektive für Tatsachen angerufen, die vom hiesigen Gericht nicht in Zweifel gezogen werden. Die durch C.___ behaupteten regelmässigen Lohnzahlungen im Mutterhaus in Moskau würden – wie unter E. 3.3.3 ausgeführt – zu keiner anderen Entscheidung führen.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer rügt weiter eine Verletzung des Vertrauensschutzes. Er habe insbesondere gestützt auf die in der AVIG-Praxis IE B36 enthaltene Regelung darauf vertraut, dass er während des bestehenden Arbeitsverhältnisses nicht verpflichtet sei, eine Betreibung oder eine Klage gegen die Arbeitgeberin einzureichen (Urk. 1 S. 6).
Nach dem in Art. 9 der Bundesverfassung (BV) verankerten Grundsatz von Treu und Glauben kann eine unrichtige Auskunft, welche eine Behörde dem Bürger erteilt, unter gewissen Umständen Rechtswirkungen entfalten. Voraussetzung dafür ist unter anderem, dass die Auskunft sich auf eine konkrete, den Bürger berührende Angelegenheit bezieht. Nach der Rechtsprechung vermögen von der Verwaltung herausgegebene fehlerhafte Weisungen oder Merkblätter nur in Ausnahmefällen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung zu begründen. Verlangt der Bürger aber zu einer bestimmten, ihn betreffenden Frage eine Auskunft und erteilt ihm die Behörde diese in Form der Abgabe eines Merkblattes (oder einer ähnlichen behördlichen Information), kann damit eine individuell-konkrete Zusicherung verbunden sein. Trifft dies zu, kann sich der Betroffene auf die Unrichtigkeit der Auskunft berufen, sofern die übrigen Voraussetzungen des Vertrauensschutzes erfüllt sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_79/2019 vom 21. Mai 2019 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).
5.2 Der Beschwerdeführer macht einerseits nicht geltend, die Weisung sei ihm von der Arbeitslosenkasse als Antwort auf eine bestimmte, ihn betreffende Frage abgegeben worden. Andererseits wird in der AVIG-Praxis IE B38 deutlich erwähnt, dass die Kasse die Zumutbarkeit der Massnahmen zur Realisierung der Lohnansprüche für die versicherte Person aufgrund ihrer Schadenminderungspflicht nach den gesamten Umständen des Einzelfalls beurteile, so dass es von vornherein an der Voraussetzung einer Auskunft mangelt, die sich auf eine konkrete, den Bürger berührende Angelegenheit bezieht (Urteil des Bundesgerichts 8C_79/2019 vom 21. Mai 2019 E. 5.2 mit weiteren Hinweisen). Die Berufung auf den Vertrauensschutz geht damit fehl.
6. Nach dem Gesagten erweist sich der Einspracheentscheid vom 17. September 2018 als rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
- seco - Direktion für Arbeit
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubLocher