Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AL.2018.00300


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens
Gerichtsschreiberin Lanzicher

Urteil vom 8. März 2019

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Ilir Daljipi

Anwaltskanzlei Daljipi

Badenerstrasse 760, 8048 Zürich


gegen


Unia Arbeitslosenkasse

Kompetenzzentrum D-CH Ost

Strassburgstrasse 11, Postfach 5037, 8021 Zürich 1

Beschwerdegegnerin









Sachverhalt:

1.    Die 1988 geborene X.___ war laut Arbeitgeberbescheinigung vom 1. September 2016 bis 30. November 2017 für allgemeine Büroarbeiten bei der Y.___ GmbH angestellt (Urk. 7/4). Am 14. November 2017 meldete sie sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Z.___ zur Arbeitsvermittlung an und beantragte ab dem 1. Dezember 2017 die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung (Urk. 7/1, Urk. 7/5).

    Mit Verfügung vom 22. Mai 2018 (Urk. 7/58) verneinte die Unia Arbeitslosenkasse den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Dezember 2017 mit der Begründung, das Erfüllen der Mindestbeitragszeit und der Lohnfluss seien anhand der eingereichten Unterlagen nicht nachweisbar. Daran hielt sie auf Einsprache (Urk. 7/61 und Urk. 7/64) hin mit Entscheid vom 6. September 2018 fest (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob die Versicherte am 5. Oktober 2018 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, der Einspracheentscheid vom 6. September 2018 sei aufzuheben und es sei die Vorinstanz anzuweisen, ihr rückwirkend ab 1. Dezember 2017 das volle Taggeld auszurichten. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung und zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Am 8. November 2018 beantragte die Arbeitslosenkasse, die Beschwerde sei abzuweisen (Urk. 6). Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels hielten die Parteien an ihren Rechtsbegehren fest (Urk. 11 und Urk. 15), wobei die Duplik mitsamt der Beilagen (Urk. 16/1-3) der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 16. Januar 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 17).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Die Beschwerdeführerin beantragte, es sei eine mündliche Verhandlung vor der urteilenden Instanz anzuordnen (Urk. 1 S. 2). Dabei sei der einzige Gesellschafter und Geschäftsführer der ehemaligen Arbeitgeberin zur Unterschriftenfrage sowie zu ihrem Einsatz und der Anstellungsdauer persönlich als Zeuge zu befragen (S. 3-5).

1.2    In seinem Urteil 8C_63/2015 vom 20. Mai 2015 erwog das Bundesgericht unter anderem Folgendes:

    Nach Art. 6 Ziff. 1 Satz 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) hat jede Person ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Bei Vorliegen eines klaren und unmissverständlichen Parteiantrags hat das kantonale Gericht, dem es primär obliegt, die Öffentlichkeit der Verhandlung zu gewährleisten, grundsätzlich eine öffentliche Verhandlung durchzuführen. Ein während des ordentlichen Schriftenwechsels gestellter Antrag gilt als rechtzeitig. Dem aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK abgeleiteten Anspruch auf Abhaltung einer öffentlichen Verhandlung ist Genüge getan, wenn die rechtsuchende Person mindestens vor einer Instanz in einer öffentlichen Verhandlung gehört wird. Der Grundsatz der Öffentlichkeit bezieht sich sowohl auf die Partei- als auch auf die Publikums- und Presseöffentlichkeit. Er umfasst unter anderem den Anspruch des Einzelnen, seine Argumente dem Gericht mündlich in einer öffentlichen Sitzung vortragen zu können. Dagegen gilt das Öffentlichkeitsprinzip nicht für die Beratung des Gerichts; diese kann unter Ausschluss der Öffentlichkeit geführt werden. Der Öffentlichkeitsgrundsatz beinhaltet keinen Anspruch darauf, dass bestimmte Beweismittel öffentlich und in Anwesenheit der Parteien abgenommen werden. Die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung setzt daher im Sozialversicherungsprozess einen - im erstinstanzlichen Verfahren zu stellenden - ausdrücklichen oder zumindest konkludenten Parteiantrag voraus, aus dem klar und unmissverständlich hervorgehen muss, dass eine konventionskonforme Verhandlung mit Publikums- und Presseanwesenheit durchgeführt werden soll. Wird lediglich eine persönliche Anhörung oder Befragung, ein Parteiverhör, eine Zeugeneinvernahme oder die Durchführung eines Augenscheins verlangt, darf das Gericht daraus schliessen, dass es der antragstellenden Person um die Abnahme bestimmter Beweismittel und nicht um die Durchführung einer Verhandlung mit Publikums- und Presseanwesenheit geht. Ein Antrag auf «persönliche Anhörung» schliesst den Antrag auf eine mündliche (öffentliche) Verhandlung im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit ein, sofern es der gesuchstellenden Person nicht um eine Befragung im Sinne einer Beweisabnahme, sondern um die Darlegung ihres persönlichen Standpunkts zum Beweisergebnis vor einem unabhängigen Gericht geht (E. 1.1 mit Hinweisen).

1.3    Wie aus der Begründung des Antrags der Beschwerdeführerin hervorgeht, geht es ihr darum, mittels einer Zeugenbefragung (angebliche) Unklarheiten in Bezug auf die umstrittene Unterschriftenfrage (vgl. dazu E. 4.3 hernach) sowie ihre Tätigkeit für die Y.___ GmbH zu beseitigen. Es geht ihr somit - wie sie gegenüber dem Gericht selbst telefonisch bestätigte (vgl. Urk. 9) - nicht um die Durchführung einer Verhandlung mit Publikums- und Presseanwesenheit, sondern lediglich um die Abnahme eines Beweismittels (einer Zeugenbefragung), worauf aber gemäss bundesgerichtlicher Praxis (vgl. E. 1.2 hievor) kein formellrechtlicher Anspruch besteht. Da - wie nachfolgend zu zeigen sein wird - auch aus materiellen Gründen kein Anlass besteht, den genannten Zeugen zu befragen, ist auf die beantragte Verhandlung zu verzichten.


2.

2.1    Nach Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) gelten - soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht - für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit zweijährige Rahmenfristen. Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG), und die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs. 3 AVIG).

    Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht darin, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat (Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG).

2.2    Nach der Rechtsprechung ist die Ausübung einer an sich beitragspflichtigen Beschäftigung nur Beitragszeiten bildend, wenn und soweit hiefür effektiv ein Lohn ausbezahlt wird. Mit dem Erfordernis des Nachweises effektiver Lohnzahlung sollen und können Missbräuche im Sinne fiktiver Lohnvereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer verhindert werden. Als Beweis für den tatsächlichen Lohnfluss genügen Belege über entsprechende Zahlungen auf ein auf den Namen des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin lautendes Post- oder Bankkonto. Bei behaupteter Barauszahlung fallen beispielsweise Lohnquittungen in Betracht. Höchstens Indizien für tatsächliche Lohnzahlung bilden Arbeitgeberbescheinigungen, vom Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin unterzeichnete Lohnabrechnungen und Steuererklärungen sowie Eintragungen im individuellen Konto (BGE 131 V 444 E. 1.2 mit Hinweisen).


3.    

3.1    Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid (Urk. 2) damit, dass strittig sei, ob die Beschwerdeführerin innerhalb der massgebenden Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 1. Dezember 2015 bis 30. November 2017 eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt habe. Gemäss Arbeitsvertrag vom 29. August 2016 sei sie vom 1. September 2016 bis 30. November 2017 als Bürofachfrau in einem 100 %-Pensum zu einem Monatslohn von Fr. 5'300.-- bei der Y.___ GmbH angestellt gewesen (S. 3). Auffällig hierbei seien die angebliche Funktion und Entlöhnung der Beschwerdeführerin, mache sie doch selbst geltend, der deutschen Sprache nicht mächtig zu sein. Gegenüber der Unfallversicherung sei demgegenüber als Anstellungsbeginn der 1. Januar 2017, als Funktion «Betriebshelferin» und als üblicher Arbeitsplatz «Lager» angegeben worden. Quittungen, Arbeitsvertrag und Arbeitgeberbescheinigung wiesen unterschiedliche Unterschriften auf und seien nicht vom einzigen Gesellschafter und Geschäftsführer der ehemaligen Arbeitgeberin - A.___ - unterzeichnet worden. Der Nachweis, dass sie zumindest einen Teil ihres Barlohnes auf ein Bankkonto einbezahlt habe, sei von ihr überdies nicht erbracht worden. Die Arbeitgeberin habe für die Beschwerdeführerin weder Quellensteuern noch Sozialversicherungsbeiträge abgerechnet. Die Lohndeklarationen gegenüber Quellensteuerbehörde und Ausgleichskasse würden nicht übereinstimmen und seien nachträglich von der Beschwerdeführerin selbst vorgenommen worden (S. 3-4). Zusammenfassend sei nicht erstellt, dass sie im massgebenden Zeitraum eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt habe, insbesondere sei der Lohnfluss nicht nachgewiesen. Lasse sich ein versicherter Verdienst nicht hinreichend festlegen, führe dies zur Verneinung eines Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung (S. 5).

    In ihrer Beschwerdeantwort (Urk. 6) hielt sie ergänzend fest, über die ehemalige Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin sei am 15. November 2017 der Konkurs eröffnet worden. Gemäss Mitteilung des Konkursamtes B.___ lägen von der ehemaligen Arbeitgeberin weder Bilanz noch Jahresabschlüsse vor und es laufe in dieser Sache ein Strafverfahren gegen den ehemaligen Geschäftsführer Herr A.___ (S. 2).

    Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels führte sie zudem aus (Urk. 15), das Einvernahmeprotokoll des Konkursamtes B.___ vom 24. Januar 2018 (Urk. 7/69) sei versehentlich erst am 6. September 2018 im Filenet abgelegt worden und habe sich deshalb nicht in den der Beschwerdeführerin am 13. Juni 2018 zugestellten Akten befinden können. Die Beschwerdegegnerin habe ihr das genannte Dokument keinesfalls vorenthalten wollen (S. 1-2). Gemäss Auszug aus dem individuellen Konto seien für sie lediglich von Juli bis November 2017 Beiträge abgerechnet worden. Daraus könne nicht abgeleitet werden, dass sie bereits ab Juni 2016 bei der Y.___ GmbH angestellt gewesen sei. Auch dem Unfallschein lasse sich dies nicht entnehmen. Vielmehr würden die Dokumente aufzeigen, wie widersprüchlich die Aktenlage vorliegend sei (S. 2).

3.2    Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), ein wesentlicher Umstand, welcher zur Verneinung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung geführt habe, sei die Unterschriftenfrage. Gemäss der Beschwerdegegnerin seien die für die Beurteilung des Leistungsanspruchs relevanten Dokumente nicht vom zeichnungsberechtigten Inhaber und Geschäftsführer der ehemaligen Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin unterzeichnet worden. A.___ sei dazu sowie zu ihrem Einsatz und ihrer Anstellungsdauer persönlich als Zeuge zu befragen (S. 3-5). Störend am angefochtenen Entscheid sei zudem, dass die Beschwerdegegnerin unterschwellig mit Pauschalisierungen operiere, glaube sie ihr doch beispielsweise nicht, dass sie ihren Nettolohn von monatlich Fr. 4'800.-- bar verwaltet habe oder dass sie als zweifache Mutter von Kleinkindern eine Vollzeitstelle mit 1.25-1.5 Stunden Arbeitsweg ausgeübt habe (S. 5).

    Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels ergänzte die Beschwerdeführerin (Urk. 11), Herr A.___ habe gegenüber dem Konkursamt B.___ unter Strafdrohung unter anderem bestätigt, dass sie das Büro besorgt habe. Die Beschwerdegegnerin habe ihr das entsprechende Einvernahmeprotokoll bewusst vorenthalten. Im vorliegenden Verfahren werde die Zeugenqualität beziehungsweise Glaubwürdigkeit von Herrn A.___ durch das gegen ihn geführte Strafverfahren nicht gemindert, es gelte die Unschuldsvermutung (S. 2).


4.

4.1    Bestehen begründete Zweifel, ob das Arbeitsverhältnis der versicherten Person von ihrem Arbeitgeber korrekt bescheinigt wurde oder ob ein solches überhaupt bestanden hat, sind weitergehende Abklärungen zu treffen. Dabei stellt die Frage des tatsächlichen Lohnflusses rechtsprechungsgemäss ein bedeutsames, gerade in kritischen Fällen ausschlaggebendes Indiz für das Nichtvorliegen einer beitragspflichtigen Beschäftigung dar. Ausserdem führt mangelnde Bestimmbarkeit der Lohnhöhe dazu, dass sich ein versicherter Verdienst im Sinne von Art. 23 Abs. 1 AVIG nicht hinreichend zuverlässig festlegen lässt, woraus ebenfalls die Verneinung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung folgt (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 8C_75/2013 vom 25. Juni 2013 E. 3.5 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin beantragte am 14. November 2017 die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Dezember 2017 (Urk. 7/5). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit läuft damit von 1. Dezember 2015 bis 30. November 2017 (vgl. Art. 9 Abs. 3 AVIG).

4.2    Nach Angaben der Beschwerdeführerin sei ihr von September 2016 bis August 2017 ein Nettolohn von insgesamt knapp Fr. 58'100.-- bar ausbezahlt worden. Entsprechende Barauszahlungsbelege wurden von ihr und einer unbekannten Person unterzeichnet (Urk. 7/20 und Urk. 7/47/6-9). Bank- oder Postbelege, welche nachweisen würden, dass sie die monatlich immerhin Fr. 4’841.66 auf ein Konto einbezahlt hätte, vermochte sie jedoch keine einzureichen. Einzig eine Einzahlung von Fr. 2'000.-- am 14. Juni 2017 und von Fr. 2'200.- am 26. Juli 2017 auf ihr Eigenkonto ist aus den Unterlagen ersichtlich (Urk. 7/39/8 und Urk. 7/39/10). Ob tatsächlich ein Lohn geflossen ist, ist bereits aufgrund dieser Umstände fraglich. Den Akten sind zudem zahlreiche weitere Inkonsistenzen zu entnehmen.

    So war die Beschwerdeführerin gemäss Arbeitsvertrag vom 29. August 2016 ab 1. September 2016 in einem 100 %-Pensum als Bürofachfrau zu einem monatlichen Bruttolohn von Fr. 5'300.-- angestellt (Urk. 7/6). Arbeitsort war nach ihren Angaben nicht der Sitz der Arbeitgeberin in Neudorf LU, sondern ein Büro in der Privatwohnung des Geschäftsführers der Arbeitgeberin in C.___ (Urk. 7/47/1, vgl. auch Urk. 7/69 S. 4 f.). Ob die Beschwerdeführerin über eine ausreichende Qualifikation für eine Tätigkeit als Bürofachfrau verfügt, ist zumindest fraglich. Eine entsprechende Ausbildung hat sie jedenfalls nicht absolviert, auch ist sie nach eigenen Angaben der deutschen Sprache nicht mächtig. Dem prozessorientierten Beratungsprotokoll ist zudem zu entnehmen, dass sie über Erfahrung als Hilfsarbeiterin Reinigung, Hilfsarbeiterin Produktion und Hilfsarbeiterin für normale Arbeit - Betriebsarbeiterin verfügt und sich auf entsprechende Stellen beworben hat (Urk. 7/64/3 und Urk. 7/65, Einträge vom 12. März und 19. April 2018). Aus dem der Suva eingereichten Unfallschein UVG ist weiter ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin erst ab dem 1. Januar 2017 bei der Y.___ GmbH angestellt gewesen war, dies als Betriebshelferin im Lager (Urk. 7/16). Gemäss Auszug aus dem individuellen Konto war sie gar nur von Juli bis November 2017 bei der Y.___ GmbH angestellt beziehungsweise es wurden nur für diesen Zeitraum Beiträge bezahlt. Trotz einer angeblichen Erwerbstätigkeit in den Jahren 2016 und 2017 ist dem Auszug für die Jahre 2011-2017 zuvor letztmals per 2013 ein Eintrag zu entnehmen (Urk. 7/49/3). Der ehemalige Geschäftsführer der Arbeitgeberin mag zwar gegenüber dem Konkursamt B.___ bestätigt haben, dass sie das Büro besorgt habe (Urk. 7/69), doch ergeben sich daraus weder das Pensum und der Zeitraum der behaupteten Tätigkeit noch der dafür ausbezahlte Lohn. Damit kann offen bleiben, welchen Wert seinen Aussagen angesichts des gegen ihn laufenden Strafverfahrens (Urk. 6 S. 2) beizumessen ist. Der gegenüber der Konkursverwaltung angegebene Bruttolohn von monatlich Fr. 5'741.65 (Fr. 5'300.-- zzgl. Anteil 13. Monatslohn, Urk. 7/30) entspricht zudem – mindestens in Bezug auf den 13. Monatslohn - nicht den Lohnabrechnungen (Urk. 7/13). Auch die - im Übrigen auf einer Eigendeklaration der Beschwerdeführerin beruhende - Quellensteuer wurde nicht korrekt abgerechnet, sind doch darin die Suva-Krankentaggelder nicht erfasst (Urk. 7/64/11 und Urk. 7/24/2).

    Zusammenfassend ist aufgrund der widersprüchlichen Angaben in den eingereichten Unterlagen eine Anstellung bei der Y.___ GmbH während mindestens eines Jahres und damit das Ausüben einer für das Erfüllen der Beitragszeit erforderlichen beitragspflichtigen Beschäftigung während mindestens zwölf Monaten nicht hinreichend zuverlässig nachgewiesen. Davon, dass die Beschwerdegegnerin lediglich unterschwellig mit Pauschalisierungen operiere, wie dies die Beschwerdeführerin vorbrachte, kann nicht die Rede sein. Vielmehr kann den Akten nicht schlüssig entnommen werden, ob und gegebenenfalls welcher Lohn während welcher Zeitspanne effektiv ausbezahlt worden ist, zumal Arbeitgeberbescheinigungen, von der versicherten Person unterzeichnete Lohnabrechnungen sowie Steuererklärungen und Eintragungen im individuellen Konto wie bereits dargelegt ohnehin höchstens Indizien für tatsächliche Lohnzahlungen sind (E. 2.2 hievor). Die Ungereimtheiten wurden im Übrigen von der Beschwerdeführerin weder bestritten noch geklärt, obwohl sie dazu wiederholt Gelegenheit hatte.

4.3    Die Beschwerdegegnerin wies zudem darauf hin, dass der angeblich vom einzigen Zeichnungsberechtigten der ehemaligen Arbeitgeberin unterschriebene Arbeitsvertrag (Urk. 7/6) eine andere Unterschrift trägt, als das Einvernahmeprotokoll des Konkursamtes B.___ vom 24. Januar 2018 (Urk. 7/69) und wiederum eine andere als die angeblich von der Arbeitgeberin unterschriebenen Lohnquittungen (Urk. 7/20) beziehungsweise deren Arbeitgeberbescheinigung (Urk. 7/4). Wie es sich damit verhält, kann jedoch offen bleiben, nachdem das Erfüllen der Beitragszeit bereits aufgrund der obigen Ausführungen nicht überwiegend wahrscheinlich ist. Von weiteren Erhebungen wie der beantragten Zeugenbefragung ist nicht zu erwarten, dass sie die aufgezeigten Unstimmigkeiten ausräumen könnten, weshalb darauf in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 124 V 94 E. 4b; 122 V 162 E. 1d) zu verzichten ist.

4.4    In Bezug auf das Einvernahmeprotokoll des Konkursamtes B.___ vom 24. Januar 2018 (Urk. 7/69) ist abschliessend festzuhalten, dass keine Hinweise darauf bestehen, dass die Beschwerdegegnerin dieses der Beschwerdeführerin hätte vorenthalten wollen. Die Beschwerdegegnerin hat vielmehr nachvollziehbar dargelegt, weshalb es zur verspäteten Erfassung im System gekommen ist (vgl. Urk. 15 S. 1-2 und Urk. 16/1-3), auch hätte sie es wohl kaum in ihrer Verfügung vom 22. Mai 2018 (Urk. 7/58) erwähnt oder zusammen mit den - auch für die Beschwerdeführerin einsehbaren - Akten dem Gericht eingereicht, wenn es sich dabei nicht um ein Kanzleiversehen gehandelt hätte.

    Der Einspracheentscheid vom 6. September 2018 (Urk. 2) erweist sich somit als rechtens, was zur Verneinung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung und zur Abweisung der Beschwerde führt.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Ilir Daljipi

- Unia Arbeitslosenkasse

- SECO - Direktion für Arbeit

- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubLanzicher