Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AL.2018.00310


I. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann als Einzelrichter
Gerichtsschreiber Würsch

Urteil vom 18. März 2019

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


gegen


Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

Qualifizierung für Stellensuchende (QuS)

Zollstrasse 36, 8090 Zürich

Beschwerdegegner
















Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1979, hat ein Wirtschaftsstudium abgeschlossen und zudem einen Postgraduate Master in Accounting sowie einen Master of Laws - Financial Law (LL.M.) erworben. Vom 1. Januar 2014 bis 30. Juni 2018 war er als Chief Financial Officer (CFO) bei der Y.___ GmbH angestellt. Das Arbeitsverhältnis wurde seitens der Arbeitgeberin aufgrund der Auflösung der Gesellschaft infolge schlechter finanzieller Lage gekündigt (Urk. 6/8, 6/11/3). Am 29. Juni 2018 meldete sich der Versicherte beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Z.___ zur Arbeitsvermittlung und bei der Unia Arbeitslosenkasse zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung an (Urk. 6/5 f., 6/11/1 f.).

    Am 24. August 2018 reichte der Versicherte beim RAV ein Gesuch um Zustimmung zu einem Kursbesuch und zur Übernahme der Kosten des Kurses «Blockchain Technologies: Business Innovation and Application» bei der A.___ in der Höhe von insgesamt USD 3'000.-- ein (Urk. 6/4). Mit Verfügung vom 30. August 2018 wies das RAV das Gesuch insbesondere mit der Begründung ab, dass der Versicherte aus fachlicher Sicht nicht als erschwert vermittelbar gelte und die allgemeine Förderung der beruflichen Weiterentwicklung nicht Sache der Arbeitslosenversicherung sei (Urk. 6/1). Die vom Versicherten dagegen am 5. September 2018 erhobene Einsprache (Urk. 6/2) wies das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) mit Einspracheentscheid vom 17. September 2018 ab (Urk. 6/3 = Urk. 2).


2.    Dagegen erhob X.___ am 16. Oktober 2018 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei ihm die Teilnahme am Kurs «Blockchain Technologies: Business Innovation and Application - Online» zu bewilligen. Das RAV sei zu verpflichten, die Kursgebühren vollumfänglich zu übernehmen (Urk. 1 S. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 19. November 2018 schloss das AWA auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), worüber der Versicherte mit Verfügung vom 21. November 2018 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 7).


Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.    Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt (vgl. Urk. 6/1, 6/4), fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]).


2.    Gemäss Art 1a Abs 2 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) gehört zu den Zielen des Gesetzes, drohende Arbeitslosigkeit zu verhüten, bestehende zu bekämpfen und die rasche und dauerhafte Eingliederung in den Arbeitsmarkt zu fördern. Diesem Zwecke dienen die so genannten arbeitsmarktlichen Massnahmen (Art. 59-75b AVIG). Die Versicherung erbringt finanzielle Leistungen für arbeitsmarktliche Massnahmen zu Gunsten von versicherten Personen und von Personen, die von Arbeitslosigkeit bedroht sind (Art. 59 Abs. 1 AVIG).

    Arbeitsmarktliche Massnahmen sind gemäss Art. 59 Abs. 1bis AVIG Bildungsmassnahmen (2. Abschnitt, Art. 60 AVIG), Beschäftigungsmassnahmen (3. Abschnitt, Art. 64a und 64b AVIG) und spezielle Massnahmen (4. Abschnitt, Art. 65 ff. AVIG). Personen, die unmittelbar von Arbeitslosigkeit bedroht sind, können nur Leistungen nach Art. 60 (Bildungsmassnahmen) beanspruchen (Art. 59 Abs. 1ter AVIG).

    Gemäss Art. 59 Abs. 2 AVIG soll mit arbeitsmarktlichen Massnahmen die Eingliederung von Versicherten, die aus Gründen des Arbeitsmarktes erschwert vermittelbar sind, gefördert werden. Solche Massnahmen sollen insbesondere:

a. die Vermittlungsfähigkeit der Versicherten verbessern, damit diese rasch und dauerhaft wieder eingegliedert werden können;

b. die beruflichen Qualifikationen entsprechend den Bedürfnissen des Arbeitsmarkts fördern;

c. die Gefahr von Langzeitarbeitslosigkeit vermindern; oder

d. die Möglichkeit bieten, Berufserfahrungen zu sammeln.

    Für die Teilnahme an arbeitsmarktlichen Massnahmen nach den Art. 60–71d müssen gemäss Art. 59 Abs. 3 AVIG erfüllt sein:

a. die Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 8, sofern nichts anderes bestimmt ist; und

b. die spezifischen Voraussetzungen für die betreffende Massnahme.

2.2    Voraussetzung für den Anspruch auf Leistungen der Versicherung an die Umschulung, Weiterbildung oder Eingliederung ist in jedem Fall das Vorliegen einer arbeitsmarktlichen Indikation. Dies bedeutet, dass arbeitsmarktliche Massnahmen nur einzusetzen sind, wenn die Arbeitsmarktlage dies gebietet. Dadurch soll verhindert werden, dass Leistungen zu Zwecken in Anspruch genommen werden, die nicht mit der Arbeitslosenversicherung in Zusammenhang stehen (Botschaft des Bundesrates zum AVIG vom 2. Juli 1980; BBl 1980 III 610 f.). Das Gesetz bringt diesen Gedanken in Art. 59 Abs. 1 und 2 zum Ausdruck, wonach die Versicherung diese Massnahmen nur dann durch finanzielle Leistungen fördert, wenn die Vermittelbarkeit der versicherten Person aus Gründen des Arbeitsmarktes erschwert ist und die arbeitsmarktliche Massnahme die Vermittelbarkeit verbessert.

2.3    Nach Gesetz und Rechtsprechung sind Grundausbildung und die allgemeine Förderung der beruflichen Weiterbildung nicht Sache der Arbeitslosenversicherung. Deren Aufgabe ist es lediglich, in gewissen Fällen durch konkrete Eingliederungs und Weiterbildungsmassnahmen eine bestehende Arbeitslosigkeit zu bekämpfen oder eine drohende Arbeitslosigkeit zu verhindern. Dabei muss es sich um Vorkehren handeln, welche der versicherten Person erlauben, sich dem industriellen und technischen Fortschritt anzupassen oder welche sie in die Lage versetzen, ihre bereits vorhandenen beruflichen Fähigkeiten ausserhalb der angestammten engen bisherigen Erwerbstätigkeit auf dem Arbeitsmarkt zu verwerten (BGE 111 V 271 und 398 mit Hinweisen; ARV 2005 S. 282 E. 1.2, 1998 Nr. 39 S. 221 E. 1b).


3.

3.1    Der Beschwerdegegner zog im Einspracheentscheid vom 17. September 2018 im Wesentlichen in Erwägung, mit arbeitsmarktlichen Massnahmen solle die Eingliederung von Versicherten, die aus Gründen des Arbeitsmarktes erschwert vermittelbar seien, gefördert werden. Die Arbeitslosenversicherung fördere keine beruflichen Weiterbildungsmassnahmen, die sozialüblich seien beziehungsweise von Berufsangehörigen üblicherweise erwartet werden könnten, um ihren beruflichen Standard aufrechtzuerhalten. Im konkreten Fall gehe es nicht darum, die wirtschaftliche, gesellschaftliche, technische und bildungsmässige Relevanz der Blockchain-Technologie zu beurteilen. Es gehe allein darum, ob der beantragte Kurs aus rechtlicher Sicht für die Wiedereingliederung des Beschwerdeführers notwendig sei. Der Versicherte werde zu Vorstellungsgesprächen eingeladen, auch ohne dass in seinem Lebenslauf die beantragte Weiterbildung in der Blockchain-Technologie aufgeführt sei. Dies zeige, dass seine Erfahrung auf dem Arbeitsmarkt anerkannt werde und dass er für die Arbeitgeber interessant sei. Der Umstand, dass er bis anhin noch keine Stellenzusage erhalten habe, sei zwar bedauerlich, aber kein Grund für die Annahme, die beantragte Weiterbildung sei arbeitsmarktlich indiziert. Es könne vielmehr davon ausgegangen werden, dass der Versicherte auch ohne den Einsatz einer qualifizierenden Massnahme rasch und dauerhaft wieder in den Arbeitsmarkt eingegliedert werden könne (Urk. 2 S. 3).

3.2    In seiner Beschwerde vom 16. Oktober 2018 machte der Versicherte zusammengefasst geltend, insbesondere die Absage der B.___ AG zeige klar, dass der Arbeitsmarkt die Entwicklung von Know-How über Blockchain aufdränge und der Besuch eines Kurses in diesem Kontext für eine Wiedereingliederung notwendig sei. Der Kurs brächte einen fassbaren Vorteil in Bezug auf die Vermittelbarkeit auf dem Arbeitsmarkt, was Ziel der Arbeitslosenversicherung sei. Die Voraussetzungen von Art. 59 AVIG seien erfüllt, weshalb das RAV die Kursteilnahme zu bewilligen und die damit einhergehenden Kosten zu übernehmen habe (Urk. 1 S. 2).

3.3    Mit Beschwerdeantwort vom 19. November 2018 hielt die Beschwerdegegnerin an ihrem Standpunkt fest, dass der Versicherte mit einer optimierten und zielgerichteten Bewerbungsstrategie auch ohne den Einsatz der beantragten arbeitsmarktlichen Massnahme rasch und dauerhaft wieder in den Arbeitsmarkt eingegliedert werden könne. Der beantragte Kurs sei nicht notwendig, da der Beschwerdeführer nicht erschwert vermittelbar sei (Urk. 5 S. 2 f.).


4.

4.1    Dem Lebenslauf des Beschwerdeführers (Urk. 6/8) ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass er von 1997 bis 2006 in den Niederlanden mehrere Studiengänge absolviert hat (Bachelor in Business Administration, Master of Arts in Business Economics, Postgraduate Master in Accounting und Master of Laws - Financial Law). Er verfügt im Weiteren über sehr gute Sprachkenntnisse in mündlicher und schriftlicher Form (Holländisch, Deutsch und Englisch).

    Zur Erwerbsbiographie ist insbesondere festzuhalten, dass der Versicherte von September 2002 bis August 2007 als Wirtschaftsprüfer in den Niederlanden tätig war. Von September 2007 bis Februar 2011 übte er bei der C.___ AG die Funktion eines Beraters in Mergers & Acquisitions (M&A) aus. Nachfolgend war er bis Ende Juni 2018 als CFO bei der Y.___ GmbH angestellt (Urk. 6/8 f.).

4.2    Nach dem Gesagten verfügt der Beschwerdeführer nicht nur über eine höhere Berufsbildung und sehr gute Kenntnisse in mehreren Sprachen, sondern auch über langjährige Berufserfahrung im Bereich Finanz- und Rechnungswesen. Zudem hat er insbesondere in seiner letzten Tätigkeit als CFO bei der Y.___ GmbH in einer leitenden Funktion Erfahrungen sammeln können. Damit ist er im Stellenmarkt gut positioniert, was auch der Umstand zeigt, dass er nach seiner Anmeldung beim RAV bei verschiedenen potentiellen Arbeitgebern zu Vorstellungsgesprächen eingeladen wurde (Urk. 6/10). Vor diesem Hintergrund kann nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht notwendigen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3) auf eine erschwerte Vermittelbarkeit des Beschwerdeführers als Teilgehalt der Anspruchsvoraussetzung der arbeitsmarktlichen Indikation geschlossen werden. Dies gilt umso mehr mit Blick auf Art. 90 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV). Danach gilt die Vermittlung einer versicherten Person als erschwert, wenn sie bei der herrschenden Arbeitsmarktlage besonders grosse Schwierigkeiten hat, eine Stelle zu finden. Dies ist unter anderem dann der Fall, wenn sie bereits in fortgeschrittenem Alter steht (lit. a) oder bereits 150 Taggelder bezogen hat (lit. d). Beides traf auf den 1979 geborenen Beschwerdeführer im massgebenden Zeitpunkt der Gesuchseinreichung im August 2018 (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_222/2016 vom 30. Juni 2016 E. 2.2 mit Hinweisen) nicht zu.


5.    Ergänzend ist zu betonen, dass bei der Prüfung der Frage nach der arbeitsmarktlichen Indikation nicht entscheidend ist, dass der beantragte Blockchain-Kurs die Chancen des Beschwerdeführers innerhalb des bisherigen Tätigkeitsgebiets erhöhen oder sein Bewerbungsfeld erweitern würde, da praktisch jede berufliche Massnahme wegen der dadurch vermittelten zusätzlichen Kenntnisse Vorteile auf dem Arbeitsmarkt bringt. Allein die Absage der B.___ AG (Urk. 3/1), auf welche sich der Versicherte hauptsächlich beruft, lässt nicht den Schluss zu, dass es für ihn ohne Absolvierung des gewünschten Kurses beinahe keine Arbeitsplätze geben würde. Dies widerlegt denn auch ein Blick auf die von ihm seit der Anmeldung beim RAV getätigten Arbeitsbemühungen (Urk. 6/10). Im Übrigen ist dem Beschwerdegegner auch dahingehend beizupflichten, dass die Arbeitslosenversicherung keine beruflichen Weiterbildungsmassnahmen zu fördern hat, welche von Berufsangehörigen üblicherweise erwartet werden können (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 8C_222/2016 vom 30. Juni 2016 E. 4 mit Hinweisen).

    Vor diesem Hintergrund ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Arbeitsmarkt für Personen mit den Qualifikationen des Beschwerdeführers in objektiver Hinsicht grundsätzlich Stellen bereithält und er in subjektiver Hinsicht aus persönlichen Gründen im Wettbewerb um diese Arbeitsplätze nicht benachteiligt ist.


6.    Zusammenfassend haben das RAV und der Beschwerdegegner das Gesuch um Zustimmung zu einem Kursbesuch und zur Übernahme der Kosten des Kurses «Blockchain Technologies: Business Innovation and Application» zu Recht abgewiesen. Einerseits ist der Beschwerdeführer auf dem ihm offenstehenden Arbeitsmarkt nicht erschwert vermittelbar; andererseits handelt es sich beim beantragten Kurs um eine arbeitslosenversicherungsrechtlich nicht anspruchsrelevante allgemeine Förderung der beruflichen Weiterbildung, weshalb keine arbeitsmarktliche Indikation vorliegt.

    In Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 17. September 2018 (Urk. 2) ist die Beschwerde somit abzuweisen.



Der Einzelrichter erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

- seco - Direktion für Arbeit

- Unia Arbeitslosenkasse Zürich City, Werdstrasse 36, 8004 Zürich

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber




MosimannWürsch