Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AL.2018.00315
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiberin Geiger
Urteil vom 30. Januar 2019
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Unia Arbeitslosenkasse
Kompetenzzentrum D-CH Ost
Strassburgstrasse 11, Postfach, 8021 Zürich 1
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1963 geborene X.___ war vom 1. Januar 2016 bis 31. Juli 2018 bei der Y.___ als Hilfs-Sigrist bei einem 20%-Pensum tätig und arbeitet seit dem 1. März 2017 bei der Z.___ als Sigrist bei einem 55%-Pensum (Urk. 7/3-10). Nachdem das Arbeitsverhältnis mit der Y.___ seitens der Arbeitgeberin per 31. Juli 2018 gekündigt worden war, meldete sich der Versicherte am 3. Mai 2018 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Dietikon zur Arbeitsvermittlung (Urk. 7/1) und beantragte Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. August 2018 (Antrag auf Arbeitslosenentschädigung vom 15. Mai 2018, Urk. 7/2). Mit Verfügung vom 6. Dezember 2017 verneinte die Unia Arbeitslosenkasse wegen fehlendem anrechenbaren Arbeitsausfall einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. August 2018 (Urk. 7/25). Die Einsprache vom 25. September 2018 (Urk. 7/26) wies die Unia Arbeitslosenkasse mit Entscheid vom 3. Oktober 2018 ab (Urk. 2).
2. Dagegen erhob X.___ am 22. Oktober 2018 Beschwerde und beantragte sinngemäss, es sei ihm eine Arbeitslosenentschädigung zuzusprechen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 12. November 2018 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-30, Urk. 8), was dem Beschwerdeführer am 13. November 2018 mitgeteilt wurde (Urk. 9).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt unter anderem voraus, dass die versicherte Person ganz oder teilweise arbeitslos ist (Art. 8 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIG), wobei als ganz arbeitslos gilt, wer in keinem Arbeitsverhältnis steht und eine Vollzeitbeschäftigung sucht (Art. 10 Abs. 1 AVIG), während teilweise Arbeitslosigkeit unter anderem dann vorliegt, wenn die versicherte Person eine Teilzeitbeschäftigung hat und eine Vollzeit- oder weitere Teilzeitbeschäftigung sucht (Art. 10 Abs. 2 lit. b AVIG).
1.2 Weiter ist vorausgesetzt, dass die versicherte Person einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (Art. 8 Abs. 1 lit. b AVIG). Der Arbeitsausfall ist gemäss Art. 11 Abs. 1 AVIG anrechenbar, wenn er einen Verdienstausfall zur Folge hat und mindestens zwei aufeinander folgende volle Arbeitstage dauert. Nach Art. 5 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) ist der Arbeitsausfall von teilweise Arbeitslosen (Art. 10 Abs. 2 lit. b AVIG) anrechenbar, wenn er innerhalb von zwei Wochen mindestens zwei volle Arbeitstage ausmacht. Da das Taggeld 70 beziehungsweise 80 % des versicherten Verdienstes beträgt, liegt zudem ein Verdienstausfall nur dann vor, wenn der Einkommensverlust mehr als 20 beziehungsweise 30 % des versicherten Verdienstes beträgt (vgl. Rz B91 des Kreisschreibens des seco über die Arbeitslosenentschädigung, Oktober 2012, KS-ALE; ab 1. Januar 2019: AVIG-Praxis ALE).
1.3 Nach Art. 23 Abs. 1 AVIG gilt als versicherter Verdienst der im Sinne der
AHV-Gesetzgebung massgebende Lohn, der während eines Bemessungszeitraumes aus einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen normalerweise erzielt wurde; eingeschlossen sind die vertraglich vereinbarten regelmässigen Zulagen, soweit sie nicht Entschädigung für arbeitsbedingte Inkonvenienzen darstellen. Laut Art. 37 Abs. 1 AVIV bemisst sich der versicherte Verdienst nach dem Durchschnittslohn der letzten sechs Beitragsmonate (Art. 11 AVIV) vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug. Nach Abs. 2 von Art. 37 AVIV bemisst er sich nach dem Durchschnittslohn der letzten zwölf Beitragsmonate vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug, wenn dieser Durchschnittslohn höher ist als derjenige nach Abs. 1.
1.4 Als Zwischenverdienst gilt jedes Einkommen aus unselbständiger oder selbständiger Erwerbstätigkeit, das der Arbeitslose innerhalb einer Kontrollperiode erzielt und das geringer ist als die ihr zustehende Arbeitslosenentschädigung (Art. 24 Abs. 1 AVIG, AVIG-Praxis ALE Rz C123). Verliert eine versicherte Person, welche mehrere Teilzeitstellen innehat, eine davon, so sind die verbleibenden Einkommen als Zwischenverdienst zu berücksichtigen (AVIG-Praxis ALE Rz C124).
1.5 Der Berechnung des Zwischenverdienstes ist grundsätzlich der gesamte während einer Kontrollperiode erzielte Verdienst zu Grunde zu legen. Dazu gehören der Grundlohn, die Feiertagsentschädigung und andere Lohnbestandteile, auf welche die versicherte Person einen Anspruch hat, wie zum Beispiel 13. Monatslohn, Gratifikation, Provisionen, Orts- und Teuerungszulagen, Nacht-, Schicht-, Sonntags- und Pikettzulagen, wenn die versicherte Person aufgrund ihrer Tätigkeit solche Zulagen normalerweise erhält (AVIG-Praxis ALE Rz 125).
1.6 Für die Tage, an welchen die versicherte Person einen Zwischenverdienst erzielt, hat sie Anspruch auf eine Kompensationszahlung beziehungsweise eine Differenzzahlung. Ein solcher entschädigungsberechtigter Verdienstausfall liegt aber nur vor, wenn das erzielte Einkommen geringer ist, als die der versicherten Person zustehende Arbeitslosenentschädigung. Demzufolge sind Verdienstausfälle, die nicht mehr als 20 beziehungsweise 30 % des versicherten Verdienstes betragen, nicht entschädigungsberechtigt, weil sie im Sinne von Art. 16 AVIG zumutbar sind (AVIG-Praxis ALE Rz B94). Dabei ist der Vergleich entscheidend zwischen dem Taggeld der Arbeitslosenversicherung und dem durchschnittlichen Tageseinkommen aus dem Zwischenverdienst (Bruttoeinkommen aus Zwischenverdienst/21.7 = Zwischenverdienst pro Tag).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) davon aus, dass der Beschwerdeführer mit dem Arbeitsverhältnis bei der Z.___ ein monatliches Einkommen von Fr. 3'334.25 erziele. Da dieser Tagesverdienst von Fr. 153.65 höher als das errechnete Taggeld (Fr. 153.10, entspricht 70 % des versicherten Verdienstes von Fr. 4'746.-- : 21.7) ist, liege kein anrechenbarer Verdienstausfall vor, weshalb kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bestehe.
2.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, dass er in den letzten zwei Jahren schrittweise Stellenprozente verloren habe und dennoch zu Unrecht keine Arbeitslosengelder erhalten habe (Urk. 1).
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab August 2018 zu Recht verneint hat.
3.
3.1 Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer vom 1. April 2016 bis 30. September 2017 bei der A.___ als Verkäufer im Aussendienst angestellt war, wobei das anfängliche 50%-Pensum auf 30 % reduziert worden war (Urk. 7/11-15). Der Beschwerdeführer hatte bereits ab dem 2. Oktober 2017 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung gestellt, als das Provisions-Arbeitsverhältnis mit der A.___ per 30. September 2017 geendet hatte. Mit Verfügung vom 6. Dezember 2017 verneinte die Beschwerdegegnerin bereits einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, da der Beschwerdeführer bei den damals weiterhin bestehenden Arbeitsverhältnissen bei der Y.___ und der Z.___ Zwischenverdienste erzielt und dadurch keinen anrechenbaren Verdienstausfall hatte (vgl. Urk. 7/29 und Ausführungen dazu in der Beschwerdeantwort, Urk. 6).
3.2 Fest steht, dass sich der Beschwerdeführer per 1. August 2018 zum Leistungsbezug anmeldete und dass er auch über dieses Datum hinaus bei der Z.___ als Sigrist bei einem 55%-Pensum angestellt war. Aus der Anstellungsverfügung vom 7. März 2017 sowie den entsprechenden Lohnabrechnungen (Urk. 7/4-6) ergibt sich, dass er dort ein monatliches Einkommen von Fr. 3'334.35 (inklusive Anteil 13. Monatslohn) erzielte. Dies entspricht einem Tagesverdienst von Fr. 153.65 (Fr. 3’334.35 : 21.7).
Die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Berechnung des versicherten Verdienstes anhand der Tabelle (Urk. 7/24) gibt zu keinen Beanstandungen Anlass. In Anwendung von Art. 37 Abs. 2 AVIV ist somit der höhere Durchschnittslohn der letzten 12 Beitragsmonate in der Höhe von Fr. 4'746.-- als massgebender versicherter Verdienst festzusetzen. Das Taggeld beträgt somit Fr. 153.10 (70 % des versicherten Verdienstes von Fr. 4'746.-- : 21.7).
3.3 Da der vom Beschwerdeführer weiterhin erzielte Tagesverdienst von Fr. 153.65 (wenn auch nur einige Rappen) höher liegt als das ihm zustehende Taggeld von Fr. 153.10, liegt kein anrechenbarer Arbeitsausfall vor.
Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf das volle Taggeld in der Höhe von 80 % des versicherten Verdienstes hätte (vgl. Art. 22 AVIG), sind in den Akten nicht ersichtlich. Gründe dafür wurden auch nicht geltend gemacht.
Demzufolge ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 3. Oktober 2018 (Urk. 2) einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. August 2018 wegen fehlendem anrechenbarem Arbeitsausfall verneinte, sodass die Beschwerde abzuweisen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Unia Arbeitslosenkasse
- seco - Direktion für Arbeit
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstGeiger