Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AL.2018.00318


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiberin Geiger

Urteil vom 31. Januar 2019

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Marcel Gross

Decurtins Greber Partner, Rechtsanwälte - Steuerexperten

Kreuzstrasse 26, Postfach, 8024 Zürich


gegen


Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich

Einkaufszentrum Neuwiesen

Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Der 1972 geborene X.___ war seit dem 1. Februar 2001 für die Y.___ tätig. Ab dem 1. Juni 2008 war er bei der Z.___ und nach Umbenennung der Firma für die A.___ als Senior Manager Project MEU Finance tätig, bis das Arbeitsverhältnis seitens der Arbeitgeberin per 31. Mai 2018 gekündigt wurde (Urk. 7/2 und Urk. 7/9). Im Zuge der Auflösung des Arbeitsverhältnisses erhielt er eine Abgangsentschädigung (Urk. 7/2 Ziffer 27, Urk. 7/9 Ziffer 21, Urk. 7/10 und Urk. 7/36 Beilage 3). Am 29. Mai 2018 meldete sich der Versicherte beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Zürich Lagerstrasse zur Arbeitsvermittlung (Urk. 7/1) und erhob am 30. Mai 2018 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Juni 2018 (Urk. 7/2). Mit Verfügung vom 13. August 2018 wies die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich (ALK) den Anspruch des Versicherten auf Arbeitslosenentschädigung mangels Erfüllens der Anspruchsvoraussetzungen für den Zeitraum vom 1. Juni 2018 bis zum 21. Februar 2019 ab (Urk. 7/33). Die dagegen erhobene Einsprache vom 7. September 2018 (Urk. 7/36, samt Beilagen 1-3) wies die ALK mit Entscheid vom 1. Oktober 2018 ab, wobei sie feststellte, dass der Beschwerdeführer vom 1. Juni 2018 bis 21. Februar 2019 keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung habe, ein solcher indessen ab dem 22. Februar 2019 bestehe, sofern die übrigen Voraussetzungen gemäss Art. 8 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) erfüllt seien (Urk. 2).


2.    Hiergegen erhob der Versicherte am 31. Oktober 2018 Beschwerde mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass er seit dem 1. Juni 2018 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung habe (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 14. November 2018 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 20. November 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.




Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) besteht Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn die versicherte Person ganz oder teilweise arbeitslos ist (lit. a) und wenn sie einen anrechenbaren Arbeitsausfall erleidet (lit. b).

1.2    Der Arbeitsausfall ist gemäss Art. 11 Abs. 1 AVIG anrechenbar, wenn er einen Verdienstausfall zur Folge hat und mindestens zwei aufeinander folgende volle Arbeitstage dauert. Art. 11a Abs. 1 AVIG schränkt diesen Grundsatz dahingehend ein, dass der Arbeitsausfall solange nicht anrechenbar ist, als freiwillige Leistungen des Arbeitgebers den durch die Auflösung des Arbeitsverhältnisses entstandenen Verdienstausfall decken.

1.3    Als freiwillige Leistungen des Arbeitgebers bei der Auflösung des privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisses gelten Leistungen, die nicht Lohn- oder Entschädigungsansprüche nach Artikel 11 Absatz 3 AVIG darstellen (Art. 10a der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIV).

    Unerheblich ist, ob die Leistung der Beitragspflicht nach Art. 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) untersteht.

    Entscheidendes Kriterium ist die Freiwilligkeit der Leistung. Dabei ist nicht massgebend, ob die Leistung vor, während oder bei der Auflösung des Arbeitsverhältnisses vereinbart worden ist. Freiwillige Leistungen sind beispielsweise Leistungen aus Sozialplänen oder in Verträgen vorgesehene Abgangsentschädigungen. Keine Freiwilligkeit liegt vor, wenn ein gesetzlicher Anspruch auf die Leistung besteht. Eine Abgangsentschädigung im Sinne von Art. 339b des Obligationenrechts (OR) stellt daher keine freiwillige Leistung dar. Leistungen einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge fallen ebenfalls nicht unter diese Bestimmungen (vgl. Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, 2. A., Basel 2007, S. 2229 Rz. 168).

    Die freiwilligen Leistungen werden gemäss Abs. 2 von Art. 11a AVIG indessen nur berücksichtigt, soweit sie den Höchstbetrag gemäss Art. 3 Absatz 2 AVIG übersteigen. Dieser Höchstbetrag beläuft sich laut Art. 22 Abs. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung, auf den Art. 3 Abs. 2 AVIG verweist, auf Fr. 148‘200.--.

    Vom Fr. 148‘200.-- übersteigenden Betrag können wiederum jene Leistungen abgezogen werden, die in die zweite Säule fliessen: Die für die berufliche Vorsorge verwendeten Beträge werden von den zu berücksichtigenden freiwilligen Leistungen nach Artikel 11a Absatz 2 AVIG bis höchstens zum Maximalbetrag des koordinierten Lohnes nach Artikel 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters—, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) abgezogen (Art. 10b AVIV), welcher gemäss Art. 5 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) Fr. 84‘600.-- entspricht.

1.4    Die Frist, während welcher der Arbeitsausfall nicht anrechenbar ist, beginnt mit dem ersten Tag nach Ablauf des Arbeitsverhältnisses, für das die freiwilligen Leistungen ausgerichtet wurden, und zwar unabhängig davon, wann sich die versicherte Person bei der Arbeitslosenversicherung als arbeitslos meldet (Art. 10c Abs. 1 AVIV).

    Die Dauer der Frist berechnet sich, indem der Betrag der berücksichtigten freiwilligen Leistungen durch den Lohn geteilt wird, der im Rahmen der Tätigkeit erzielt wurde, welche die Leistungen ausgelöst hat, und zwar unabhängig davon, ob die versicherte Person während dieser Frist eine Erwerbstätigkeit ausübt (Art. 10c Abs. 2 AVIV).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin machte zusammengefasst geltend, dass es sich bei der von der Arbeitgeberin an den Beschwerdeführer geleisteten Zahlung im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses um eine freiwillige Leistung im Sinne des Arbeitslosenversicherungsrechts handle. Dabei sei nicht von Belang, dass diese Leistung vertraglich vorgesehen gewesen sei. Von der erhaltenen Abgangsentschädigung in der Höhe von Fr. 466‘624.05 seien die Freibeträge abzuziehen, woraus ein anzurechnender Betrag von Fr. 233‘824.05 resultiere (Fr. 466‘624.05 - Fr. 148‘200.-- - Fr. 84‘600.--). Bei einem durchschnittlichen Monatsverdienst von Fr. 26‘815.-- (inklusive 13. Monatslohn) ergebe sich bei dieser freiwilligen Leistung ein Aufschub des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung um 8 Monate und 15 Werktage (Urk. 2 S. 4 f.).

2.2    Dem hielt der Beschwerdeführer im Wesentlichen entgegen, dass es sich bei der von der Arbeitgeberin erbrachten Zahlung keineswegs um eine freiwillige Leistung handle, da sie aufgrund der vertraglichen Vereinbarung im Schweizer Lokalisierungsvertrag innerhalb der Unternehmensgruppe erfolgt sei. Bei dieser Summe handle es sich um kumulierte Ansprüche (Dienstjahre und Gehalt), welche er im Rahmen seines vorgehenden Arbeitsverhältnisses mit der Gruppengesellschaft in Spanien erworben habe. Somit sei die Auszahlung in Erfüllung einer Rechtspflicht erfolgt (Urk. 1)

2.3    Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Anspruchsberechtigung des Beschwerdeführers vom 1. Juni 2018 bis 21. Februar 2019 zu Recht verneint hat. Insbesondere geht es um die Frage, ob die Abgangsentschädigung als freiwillige Zahlung der ehemaligen Arbeitgeberin zu charakterisieren ist.


3.

3.1    Die unbestrittenermassen vom Beschwerdeführer erhaltene Zahlung von Fr. 466‘624.05 steht im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und wurde von der Arbeitgeberin auf rein vertraglicher Basis erbracht (vgl. Urk. 7/10 und Urk. 7/36 Beilage 3). Damit ist diese als freiwillig im Sinne des Gesetzes einzustufen. Ein gesetzlicher Anspruch auf deren Auszahlung, welche denn im Schreiben vom 6. September 2018 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/36 Beilage 3) explizit als Abgangsentschädigung gestützt auf eine vertragliche Vereinbarung betitelt wurde, bestand nicht. Dies wurde denn auch vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt.

3.2.    Das Gesetz muss in erster Linie aus sich selbst heraus, das heisst nach dem Wortlaut, Sinn und Zweck und den ihm zugrunde liegenden Wertungen auf der Basis einer teleologischen Verständnismethode ausgelegt werden. Die Gesetzesauslegung hat sich vom Gedanken leiten zu lassen, dass nicht schon der Wortlaut die Norm darstellt, sondern erst das an Sachverhalten verstandene und konkretisierte Gesetz. Gefordert ist die sachlich richtige Entscheidung im normativen Gefüge, ausgerichtet auf ein befriedigendes Ergebnis der Ratio legis. Dabei befolgt das Bundesgericht einen pragmatischen Methodenpluralismus und lehnt es namentlich ab, die einzelnen Auslegungselemente einer hierarchischen Prioritätsordnung zu unterstellen. Die Gesetzesmaterialien können beigezogen werden, wenn sie auf die streitige Frage eine klare Antwort geben (BGE 134 III 16 E. 3, 134 V 170 E. 4.1, 133 III 175 E. 3.3.1).

    Der Gesetzgeber führte Art. 11a AVIG ein, weil es allgemein als stossend wahrgenommen wurde, wenn Versicherte von ihrem ehemaligen Arbeitgeber ausserordentlich hohe Leistungen erhielten und vom ersten Tag an Arbeitslosenentschädigung beziehen konnten (Botschaft zu einem revidierten Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 28. Februar 2001, BBl 2001 II 2245, 2278).

    Sinn und Zweck von Art. 11a AVIG ist somit, den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bei Erhalt hoher freiwilliger Leistungen hinauszuschieben (vgl. BBl 2001 II 2279). Dabei ist nicht entscheidend, in welcher Form und an wen die freiwilligen Leistungen ausgerichtet werden. Eine diesbezügliche Einschränkung ergibt sich – mit Ausnahme von freiwilligen Leistungen, welche in die berufliche Vorsorge fliessen - nicht aus dem Wortlaut von Art. 11a AVIG. Wäre es anders, läge es im Belieben einer versicherten Person, durch entsprechende Abrede mit dem Arbeitgeber freiwillige Zahlungen aus dem Anwendungsbereich von Art. 11a AVIG auszunehmen. Massgebend ist nur, ob dem durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses entstandenen Verdienstausfall freiwillige Leistungen gegenüberstehen.

3.3    Zusammengefasst ist daher festzuhalten, dass die Zahlung von Fr. 466‘624.05 als freiwillige Leistung im Sinne des AVIG zu qualifizieren ist. Zu keiner Korrektur Anlass gibt die von der Beschwerdegegnerin nach Abzug des Freibetrages von Fr. 148‘200.-- sowie des höchstens zulässigen Betrages von Fr. 84‘600.-- errechnete und somit zu berücksichtigende freiwillige Leistung in der Höhe von Fr. 233‘824.05. Unter Berücksichtigung eines Monatsverdienstes von Fr. 26‘815.-- (Urk. 7/32) resultiert ein Aufschub des Anspruches auf Arbeitslosenentschädigung von 8 Monaten und 15 Werktagen (vgl. Urk. 2 S. 4). Damit hat die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung für den Zeitraum vom 1. Juni 2018 bis 21. Februar 2019 zu Recht verneint, was zur Abweisung der Beschwerde führt.




Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Marcel Gross

- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich

- seco - Direktion für Arbeit

- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstGeiger