Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AL.2018.00336
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens
Gerichtsschreiber Müller
Urteil vom 26. November 2019
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
Abteilung Arbeitslosenversicherung
Stampfenbachstrasse 32, Postfach, 8090 Zürich
Beschwerdegegner
Sachverhalt:
1. X.___, amerikanischer Staatsangehöriger, war an der Y.___ als Postdoktorand vom 1. Februar 2015 bis zum 30. April 2017 in einem Pensum von 80 % angestellt (Urk. 6/81) und verfügte über eine bis Ende Oktober 2017 gültige und auf «Ausbildung und Erwerb» lautende Aufenthaltsbewilligung B (Urk. 3/7).
Am 7. Juni 2017 meldete sich der Versicherte beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 6/80) und beantragte ab 1. Juni 2017 (Urk. 6/79) die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung (S. 1).
Am 6. Oktober 2017 (Urk. 6/20) wurde der Versicherte vom Universitätsspital Z.___ als wissenschaftlicher Mitarbeiter befristet für ein Jahr ab 1. November 2017 angestellt. Das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA), Abteilung Standortförderung, stellte dem Beschwerdeführer dafür am 6. November 2017 eine auf 12 Monate befristete, an den Einsatz am Z.___ gebundene Arbeitsbewilligung (Kurzaufenthalter, L-Bewilligung) aus (Urk. 6/4; vgl. auch Urk. 6/18). Die Stelle wurde dem Versicherten am 28. November 2017 in der Probezeit auf den 5. Dezember 2017 gekündigt (Urk. 6/24). Eine unbefristete Anstellung als wissenschaftlicher Mitarbeiter in einem Pensum von 80 % an der Hochschule A.___ mit Beginn ab 1. Juni 2018 wurde von der A.___ abhängig gemacht von der Erteilung einer Arbeits- und Aufenthaltsbewilligung (vgl. Urk. 6/31), um welche die A.___ das AWA, Abteilung für Arbeitsbewilligungen, am 16. April 2018 (Urk. 6/30) ersuchte. Das Gesuch wurde am 17. Mai 2018 (Urk. 6/28) abgelehnt.
Mit Verfügung vom 11. Juni 2018 (Urk. 6/2) verneinte das AWA, Abteilung Arbeitslosenversicherung, die Vermittlungsfähigkeit und damit den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 6. Dezember 2017 und mit Verfügung vom 18. Juni 2018 (Urk. 6/78) forderte es den Beschwerdeführer auf, die vom 6. Dezember 2017 bis 28. Mai 2017 (richtig: bis 28. Mai 2018) ausbezahlte Arbeitslosenentschädigung von total Fr. 23'099.40 zurückzubezahlen. Am 14. August 2018 (Urk. 6/3) erhob der Versicherte Einsprache gegen die Verfügung vom 11. Juni 2018 betreffend Vermittlungsfähigkeit. Mit Einsprachentscheid vom 15. Oktober 2018 (Urk. 2) wies das AWA die Einsprache gegen die Verfügung vom 11. Juni 2018 ab. Die Verfügung vom 18. Juni 2018 betreffend Rückforderung (Urk. 6/78) blieb unangefochten, und am 7. November 2018 (Urk. 6/76) reichte der Versicherte beim AWA, Abteilung Arbeitslosenkasse, ein Erlassgesuch betreffend die Rückforderung ein.
2. Am 15. November 2018 erhob der Versicherte Beschwerde (Urk. 1) mit folgendem Rechtsbegehren:
«Der Einsprachentscheid vom 15. Oktober 2018 (Beilage) sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Organe der Arbeitslosenversicherung ihrer Abklärungspflicht, sowie der Aufklärung über meine Rechte und Pflichten nicht oder zu spät nachgekommen sind.
Es sei mir die Rückforderung infolge dieser nicht oder nicht rechtzeitig erfolgten Aufklärung zu erlassen.
Es sei mir für das Beschwerdeverfahren eine angemessene Entschädigung zuzusprechen.»
In ihrer Beschwerdeantwort vom 14. Dezember 2018 (Urk. 5) ersuchte die Beschwerdegegnerin um vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, wovon dem Beschwerdeführer am 20. Dezember 2018 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 7).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ist gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) unter anderer Voraussetzung, dass der Versicherte in der Schweiz wohnt. Gemäss Art. 12 AVIG, welcher Art. 8 Abs. 1 lit. c AVIG für Ausländer ohne Niederlassungsbewilligung konkretisiert, gelten diese – abweichend von Art. 23 ff. des Zivilgesetzbuches und Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) als in der Schweiz wohnend, solange sie sich auf Grund einer Aufenthaltsbewilligung zur Erwerbstätigkeit oder einer Saisonbewilligung tatsächlich in der Schweiz aufhalten. Für Ausländer ohne Niederlassungsbewilligung enthält der Begriff des Wohnens somit ein zusätzliches, fremdenpolizeiliches Element (Urteil des Bundesgerichts 8C_128/2010 E. 4.2 mit Hinweisen).
1.2 Eine weitere gesetzliche Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ist die Vermittlungsfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG). Ein Arbeitsloser ist vermittlungsfähig, wenn er bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen (Art. 15 Abs. 1 AVIG). Somit gehören zur Vermittlungsfähigkeit nicht nur die Arbeitsfähigkeit und die Vermittlungsbereitschaft, sondern auch die Arbeitsberechtigung. Wenn und solange keine Arbeitsberechtigung besteht, fehlt es auch an der Vermittlungsfähigkeit des Versicherten und damit an seiner Anspruchsberechtigung (BGE 126 V 376 E. 1b mit Hinweisen). Ausländer ohne Niederlassungsbewilligung müssen grundsätzlich über eine Arbeitsbewilligung verfügen oder mit einer solchen rechnen können, falls sie eine zumutbare Arbeitsstelle finden (Urteil des Bundesgerichts 8C_128/2010 E. 4.2 mit Hinweisen).
1.3 Da ein Ausländer ohne Niederlassungsbewilligung nur als in der Schweiz wohnend gilt, wenn er entweder im Besitze einer die Berechtigung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit einschliessenden fremdenpolizeilichen Bewilligung ist oder im Falle ihres Ablaufes mit einer Bewilligungsverlängerung rechnen kann, die Arbeitsberechtigung dieser Kategorie von Versicherten aber zugleich auch Voraussetzung ihrer Vermittlungsfähigkeit ist, überschneiden sich die beiden Anspruchsvoraussetzungen von Art. 8 Abs. 1 lit. c und f AVIG bei diesen Versicherten teilweise. Sowohl die Arbeitsberechtigung als Element der Vermittlungsfähigkeit als auch die Anspruchsvoraussetzung des Wohnens in der Schweiz sind bei Ausländern ohne Niederlassungsbewilligung entscheidend vom Vorhandensein oder der mutmasslichen Verlängerung einer fremdenpolizeilichen Aufenthaltsbewilligung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit abhängig (BGE 126 V 376 E. 1.c). Dementsprechend sind für Ausländer ohne Niederlassungsbewilligung die im Rahmen der Anspruchsvoraussetzung des Wohnens in der Schweiz (Art. 8 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 12 AVIG) massgebenden und vorstehend (E.1.1) dargelegten Grundsätze für die Bejahung ihrer Arbeitsberechtigung auch für die Beurteilung ihrer Vermittlungsfähigkeit gültig (SVR 2001 ALV Nr. 3 E. 1c).
1.4 Im Rahmen der Prüfung der Vermittlungsfähigkeit stellt die Frage nach der Arbeitsberechtigung ausländischer Staatsangehöriger eine Vorfrage dar (BGE 120 V 378 E. 3a). Sie beurteilt sich aufgrund einer individuell-konkreten und nicht einer generell-abstrakten Betrachtungsweise, wobei im konkreten Einzelfall zu entscheiden ist, ob der Ausländer oder die Ausländerin über eine Arbeitsbewilligung verfügt oder mit einer solchen rechnen kann (BGE 126 V 376 E. 6a mit Hinweisen). Die Vermittlungsfähigkeit beurteilt sich prospektiv, somit von jenem Zeitpunkt aus und auf der Basis der tatsächlichen Verhältnisse, wie sie bei Erlass der Ablehnungsverfügung bestanden hatten (BGE 120 V 385 E. 2 mit Hinweisen, Urteil 8C_581/2018 vom 25. Januar 2019 E. 2.2).
1.5 Das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG) regelt unter anderem den Aufenthalt von Ausländern in der Schweiz. In den Art. 18-29a des Gesetzes werden die Voraussetzungen für eine Zulassung zu einem Aufenthalt mit oder ohne Erwerbstätigkeit genannt. Gemäss dem in Art. 21 AIG geregelten Inländervorrang darf eine Zulassung zu einem Aufenthalt mit Erwerbstätigkeit nur erfolgen, wenn nachgewiesen wird, dass keine dafür geeigneten inländischen Arbeitnehmer oder Angehörige von Staaten, mit denen ein Freizügigkeitsabkommen abgeschlossen wurde, gefunden werden können (vgl. Art. 19 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE]).
Eine Ausnahme sieht Art. 21 Abs. 3 AIG für Ausländerinnen und Ausländer mit Schweizer Hochschulabschluss vor. Ein Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Bewilligung besteht nicht. Das Ausländergesetz sieht erst bei der konkreten Anstellung respektive dem Stellenantritt einen Inländervorrang vor. Eine Zulassung setzt mithin erst zu diesem Zeitpunkt den Nachweis voraus, dass keine dafür geeigneten inländischen Arbeitnehmer gefunden werden können (Urteil des Bundesgerichts 8C_479/2011 vom 10. Februar 2012 E. 3.2.2).
Dabei wird die Kurzaufenthaltsbewilligung gemäss Art. 32 AIG für befristete Aufenthalte bis zu einem Jahr erteilt (Abs. 1), wobei sie für einen bestimmten Aufenthaltszweck erteilt wird und mit weiteren Bedingungen verbunden werden kann (Abs. 2). Sie kann bis zu zwei Jahren verlängert werden. Ein Stellenwechsel ist nur aus wichtigen Gründen möglich (Abs. 3).
Ein Stellenwechsel von Personen mit einer Kurzaufenthaltsbewilligung kann innerhalb der gleichen Branche und des gleichen Berufs bewilligt werden, wenn eine weitere Tätigkeit beim bisherigen Arbeitgeber nicht möglich oder nicht zumutbar ist und der Stellenwechsel nicht auf Grund des Verhaltens der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers erfolgt (Art. 55 VZAE).
2.
2.1 Der Beschwerdegegner begründete seinen Einspracheentscheid vom 15. Oktober 2018 (Urk. 2) damit, dass die Arbeitsbewilligung vom 6. November 2017 im Zusammenhang mit der Tätigkeit am Z.___ erteilt worden und an den bewilligten Einsatz gebunden gewesen sei. Mit der Auflösung dieses Arbeitsvertrages sei die Arbeitsbewilligung erloschen und damit sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ab dem 6. Dezember 2017 nicht mehr über eine Arbeitsbewilligung verfügt habe (S. 3 oben).
Selbst bei Auffinden einer anderen zumutbaren Arbeitsstelle habe der Versicherte nicht mit einer Arbeitsbewilligung rechnen können, weil die erteilte Kurzaufenthaltsbewilligung an die frühere Tätigkeit gebunden und es nicht erlaubt gewesen sei, eine andere Stelle anzutreten. So habe das AWA, Abteilung Arbeitsbewilligungen, denn auch das Gesuch im Zusammenhang mit einer Anstellung bei der A.___ abgelehnt, weil die vorherige Anstellung auf Grund des Verhaltens des Beschwerdeführers aufgelöst worden sei. Unter diesen Umständen habe ab dem 6. Dezember 2017 bei Auffinden einer Stelle nicht mit der Erteilung einer Arbeitsbewilligung gerechnet werden können (S. 3 Mitte).
Aus den Vorbringen, der Beschwerdeführer sei nicht darüber informiert worden, dass ein Stellenwechsel grundsätzlich nicht möglich sei und bei Auflösung des Arbeitsvertrages die Arbeitsbewilligung erlösche, könne er nichts ableiten. Der Kurzaufenthaltsbewilligung sei zu entnehmen, dass ein Stellen- und Berufswechsel bewilligungspflichtig sei. Im Weiteren sei auf der Bewilligung explizit der Name der Arbeitgeberin genannt. Es müsse ihm somit bewusst gewesen sein, dass die Kurzaufenthaltsbewilligung im Zusammenhang mit der Stelle am Z.___ ausgestellt worden sei. Aus einer allenfalls bereits mehrmals erteilten Bewilligung oder Verlängerung einer solchen könne nicht darauf geschlossen werden, dass dies erneut wieder der Fall sein werde. Denn die Erteilung einer Arbeits- oder Aufenthaltsbewilligung hänge von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab und es bestehe kein Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Arbeitsbewilligung oder auf die Bewilligung eines Stellenwechsels. An der Beurteilung der Vermittlungsfähigkeit ändere auch die Tatsache nichts, dass die Arbeitslosenkasse bereits Taggelder ausgerichtet habe. So müsse die Vermittlungsfähigkeit zu jeder Zeit während der Arbeitsvermittlung gegeben sein und könne grundsätzlich auch jederzeit und rückwirkend überprüft werden (S. 3 unten).
Da der Beschwerdeführer über keine Arbeitsberechtigung verfügt habe und auch nicht mit einer solchen habe rechnen können, seien die Vermittlungsfähigkeit und damit der Anspruch auf eine Arbeitslosenentschädigung zu verneinen (S. 4).
2.2 Der Beschwerdeführer brachte in seiner Beschwerde vom 15. November 2018 (Urk. 1) dagegen vor, in den Kreisschreiben werde erwähnt, im Zweifelsfall seien durch die Vollzugsbehörden die notwendigen Überprüfungsmassnahmen vorzunehmen und vorfrageweise sei bei der zuständigen kantonalen Ausländerbehörde abzuklären, ob die versicherte Person beim Auffinden einer Stelle mit einer Aufenthaltsbewilligung, die zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt, rechnen könne. Es könne also nicht von einer bei ihm liegenden, alleinigen Verantwortung gesprochen werden, sondern es müsse gemäss Kreisschreiben von einer durch den Beschwerdegegner zugesprochenen und vermuteten Arbeitsberechtigung ausgegangen werden. Das Kreisschreiben besage, dass die Organe der Arbeitslosenversicherung und die Gerichte über die Arbeitsberechtigung selbstständig urteilen könnten, wenn die zuständige Behörde noch nicht entschieden habe (S. 4 Mitte). Er habe davon ausgehen können, dass offene Fragen zur Arbeitsbewilligung von Amtes wegen sorgfältig geprüft würden. Seinerseits habe er die Mitwirkungs- und Informationspflicht erfüllt, indem er die RAV-Beraterin über die Kündigung seiner Stelle informiert habe. Indem die Arbeitslosenversicherung die notwendigen Abklärungen unterlassen habe, habe sie ihre Abklärungs- und Sorgfaltspflicht verletzt (S. 4).
Weiter brachte der Beschwerdeführer vor, der Grundsatz von Treu und Glauben schütze den Versicherten in seinem Vertrauen auf behördliches Verhalten und bedeute unter anderem, dass eine falsche - nicht erteilte - Auskunft von Verwaltungsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen eine abweichende Behandlung gebiete. Durch das Verletzen der gesetzlichen Verpflichtung zur Abklärungs- und Aufklärungspflicht sei er durch den Beschwerdegegner nicht rechtzeitig über seine Ansprüche (Nichtanspruch) orientiert worden und habe deshalb auch keine entsprechenden Dispositionen treffen können. Wäre ihm nach Verlust der Anstellung beim Z.___ per 5. Dezember 2017, oder nach Ablauf der BBewilligung per 31. Oktober 2017 und Antrag auf deren Verlängerung beim Migrationsamt, durch dieses oder durch das AWA der Nichtanspruch auf eine Arbeitsbewilligung eröffnet worden, hätte er entsprechend disponieren können und er hätte bereits im November 2017 geheiratet und somit auch die Anstellung bei der A.___ per 1. Juni 2018 antreten können. Er habe auf die Auskünfte des abklärenden Amtes vertraut und mit der Erteilung einer Arbeitsbewilligung rechnen dürfen (S. 5).
2.3 Strittig und zu prüfen ist die Anspruchsberechtigung des Beschwerdeführers ab 6. Dezember 2017 und in diesem Zusammenhang insbesondere die Vermittlungsfähigkeit, über welche mit Verfügung vom 11. Juni 2018 (Urk. 6/2) und mit Einspracheentscheid vom 15. Oktober 2018 (Urk. 2) entschieden wurde. Demgegenüber verblieb die Rückforderungsverfügung vom 18. Juni 2018 (Urk. 6/78) unangefochten und bildet demnach nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Das am 7. November 2018 gestellte Gesuch um Erlass der Rückforderung (Urk. 6/76) wird der Beschwerdegegner nach Eintritt der Rechtskraft in einem separaten Verfahren zu prüfen haben.
3.
3.1 Mit Verfügung vom 6. November 2011 (Urk. 6/4-5) erteilte das AWA dem Beschwerdeführer eine auf 12 Monate befristete und an den Einsatz beim Z.___ gebundene Kurzaufenthaltsbewilligung der Kategorie L. Darin wurde festgehalten, dass ein Stellenwechsel grundsätzlich nicht möglich ist und dass die Arbeitsbewilligung mit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses erlischt. Mit Verfügung vom 28. November 2017 (Urk. 6/24) löste das Z.___ das Arbeitsverhältnis in der Probezeit per 5. Dezember 2017 auf, unter Hinweis darauf, dass Defizite beim Ausüben der Tätigkeit bestünden und der Beschwerdeführer die Anforderungen als wissenschaftlicher Mitarbeiter nicht erfülle.
Unbestrittenermassen war die erteilte Kurzaufenthaltsbewilligung L an die Tätigkeit beim Z.___ gebunden, ein Stellenwechsel bewilligungspflichtig und es wurden in der Folge weder ein Stellenwechsel bewilligt noch eine neue Bewilligung erteilt. Ab dem 6. Dezember 2017 ist somit vom Fehlen einer Arbeitsbewilligung auszugehen. Inwieweit der Beschwerdeführer dies wusste oder nicht oder hätte wissen müssen, ist im vorliegenden Zusammenhang irrelevant.
Zu prüfen ist im Rahmen der Vermittlungsfähigkeit, ob der Beschwerdeführer mit der Bewilligung eines Stellenwechsels beziehungsweise mit der Erteilung einer neuen Bewilligung rechnen durfte (E. 1.4).
3.2 Ein Rechtsanspruch auf Erteilung besteht grundsätzlich nicht und auch bei der Bestimmung über den Stellenwechsel nach Art. 55 VZAE handelt es sich um eine Kann-Vorschrift, welche die Bewilligung des Stellenwechsels in das Ermessen der zuständigen Behörde legt. Darüber hinaus wäre für die Erteilung einer neuen Bewilligung zu prüfen gewesen, ob die nach Art. 18 ff. AIG geltenden Voraussetzungen erfüllt sind und die Wirtschafts- und Arbeitsmarktlage die Erteilung der entsprechenden Arbeitsbewilligung erlaubt. Unter anderem wäre dem Umstand Rechnung zu tragen gewesen, dass der aus einem Nicht-EU/Nicht- EFTA-Staat stammende Beschwerdeführer grundsätzlich geringere Chancen hat, eine Bewilligung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit zu erhalten als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aus dem genannten Raum (Inländervorrang; vgl. E. 1.5). Auch die Bewilligung eines Stellenwechsels wäre nur unter eng umschriebenen Voraussetzungen in Betracht gefallen (vgl. Weisungen und Erläuterungen Ausländerbereich des Staatssekretariates für Migration SEM, Stand 1. Juni 2019, Ziffer 4.5.2.1). Dass der Beschwerdeführer mit der Erteilung einer Bewilligung nicht rechnen konnte, bestätigte im Übrigen auch das AWA am 8. Juni 2018 (Urk. 32) und zeigte sich im April/Mai 2018 im Zusammenhang mit den Bemühungen um eine Anstellung bei der A.___ (vgl. Urk. 6/28-31). Von keiner der für die Erteilung von Arbeits- und Aufenthaltsbewilligungen zuständigen kantonalen Behörden wurde denn eine Arbeits- und Aufenthaltsbewilligung je in Aussicht gestellt (vgl. Urk. 6/1-84).
Der Beschwerdeführer konnte demnach aus prospektiver Sicht nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses beim Z.___ und löschen der Arbeits- und Aufenthaltsbewilligung nicht mit einer erneuten Gewährung einer solchen oder der Bewilligung eines Stellenwechsels durch das AWA, Abteilung für Arbeitsbewilligungen, rechnen, falls er eine zumutbare Arbeitsstelle gefunden hätte.
3.3 Aus dem Gesagten ist zu schliessen, dass der Beschwerdeführer nach Verlust der Arbeitsstelle beim Z.___ ab dem 6. Dezember 2017 keinen Anspruch auf die Erteilung einer Arbeitsbewilligung gehabt hatte und auch nicht mit einer solchen hätte rechnen können. In der Folge war er nicht mehr vermittlungsfähig. Damit bestand ab dem 6. Dezember 2017 kein Anspruch auf eine Arbeitslosenentschädigung mehr (vgl. E. 1.1-5).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer brachte mit Verweis auf Art. 27 Abs. 2 ATSG vor, der Beschwerdegegner habe seine Abklärungs- und Aufklärungspflicht verletzt, indem er es unterlassen habe, die notwendigen Abklärungen über das Vorliegen einer Arbeitsbewilligung bei der zuständigen Behörde zu treffen respektive vorfrageweise selbst darüber zu entscheiden, und ihn somit nicht über den Umstand einer fehlenden Arbeitsbewilligung informiert habe (vgl. E. 2.2).
4.2 Vorfrageweise hatte der Beschwerdegegner bei der zuständigen kantonalen Ausländerbehörde abzuklären, ob der Beschwerdeführer beim Auffinden einer Stelle mit einer Aufenthaltsbewilligung rechnen konnte, oder aber über die Frage der Arbeitsberechtigung selbständig zu entscheiden, wenn die zuständige Behörde noch nicht darüber entschieden hatte (vgl. AVIG-Praxis ALE/B231-B232 mit Verweis auf BGE 120 V 378). Dies erfolgte, wie sich aus dem prozessleitenden Beratungsprotokoll ergibt, zunächst nicht. Das Fehlen einer Arbeitsbewilligung erkannte die zuständige RAV-Bearbeiterin erst im April/Mai 2018 als Problem (vgl. Urk. 6/69 S. 1 f. Einträge zum 6. Dezember 2017, 8. Januar, 12. Februar, 14. März, 12. April und 23. Mai 2018). Dass dem Beschwerdeführer daraus - mit Ausnahme einer möglichen Rückforderung zu Unrecht ausbezahlter Taggelder - Nachteile erwachsen wären, ist nicht ersichtlich.
4.3 Sinn und Zweck der in Art. 27 Abs. 2 ATSG statuierten Beratungspflicht ist es, ein Verhalten zu ermöglichen, welches zum Eintritt einer den gesetzgeberischen Zielen des betreffenden Erlasses entsprechenden Rechtsfolge führt. Der Versicherungsträger hat die versicherte Person darauf aufmerksam zu machen, dass ihr Verhalten eine der Voraussetzungen des Leistungsanspruches gefährden kann (BGE 131 V 472 E. 4).
4.4 Die gerügte Verletzung der Aufklärungspflicht bezieht sich vorliegend nicht auf ein Verhalten des Beschwerdeführers, welches dieser hätte anpassen können, sondern auf die rechtliche Belehrung darüber, dass er beim Fehlen einer Arbeitsbewilligung nicht vermittlungsfähig und damit nicht anspruchsberechtigt ist. Ob dies überhaupt unter die Beratungspflicht im oben umschriebenen Sinne (E. 4.3) fällt, ist fraglich, kann aber offenbleiben. Denn soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass er - hätte er um die fehlende Arbeitsberechtigung beziehungsweise Vermittlungsfähigkeit gewusst - bereits im November 2017 geheiratet (und so die fehlende Bewilligung erhalten) hätte, ist ihm nicht zu folgen. Einerseits stand im November 2017 - vor Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit dem Z.___ die fehlende Arbeitsberechtigung noch gar nicht in Frage. Andererseits führte der Beschwerdeführer selber aus, dass nach Auslaufen seiner Anstellung bei der Y.___ die Hochzeit für ihn in den Hintergrund gerückt sei, weil er erst beruflich habe Fuss fassen wollen (Urk. 1 S. 5).
5. Zusammenfassend erweist sich der angefochtene Entscheid als rechtens, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
- seco - Direktion für Arbeit
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubMüller