Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AL.2018.00349
V. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Philipp als Einzelrichterin
Gerichtsschreiberin Meier
Urteil vom 29. August 2019
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
Abteilung Arbeitslosenversicherung
Stampfenbachstrasse 32, Postfach, 8090 Zürich
Beschwerdegegner
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1958, arbeitete vom 1. Dezember 2011 bis 31. Januar 2018 als Zeichner/Konstrukteur bei der Y.___ (Urk. 6/51). Am 14. September 2017 meldete sich der Versicherte beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV), Z.___, zur Arbeitsvermittlung (Urk. 6/60) und beantragte am 26. Januar 2018 Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Februar 2018 (Urk. 6/59). Mit Verfügung vom 22. August 2018 (Urk. 6/2) stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) den Versicherten wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen in der Kontrollperiode Juli 2018 mit Wirkung ab 1. August 2018 für vier Tage in der Anspruchsberechtigung ein. Die dagegen erhobene Einsprache des Versicherten vom 22. September 2018 (Urk. 6/3) wies das AWA mit Entscheid vom 2. November 2018 ab (Urk. 2 [=Urk. 6/5]).
2. Dagegen erhob X.___ am 1. Dezember 2018 Beschwerde und beantragte sinngemäss, es sei der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und von einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung sei abzusehen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 15. Januar 2019 (Urk. 5) beantragte der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 17. Januar 2019 mitgeteilt wurde (Urk. 7).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1.
1.1 Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
1.2 Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht um genügend zumutbare Arbeit bemüht.
Die Arbeitssuche hat gezielt zu erfolgen, in der Regel in Form einer ordentlichen Bewerbung (Art. 26 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIV). Die versicherte Person hat ihre Arbeitsbemühungen ohne besondere Aufforderung durch eine Amtsstelle oder durch vorgängige Abgabe eines Merkblattes vorzunehmen (Urteil des Bundesgerichts 8C_21/2015 vom 3. März 2015 E. 3.5 mit Hinweisen).
1.3 Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE 139 V 524 E. 2.1.4, und 124 V 225 E. 4a je mit Hinweisen).
Dabei kommt es nicht auf den Erfolg der Arbeitsbemühungen an, sondern vielmehr auf die Tatsache und Intensität derselben (BGE 124 V 225 E. 6; Urteil des Bundesgerichts C 16/07 vom 22. Februar 2007 E. 3.1). Die Arbeitsbemühungen müssen zudem umso intensiver sein, je weniger Aussicht eine versicherte Person hat, eine Stelle zu finden (vgl. Barbara Kupfer Bucher, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, S. 104).
Betreffend Quantität der persönlichen Arbeitsbemühungen können zwar keine eindeutigen Zahlenwerte angegeben werden, in der Regel müssen aber mindestens zehn bis zwölf geeignete Arbeitsbemühungen je Kontrollperiode nachgewiesen werden (BGE 139 V 524 E. 2.1.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_917/2013 vom 4. März 2014 E. 2.2).
Eine in qualitativer Hinsicht genügende Suchbemühung setzt voraus, dass mit dem möglichen Arbeitgeber tatsächlich ein Kontakt zustande kommt. Ist eine telefonische Kontaktnahme nicht möglich, hat zwingend eine schriftliche Bewerbung zu erfolgen oder die versicherte Person hat selber im Betrieb vorzusprechen (Urteil des Bundesgerichts C 275/05 vom 6. November 2006 E. 3.2). Qualitativ nicht genügend ist die blosse Anmeldung bei einem Stellenvermittlungsbüro (vgl. Barbara Kupfer Bucher, a.a.O., S. 174 mit Hinweis). Qualifizierte Berufsleute dürfen zudem ihre Suchbemühungen nur zu Beginn der Arbeitslosigkeit auf den bisherigen Berufszweig beschränken (BGE 139 V 524 E. 2.1.3).
1.4 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV).
2.
2.1 Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer zu Recht für die Dauer von vier Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde.
2.2 Der Beschwerdegegner begründete seinen Entscheid (Urk. 2) damit, der Beschwerdeführer sei darauf hingewiesen worden, dass er monatlich mindestens zehn bis zwölf Arbeitsbemühungen vorzuweisen habe. Für die Kontrollperiode Juli 2018 habe er lediglich sechs Bewerbungen nachgewiesen. Die Teilnahme am Kurs des RAV (Strategiekurs Bewerbungsunterlagen, vgl. Urk. 6/46) habe nicht dazu geführt, dass der Beschwerdeführer in dieser Zeit keine Arbeitsbemühungen hätte tätigen können und müssen. Obschon dem Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % attestiert worden sei, habe dies nicht bedeutet, dass sich seine Pflicht zur Arbeitsbemühung halbieren würde, worauf er anlässlich des Beratungsgespräches vom 5. Juli 2018 auch ausdrücklich hingewiesen worden sei. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung sei daher zu Recht erfolgt. Für leichtes Verschulden sei die Anspruchsberechtigung für 1-15 Tage einzustellen. Die Einstellung der Anspruchsberechtigung von vier Tagen liege daher im Bereich des leichten Verschuldens und trage den konkreten Umständen angemessen Rechnung.
2.3 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer zusammengefasst geltend (Urk. 1), für ihn sei klar, dass er aufgrund seiner Arbeitsunfähigkeit von 50 % lediglich die Hälfte der üblicherweise erwarteten Arbeitsbemühungen von zehn bis zwölf Bewerbungen pro Monat zu erbringen habe. Dies sei seitens des Beschwerdegegners in den Monaten Mai und Juni auch jeweils so akzeptiert worden. Die Einschätzung bezüglich seiner Leistungsfähigkeit obliege einem Arzt und nicht dem Beschwerdegegner, ein Arzt sei jedoch nicht konsultiert worden. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung seien die besonderen Umstände zu berücksichtigen. In einem Kurs des RAV habe er seine Bewerbungsunterlagen neu erstellt, was seiner Ansicht nach ebenfalls eine Arbeitsbemühung darstelle. Ausserdem seien Bewerbungen ohne richtige Bewerbungsunterlagen nicht zielführend und seine Bewerbungsunterlagen hätten ihm während des RAV-Kurses nicht zur Verfügung gestanden. Schliesslich gehe es um Qualität und nicht um Quantität. Ausserdem seien ihm die Einstelltage auch auferlegt worden, weil er sich während vier Tagen bei seiner Familie (im Ausland) zu Besuch befunden habe. Der Beschwerdegegner schikaniere ihn und akzeptiere nicht, dass er lediglich zu 50 % arbeitsfähig sei.
3.
3.1 Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer gemäss dem ärztlichen Zeugnis von Dr. med. A.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 26. Juni 2018 im Monat Juli 2018 zu 50 % arbeitsunfähig war (Urk. 6/37). Ferner geht aus den Akten hervor, dass der Beschwerdeführer im Monat Juli 2018 sechs Bewerbungen nachweisen konnte (Urk. 6/23). Vom 18. Juli bis 22. August 2018 befand er sich halbtags in einem Kurs zur Optimierung seiner Bewerbungsunterlagen und seines Bewerbungswissens (Urk. 6/46).
3.2 Wie bereits ausgeführt, wird von arbeitslosen Versicherten im Rahmen ihrer Schadenminderungspflicht nach Art. 17 AVIG eine angemessene Arbeitsbemühung sowohl in quantitativer als auch in qualitativer Hinsicht gefordert. Obschon die geforderte Quantität nicht absolut in Zahlen ausgedrückt werden kann, werden in der Regel monatlich mindestens zehn bis zwölf Bewerbungen gefordert (vgl. E. 1.3). Der Beschwerdeführer hat im Monat Juli 2018 lediglich sechs Bewerbungen nachgewiesen. Die Teilnahme am Kurs zur Optimierung des Bewerbungsdossiers stellt keine Arbeitsbemühung dar. Obschon dem Beschwerdeführer für den Monat Juli 2018 lediglich eine Arbeitsfähigkeit von 50 % attestiert wurde, ist es nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner von diesem dennoch Arbeitsbemühungen im Umfang von mindestens zehn bis zwölf monatlichen Bewerbungen forderte, zumal der Beschwerdeführer gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung selbst bei einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit nicht zwangsläufig von der Pflicht zur Stellensuche befreit wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichts C 164/05 und C 170/05 vom 28. September 2006, E. 7).
Dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen wäre, die geforderte Anzahl an Arbeitsbemühungen zu tätigen, ist nicht erstellt. Insbesondere stellt die Teilnahme am Kurs zur Optimierung des Bewerbungsdossiers keine solche Ausnahme dar. Dem Beschwerdeführer wäre es zumutbar gewesen, sich vorläufig mit den alten Unterlagen weiter zu bewerben, respektive sukzessive die optimierten Unterlagen zu verwenden. Ebenso wenig hat der viertägige Auslandsaufenthalt des Beschwerdeführers bei seiner Familie zur Folge, dass dadurch seine Pflichten zur Arbeitsbemühung erfüllt wären, zumal die nachgewiesenen sechs Bewerbungen das Quantitätserfordernis nicht bloss knapp verfehlen.
3.3 Zutreffend ist immerhin, dass die Beschwerdegegnerin in den Monaten Mai und Juni 2018 ein vergleichbares Bewerbungsverhalten des Beschwerdeführers mit jeweils acht statt der geforderten zehn bis zwölf monatlichen Bewerbungen toleriert hatte (vgl. Urk. 6/18). Indes durfte der Beschwerdeführer dies nicht als vorbehaltlose Zustimmung zu seinem (ungenügenden) Bewerbungsverhalten werten, zumal der Beschwerdeführer im Gespräch vom 15. September 2017 bereits darauf hingewiesen worden war, dass er, sobald er wieder ganz oder auch nur teilweise (20 %) arbeitsfähig sei, die Stellensuche mit rund zehn bis zwölf monatlichen Bewerbung aufzunehmen habe (Urk. 6/58 S. 5). Am 5. Juli 2018 und damit zu Beginn der Kontrollperiode wurde er sodann (mutmasslich vor dem Hintergrund der ungenügenden Bewerbungsbemühungen im Juni 2018) explizit darauf hingewiesen, dass seine Arbeitsunfähigkeit von 50 % nicht bedeute, dass er bloss 50 % des Arbeitsbemühungserfordernisses zu erfüllen habe (Urk. 6/58 S. 3).
3.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seiner Pflicht zur Arbeitssuche im Monat Juli 2018 nur ungenügend nachgekommen ist, weshalb er gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG zu Recht wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde. Die Einstelldauer von vier Tagen liegt im unteren Bereich des leichten Verschuldens. Die Festsetzung der Einstelldauer liegt im Ermessen der Verwaltung und gibt in casu keinen Anlass zur Beanstandung (zur Überprüfungsbefugnis des Sozialversicherungsgerichts vgl. BGE 114 V 315 E. 5a).
3.5 Nach dem Gesagten ist der angefochtene Einspracheentscheid zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.
Die Einzelrichterin erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
- seco - Direktion für Arbeit
- Arbeitslosenkasse 01 001 Zürich-City
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin
PhilippMeier