Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AL.2018.00351
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst als Einzelrichter
Gerichtsschreiberin Hediger
Urteil vom 30. Januar 2020
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Assista Rechtsschutz AG
Rechtsdienst Zürich
Gotthardstrasse 62, Postfach, 8027 Zürich
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
Abteilung Arbeitslosenversicherung
Stampfenbachstrasse 32, Postfach, 8090 Zürich
Beschwerdegegner
Sachverhalt:
1. Der 1964 geborene X.___ war zuletzt bis Oktober 2016 beim Y.___ als Bereichsleiter Packungsgestaltung, Marketing und Kommunikation vollzeitlich angestellt (Urk. 6/63, Urk. 6/55 S. 10). Am 24. April 2018 meldete er sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Z.___ zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 6/10). Mit Verfügung vom 13. August 2018 stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) den Versicherte wegen ungenügenden persönlichen Arbeitsbemühungen während der Kontrollperiode Juli 2018 für vier Tage in der Anspruchsberechtigung ein (Urk. 6/2). Die dagegen erhobene Einsprache vom 23. August 2018 (Urk. 6/3) wies das AWA mit Einspracheentscheid vom 2. November 2018 ab (Urk. 2).
2. Dagegen erhob X.___ am 3. Dezember 2018 Beschwerde und beantragte in Aufhebung des angefochtenen Entscheides die volle Anspruchsberechtigung ohne Einstelltage für den Juli 2018 (Urk. 1). Der Beschwerdegegner schloss mit Beschwerdeantwort vom 7. Januar 2019 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer am 10. Januar 2019 mitgeteilt wurde (Urk. 7).
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
1.1 Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
1.2 Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht.
Gemäss Art. 26 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) muss die versicherte Person den Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einreichen. Als Kontrollperiode gilt jeder Kalendermonat (Art. 27a AVIV). Die Arbeitsbemühungen werden nach Art. 26 Abs. 2 Satz 2 AVIV nicht mehr berücksichtigt, wenn die versicherte Person die Frist verstreichen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend macht. Die Einstellung erfolgt, ohne dass eine zusätzliche Frist gewährt werden müsste. Unerheblich ist, dass die Nachweise später erbracht werden, zum Beispiel in einem Einspracheverfahren (vgl. BGE 139 V 164 E. 3.2).
1.3 Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE 139 V 524 E. 2.1.4, und 124 V 225 E. 4a je mit Hinweisen).
Dabei kommt es nicht auf den Erfolg der Arbeitsbemühungen an, sondern vielmehr auf die Tatsache und Intensität derselben (BGE 124 V 225 E. 6; Urteil des Bundesgerichts C 16/07 vom 22. Februar 2007 E. 3.1). Die Arbeitsbemühungen müssen zudem umso intensiver sein, je weniger Aussicht eine versicherte Person hat, eine Stelle zu finden (vgl. Barbara Kupfer Bucher, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, 5. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2019, S. 132).
Betreffend Quantität der persönlichen Arbeitsbemühungen können zwar keine eindeutigen Zahlenwerte angegeben werden, in der Regel müssen aber mindestens zehn bis zwölf geeignete Arbeitsbemühungen je Kontrollperiode nachgewiesen werden (BGE 139 V 524 E. 2.1.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_917/2013 vom 4. März 2014 E. 2.2).
Eine in qualitativer Hinsicht genügende Suchbemühung setzt voraus, dass mit dem möglichen Arbeitgeber tatsächlich ein Kontakt zustande kommt. Ist eine telefonische Kontaktnahme nicht möglich, hat zwingend eine schriftliche Bewerbung zu erfolgen oder die versicherte Person hat selber im Betrieb vorzusprechen (Urteil des Bundesgerichts C 275/05 vom 6. November 2006 E. 3.2). Qualitativ nicht genügend ist die blosse Anmeldung bei einem Stellenvermittlungsbüro (vgl. Barbara Kupfer Bucher, a.a.O., S. 222 mit Hinweis). Qualifizierte Berufsleute dürfen zudem ihre Suchbemühungen nur zu Beginn der Arbeitslosigkeit auf den bisherigen Berufszweig beschränken (BGE 139 V 524 E. 2.1.3).1.4 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV).
2.
2.1 Im angefochtenen Entscheid erwog der Beschwerdegegner, der Beschwerdeführer habe in der Kontrollperiode vom Juli 2018 zwar elf Arbeitsbemühungen nachgewiesen. Allerdings seien deren vier in qualitativer Hinsicht ungenügend, da die inserierten Stellenprozente höher seien als die ärztlich attestierte Arbeitsfähigkeit. Folglich sei der Beschwerdeführer für vier Tage in der Anspruchsberechtigung einzustellen (Urk. 2).
2.2 Dagegen wandte der Beschwerdeführer ein, er habe sich im Juli 2018 auf sämtliche Stellen beworben, die auch nur einigermassen passten; mehr habe der Arbeitsmarkt schlicht nicht hergegeben. Es sei notorisch, dass es kaum Stellen gebe im derart niedrigprozentigen Bereich - ausser im Bereich der Pflege von Menschen oder Objektreinigung. Krankheitsbedingt könne er sich indes nicht auf solche Tätigkeiten bewerben (Urk. 1).
3.
3.1 Fest steht, dass der Beschwerdeführer im Kontrollmonat Juli 2018 insgesamt elf Arbeitsbemühungen getätigt hat (Urk. 6/22, vgl. E. 1.3), wobei der Beschwerdegegner die Qualität deren vier bemängelt. Nachfolgend ist daher zu prüfen, ob bei diesen Arbeitsbemühungen eine realistische Möglichkeit auf eine Anstellung bestand.
3.2 Aufgrund der Akten war der Beschwerdeführer im Juli 2018 zu 20 % arbeitsfähig (Urk. 6/17, Urk. 6/36). Demgegenüber hat er sich vierfach auf eine Stelle beworben, die ein höheres Arbeitspensum voraussetzt; auf eine 30-60%-Stelle als Copywriter bei «A.___», auf eine 30-50%-Stelle in der Logistik und Organisation bei «B.___», auf eine 30-%-Stelle in der Kommunikation bei der C.___ sowie schliesslich auf eine 40-60%ige Assistenz für Administration und Kommunikation in einem Architekturbüro (Urk. 6/22). Dazu hielt er jeweils fest, eventuell komme ein Jobsharing in Frage und/oder würde das Pensum seiner Arbeitsfähigkeit angepasst resp. könne er versuchen, in einem 30 % Pensum zu arbeiten (Urk. 6/22). Aus dem Beratungsprotokoll erhellt alsdann, dass der Beschwerdeführer seiner persönlichen RAV-Beraterin am 2. Juli 2018 mitgeteilt hat, die Stellensuche gestalte sich angesichts seiner lediglich 20%igen Arbeitsfähigkeit schwierig. Als «Suchstrategie» hielt die RAV-Beraterin daraufhin «hauptsächlich Spontanbewerbungen» fest (Urk. 6/17). Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde vorbringt, Spontanbewerbungen seien ihm explizit verboten worden (Urk. 1), kann ihm damit nicht gefolgt werden. Kommt hinzu, dass er bereits in der vorangehenden Kontrollperiode vom Juni 2018 hauptsächlich Spontanbewerbungen nachwies (Urk. 6/28) – wie er beschwerdeweise selbst ausführt (Urk. 1) - und dies – soweit ersichtlich – seitens des Beschwerdegegners unbeanstandet blieb. Mithin ist nicht einzusehen, weshalb sich der Beschwerdeführer entsprechend dem Beratungsgespräch vom 2. Juli 2018 im Rahmen der Kontrollperiode Juli 2018 nicht (weiterhin) hauptsächlich spontan beworben hat. Damit geht denn auch seine beschwerdeweise Argumentation ins Leere, wonach der Arbeitsmarkt im Juli 2018 schlicht nicht mehr hergegeben habe, ins Leere. Dass ein Arbeitgeber das inserierte Pensum auf die Leistungsfähigkeit des Bewerbers reduziert, ist demgegenüber unrealistisch. Die Bereitschaft, die inserierte Stelle im Modell «Jobsharing» zu besetzen, hätte der Beschwerdeführer sodann vorangehend beim Arbeitgeber erfragen müssen, was er nach Lage der Akten weder getan noch beschwerdeweise behauptet hat. Damit kann auch unter diesem Gesichtspunkt bei den vier umstrittenen Arbeitsbemühungen nicht von realistischen Bewerbungen die Rede sein.
Nach dem Gesagten hat sich der Beschwerdeführer in Rahmen der Kontrollperiode vom Juli 2018 in qualitativer und damit auch in quantitativer Hinsicht nicht in genügender Weise um Arbeit bemüht, weshalb der Einstellungsgrund der ungenügenden persönlichen Arbeitsbemühungen im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG gegeben ist. Der Beschwerdegegner hat demnach zu Recht eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung verfügt. Die Dauer von 4 Tagen liegt im untersten Bereich des leichten Verschuldens, was den objektiven und subjektiven Umständen des Falles angemessen Rechnung trägt und nicht zu beanstanden ist.
3.3 Der angefochtene Entscheid erweist sich damit als rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
Der Einzelrichter erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Assista Rechtsschutz AG
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
- seco - Direktion für Arbeit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin
HurstHediger