Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AL.2018.00357
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Gerichtsschreiberin Geiger
Beschluss vom 7. Februar 2019
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
Abteilung Arbeitslosenversicherung
Stampfenbachstrasse 32, Postfach, 8090 Zürich
Beschwerdegegner
1. Am 6. Dezember 2018 (Datum des Poststempels, Urk. 1) erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen einen Entscheid des Amtes für Wirtschaft und Arbeit (AWA) vom 2. August 2018 betreffend Vermittlungsfähigkeit. Der Beschwerdeschrift lag die angefochtene Verfügung nicht bei.
Eine telefonische Nachfrage beim AWA, ob dort ein Verfahren in Sachen der Beschwerdeführerin am Laufen sei, wurde verneint (Urk. 3). Zudem konnte der Name der Beschwerdeführerin (X.___) keiner SV-Nummer zugeordnet werden (vgl. Rubrum).
Mit Verfügung vom 11. Januar 2019, zugestellt am 17. Januar 2019 (Urk. 5), setzte das Sozialversicherungsgericht der Beschwerdeführerin eine Frist von 10 Tagen an, um die Eingabe vom 30. November 2018 zu verbessern und den angefochtenen Entscheid einzureichen, mit der Androhung, dass bei Säumnis auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (Urk. 4).
Die Beschwerdeführerin liess sich innert der angesetzten Frist nicht vernehmen.
2. Da die Beschwerde vom 30. November 2018 (Urk. 1) den Anforderungen von § 18 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht nicht genügt und die Beschwerdeführerin innert der angesetzten Frist weder ihre Eingabe verbesserte noch den angefochtenen Entscheid einreichte, ist androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten.
Das Gericht beschliesst:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die Gerichtsschreiberin
Geiger