Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AL.2019.00001


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiberin Geiger

Urteil vom 18. Juni 2019

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich

Einkaufszentrum Neuwiesen

Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Der 1983 geborene X.___ bezog während der per 10. Mai 2016 bis 9. Mai 2018 eröffneten Rahmenfrist für den Leistungsbezug Arbeitslosenentschädigung. Vom 1. September 2016 bis 28. Februar 2017 erzielte er bei der Y.___ einen Zwischenverdienst (Urk. 6/77 und Urk. 6/46). Am 2. März 2017 meldete sich der Versicherte per 28. Februar 2017 beim RAV ab, da er ab dem 1. März 2017 selber eine Stelle gefunden habe (Urk. 6/47).

    Am 28. Februar 2018 meldete sich X.___ beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Baden zur Arbeitsvermittlung (Urk. 6/39) und beantragte am 12. April 2018 Arbeitslosenentschädigung ab dem 28. Februar 2018 (Urk. 6/26). Bis zum Ende der bereits laufenden Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom 10. Mai 2016 bis 9. Mai 2018 bezog der Versicherte wiederum Arbeitslosenentschädigung. Dabei erzielte er ab dem 1. Mai 2018 bei der Z.___ einen Zwischenverdienst (Urk. 7/31).

    Per April 2018 erfolgte ein Kassenwechsel zur Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich (ALK, Urk. 6/12). Am 23. Juli 2018 beantragte X.___ die Eröffnung einer Folgerahmenfrist für den Leistungsbezug ab dem 10. Mai 2018 (Urk. 7/29). Mit Verfügung vom 29. August 2018 verneinte die ALK einen Anspruch des Versicherten auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 11. Mai 2018 wegen Nichterfüllen der Mindestbeitragszeit (Urk. 7/22). Mit E-Mail vom 19. September 2018 erhob X.___ dagegen Einsprache (Urk. 7/3 S. 3 f.) und ergänzte diese am 12. November 2018 mit eigenhändig unterzeichneter Eingabe (Urk. 7/4). Mit Einspracheentscheid vom 15. November 2018 wies die ALK die Einsprache ab. Darin erwog sie, dass ein Anspruch des Versicherten auf Arbeitslosenentschädigung zu verneinen sei, da er die Mindestbeitragszeit nicht erfülle und kein Befreiungsgrund (keine Arbeitsunfähigkeit von über einem Jahr) vorliege (Urk. 2).


2.    Hiergegen erhob X.___ am 17. Dezember 2018 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Eröffnung einer neuen Rahmenfrist für den Leistungsbezug (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 15. Januar 2019 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 6/1-131, Urk. 7/1-53 und Urk. 8/1-18 sowie Urk. 9), was dem Beschwerdeführer am 17. Januar 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10). Mit Eingabe vom 13. Februar 2019 (Urk. 11) ergänzte der Beschwerdeführer seine Beschwerde und reichte eine ärztliche Bestätigung von Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 22. November 2018 ein (Urk. 12).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Nach Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) gelten - soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht - für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit zweijährige Rahmenfristen. Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIG), und die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs. 3 AVIG).

    Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht darin, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Beitragspflicht befreit ist (Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG).

1.2    Von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind gemäss Art. 14 Abs. 1 AVIG Personen, die innerhalb der Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3) während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Beitragszeit nicht erfüllen konnten wegen:

a.     einer Schulausbildung, Umschulung oder Weiterbildung, sofern sie während mindestens zehn Jahren in der Schweiz Wohnsitz hatten;

b.    Krankheit (Art. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), Unfall (Art. 4 ATSG) oder Mutterschaft (Art. 5 ATSG), sofern sie während dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz hatten;

c.    eines Aufenthaltes in einer schweizerischen Haft- oder Arbeitserziehungsanstalt oder in einer ähnlichen schweizerischen Einrichtung.

    Nach dem klaren Wortlaut von Art. 14 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person durch einen der in dieser Bestimmung genannten Gründe an der Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung gehindert worden sein. Zwischen dem Befreiungsgrund und der Nichterfüllung der Beitragszeit muss ein Kausalzusammenhang bestehen. Dabei muss das Hindernis während mehr als zwölf Monaten bestanden haben. Da eine Teilzeitbeschäftigung mit Bezug auf die Erfüllung der Beitragszeit einer Vollzeitbeschäftigung gleichgestellt ist (Art. 11 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIV), liegt die erforderliche Kausalität zudem nur vor, wenn es der versicherten Person aus einem der in Art. 14 Abs. 1 lit. a bis c AVIG genannten Gründe auch nicht möglich und zumutbar war, ein Teilzeitarbeitsverhältnis einzugehen (BGE 139 V 37 E. 5.1 mit Hinweisen).

1.3    Gemäss Art. 11 Abs. 1 AVIV zählt jeder volle Kalendermonat, in dem der Versicherte beitragspflichtig ist.

    Bei angebrochenen Kalendermonaten (Beginn oder Ende des Arbeitsverhältnisses im Laufe des Monats) kommt Art. 11 Abs. 2 AVIV zur Anwendung: Danach werden Beitragszeiten, die nicht einen vollen Kalendermonat umfassen, zusammengezählt, wobei je 30 Kalendertage als ein Beitragsmonat gelten.

    Da für die Ermittlung der Beitragszeit somit nicht die Beitragstage - also die Tage, an welchen die versicherte Person tatsächlich einer beitragspflichtigen Beschäftigung nachgegangen ist -, sondern die Kalendertage massgebend sind, müssen Erstere in Kalendertage umgerechnet werden, wozu praxisgemäss ein Umrechnungsfaktor 1,4 verwendet wird (BGE 122 V 256 E. 2a mit Hinweisen).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, der Beschwerdeführer habe innerhalb der neuen Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 10. Mai 2016 bis zum 9. Mai 2018 nicht während mindestens 12 Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt. Was die Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit wegen Krankheit anbelange, sei festzustellen, dass kein einziges echtzeitliches Arztzeugnis vorliege, sondern sämtliche Arztzeugnisse rückwirkend ausgestellt worden seien. Hinzu komme, dass sowohl der Beschwerdeführer als auch der behandelnde Psychiater Dr. A.___ stets ab dem 1. April 2017 bis zum 31. März 2018 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit angegeben hätten. Damit habe aber das Hindernis nur gerade 12 Monate und nicht während mehr als 12 Monaten bestanden. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die behauptete Arbeitsunfähigkeit im März 2017 nachträglich geltend mache, weil er zwischenzeitlich in Erfahrung gebracht habe, dass für eine Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als einem Jahr erforderlich ist (Urk. 2).

2.2    Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, er sei bereits vor dem 1. April 2017 wegen Krankheit vollständig arbeitsunfähig und damit von der Erfüllung der Beitragszeit befreit gewesen. Dies ergebe sich aus den eingereichten Arztzeugnissen, worauf abzustellen sei. Gestützt auf das E-Mail des RAV-Beraters vom 26. September 2018, wonach eine Beitragsbefreiung aufgrund der Arztzeugnisse erfolgen könne, habe er einen Leistungsanspruch (Urk. 1).


3.

3.1    Streitig ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 10. Mai 2018. Dabei steht fest, dass innerhalb der relevanten Rahmenfrist für die Beitragszeit (10. Mai 2016 bis 9. Mai 2018) folgende beitragspflichtige Beschäftigungen ausgewiesen sind:

    10.05.2016 - 30.06.2018    B.___                    1.747     Monate

    01.09.2016 - 28.02.2017    Y.___                    6.00    Monate

    01.05.2018 - 09.05.2018    Z.___                    0.327    Monate

    Damit hat der Beschwerdeführer lediglich während 8.074 Monaten und nicht während mindestens 12 Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt (Art. 13 Abs. 1 AVIG, vgl. auch E. 1.3). Zu prüfen ist daher, ob sich der Beschwerdeführer auf den Befreiungstatbestand von Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG (Krankheit) berufen kann (vgl. vorstehend E. 1.2).

3.2    Betreffend den geltend gemachten Befreiungsgrund Krankheit ist Folgendes aktenkundig:

3.2.1    Nachdem der Beschwerdeführer während der vom 10. Mai 2016 bis 9. Mai 2018 laufenden Rahmenfrist für den Leistungsbezug Arbeitslosenentschädigung bezogen hatte, meldete er sich am 2. März 2017 per 28. Februar 2017 ab und gab als Abmeldegrund an, dass er selber eine Stelle gefunden habe und dass am 1. März 2017 der Arbeitsbeginn sei (Urk. 6/47).

3.2.2    Sowohl auf dem Antragsformular auf Arbeitslosenentschädigung vom 12. April 2018 für die laufende Rahmenfrist (Urk. 6/26) als auch auf demjenigen vom 23. Juli 2018 für die Folgerahmenfrist (Urk. 7/29) gab der Beschwerdeführer unter Ziffer 31 an, insgesamt während mehr als 12 Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis gestanden zu haben wegen Krankheit.

3.2.3    Dr. A.___ attestierte dem Beschwerdeführer im einfachen Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 14. März 2018 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vom 1. April 2017 bis 31. März 2018 (Urk. 7/42).

3.2.4    Auf dem Formular «Angaben der versicherten Person» für den März 2018 vom 4. April 2018 (Urk. 6/32) gab der Beschwerdeführer selbst an, vom 1. April 2017 bis 31. März 2018 wegen Krankheit arbeitsunfähig gewesen zu sein.

3.2.5    Anlässlich des Erstgesprächs beim RAV Dietikon vom 9. April 2018 im Zusammenhang mit der Wiederanmeldung während der noch laufenden Rahmenfrist (Urk. 7/5/159-160) gab der Beschwerdeführer an, in Folge von totaler Überarbeitung bei seiner letzten Anstellung bei der Y.___ in eine Arbeitsunfähigkeit gefallen zu sein, weshalb er vom 1. April 2017 bis 31. März 2018 arbeitsunfähig gewesen sei.

3.2.6    Dr. A.___ bescheinigte im Arztzeugnis vom 4. Juli 2018 (Urk. 7/32), dass der Beschwerdeführer auch vom 1. bis 31. März 2017 arbeitsunfähig gewesen sei.

3.2.7    Auf dem von der Beschwerdegegnerin mit entsprechendem Formular eingeholten Arztzeugnis (Urk. 7/13) hielt Dr. A.___ fest, dass die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers 100 % einer Vollzeitbeschäftigung entsprochen habe. Der Beschwerdeführer sei wegen Krankheit vom 1. März 2017 bis 31. März 2018 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Er behandle den Beschwerdeführer seit dem 1. April 2017. Ab dem 1. April 2018 sei er wieder voll arbeitsfähig. Die Arbeitsunfähigkeit stehe nicht mit dem einer allfälligen Anmeldung bei der Invalidenversicherung zugrunde liegenden Gesundheitsschaden in einem Zusammenhang.

3.2.8    Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens reichte der Beschwerdeführer eine ärztliche Bestätigung vom 22. November 2018 ein (Urk. 12), worin Dr. A.___ bestätigte, dass nach den vorliegenden Kenntnissen und auch laut den Unterlagen der vorgängig untersuchenden Ärzte eine schwerwiegende und zur 100%igen Arbeitsunfähigkeit führende Erkrankung bereits während mehreren Monaten vor dem 1. April 2017, somit auch im Monat März 2017, vorgelegen habe.

4.

4.1    Das Vorliegen des Befreiungstatbestandes Krankheit, Unfall oder Mutterschaft gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG bestimmt sich grundsätzlich nach objektiver Betrachtungsweise. Ob sich eine versicherte Person nach eigener Einschätzung gesundheitsbedingt ausser Stande sieht, eine beitragspflichtige Teilzeit-Beschäftigung auszuüben, ist demgegenüber nicht massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_655/2009 vom 22. Februar 2010 E. 6.1.1).

4.2    Zunächst ist festzustellen, dass weder ein echtzeitliches ärztliches Zeugnis noch ein aussagekräftiger detaillierter Arztbericht in den Akten liegen. Der behandelnde Psychiater Dr. A.___ beschränkte sich in seinem «einfachen Arbeitsunfähigkeitszeugnis» vom 14. März 2018 (Urk. 7/42) darauf, dem Beschwerdeführer vom 1. April 2017 bis 31. März 2018 rückwirkend eine vollständige Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit zu attestieren. Gemäss Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 11. April 2018 sei der Beschwerdeführer ab dem 1. April 2018 wieder arbeitsfähig (Urk. 7/43). Erst am 4. Juli 2018 hielt Dr. A.___ fest, dass der Beschwerdeführer auch vom 1. bis 31. März 2017 wegen Krankheit arbeitsunfähig gewesen sei (Urk. 7/32). Soweit Dr. A.___ dem Beschwerdeführer am 4. Juli 2018 auch für die Zeit vom 1. bis 31. März 2017 - ebenfalls rückwirkend - eine volle Arbeitsunfähigkeit attestierte, steht seine Beurteilung im Widerspruch zu seiner eigenen Beurteilung vom 14. März 2018 sowie zu den vom Beschwerdeführer gemachten Angaben anlässlich des Erstgesprächs beim RAV am 9. April 2018 und denjenigen im Formular «Angaben der versicherten Person» für den März 2018, wonach er vom 1. April 2017 bis 31. März 2018 zu 100% arbeitsunfähig gewesen sei (vgl. E. 3.2.4-5). Eine plausible Begründung, weshalb er eine allenfalls schon vor dem 1. April 2017 bestehende krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers nicht schon von Beginn weg attestierte, brachte Dr. A.___, welcher den Beschwerdeführer aber auch erst seit dem 1. April 2017 psychiatrisch behandelt, nicht vor (vgl. E. 3.2.7-8). Dass sich der Beschwerdeführer wegen Stellenantritts per 1. März 2017 beim RAV abgemeldet hat, wenn er doch bereits seit diesem Zeitpunkt arbeitsunfähig gewesen sein will, spricht ebenfalls gegen seine Behauptung. Diesbezüglich ist auch auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass nicht nur allgemeinpraktizierende Hausärzte, sondern auch behandelnde Spezialärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 125 V 353 E. 3b/cc mit Hinweisen), weshalb auf die lediglich (einfachen) Arbeitsunfähigkeitszeugnisse von Dr. A.___ nicht abgestellt werden kann.

4.3    Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die «Aussagen der ersten Stunde» ab, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis).

    Der Beschwerdeführer machte erst im Nachhinein (rückwirkend) geltend, bereits im März 2017 arbeitsunfähig gewesen zu sein. Damit ist auf die gewichtigere Aussage der ersten Stunde abzustellen, wonach er - wenn überhaupt - dann erst ab dem 1. April 2017 bis 31. März 2018 und somit genau 12 Monate arbeitsunfähig war.

4.4    Zusammenfassend ist während der vom 10. Mai 2016 bis 9. Mai 2018 laufenden Rahmenfrist für die Beitragszeit keine 100%ige Arbeitsunfähigkeit während mehr als 12 Monaten ausgewiesen, weshalb der Beschwerdeführer nicht wegen Krankheit von der Beitragszeit befreit werden kann.


5.    Der Einwand des Beschwerdeführers, wonach er sich aufgrund des E-Mails des RAV-Beraters vom 26. September 2018 (Urk. 7/3 S. 3) gestützt auf den Vertrauensschutz darauf habe verlassen dürfen, dass eine Beitragsbefreiung aufgrund der Arztzeugnisse erfolgen werde (Urk. 1), vermag daran nichts zu ändern, wobei diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen der Beschwerdegegnerin zu verweisen ist (Urk. 2 S. 4 f.).


6.    Die Beschwerdegegnerin hat einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 10. Mai 2018 demzufolge zu Recht verneint. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich

- seco - Direktion für Arbeit

- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstGeiger