Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AL.2019.00014
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens
Gerichtsschreiber Schetty
Urteil vom 18. März 2019
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
Einkaufszentrum Neuwiesen
Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die im Jahre 1979 geborene X.___ stellte sich am 19. Oktober 2016 beim zuständigen Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) der Arbeitsvermittlung zur Verfügung (Urk. 8/521) und beantragte ab diesem Datum die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung (Urk. 8/488). Die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich eröffnete in der Folge eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom 19. Oktober 2016 bis zum 18. Oktober 2018 (Urk. 8/10). Während der laufenden Rahmenfrist übte die Versicherte mehrere Zwischenverdiensttätigkeiten aus und war dazwischen unfall- und krankheitsbedingt über längere Zeiträume vollständig oder teilweise arbeitsunfähig geschrieben.
Für die Zeit ab dem 19. Oktober 2018 stellte die Versicherte am 27. August 2018 erneut einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (Urk. 7/67). Mit Verfügung vom 9. Oktober 2018 verneinte die Arbeitslosenkasse einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (Urk. 7/63) und hielt daran mit Einspracheentscheid vom 11. Dezember 2018 fest (Urk. 2).
2. Dagegen erhob die Versicherte am 15. Januar 2019 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Neuprüfung des angefochtenen Einspracheentscheids unter dem Gesichtspunkt der Erfüllung respektive der Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit (Urk. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 5. Februar 2019 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 11. Februar 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10).
Mit Übermittlungszettel vom 25. Februar 2019 reichte die Beschwerdegegnerin die zuletzt angefallenen Verwaltungsakten ein (Urk. 11 f.).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) gelten - soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht - für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit zweijährige Rahmenfristen. Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG), und die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs. 3 AVIG).
Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht darin, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat (Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG).
1.2 Von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind gemäss Art. 14 Abs. 1 AVIG Personen, die innerhalb der Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3) während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Beitragszeit nicht erfüllen konnten wegen:
a. einer Schulausbildung, Umschulung oder Weiterbildung, sofern sie während mindestens zehn Jahren in der Schweiz Wohnsitz hatten;
b. Krankheit (Art. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG), Unfall (Art. 4 ATSG) oder Mutterschaft (Art. 5 ATSG), sofern sie während dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz hatten;
c. eines Aufenthaltes in einer schweizerischen Haft- oder Arbeitserziehungsanstalt oder in einer ähnlichen schweizerischen Einrichtung.
Nach dem klaren Wortlaut von Art. 14 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person durch einen der in dieser Bestimmung genannten Gründe an der Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung gehindert worden sein. Zwischen dem Befreiungsgrund und der Nichterfüllung der Beitragszeit muss ein Kausalzusammenhang bestehen. Dabei muss das Hindernis während mehr als zwölf Monaten bestanden haben. Da eine Teilzeitbeschäftigung mit Bezug auf die Erfüllung der Beitragszeit einer Vollzeitbeschäftigung gleichgestellt ist (Art. 11 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung; AVIV), liegt die erforderliche Kausalität zudem nur vor, wenn es der versicherten Person aus einem der in Art. 14 Abs. 1 lit. a bis c AVIG genannten Gründe auch nicht möglich und zumutbar war, ein Teilzeitarbeitsverhältnis einzugehen (BGE 139 V 37 E. 5.1 mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Einspracheentscheid damit, dass entsprechend der unbestritten gebliebenen Feststellung in der angefochtenen Verfügung davon auszugehen sei, dass die Beschwerdeführerin über eine massgebende Beitragszeit von 11.399 Monate verfügt (Urk. 2 S. 3). Daneben sei aufgrund der eingereichten Arztzeugnisse während der Rahmenfrist für die Beitragszeit von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit von knapp drei Monaten auszugehen, sodass auch kein Grund für die Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit vorliege (S. 4).
2.2 Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass es mit ihren Einschränkungen unmöglich gewesen sei, eine Anstellung zu finden, wobei sie eine solche in der Pflege leider nicht mehr habe annehmen können. Sie bitte um Beachtung der neu eingereichten Zwischenverdienste von 2018; seit dem 11. Januar 2019 bestehe unfallbedingt eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 1).
3.
3.1 Entsprechend den Ausführungen der Beschwerdegegnerin ist von einer massgebenden Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 19. Oktober 2016 bis 18. Oktober 2018 auszugehen (Art. 9 AVIG). Unbestritten geblieben ist, dass die Beschwerdeführerin in dieser Zeit drei mehrmonatige Tätigkeiten ausgeübt hat (vgl. Verfügung vom 9. Oktober 2018, Urk. 7/63), was sich auch aufgrund der Akten ergibt. So übte die Beschwerdeführerin vom 20. Oktober 2016 bis zum 24. Januar 2017 diverse temporäre Einsätze aus (Urk. 7/163, Urk. 7/91), war vom 1. April bis 30. September 2017 für die Y.___ AG tätig (Urk. 7/83, Urk. 7/79) und vom 1. April bis 7. Juni 2018 beim Spital Z.___ angestellt (Urk. 7/78, Urk. 7/71). Die von der Beschwerdegegnerin für diese Arbeitsverhältnisse ermittelte Beitragszeit von 11.399 Monaten (Urk. 7/63), ist unter Berücksichtigung der zitierten Akten nicht zu beanstanden und blieb im Übrigen unbestritten.
3.2 Zu prüfen ist demgegenüber die Qualifikation der Tätigkeit für die A.___ AG in der Zeit ab August 2018 (Urk. 7/16-35). Anzumerken ist dabei, dass eine selbständige Erwerbstätigkeit zwar als Zwischenverdienst anzurechnen ist, Beitragszeiten aber nur mit einer unselbständigen Zwischenverdiensttätigkeit erworben werden können (Urteil des Bundesgerichts C 85/06 vom 16. Oktober 2006 E. 1.2).
Die Arbeitgeberin führte diesbezüglich mehrfach aus, dass nur selbständig Erwerbstätige für die A.___ AG arbeiten würden (Urk. 7/21, Urk. 12/2). Dies ergab auch eine entsprechende telefonische Nachfrage der Beschwerdegegnerin bei der Arbeitgeberin (Urk. 12/4).
Nach ständiger Rechtsprechung ist für die Frage der Arbeitnehmereigenschaft in der Arbeitslosenversicherung das formell rechtskräftig geregelte AHV-Beitrags-statut massgebend, sofern sich dieses nicht als offensichtlich unrichtig erweist (BGE 119 V 156 E. 3a). Nur wenn sich trotz zumutbarer Abklärung bei Ausgleichskasse und Arbeitgeber kein formell rechtskräftiges AHV-Beitragsstatut eruieren lässt, kommt eine freie Prüfung der Arbeitsnehmereigenschaft in Betracht (Urteil des Bundesgerichts 8C_48/2011 vom 16. Mai 2011 E. 4.4).
Daraus ergibt sich, dass für die Qualifikation der ausgeübten Tätigkeit für die A.___ AG nicht allein auf die Angaben der Arbeitgeberin abgestellt werden darf, sondern der Sachverhalt rechtsgenügend abzuklären und – soweit dort überhaupt eine beitragspflichtige und nicht eine freiwillige Tätigkeit ausgeübt wurde - allenfalls eine eigene, begründete Einschätzung vorzunehmen ist. Zur Prüfung der Erfüllung der Beitragszeit betreffend die Tätigkeit bei der A.___ AG ist die Sache demnach an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
3.3 Demgegenüber sind bezüglich der Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit keine weiteren Abklärungen nötig. Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin während der massgebenden Rahmenfrist für die Beitragszeit während 11.399 Monaten beitragszeitenbildend erwerbstätig war. Aus den ärztlichen Zeugnissen geht zudem hervor, dass die Beschwerdeführerin vom 16. Januar bis 31. März 2018 (vor ihrem Stellenantritt beim Spital Z.___) zu 60 % arbeitsfähig war (Urk. 8/117, Urk. 8/135). Weiter ist ab dem 29. Juni 2018 eine Arbeitsfähigkeit von 20 % dokumentiert (Urk. 7/56), wobei die Beschwerdeführerin ab August 2018 für die A.___ AG auch effektiv erwerbstätig war. Unter Berücksichtigung der Dauer der unbestritten unselbständigen Tätigkeiten sowie der – schon allein in den genannten Zeiträumen – nur teilweisen Arbeitsunfähigkeiten, die einer Erfüllung der Beitragszeit nicht entgegen stehen (BGE 139 V 37 E. 5.1), ist ein Erreichen der gemäss Art. 14 Abs. 1 AVIG für eine Befreiung von der Beitragszeit nötigen 12 Monate nicht möglich.
3.4 Zusammenfassend ist die Sache zur weiteren Anspruchsprüfung im Zusammenhang mit der Erfüllung der Beitragszeit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen; die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen, was zur Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids führt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 11. Dezember 2018 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___ unter Beilage einer Kopie von Urk. 12/1-6
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
- seco - Direktion für Arbeit
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubSchetty