Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AL.2019.00022


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst als Einzelrichter
Gerichtsschreiberin Hediger

Urteil vom 31. März 2020

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


gegen


Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

Abteilung Arbeitslosenversicherung

Stampfenbachstrasse 32, Postfach, 8090 Zürich

Beschwerdegegner





Sachverhalt:

1.    Die 1980 geborene X.___ war vor Eintritt der Arbeitslosigkeit zuletzt seit dem 1. März 2018 als Sekretariatsmitarbeiterin bei der Y.___ AG angestellt (Urk. 8/70), ehe das Arbeitsverhältnis seitens der Arbeitgeberin per 30. Juni 2018 aufgelöst wurde (Urk. 8/71). Am 30. Mai 2018 meldete sich die Versicherte beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Z.___ zur Arbeitsvermittlung (Urk. 8/77) an. Mit Verfügung vom 13. November 2018 stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) die Versicherte wegen Nichtannahme einer zumutbaren Arbeit mit Wirkung ab dem 27. Oktober 2018 für 36 Tage in der Anspruchsberechtigung ein (Urk. 8/2). Die von der Versicherten am 16. November 2018 dagegen erhobene Einsprache (Urk. 8/3) wies das AWA mit Entscheid vom 23. Januar 2019 (Urk. 2) ab.


2.    Dagegen erhob X.___ am 29. Januar 2019 (Poststempel, mit ergänzender Begründung vom 15. Februar 2019, Urk. 5) Beschwerde und beantragte, es sei in Aufhebung des angefochtenen Entscheids von einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung abzusehen (Urk. 1). Der Beschwerdegegner schloss mit Beschwerdeantwort vom 1. März 2019 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was der Beschwerdeführerin am 6. März 2019 angezeigt wurde (Urk. 9).



Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).

1.2    Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühungen nachweisen können.

    Die Arbeitssuche hat gezielt zu erfolgen, in der Regel in Form einer ordentlichen Bewerbung (Art. 26 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIV). Die versicherte Person hat ihre Arbeitsbemühungen ohne besondere Aufforderung durch eine Amtsstelle oder durch vorgängige Abgabe eines Merkblattes vorzunehmen (Urteil des Bundesgerichts 8C_21/2015 vom 3. März 2015 E. 3.5 mit Hinweisen).

1.3    Nach Art. 17 Abs. 3 Satz 1 AVIG muss die arbeitslose Person eine vermittelte zumutbare Arbeit annehmen.

    In Art. 16 Abs. 2 AVIG werden die Kriterien aufgezählt, die eine Arbeit unzumutbar machen. Unzumutbar und somit von der Annahmepflicht ausgenommen ist eine Arbeit nach Art. 16 Abs. 2 lit. i AVIG unter anderem dann, wenn sie der versicherten Person einen Lohn einbringt, der geringer ist als 70 Prozent des versicherten Verdienstes, es sei denn, die versicherte Person erhalte Kompensationsleistungen nach Art. 24 AVIG (Zwischenverdienst). Eine unzumutbare Arbeit darf die arbeitslose Person ohne versicherungsrechtlich nachteilige Folgen ablehnen.

    Neben der Nichtannahme einer amtlich zugewiesenen zumutbaren Arbeit erfasst Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG in der seit dem 1. Juli 2003 geltenden Fassung auch die Nichtannahme einer selbst gefundenen zumutbaren Arbeit oder einer von Dritten vermittelten oder angebotenen zumutbaren Stelle (Urteil des Bundesgerichts C 17/07 vom 22. Februar 2007 E. 2.2).

1.4    Die versicherte Person hat bei den Verhandlungen mit künftigen Arbeitgebern klar und eindeutig die Bereitschaft zum Vertragsabschluss zu bekunden, um die Beendigung der Arbeitslosigkeit nicht zu gefährden. Eine Ablehnung zumutbarer Arbeit liegt nicht nur dann vor, wenn die versicherte Person eine Stelle ausdrücklich zurückweist, sondern auch dann, wenn sie bei Vertragsverhandlungen eine nach den Umständen gebotene ausdrückliche Annahmeerklärung unterlässt oder durch ihr Verhalten in Kauf nimmt, dass die Stelle anderweitig besetzt wird, oder wenn sie sich trotz Zuweisung einer Stelle durch das Arbeitsamt gar nicht ernsthaft um die Aufnahme von Vertragsverhandlungen bemüht (BGE 122 V 34 E. 3b; ARV 1986 Nr. 5 S. 22 E. 1a, 1984 Nr. 14 S. 167).


2.    

2.1    Im angefochtenen Entscheid hielt der Beschwerdegegner fest, die Beschwerdeführerin habe sich für eine Stelle als Sachbearbeiterin in der Geschäftsverwaltung des Hochbaudepartements der Stadt A.___ beworben. Anlässlich des Erstgesprächs am 26. Oktober 2018 habe sie an der Stelle desinteressiert gewirkt. Auf entsprechende Frage hin, habe sich die Beschwerdeführerin als ehrlich beschrieben. Daraufhin sei sie gefragt worden, ob sie ehrliches Interesse an der Stelle habe. Dies habe die Beschwerdeführerin verneint. Vor diesem Hintergrund sei das Bewerbungsgespräch nach einer knappen halben Stunde seitens des Hochbaudepartements abgebrochen worden. In ihrer Stellungnahme vom 1. November 2018 habe die Beschwerdeführerin dazu ausgeführt, sie sei anlässlich des Bewerbungsgesprächs danach gefragt worden, ob sie an politischen Anliegen und Abläufen interessiert sei. Dies habe sie verneint. Wäre ihr die Stelle angeboten worden, hätte sie diese zwar angenommen. Allerdings hätte sie sich diesfalls weiterhin beworben und bei entsprechendem Erfolg die Stelle beim Hochbaudepartement umgehend gekündigt. Bei alle dem sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin jedenfalls kein grosses Interesse an der Stelle gehabt und dies anlässlich des Bewerbungsgespräches auch zum Ausdruck gebracht habe. Demgegenüber wäre von der Beschwerdeführerin zu erwarten gewesen, dass sie sich anlässlich des Bewerbungsgesprächs an der Stelle interessiert gezeigt und ihre Qualitäten hierfür hervorgehoben hätte. Jedenfalls sei die Kundgabe von Desinteresse im wesentlichen Ausmass für das Ausscheiden aus dem Bewerbungsverfahren mitverantwortlich gewesen. Damit habe die Beschwerdeführerin eine mögliche Anstellung verhindert resp. in Kauf genommen, dass sie weiterhin arbeitslos bleibe. Sodann sei die fragliche Stelle als zumutbar zu beurteilen. In diesem Sinne habe die Beschwerdeführerin eine zumutbare Stelle abgelehnt, was als schweres Verschulden gelte, weshalb sie dementsprechend für 36 Tage in der Anspruchsberechtigung einzustellen sei (Urk. 2).

2.2    Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, sie werde wegen falscher Darlegungen bestraft. Ihre Aussage sei zufolge Antipathie negativ interpretiert worden (Urk. 1). Sie sei nicht nach ihrem Interesse an der Stelle gefragt worden, sondern danach, ob sie an politischen Abläufen interessiert sei. Diese Frage habe sie verwundert, zumal es sich bei der inserierten Stelle um eine administrative Tätigkeit gehandelt habe. An der ausgeschriebenen Stelle sei sie interessiert gewesen. Sie sei lediglich ausserordentlich nervös und etwas irritiert gewesen, zumal die Stelle offenbar noch gar nicht bewilligt gewesen sei und sie auch die diesbezüglichen politischen Abläufe nicht richtig verstanden habe. Zudem sei seitens der Beschwerdegegnerin unberücksichtigt geblieben, dass sie den Erwartungen der Arbeitgeberin offenkundig nicht entsprochen habe, was sich denn auch aus der E-Mail [des Departementssektretärs] vom 5. Dezember 2018 ergebe. Im Übrigen sei ihr seitens der ALV mitgeteilt worden, Ehrlichkeit und Aufrichtigkeit seien bei Bewerbungsgesprächen «super»; insoweit sei die Vorgehensweise des Beschwerdegegners widersprüchlich. Mithin habe sie (die Beschwerdeführerin) die fragliche Stelle weder abgelehnt noch einen Stellenantritt schuldhaft verunmöglicht (Urk. 5).

2.3    Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin zu Recht für 36 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde.


3.

3.1    Mit E-Mail vom 26. Oktober 2018 teilte die Personalleiterin des Hochbaudepartements der Stadt A.___ dem Beschwerdegegner mit, die Beschwerdeführerin habe sich anlässlich des Bewerbungsgesprächs sehr schlecht gekleidet präsentiert. Dies sei indes noch kein Grund für eine Absage gewesen. Die Beschwerdeführerin habe zudem sehr desinteressiert gewirkt. Auf die Frage wie sie sich als Mensch beschreiben würde, hätte sie gemeint, sie sei ehrlich. Daraufhin sei sie gefragt worden, ob sie echtes Interesse an der Stelle habe, was von der Beschwerdeführerin verneint worden sei. Das Gespräch habe nach einer knappen halben Stunde abgebrochen werden müssen (Urk. 8/36).

3.2    Mit Schreiben vom 31. Oktober 2018 wurde die Beschwerdeführerin zur Stellungnahme aufgefordert (Urk. 8/32). Am 1. November 2018 führte diese aus, das Hochbaudepartement habe sie gefragt, ob sie an politischen Anliegen interessiert sei. Dies habe sie verneint. Soweit das Hochbaudepartement ihr die Stelle konkret anbieten wollte, würde sie die Stelle annehmen, sich aber gleichzeitig weiterbewerben und die Stelle kündigen, sobald sie eine neue gefunden habe. Sie habe anlässlich des Bewerbungsgesprächs indes in keiner Weise falsch reagieren wollen und es tue ihr leid, dass sie anscheinend desinteressiert gewirkt habe (Urk. 8/34).

3.3    Im weiteren Verlauf wandte sich die Beschwerdeführerin an die Stadtpräsidentin der Stadt A.___ sowie an die Ombudsstelle, weil ihr seitens des Hochbaudepartements Unrecht getan worden sei (vgl. Urk. 1, Urk. 8/37). Letzteres veranlasste den Departementssekretär des Hochbaudepartements zur E-Mail vom 5. Dezember 2018, worin er gegenüber der Beschwerdegegnerin präzisierend ausführte, während des Bewerbungsgesprächs sei klargeworden, dass die Vorstellungen der Verhandlungspartner weit auseinandergegangen seien. Zudem habe auf Seiten der Beschwerdeführerin weder eine besondere Eignung noch ausgewiesene Neigung für die ausgeschriebene Stelle festgestellt werden können. Dies sei der Grund dafür gewesen, dass ihr die Stelle nicht angeboten worden sei; unter den zahlreichen qualifizierten Bewerberinnen hätten sich geeignetere Personen finden lassen (Urk. 3/1).

4.    

4.1    Im aktenkundigen Stelleninserat des Hochbaudepartements der Stadt A.___ betreffend „Sachbearberiter/in Geschäftsverwaltung 60-70 %“ wurden folgende Aufgaben genannt (Urk. 8/35):

- Aktenführung und Aktenbildung

- Aufbereitung der Stadt- und Gemeinderatsgeschäfte für den Vorsteher des Departements

- Aufarbeiten der Informationen aus den gemeinderätlichen Kommissionen

- Vertretung des Departementssekretariats im GEVER-Fachteam

- Bearbeitung und Zuteilung der ein- und ausgehenden Post

- Administrative Unterstützung des Departementssekretariats

- diverse organisatorische Arbeiten

    Das Anforderungsprofil wurde alsdann wie folgt definiert (Urk. 8/35):

- Abgeschlossene kaufmännische Ausbildung

- Gute IT-Anwenderkenntnisse

- Sie arbeiten gerne eigenverantwortlich, selbständig und qualitätsbewusst

- Sie denken vernetzt, sind dienstleistungsorientiert und konfliktfähig

- Das politische Geschehen und politische Abläufe interessieren Sie

    Damit steht zunächst fest und ist ausgewiesen, dass die inserierte Stelle politisches Interesse voraussetzte und politische Inhalte umfasste.

4.2    Alsdann führte die Beschwerdeführer selbst aus, dass sie anlässlich des Bewerbungsgesprächs vom 26. Oktober 2018 ein Interesse an politischen Anliegen und Abläufen verneinte (vgl. E. 3.2, vgl. auch Urk. 5, Urk. 8/37). Mithin kann der Arbeitsgeberin mit Blick auf das Stelleninserat ohne Weiteres gefolgt werden, wenn sie letzteres als Desinteresse an der ausgeschriebenen Stelle wertete (Urk. 8/34) und zum Schluss kam, die Beschwerdeführerin sei für die Stelle nicht besonders geeignet (vgl. E-Mail vom 5. Dezember 2018, Urk. 3/1; E. 3.3). Demgegenüber fehlen jegliche Hinweise für die beschwerdeweise behauptete Antipathie (Urk. 1), welche die Beschwerdeführerin im Übrigen auch nicht weiter konkretisierte und begründete. Dass sich die Beschwerdeführerin über die Frage nach ihren politischen Interessen gewundert hat (vgl. Urk. 5) und jedenfalls einspracheweise noch behauptete, im Stelleninserat sei politisches Interesse nicht vorausgesetzt worden (Urk. 3/2), macht darüber hinaus deutlich, dass sie das Stelleninserat weder sorgfältig gelesen noch sich auf das Vorstellungsgespräch vorbereitet hat. Dass bei alle dem von einer seriösen Stellensuche, wozu die Beschwerdeführerin gesetzlich verpflichtet war (vgl. E. 1.2 ff.; vgl. auch die im Sozialversicherungsrecht allgemein geltende Schadenminderungspflicht, BGE 123 V 230 E. 3c, 117 V 275 E. 2b, 400, je mit Hinweisen) nicht die Rede sein kann, versteht sich von selbst.

    Mit anderen Worten bewirkte die Beschwerdeführerin mit ihrem Verhalten im Rahmen des Bewerbungsprozesses oder nahm sie damit zumindest in Kauf, dass sie für den Vertragsabschluss ausser Betracht fiel und ihre Arbeitslosigkeit dadurch verlängert werde. Damit hat sie eine zumutbare Arbeit abgelehnt im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin wird nicht nur die Zurückweisung eines konkreten Jobangebots vom Einstellungstatbestand erfasst (vgl. E. 1.4 vorstehend sowie Urteil des Bundesgerichts C 251/00 vom 9. November 2000 E. 1).

    Die übrigen Vorbringen in der Beschwerde erweisen sich als unbehelflich resp. bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst; Weiterungen dazu erübrigen sich.

    Schliesslich machte die Beschwerdeführerin nicht geltend und enthalten auch die Akten keinerlei Hinweise darauf, dass die angebotene Stelle im Sinne von Art. 16 Abs. 2 AVIG unzumutbar gewesen wäre.

4.3    Zusammenfassend hat der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin zu Recht wegen Ablehnens einer zumutbaren Arbeitsstelle ohne entschuldbaren Grund im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG in der Anspruchsberechtigung eingestellt.


5.

5.1    Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV).

    Ein schweres Verschulden liegt nach Art. 45 Abs. 4 AVIV vor, wenn die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen Arbeitsstelle aufgegeben (lit. a) oder eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat (lit. b). Bei Vorliegen eines entschuldbaren Grundes kann der Sanktionsrahmen des schweren Verschuldens rechtsprechungsgemäss unterschritten werden. Unter einem entschuldbaren Grund im Sinne von Art. 45 Abs. 4 AVIV ist demnach ein Grund zu verstehen, der das Verschulden leichter als schwer erscheinen lässt (BGE 130 V 125 E. 3.5).

5.2    Mit 36 Tagen liegt die verfügte Einstellung im unteren Bereich des schweren Verschuldens und erweist sich mit Blick auf die persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin sowie Gegebenheiten des vorliegenden Falles als angemessen. Insbesondere darf das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen (BGE 141 V 365 E. 2.4 mit Hinweisen).


6.    Zusammenfassend erweist sich der angefochtene Entscheid als rechtens, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.





Der Einzelrichter erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

- seco - Direktion für Arbeit

- Arbeitslosenkasse Z.___

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin




HurstHediger