Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AL.2019.00024
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Gerichtsschreiber Kreyenbühl
Urteil vom 23. August 2019
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Matthias Forster
Rüesch Rechtsanwälte
Oberer Graben 43, 9000 St. Gallen
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
Abteilung Arbeitslosenversicherung
Stampfenbachstrasse 32, Postfach, 8090 Zürich
Beschwerdegegner
Sachverhalt:
1. Am 2. Oktober 2018 meldete die X.___ beim Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) für den Zeitraum von Juni 2018 bis Januar 2019 Kurzarbeit für fünf Mitarbeitende an (Urk. 7/1-5). Mit Verfügung vom 4. Oktober 2018 erhob das AWA Einspruch gegen die Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung (Urk. 7/6). Die dagegen von der X.___ am 21. November 2018 eingereichte Einsprache (Urk. 7/11) wies das AWA mit Entscheid vom 20. Dezember 2018 (Urk. 2) ab.
2. Dagegen erhob die X.___ am 29. Januar 2019 Beschwerde und beantragte, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und ihr für den Zeitraum vom 12. Oktober 2018 bis mindestens zum 11. Januar 2019 Kurzarbeitsentschädigung im Sinne von Art. 31 ff. des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung zuzusprechen; eventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Der Beschwerdegegner schloss mit Beschwerdeantwort vom 6. März 2019 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin am 7. März 2019 angezeigt wurde (Urk. 8). Am 24. Juni 2019 wurden der Beschwerdeführerin auf entsprechendes Gesuch hin die Verfahrensakten zur Einsicht zugestellt, welche sie tags darauf retournierte (Urk. 1 S. 2 und Urk. 9).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung besteht, wenn der Arbeitsausfall anrechenbar sowie voraussichtlich vorübergehend ist und erwartet werden darf, dass durch Kurzarbeit die Arbeitsplätze erhalten werden können (Art. 31 Abs. 1 lit. b und d AVIG). Ein Arbeitsausfall ist unter anderem anrechenbar, wenn er auf wirtschaftliche Gründe zurückzuführen und unvermeidbar ist (Art. 32 Abs. 1 lit. a AVIG). Ein auf wirtschaftliche Gründe zurückzuführender und an sich grundsätzlich anrechenbarer Arbeitsausfall gilt jedoch dann nicht als anrechenbar, wenn er branchen, berufs oder betriebsüblich ist oder durch saisonale Beschäftigungsschwankungen verursacht wird (Art. 33 Abs. 1 lit. b AVIG). Damit will das Gesetz vor allem regelmässig wiederkehrende Arbeitsausfälle von der Kurzarbeitsentschädigung ausschliessen (BGE 121 V 371 E. 2a, 119 V 357 E. 1a, je mit Hinweisen).
Ebenfalls nicht anrechenbar ist ein Arbeitsausfall, der durch Umstände bedingt ist, die zum normalen Betriebsrisiko des Arbeitgebers gehören (Art. 33 Abs. 1 lit. a 2. Satzteil AVIG; ARV 2004 Nr. 5 S. 58 E. 2.1).
Die Rechtsprechung legt den Begriff der wirtschaftlichen Gründe - in Berücksichtigung des präventiven Charakters der Kurzarbeitsentschädigung - sehr weit aus und versteht darunter sowohl strukturelle als auch konjunkturelle Gründe insgesamt und nicht nur den Rückgang der Nachfrage nach den normalerweise von einem Betrieb angebotenen Gütern und Dienstleistungen (Urteil des Bundesgerichts C 279/05 vom 2. November 2006 E. 1; ARV 2004 S. 128 E. 1.3, je mit Hinweisen).
1.2 Mit dem normalen Betriebsrisiko im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a 2. Satzteil AVIG sind die «gewöhnlichen» Arbeitsausfälle gemeint, mithin jene Ausfälle, die erfahrungsgemäss regelmässig und wiederholt auftreten, demzufolge vorhersehbar und in verschiedener Weise kalkulatorisch erfassbar sind. Was in diesem Sinne noch als normal gelten soll, darf nach der Rechtsprechung nicht nach einem für alle Unternehmensarten allgemein gültigen Massstab bemessen werden, sondern ist in jedem Einzelfall aufgrund der mit der spezifischen Betriebstätigkeit verbundenen besonderen Verhältnisse zu bestimmen (BGE 138 V 333 E. 4.2.2 mit Hinweisen).
1.3 Gemäss Art. 51 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) sind Arbeitsausfälle, die auf behördliche Massnahmen oder andere nicht vom Arbeitgeber zu vertretende Umstände zurückzuführen sind, anrechenbar, wenn der Arbeitgeber sie nicht durch geeignete, wirtschaftlich tragbare Massnahmen vermeiden oder wenn er keinen Dritten für den Schaden haftbar machen kann. Der Arbeitsausfall ist insbesondere anrechenbar, wenn er verursacht wird durch:
a. Ein- oder Ausfuhrverbote für Rohstoffe oder Waren;
b. Kontingentierung von Roh- oder Betriebsstoffen einschliesslich Brennstoffen;
c. Transportbeschränkungen oder Sperrung von Zufahrtswegen;
d. längerdauernde Unterbrüche oder erhebliche Einschränkungen der Energieversorgung;
e. Elementarschadenereignisse.
1.4 Ob der Arbeitsausfall voraussichtlich vorübergehend ist und der Arbeitsplatz durch Kurzarbeit erhalten werden kann, kann im Zeitpunkt der Voranmeldung in der Regel nur prognostisch anhand von Vermutungen geprüft werden. Nach der Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass ein Arbeitsausfall wahrscheinlich vorübergehend sein wird und die Arbeitsplätze durch die Einführung von Kurzarbeit erhalten werden können, solange nicht konkrete Anhaltspunkte die gegenteilige Schlussfolgerung zulassen (BGE 121 V 371 E. 2a). Die Anspruchsvoraussetzung des voraussichtlich vorübergehenden Arbeitsausfalles und der Eignung von Kurzarbeit zur Erhaltung der Arbeitsplätze gemäss Art. 31 Abs. 1 lit. d AVIG beurteilt sich prospektiv vom Zeitpunkt der Voranmeldung aus und aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse, wie sie beim Erlass des Einspracheentscheids bestanden haben (BGE 121 V 371 f. E. 2a).
2.
2.1 Der Beschwerdegegner begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass der Grund für den Arbeitsausfall der Beschwerdeführerin im Urteil 9C_806/2016 vom 14. Juli 2017 liege, mit welchem das Bundesgericht in Nachachtung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) 61838/10 vom 18. Oktober 2016 entschieden habe, dass – wie im Bereich der Unfallversicherung - auch im Bereich der Invalidenversicherung eine ausreichende gesetzliche Grundlage für die verdeckte Überwachung fehle. Der Arbeitsausfall der Beschwerdeführerin sei somit weder auf wirtschaftliche Gründe noch auf eine behördliche Massnahme, sondern auf die unzureichende gesetzliche Grundlage zurückzuführen. Des Weiteren sei zu beachten, dass die Beschwerdeführerin in Bezug auf die Observationen für die Invalidenversicherung in einem Graubereich tätig gewesen sei. Das Risiko eines Arbeitsausfalls infolge der unzureichenden gesetzlichen Grundlage sei vorher durchaus schon bekannt und damit vorhersehbar gewesen. Dieser Umstand sei dem normalen Betriebsrisiko der Beschwerdeführerin zuzurechnen. Ferner sei zum Zeitpunkt der Voranmeldung von Kurzarbeit am 2. Oktober 2018 noch gänzlich unklar gewesen, ob die vorgesehene neue gesetzliche Grundlage für die Überwachung von Versicherten am 25. November 2018 durch das Schweizer Stimmvolk angenommen werde. Es habe daher nicht davon ausgegangen werden können, dass der Arbeitsausfall wahrscheinlich vorübergehender Natur sein werde. Schliesslich sei nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin Massnahmen getroffen habe, sich neu auszurichten und der veränderten Situation anzupassen. Gerade im Observationsbereich wäre dies aber möglich gewesen, da das Urteil des Bundesgerichts 9C_806/2016 vom 14. Juli 2017 im Privatversicherungsrecht keine Anwendung finde. Es sei somit davon auszugehen, dass der Arbeitsausfall zumindest teilweise vermeidbar gewesen sei (Urk. 2 S. 4 f.).
2.2 Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, dass die Nachfrage nach den normalerweise von ihr angebotenen Dienstleistungen (Observationen) aufgrund des verfügten Observationsstopps für IV-Stellen bzw. des Rückbehalts von eigentlich zu vergebenden Observationsaufträgen im Bereich des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung drastisch zurückgegangen sei. Dabei handle es sich eindeutig um ein strukturelles Problem auf Seiten der Kunden. Der Arbeitsausfall sei deshalb wirtschaftlichen Gründen geschuldet. Selbst wenn jedoch keine wirtschaftlichen Gründe vorlägen, wäre eine Anrechenbarkeit des Arbeitsausfalls zu bejahen, da es sich bei der Weisung des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV), mit welcher der sofortige Observationsstopp veranlasst worden sei, um eine behördliche Massnahme im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AVIV handle. Die Unterstellung des Beschwerdegegners, wonach die Beschwerdeführerin in einem Graubereich tätig gewesen sei, sei schon fast rufschädigend. Die Vergabe von Observationsaufträgen im Bereich Invaliden- und Unfallversicherung habe seit über 20 Jahren der gängigen Praxis und damit der gelebten Rechtsrealität entsprochen. Der Bund, die IV-Stellen und die privaten Versicherer hätten die gesetzliche Grundlage offensichtlich als genügend erachtet. Spätestens mit der Ablehnung des Referendums gegen die Revision des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) am 25. November 2018 sei sodann klar gewesen, dass mit der neuen gesetzlichen Grundlage in Zukunft wieder Observationsaufträge in vergleichbarem Umfang vergeben werden könnten. Der Arbeitsausfall sei deshalb voraussichtlich nur vorübergehender Natur. Schliesslich habe die Beschwerdeführerin die Eigenkosten massiv zurückgefahren und auch versucht, das Auftragsvolumen insbesondere im Inkassobereich und auch bei den Observationen im Privatversicherungsbereich zu erhöhen. Der Arbeitsausfall sei allerdings nicht vermeidbar gewesen (Urk. 1 S. 4 ff.).
3.
3.1 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Voranmeldung der Beschwerdeführerin von Kurzarbeit für ihre Arbeitnehmer am 2. Oktober 2018 erfolgte (Urk. 7/1). Eine allfällige Kurzarbeit könnte daher erst ab dem 12. Oktober 2018 bewilligt werden. Dies deshalb, weil der Arbeitgeber der kantonalen Amtsstelle Kurzarbeit mindestens zehn Tage vor deren Beginn schriftlich voranmelden muss (Art. 36 Abs. 1 Satz 1 AVIG). Im Weiteren ist vorliegend einzig der Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung im Zeitraum bis zum 11. Januar 2019 zu beurteilen. Denn gemäss Art. 36 Abs. 1 Satz 3 AVIG ist die Voranmeldung zu erneuern, wenn die Kurzarbeit mehr als drei Monate dauert. Bei Erlass des angefochtenen Entscheids hatte die Beschwerdeführerin die Voranmeldung indes noch nicht erneuert (Urk. 1 S. 3 und Urk. 7/16).
3.2 Fest steht, dass der EGMR im Urteil 61838/10 vom 18. Oktober 2016 über die Europäische Menschenrechtskonventions-(EMRK-)Konformität einer Observation befand, die im Auftrag eines (sozialen) Unfallversicherers durch einen Privatdetektiv erfolgt war. Er erkannte, dass eine ausreichende gesetzliche Grundlage für eine Observation nicht bestehe, weshalb Art. 8 der EMRK (Recht auf Achtung des Privatlebens) verletzt sei. Im Urteil 9C_806/2016 vom 14. Juli 2017 kam das Bundesgericht zum Schluss, dass auch die Invalidenversicherung nicht über eine genügend klare und detaillierte gesetzliche Grundlage für die Observation von Versicherten verfüge. Daraufhin hielt das BSV mit IV-Rundschreiben Nr. 366 vom 2. August 2017 unter Bezugnahme auf dieses Bundesgerichtsurteil fest, dass in der IV mit sofortiger Wirkung keine neuen Observationen von Versicherten mehr durchgeführt werden dürften. Laufende, noch nicht abgeschlossene Observationen seien ebenfalls mit sofortiger Wirkung einzustellen. Um eine genügende gesetzliche Grundlage für die Überwachung von Versicherten zu schaffen, wurde in der Folge eine Revision des ATSG in die Wege geleitet. Das gegen diese Vorlage ergriffene Referendum wurde am 25. November 2018 mit 64,7 % der Stimmen abgelehnt. Die neuen Art. 43a und Art. 43b ATSG treten am 1. September 2019 in Kraft.
3.3 Seit August 2017 dürfen Firmen wie die Beschwerdeführerin für die IV-Stellen und Unfallversicherungen daher bekanntermassen keine Observationen mehr durchführen. Aus der Infotabelle Kunden/Umsatz (Urk. 3/13) geht denn auch hervor, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2018 lediglich noch 44 Aufträge erhielt und einen Umsatz von Fr. 155'000.-- erwirtschaftete, währenddessen sie im Jahr 2016 noch 58 Aufträge und einen Umsatz von Fr. 282'000.-- respektive im Jahr 2017 59 Aufträge und einen Umsatz von Fr. 281'000.-- hatte. In diesem Zusammenhang entstand bei der Beschwerdeführerin, bei welcher Ermittlungen bei Verdacht auf Versicherungsmissbrauch 90 % und der Inkassobereich 10 % der Geschäftstätigkeit ausmachen (vgl. Urk. 1 S. 9), ein Arbeitsausfall. Da davon ausgegangen werden kann, dass seitens der IV-Stellen und Unfallversicherer im Falle von vermuteten Missbrauchsfällen auch nach August 2017 eine Nachfrage nach Observationen bestanden hätte, solche aber aufgrund der Entscheide des EGMR 61838/10 vom 18. Oktober 2016 und des Bundesgerichts 9C_806/2016 vom 14. Juli 2017 nicht mehr zulässig sind, sind die Arbeitsausfälle der Beschwerdeführerin dabei auf behördliche - auch bei Gerichten handelt es sich offensichtlich um Behörden - Massnahmen im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AVIV zurückzuführen.
Der Beschwerdegegner machte in der Beschwerdeantwort sodann geltend, dass gemäss Voranmeldung zur Kurzarbeit vom 2. Oktober 2018 von den fünf von Kurzarbeit betroffenen Personen drei in einem Arbeitsverhältnis auf Abruf stehen würden. Arbeitnehmer, deren Arbeitsausfall nicht bestimmbar oder deren Arbeitszeit nicht ausreichend kontrollierbar sei, hätten jedoch keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung (Urk. 6). Dieser Einwand ist stichhaltig. Arbeitnehmende auf Abruf können nicht mit einer regelmässigen, arbeitsvertraglich zugesicherten Anzahl Arbeitsstunden rechnen. Ihr Arbeitsausfall ist daher nicht bestimmbar (Art. 31 Abs. 3 lit. a AVIG; AVIG-Praxis KAE des Staatssekretariats für Wirtschaft Rz B30-31). Der Arbeitsausfall der zwei weiteren, in einem 100%-Pensum angestellten Arbeitnehmer (Y.___ und Z.___) ist allerdings anrechenbar. Er betrug gemäss Voranmeldung vom 2. Oktober 2018 pro Monat/Abrechnungsperiode voraussichtlich 70 % (Urk. 7/1-2).
3.4 Was die Frage der Vermeidbarkeit des Arbeitsausfalls betrifft, brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass sich die Observationsaufträge im Jahr 2016 zu ca. 95 % auf eine Vielzahl von privaten Versicherungen und nur zu ca. 5 % auf (mehrere) IV-Stellen verteilt hätten. Nach dem Observationsstopp seien die Fixkosten der Firma kontinuierlich gesenkt worden, der Geschäftsinhaber habe seine finanziellen Bezüge auf null reduziert und arbeite seit über einem halben Jahr umsonst, um seine Mitarbeiter zu bezahlen. Weiter habe die Beschwerdeführerin versucht, den Geschäftsanteil des Inkassobereichs auszubauen, was aufgrund der stagnierenden Marktlage kaum gelungen sei. Zurückgegangen sei auch die Nachfrage nach Observationen von privaten Kunden. Im Bereich Unfallversicherung seien diese vom bundesgerichtlichen Urteil ebenfalls betroffen. Die Privatversicherungen seien angesichts der bestehenden Unsicherheit sehr vorsichtig geworden und die Vertragsverhandlungen hätten sich dementsprechend schwierig gestaltet. Aufgrund des Auftragsstopps hätten zudem auch Konkurrenten mehr Aufträge aus dem sonstigen Privatversicherungsmarkt generieren wollen bzw. müssen (Urk. 1 S. 9 ff.).
Anhaltspunkte dafür, dass diese Darlegungen falsch sein könnten, liegen nicht vor. Der Infotabelle Kunden/Umsatz (Urk. 3/13) ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin in den Jahren 2016 und 2017 jeweils für mehrere Kunden Observationen durchführte (A.___, B.___ und C.___, IV-Stellen). Dass sie sich auf einen Grosskunden (IV-Stellen) konzentriert hätte und daher ein vorhersehbares Risiko eingegangen wäre, welches dem normalen Betriebsrisiko zuzuordnen wäre (Urteil des Bundesgerichts 8C_291/2010 vom 19. Juli 2010 E. 4.4 mit Hinweisen), kann ihr demnach – entgegen dem Vorbringen des Beschwerdegegners (Urk. 2 S. 4) – nicht vorgeworfen werden. Überdies ist in diesem Zusammenhang auch zu beachten, dass vom Observationsstopp der IV-Stellen und Unfallversicherer die gesamte Branche der in diesem Bereich tätigen Observationsfirmen betroffen war bzw. ist. Unzutreffend ist sodann auch, dass die Beschwerdeführerin in einem Graubereich tätig gewesen wäre. Bevor das Urteil des EGMR 61838/10 vom 18. Oktober 2016 erging, hatte das Bundesgericht derartige Observationen jahrelang als zulässig erachtet (vgl. dazu insbesondere den Leitentscheid BGE 135 I 169 und auch das Urteil des Bundesgerichts 8C_629/2009 vom 29. März 2010, gegen welches sich die betreffende Beschwerde an den EGMR gerichtet hatte). Wie die Beschwerdeführerin zutreffend bemerkte (Urk. 1 S. 8), entsprach die Vergabe von Observationsaufträgen der gängigen Praxis und der gelebten Rechtsrealität. Das Risiko eines Arbeitsausfalls infolge der unzureichenden gesetzlichen Grundlage war für die Beschwerdeführerin damit nicht vorhersehbar. Hinreichend konkrete Gründe, die dafür sprechen würden, dass der Arbeitsausfall vermeidbar gewesen wäre, sind unter diesen Umständen nicht ersichtlich. Geeignete Massnahmen, welche die Beschwerdeführerin zu ergreifen unterlassen hat, hat der Beschwerdegegner nicht genannt (AVIG-Praxis KAE Rz C4).
3.5 Hinsichtlich der Frage, ob ein voraussichtlich vorübergehender Arbeitsausfall vorliegt, ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin am 2. Oktober 2018, das heisst knapp zwei Monate vor der Volksabstimmung über die Revision des ATSG vom 25. November 2018, Kurzarbeit anmeldete (Urk. 7/1). Das Referendum gegen die Gesetzesvorlage wurde dann – wie in E. 3.3 erwähnt – deutlich und nicht überraschend (mit 64,7 % der Stimmen) abgelehnt, und die Observation von Versicherten war bzw. ist in absehbarer Zeit somit wieder möglich. Auch das Kriterium, wonach der Arbeitsausfall wahrscheinlich vorübergehend sein wird und die Arbeitsplätze durch die Einführung von Kurzarbeit erhalten werden können, kann vor diesem Hintergrund als erfüllt betrachtet werden. Konkrete Anhaltspunkte, welche eine gegenteilige Schlussfolgerung zulassen würden, sind nicht gegeben (vgl. E. 1.4).
3.6 Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung sind demzufolge erfüllt.4. In Gutheissung der Beschwerde ist der angefochtene Einspracheentscheid (Urk. 2) demnach aufzuheben und es ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin für die zwei unbefristet angestellten Arbeitnehmer im Zeitraum vom 12. Oktober 2018 bis zum 11. Januar 2019 Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung hat.
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht Anspruch auf eine Prozessentschädigung, die unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1‘700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen ist.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid des Beschwerdegegners vom 20. Dezember 2018 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin für die zwei unbefristet angestellten Arbeitnehmer im Zeitraum vom 12. Oktober 2018 bis zum 11. Januar 2019 Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung hat.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1’700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Matthias Forster
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
- seco - Direktion für Arbeit
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstKreyenbühl