Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AL.2019.00029
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann als Einzelrichter
Gerichtsschreiber Brugger
Urteil vom 11. Dezember 2019
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Lorenz Fivian
ELSIG & FIVIAN Rechtsanwälte
Freiburgstrasse 25, Postfach 73, 3280 Murten
gegen
Unia Arbeitslosenkasse
Kompetenzzentrum D-CH Ost
Strassburgstrasse 11, Postfach 5037, 8021 Zürich 1
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1961, ist Mutter einer im Jahr 2000 geborenen Tochter (Urk. 8/4 S. 3 Ziff. 3.1). Die Versicherte war bis zum 31. Mai 2013 als Bereichsleiterin Personalservice bei der Y.___ AG angestellt (Urk. 8/3 S. 1 f. Ziff. 1-3). Am 8. März 2013 meldete sie sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 8/1) und beantragte per 1. Juni 2013 die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung (Urk. 8/2 Ziff. 2). Die Unia Arbeitslosenkasse (nachfolgend: Unia) richtete der Versicherten vom 1. Juni 2013 bis 31. Mai 2015 Arbeitslosentaggelder aus (vgl. Urk. 8/A S. 1).
1.2 Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, stellte der Unia am 4. April 2018 (Urk. 8/12 Beilage) den Vorbescheid vom gleichen Tag (Urk. 8/12) betreffend Zusprache einer Invalidenrente an die Versicherte zu. Mit Verfügung vom 21. Juni 2018 (Urk. 8/D S. 4 f.) sprach die IV-Stelle der Versicherten rückwirkend für die Zeit vom 1. September 2013 bis 31. März 2015 eine Dreiviertelsrente mit entsprechender Kinderrente zu. Ab dem 1. April 2015 verneinte sie einen Rentenanspruch. Ebenso sprach die Pensionskasse der Y.___ der Versicherten für die Zeit vom 7. September 2014 bis 31. März 2015 eine entsprechende Invalidenrente mit zugehöriger Kinderrente zu (Urk. 8/E Beilage 2).
1.3 Mit Verfügung vom 13. Juni 2018 forderte die Unia von der Versicherten für in der Zeit vom 1. September 2014 bis 31. März 2015 zu Unrecht ausgerichtete Arbeitslosenentschädigung Fr. 29'132.30 zurück. Von diesem Betrag verrechnete sie Fr. 15'747.85 mit der Rentennachzahlung der Invalidenversicherung für denselben Zeitraum (Urk. 8/A S. 1 Dispositiv Ziff. 1 und 2). Mit Verfügung vom 16. Juli 2018 verrechnete die Unia Fr. 11'536.05 mit der Rentennachzahlung der beruflichen Vorsorge. Den Restbetrag von Fr. 1'848.40 schrieb sie zulasten des Ausgleichsfonds ab (Urk. 8/E S. 1 Dispositiv Ziff. 1 und 2).
Gegen die Verfügungen vom 13. Juni 2018 und vom 16. Juli 2018 erhob die Versicherte am 16. August 2018 Einsprache (Urk. 8/F), welche die Unia mit Entscheid vom 13. Dezember 2018 (Urk. 8/H = Urk. 2) abwies.
2. Die Versicherte erhob am 1. Februar 2019 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 13. Dezember 2018 (Urk. 2) und beantragte, dieser sei aufzuheben und es sei die Sache an die Unia zurückzuweisen, damit diese die Verrechnungen mit den IV- und BVG-Leistungen korrekt vornehme (Urk. 1 S. 2 Ziff. 2 oben).
Die Unia beantragte mit Beschwerdeantwort vom 27. Februar 2019 (Urk. 7) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 6. März 2019 zur Kenntnis gebracht (Urk. 10).
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
1.1 Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt (vgl. nachstehend E. 2.3), fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
1.2 Laut Art. 95 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) richtet sich die Rückforderung ausser in den Fällen nach Art. 55 und Art. 59cbis Abs. 4 AVIG nach Art. 25 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG). Gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.
1.3 Eine versicherte Person, die Arbeitslosenentschädigung bezogen hat und später für denselben Zeitraum Renten oder Taggelder der Invalidenversicherung, der beruflichen Vorsorge, aufgrund des Erwerbsersatzgesetzes, der Militärversicherung, der obligatorischen Unfallversicherung, der Krankenversicherung oder gesetzliche Familienzulagen erhält, ist zur Rückerstattung der in diesem Zeitraum bezogenen Arbeitslosentaggelder verpflichtet. In Abweichung von Art. 25 Abs. 1 ATSG beschränkt sich die Rückforderungssumme auf die Höhe der von den obgenannten Institutionen für denselben Zeitraum ausgerichteten Leistungen (Art. 95 Abs. 1bis AVIG).
1.4 Rückforderungen und fällige Leistungen aufgrund des AVIG können sowohl untereinander als auch mit Rückforderungen sowie fälligen Renten und Taggeldern der AHV, der Invalidenversicherung, der beruflichen Vorsorge, aufgrund des Erwerbsersatzgesetzes, der Militärversicherung, der obligatorischen Unfallversicherung, der Krankenversicherung sowie mit Ergänzungsleistungen zur AHV/IV und mit gesetzlichen Familienzulagen verrechnet werden (Art. 94 Abs. 1 AVIG).
Hat eine Kasse einem anderen Sozialversicherer die Verrechnung einer fälligen Leistung angezeigt, so kann dieser seine Leistung im Umfang der Verrechnung nicht mehr befreiend an die versicherte Person bezahlen. Diese Regelung gilt auch für den umgekehrten Fall (Art. 94 Abs. 2 AVIG).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin bestätigte im angefochtenen Entscheid die Zulässigkeit der Verrechnungen der Rückforderung von Fr. 29'132.30 für zu Unrecht ausgerichtete Arbeitslosenentschädigung mit den Rentennachzahlungen der Invalidenversicherung und der beruflichen Vorsorge inklusive der Kinderrenten. Die Beschwerdegegnerin stellte im angefochtenen Entscheid fest, sie habe der Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Vorleistungspflicht von September 2014 bis März 2015 Arbeitslosentaggelder ausgerichtet. Diese habe im Nachhinein für denselben Zeitraum Renten der Invalidenversicherung und der beruflichen Vorsorge zugesprochen erhalten. Strittig sei der Umfang der Verrechnungsmöglichkeit beziehungsweise die Verrechnung mit der zur Hauptrente gewährten Kinderrente. Die Verrechnung der zu einer Hauptrente gewährte Kinderrente mit der Rückforderung einer anderen Sozialversicherung sei nach der Rechtsprechung zulässig, soweit die Kinderrente direkt dem Rentenberechtigten ausbezahlt werde (Urk. 2
S. 3 E. 4).
2.2 Die Beschwerdeführerin brachte vor, die Beschwerdegegnerin habe im angefochtenen Entscheid immerhin anerkannt, dass im fraglichen Zeitpunkt auf dem ihr ausgerichteten Taggeld kein Zuschlag für Familienzulagen ausbezahlt worden sei. Dieser Umstand sei fälschlicherweise als unerheblich erachtet worden (Urk. 1
S. 4 f. Ziff. 3). Der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin Taggelder ohne Zuschlag von Familienzulagen gewährt habe, bedeutet, dass sie ihre vorgeleisteten Taggelder mangels Kongruenz nur mit der Hauptrente der Beschwerdeführerin verrechnen dürfe, nicht aber mit Kinderrenten der Invalidenversicherung oder der beruflichen Vorsorge. Die Beschwerdeführerin wäre dahingehend schlechter gestellt, als ihr bei den vorgeleisteten Arbeitslosentaggeldern kein Zuschlag für das Kind geworden sei und ihr die Kinderrente nun «weggenommen» werde (S. 5 Ziff. 4).
2.3 Streitig und zu prüfen ist die Zulässigkeit der Verrechnung der Rückforderung mit den Kinderrenten der Invalidenversicherung und der beruflichen Vorsorge.
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin legte für die vom 1. Juni 2013 bis 31. Mai 2015 laufende Rahmenfrist für den Leistungsbezug bei einem versicherten Verdienst von Fr. 9'100.-- auf der Basis von 80 % ein Taggeld von Fr. 335.50 fest. Gestützt darauf richtete sie der Beschwerdeführerin ab dem 1. Juni 2013 Arbeitslosentaggelder aus (vgl. Urk. 8/A S. 1, Urk. 8/11).
Mit Verfügung vom 21. Juni 2018 (Urk. 8/D S. 4 f.) sprach die IV-Stelle der Beschwerdeführerin rückwirkend vom 1. September 2013 befristet bis 31. März 2015 eine Dreiviertelsrente mit entsprechender Kinderrente zu. Ab dem 1. April 2015 verneinte sie einen Rentenanspruch. Die Pensionskasse der Y.___ sprach der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 7. September 2014 bis 31. März 2015 ebenfalls eine Dreiviertelsrente mit zugehöriger Kinderrente zu (Urk. 8/E Beilage 2).
Die Beschwerdegegnerin korrigierte daraufhin die im Rahmen ihrer Vorleistungspflicht erbrachten Taggeldzahlungen, wobei sie neu einen versicherten Verdienst von Fr. 3'003.-- ermittelte (vgl. Urk. 8/B). Dies führte für den Monat September 2014 zu einer Rückforderung von Fr. 2'461.95, für Oktober 2014 von Fr. 4'718.65, für November 2014 von Fr. 4'103.25, für Dezember 2014 von Fr. 4'718.65, für Januar 2015 von Fr. 4'513.35, für Februar 2015 von Fr. 4'103.10 und für März 2015 von Fr. 4'513.35 und damit zu einer Rückforderung von total Fr. 29'132.30 (Urk. 8/A Beilagen 1 und 2).
Die Rückforderung der Beschwerdegegnerin von Fr. 29'132.30 erweist sich als rechtens und ist unbestritten geblieben.
3.2 Mit Verfügungen vom 13. Juni 2018 und vom 16. Juli 2018 (Urk. 8/A S. 1 ff., Urk. 8/E S. 1 ff.) verrechnete die Beschwerdegegnerin die Rückforderung mit den Rentennachzahlungen der Invalidenversicherung und der beruflichen Vorsorge von Fr. 15'747.85 und von Fr. 11'536.05, die jeweils den Zeitraum vom 1. September 2014 bis 31. März 2015 betreffen.
3.3 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die Verrechnung mit zur Hauptrente gewährten Kinderrenten möglich, soweit diese direkt dem Rentenberechtigten ausbezahlt werden (Urteil des Bundesgerichts I 313/00 vom 18. Juli 2003
E. 3.2; ARV 1999 Nr. 39 S. 227 E. 3b).
4.
4.1 Art. 94 Abs. 1 AIVG erklärt die Verrechnung einer Rückforderung mit Rentenleistungen der Invalidenversicherung und der beruflichen Vorsorge ausdrücklich für zulässig. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist auch die Verrechnung mit Kinderrenten zulässig, wenn diese - wie vorliegend direkt der Rentenberechtigten ausgerichtet werden (E. 3.3 hiervor).
4.2 Gemäss Art. 22 Abs. 1 Satz 2 AVIG erhalten Versicherte auf dem Taggeld einen Zuschlag, der den gesetzlichen Kinder- und Ausbildungszulagen entspricht, auf die sie Anspruch hätten, wenn sie in einem Arbeitsverhältnis stünden, dies gemäss Art. 22 Abs. 1 Satz 3 AVIG unter der Voraussetzung, dass ihnen die Kinderzulagen während der Arbeitslosigkeit nicht ausgerichtet werden (lit. a) und für dasselbe Kind kein Anspruch einer erwerbstätigen Person besteht (lit. b).
Die Bestimmung stellt sicher, dass Kinder- und Ausbildungszulagen, auf welche ein Anspruch besteht, im Ergebnis stets ausgerichtet werden, nämlich der arbeitslosen Person als Zuschlag zum Taggeld, oder aber der arbeitslosen Person während der Arbeitslosigkeit oder einer anderen anspruchsberechtigen Person.
Wenn der Beschwerdeführerin kein solcher Zuschlag ausgerichtet wurde (vgl. Urk. 8/11), so folgt daraus, dass aus einem der beiden gesetzlich vorgesehenen Gründe kein solcher Anspruch bestand, mithin die Kinderzulagen aus einem der dort genannten Gründe trotz Arbeitslosigkeit der Beschwerdeführerin bezahlt wurden.
Ein Zusammenhang mit der Frage der Verrechenbarkeit nachbezahlter Kinderrenten mit der bezogenen Arbeitslosenentschädigung beziehungsweise eine Schlechterstellung der Beschwerdeführerin, wie beschwerdeweise dargelegt, lässt sich darin nicht erkennen.
4.3 Zusammenfassend erweist sich Verrechnung der Rückforderung der Beschwerdegegnerin von Fr. 29'132.30 mit den Rentennachzahlungen der Invalidenversicherung und der beruflichen Vorsorge von Fr. 15'747.85 und Fr. 11'536.05 inklusive der Kinderrenten als zulässig.
Der angefochtene Einspracheentscheid vom 13. Dezember 2018 erweist sich demzufolge als rechtens. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
Der Einzelrichter erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Lorenz Fivian
- Unia Arbeitslosenkasse
- seco - Direktion für Arbeit
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber
MosimannBrugger