Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AL.2019.00033
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst als Einzelrichter
Gerichtsschreiberin Hediger
Urteil vom 5. Mai 2020
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Dina Raewel
Raewel Advokatur
Gotthardstrasse 52, 8002 Zürich
gegen
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
Einkaufszentrum Neuwiesen
Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1957 geborene X.___ war seit dem 1. Mai 2006 als Project Manager AVP bei der Y.___ AG angestellt (Urk. 6/186), ehe das Arbeitsverhältnis zufolge Pensionierung per 30. Juni 2018 aufgelöst wurde (Urk. 6/178 ff.). Am 29. Mai 2018 meldete sich der Versicherte beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung (Urk. 6/190) an und beantragte am 4. Juni 2018 Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Juli 2018 (Urk. 6/172 ff.). Im Juli 2018 wurde das Alterskapital der beruflichen Vorsorge auf das Privatkonto des Versicherten ausbezahlt (Urk. 6/67, Urk. 6/73). Mit Verfügung vom 15. Oktober 2018 forderte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) eine Rückerstattung der für die Kontrollperioden Juli und August 2018 zu viel ausgerichteten Arbeitslosenentschädigung im Umfang von insgesamt Fr. 7‘819.90 (Urk. 6/59). Die vom Versicherten am 15. November 2018 dagegen erhobene Einsprache (Urk. 6/37) wies das AWA mit Einspracheentscheid vom 3. Januar 2019 (Urk. 2) ab.
2. Dagegen erhob X.___ am 4. Februar 2019 (Poststempel) Beschwerde und beantragte, es sei ihm in Aufhebung des angefochtenen Entscheids eine monatliche Altersrente von maximal Fr. 3‘210.-- anzurechnen (Urk. 1). Der Beschwerdegegner schloss mit Beschwerdeantwort vom 6. März 2019 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer am 13. März 2019 angezeigt wurde (Urk. 8).
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
1.1 Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
1.2 Altersleistungen der beruflichen Vorsorge werden von der Arbeitslosenentschädigung abgezogen (Art. 18c Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIG), ungeachtet dessen, ob sie in Form einer Rente oder aber ganz oder teilweise in Form einer Kapitalabfindung ausgerichtet werden (SVR 2000 AlV Nr. 7 S. 21 [C 72/03]). Bei denjenigen Vorsorgeeinrichtungen, welche die Möglichkeit einer vorzeitigen Pensionierung vorsehen, ist unter dem Eintritt des Versicherungsfalls "Alter" das Erreichen der reglementarischen Altersgrenze für eine vorzeitige Pensionierung zu verstehen. Als Altersleistungen gelten demnach Leistungen der obligatorischen und weitergehenden beruflichen Vorsorge, auf die bei Erreichen der reglementarischen Altersgrenze für die vorzeitige Pensionierung ein Anspruch erworben wurde (Art. 32 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIV). Sie umfassen namentlich Altersrenten, Kapitalabfindungen und Überbrückungsrenten (BGE 123 V 147 E. 5a S. 148).
1.3 Laut Art. 95 Abs. 1 AVIG richtet sich die Rückforderung ausser in den Fällen nach Art. 55 und Art. 59cbis Abs. 4 AVIG nach Art. 25 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teils des Sozialversicherungsgesetzes (ATSG). Gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.
Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (Art. 25 Abs. 2 ATSG).
1.4 Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 587 E. 6.1; 133 V 257 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. BGE 133 II 305 E. 8.1).
2.
2.1 Im angefochtenen Entscheid erwog der Beschwerdegegner, infolge Pensionierung sei dem Beschwerdeführer eine Kapitalleistung von insgesamt Fr. 993'923.05, bestehend aus Fr. 984'651.95 (Altersleistung) sowie Fr. 9'007.-- (Kapitalsparen) ausgerichtet worden. Die Altersleitung sei gestützt auf die AVIG-Praxis ALE, Rz. C161 in eine lebenslängliche Rente umzuwandeln. Beim einschlägigen Umwandlungssatz vom 5.200 % resultiere eine monatliche Rente von Fr. 4'267.-- (Fr. 984'651.95 x 5.200 % : 12). Für die Kontrollperioden Juli und August 2018 seien bereits Fr. 710.90 bzw. Fr. 8'175.35, insgesamt Fr. 8'886.25, ausbezahlt worden. Unter Berücksichtigung der erhaltenen Altersleistung habe für den Kontrollmonat Juli 2018 kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bestanden; für den August 2018 habe sich neu ein Anspruch von Fr. 1'066.35 ergeben. Mithin sei der Beschwerdeführer im Umfang der Differenz in Höhe von Fr. 7'819.90 rückerstattungspflichtig (Urk. 2).
2.2 Dagegen wandte der Beschwerdeführer ein, es sei nicht die Bruttokapitalleistung im Umfang von Fr. 984'651.95 anzurechnen, sondern der Nettobetrag in der Höhe von Fr. 855'922.--. So habe er ca. Fr. 128'730.-- Steuern bezahlen müssen. Weiter sei der angewendete Umwandlungssatz viel zu hoch. Es sei vielmehr von einem Umwandlungssatz in der Höhe von 4.5 % auszugehen. Dieser ergebe sich aus dem Mittelwert zwischen dem Umwandlungssatz der Pensionskasse der Y.___ und dem «realistisch errechneten» Umwandlungssatz gemäss Vorsorgeexperten. Ein tieferer Umwandlungssatz sei auch deshalb anzuwenden, weil der Beschwerdeführer mit der Auszahlung des Gesamtkapitals die Risiken (der eigenen Lebensdauer sowie Rendite) auf sich genommen habe. Daraus resultiere eine hypothetische Monatsrente von Fr. 3'210.-- (Urk. 1).
3.
3.1 Vorliegend hat die Y.___ das Arbeitsverhältnis mit dem Beschwerdeführer unbestrittenermassen infolge Pensionierung per 30. Juni 2018 aufgelöst (vgl. Kündigung vom 9. Februar 2018, Urk. 6/180).
3.2 Gemäss Art. 47 der Leistungsbestimmungen des Leistungsreglements der Pensionskasse der Y.___ vom Januar 2018 (nachfolgend: Leistungsbestimmungen) ist das Referenzalter für Leistungen im Alter mit dem 65. Altersjahr erreicht. Versicherte, deren Arbeitsverhältnis zwischen dem vollendeten 58. Altersjahr und dem vollendeten 70. Altersjahr endet, haben Anspruch auf Altersleistungen (Abs. 1 und 2, Urk. 6/126).
3.3 Der am 15. Dezember 1957 geborene Beschwerdeführer war bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses 60 Jahre alt. Damit hatte er das reglementarische Alter für eine vorzeitige Pensionierung erreicht und infolge der Kündigung unbestrittenermassen Altersleistungen der beruflichen Vorsorge in Kapitalform erhalten.
Strittig und zu prüfen ist allerdings einerseits die Höhe des anrechenbaren Alterskapitals und andererseits der anwendbare Umwandlungssatz.
4.
4.1 Auf entsprechenden Wunsch wurde dem Beschwerdeführer das gesamte Alterskapital von Fr. 984‘651.95 aus dem sog. „Rentensparen“ und Fr. 9‘007.-- aus dem sog. „Kapitalsparen“, insgesamt Fr. 993‘923.05, am 25. Juli 2018 auf sein Privatkonto ausbezahlt (vgl. Urk. 6/67, Urk. 6/73, Urk. 1 Ziff. 6). Das „Rentensparen“ bezeichnet definitionsgemäss den Sparprozess im „Rentenkapital und Rentenkapital-Zusatzkonto“; beim „Kapitalsparen“ handelt es sich um den Sparprozess im „Alterskapital und Alterskapital-Zusatzkonto“. Im Falle der vorzeitigen Pensionierung bilden sowohl das Rentenkapital- als auch das Alterskapital-Zusatzkonto Grundlage für die Altersleistung (vgl. Anhang B zum Leistungsreglement – Begriffe, Urk. 6/148 f.).
4.2 Eine in Kapitalform bezogene Altersleistung ist – entgegen dem Beschwerdeführer (Urk. 1 Ziff. 13 ff.) - nach dem Umwandlungssatz der Vorsorgeeinrichtung, aus welcher die Altersleistung bezogen wurde, in eine lebenslängliche Rente umzurechnen. Massgebend ist der reglementarische Umwandlungssatz für eine Altersrente im Alter, in dem der Bezug der Leistung in Kapitalform erfolgte (AVIG-Praxis ALE, Rz. C161). Die Höhe der jährlichen Altersrente berechnet sich wie folgt: „massgebendes Rentenkapital“ multipliziert mit dem Tarif „Umwandlungssätze für Altersrenten“ im entsprechenden Alter (Art. 48 Ziff. 2 des Leistungsreglements, Urk. 6/126).
Gemäss Anhang E zum Leistungsreglement – Versicherungstechnische Tarife - lag der Umwandlungssatz für das Tarifalter des Beschwerdeführers von 60 Jahren und 7 Monate im Zeitpunkt der Kapitalauszahlung bei 5.210 % (Urk. 6/163). Da ein Alterskapitalbezug mit Blick auf die ungewisse Lebenserwartung und Rendite naturgemäss stets mit höheren Risiken vergesellschaftet ist, erfolgt sie nur auf Wunsch der versicherten Person. Mit der verlangten Kapitalauszahlung der gesamten Altersleistung hat der Beschwerdeführer diese Risiken freiwillig und bewusst auf sich genommen. Dasselbe gilt für den Verlust von Steuerprivilegien. Auf letzteres wurde er denn auch seitens der Y.___ ausdrücklich hingewiesen (vgl. Ziff. 7 der Kündigung, Urk. 6/181). Mithin kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden, wenn er beantragt, es sei lediglich der Nettokapitalbetrag nach Abzug der Steuerpflicht an die Arbeitslosenentschädigung anzurechnen (vgl. Urk. 1 Ziff. 12); vielmehr ist die Bruttokapitalleistung massgeblich. Gestützt auf die aktenkundige Steuerrechnung vom 18. Oktober 2018 betrug diese Fr. 993‘900.-- (Urk. 6/48).
Davon ausgehend resultiert eine monatliche Rente von rund Fr. 4‘315.-- (Fr. 993‘900.-- x 5.210 % : 12). Da dieser Wert nur geringfügig von der umstrittenen Monatsrente in Höhe von rund Fr. 4‘267.-- abweicht und von der Möglichkeit einer reformatio in peius rechtsprechungsgemäss zurückhaltend Gebrauch zu machen, diese mithin auf Fälle zu beschränken ist, in denen der angefochtene Entscheid offensichtlich unrichtig und die Korrektur von erheblicher Bedeutung ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts H 161/06 vom 6. August 2007, E. 5.6 mit weiteren Hinweisen; SVR 2005 UV16 E. 3), ergibt sich daraus – zugunsten des Beschwerdeführers - kein Anlass zur gerichtlichen Korrektur. Dasselbe gilt für den vom AWA unter Berücksichtigung der im Juli und August 2018 bereits ausgerichteten Arbeitslosenentschädigung an sich korrekt ermittelten Rückforderungsbetrag in der Höhe von Fr. 7‘819.90 (Urk. 6/55 f.).
Schliesslich hat der Beschwerdeführer einen Härtefall (E. 1.3) zu Recht nicht behauptet.
Nach dem Gesagten ist die im angefochtenen Einspracheentscheid vom 3. Januar 2019 (Urk. 2) angeordnete Rückforderung in der Höhe von Fr. 7‘819.90 nicht zu beanstanden und die Beschwerde entsprechend abzuweisen.
Der Einzelrichter erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Dina Raewel
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
- seco - Direktion für Arbeit
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin
HurstHediger