Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AL.2019.00037


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Gerichtsschreiber Hübscher

Urteil vom 12. November 2019

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


gegen


Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich

Einkaufszentrum Neuwiesen

Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1960, war vom 5. September 2016 bis 18. August 2017 beim Personalvermittlungsunternehmen Y.___ AG angestellt und wurde bei der Z.___ AG als IT-Project Manager eingesetzt (Urk. 6/1/58-65, Urk. 6/1/101, Urk. 6/1/112-133, Urk. 6/1/136-147). Alsdann arbeitete er vom 1. bis 30. Juni 2018 für den Personalvermittler A.___ SA (Urk. 6/1/64-65, Urk. 6/1/101). X.___ meldete sich am 21. Juli 2017 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum zur Arbeitsvermittlung (Urk. 6/1/148). In der Folge beantragte er am 27. August 2018 eine neue Rahmenfrist für den Leistungsbezug im Anschluss an die Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom 25. August 2016 bis 24. August 2018 (Urk. 6/1/56, Urk. 6/1/99-102). Daraufhin wurde eine Rahmenfrist für Leistungsbezug vom 25. August 2018 bis 24. August 2020 eröffnet (Urk. 6/1/56). Die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich stellte sodann fest, dass der Versicherte in der massgebenden Rahmenfrist für die Beitragszeit eine beitragspflichtige Beschäftigung von 12.586 Monaten ausweisen könne. Gestützt darauf verfügte sie am 7. November 2018, dass der Versicherte während der Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom 25. August 2018 bis 24. August 2020 Anspruch auf höchstens 260 Taggelder habe (Urk. 6/1/66-68). Dagegen erhob X.___ Einsprache, welche am 23. November 2018 bei der Arbeitslosenkasse einging (Urk. 6/53-54). Mit Einspracheentscheid vom 11. Januar 2019 wies die Arbeitslosenkasse die Einsprache ab (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob X.___ am 7. Februar 2019 Beschwerde und beantragte sinngemäss, es sei festzustellen, dass seine Beitragszeit 18.1465 Monate betrage und er demzufolge Anspruch auf 400 Taggelder habe. Eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie über seinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung neu verfüge (Urk. 1 S. 1).

    Mit Beschwerdeantwort vom 6. März 2019 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 5, unter Beilage ihre Akten [Urk. 6/1/1-153, Urk. 6/2/1-101, Urk. 6/3/1-80]), was dem Beschwerdeführer am 7. März 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) hat eine versicherte Person Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie unter anderem die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (Art. 13 und 14 AVIG).

Die Beitragszeit hat nach Art. 13 AVIG erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat.

1.2    Nach Art. 9 AVIG gelten für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit, sofern dieses Gesetz nichts anderes vorsieht, zweijährige Rahmenfristen (Abs. 1). Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt am ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Abs. 2), jene für die Beitragszeit zwei Jahre vor diesem Tag (Abs. 3). Ist die Rahmenfrist für den Leistungsbezug abgelaufen und beansprucht die versicherte Person wieder Arbeitslosenentschädigung, so gelten, sofern dieses Gesetz nichts anderes vorsieht, erneut zweijährige Rahmenfristen für den Leistungsbezug und die Beitragszeit (Abs. 4).

1.3    Für die Ermittlung der Beitragszeit zählt jeder Kalendermonat, in dem der Versicherte beitragspflichtig ist (Art. 11 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung, AVIV). Beitragszeiten, die nicht einen vollen Kalendermonat umfassen, werden zusammengezählt; je 30 Kalendertage gelten als Beitragsmonat (Art. 11 Abs. 2 AVIV).

1.4    Für Versicherte, die im Anschluss an eine Tätigkeit in einem Beruf arbeitslos werden, in dem häufig wechselnde und befristete Anstellungen üblich sind, kann der Bundesrat die Berechnung und die Dauer der Beitragszeit unter Berücksichtigung der besonderen Gegebenheiten regeln (Art. 13 Abs. 4 AVIG). Dies hat er in Art. 12a AVIV (unter Verweis auf Art. 8 AVIV) getan, wonach Versicherten in solchen Berufen die nach Art. 13 Abs. 1 AVIG ermittelte Beitragszeit für die ersten dreissig Kalendertage eines befristeten Arbeitsverhältnisses verdoppelt wird.

1.5    In Art. 8 AVIV werden folgende Berufsgruppen exemplarisch aufgezählt: Musiker, Schauspieler, Artist, künstlerischer Mitarbeiter bei Radio, Fernsehen oder Film, Filmtechniker, Journalist.

    In BGE 137 V 126 stellte das Bundesgericht fest, den in Art. 8 AVIV definierten Berufsgruppen sei eigen, dass ihre Arbeit durch unregelmässige, kurz- oder längerfristige Einsätze mit (möglichen) Arbeitsausfällen zwischen zwei Engagements gekennzeichnet und die Tätigkeit mitunter aufgrund ihres produktions- und projektbezogenen Charakters nicht immer planbar sei. Die Unregelmässigkeit der Tätigkeiten bringe demnach naturgemäss Beschäftigungslücken mit sich oder könne sie zumindest mit sich bringen (BGE 137 V 126 E. 4.4).

1.6    Laut Art. 27 Abs. 1 AVIG bestimmt sich die Höchstzahl der Taggelder innerhalb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug (Art. 9 Abs. 2) nach dem Alter der Versicherten sowie nach der Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3).

    Gemäss Art. 27 Abs. 2 AVIG hat die versicherte Person Anspruch auf:

a. höchsten 260 Taggelder, wenn sie eine Beitragszeit von insgesamt 12 Monaten nachweisen kann;

b. höchstens 400 Taggelder, wenn sie eine Beitragszeit von insgesamt 18 Monaten nachweisen kann;

c. höchstens 520 Taggelder, wenn sie eine Beitragszeit von mindestens 22 Monaten nachweisen kann und:

1. das 55. Altersjahr zurückgelegt hat, oder

2. eine Invalidenrente bezieht, die einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent entspricht.

2.    

2.1    Unbestrittenermassen kann sich der Beschwerdeführer innerhalb der vom 25. August 2016 bis 24. August 2018 dauernden Rahmenfrist für die Beitragszeit eine beitragspflichtige Beschäftigung von 12.586 Monaten ausweisen (vgl. Urk. 6/1/56). Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, dass für die Ermittlung seiner Beitragszeit die Sondernorm von Art. 12a AVIV in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 AVIG Anwendung findet, womit - nach seiner Berechnung - eine Beitragszeit von 18.1465 Monaten resultiere (Urk. 1).

2.2    Mit der Sondernorm von Art. 12a AVIV wollte der Gesetzgeber dem drohenden, faktischen Ausschluss von Berufsleuten im Bühnen- und künstlerischen Bereich und von anderen unregelmässigen Tätigkeiten aufgrund der berufsimmanenten (drohenden) Beschäftigungslücken vorbeugen (vgl. Amtl.Bull. NR 2001 S 1890 ff., StR 2002 S. 72, NR 2002 S. 191; BGE 137 V 126 E. 4.4, Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich AL.2012.00003 vom 21. März 2012 E. 3.2).

    Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er als externer IT-Projektleiter und Berater tätig sei. Als solcher sei er jeweils nur für einige Wochen oder Monate bei einem Einsatzbetrieb tätig. Weil es sich bei seiner Arbeit daher ebenfalls um häufig wechselnde oder befristete Anstellungen handle und die Aufzählung in Art. 8 AVIV nicht abschliessend sei, gehöre auch sein Beruf zu den von Art. 8 AVIV erfassten Berufen, weshalb seine Beitragszeit nach der Regelung von Art. 12a AVIV zu verdoppeln sei (Urk. 1 S. 3). Dem ist entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer vom 1. November 2014 bis 30. April 2016 als Senior Manager Projects für die B.___ AG in einer festen Anstellung gearbeitet hat (Urk. 6/2/200-201). Diesem Arbeitsverhältnis folgte ab dem 1. Juni 2016 eine weitere Festanstellung als «Senior Customer Project/Programm Manager» bei C.___ GmbH (Urk. 6/2/192-193), welche von der Arbeitgeberin aber bereits per 24. August 2016 wieder beendet wurde (Urk. 6/2/191). Wohl ergibt sich aus den Akten ebenfalls, dass der Beschwerdeführer seinen Beruf in der Schweiz vor und nach diesen zwei Festanstellung auch als temporärer Mitarbeiter ausübte und verschiedene kurzzeitige Arbeitseinsätze hatte (Urk. 6/3/66-68, Urk. 6/3/73-78, Urk. 6/1/58-65, Urk. 6/1/101, Urk. 6/1/112-133, Urk. 6/1/136-147). Dies hängt aber nicht mit den Eigenheiten seiner Berufskategorie zusammen und ist für einen IT-Projektmanager keineswegs die Regel. Auch die eigene Erwerbsbiographie des Beschwerdeführers zeigt dies: Wie dem Stellenbeschrieb vom 16. Oktober 2014 (Urk. 6/3/16-21) und dem Arbeitszeugnis der B.___ AG vom 30. April 2016 (Urk. 6/3/5-6) zu entnehmen ist, wurde der Beschwerdeführer bei den im Bankensektor tätigen Kunden für die Führung von IT-Projekten eingesetzt (Urk. 6/3/5, Urk. 6/3/16). Später arbeitete er als temporärer IT-Project Manager für die Z.___ AG (Urk. 6/1/58-65, Urk. 6/1/101, Urk. 6/1/112-133, Urk. 6/1/136-147). Der Beruf des Beschwerdeführers unterscheidet sich damit grundlegend von den in Art. 8 AVIV definierten Berufsgruppen.

    Art. 8 AVIV und Art. 12b AVIV kommen vorliegend somit nicht zur Anwendung. Der Beschwerdeführer kann daher auch aus den von ihm angeführten Randziffern der AVIG-Praxis nichts zu seinen Gunsten ableiten, weil sie sich auf Berufe mit häufig wechselnden oder befristeten Anstellungen im Sinne von Art. 8 AVIV beziehen (vgl. Rz. B153 und B155 der AVIG-Praxis).

2.3    Ansonsten ist die Ermittlung der Beitragszeit durch die Beschwerdegegnerin vom Beschwerdeführer nicht beanstandet worden. Bei einer beitragspflichtigen Beschäftigung von 12.586 Monaten in der vorliegend massgebenden Rahmenfrist für die Beitragszeit resultiert hier ein Anspruch des Beschwerdeführers auf 260 Taggelder (Art. 27 Abs. 2 AVIG).

    Damit erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 11. Januar 2019 (Urk. 2) als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich

- seco - Direktion für Arbeit

- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstHübscher