Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AL.2019.00038
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Gerichtsschreiber Kreyenbühl
Urteil vom 21. Juni 2019
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG
Direktion Bern, Y.___
Monbijoustrasse 68, Postfach, 3001 Bern
gegen
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
Einkaufszentrum Neuwiesen
Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1992, meldete sich am 1. September 2017 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Z.___ zur Arbeitsvermittlung (Urk. 7 S. 151-152) und beantragte gleichentags Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. September 2017 (Urk. 7 S. 153-156). Am 30. Oktober 2017 wurde die zweijährige Rahmenfrist für den Leistungsbezug eröffnet. Per 1. Februar 2018 meldete sich die Versicherte infolge Antritts einer neuen Stelle von der Arbeitsvermittlung ab (Urk. 7 S. 114). Am 3. September 2018 meldete sie sich erneut beim RAV Z.___ zur Arbeitsvermittlung (Urk. 7 S. 98-99) und beantragte am 6. September 2018 Arbeitslosenentschädigung ab dem 3. September 2018 (Urk. 7 S. 92-95). Mit Verfügung vom 29. Oktober 2018 verneinte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich (ALK) einen Anspruch der Versicherten auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 3. September 2018 mangels eines anrechenbaren Verdienstausfalls (Urk. 7 S. 44-45). Die dagegen von der Versicherten am 7. November 2018 erhobene Einsprache (Urk. 7 S. 38-40) wies die ALK mit Entscheid vom 10. Januar 2019 (Urk. 2) ab.
2. Dagegen erhob die Versicherte am 7. Februar 2019 Beschwerde und beantragte, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Anspruchsberechtigung ab dem Zeitpunkt der Anmeldung am 3. September 2018 festzustellen (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 4. März 2019 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin am 6. März 2019 angezeigt wurde (Urk. 9).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt unter anderem voraus, dass die versicherte Person ganz oder teilweise arbeitslos ist (Art. 8 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIG). Als ganz arbeitslos gilt, wer in keinem Arbeitsverhältnis steht und eine Vollzeitbeschäftigung sucht (Art. 10 Abs. 1 AVIG). Als teilweise arbeitslos gilt, wer eine Teilzeitbeschäftigung hat und eine Vollzeit- oder eine weitere Teilzeitbeschäftigung sucht (Art. 10 Abs. 2 lit. b AVIG).
Zu den gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen gehört ferner, dass die versicherte Person einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (Art. 8 Abs. 1 lit. b AVIG). Arbeitsausfall heisst Ausfall an normaler Arbeitszeit. Dieser ist nach der Rechtsprechung in der Regel aufgrund der im Beruf oder Erwerbszweig der versicherten Person allgemein üblichen Arbeitszeit zu ermitteln (Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], 3. Auflage, Basel 2015, S. 2310 Rz 151). Nach Art. 11 Abs. 1 AVIG ist der Arbeitsausfall anrechenbar, wenn er einen Verdienstausfall zur Folge hat und mindestens zwei aufeinanderfolgende volle Arbeitstage dauert. Kumulativ erforderlich ist damit ein Verdienstausfall und ein Mindestarbeitsausfall (Thomas Nussbaumer, a.a.O., S. 2311 Rz 153). Als voller Arbeitstag gilt der fünfte Teil der wöchentlichen Arbeitszeit, die der Versicherte normalerweise während seines letzten Arbeitsverhältnisses geleistet hat (Art. 4 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIV).
Der anrechenbare Arbeitsausfall erfüllt eine doppelte Funktion. Als allgemeine Anspruchsvoraussetzung bedeutet er ein gewisses Mindestmass an ausgefallenen Arbeitstagen. Zum anderen bildet er eine zentrale Bemessungsregel, weil sich der Entschädigungsanspruch in masslicher Hinsicht grundsätzlich nach dem anrechenbaren Arbeitsausfall während einer Kontrollperiode richtet (Thomas Nussbaumer, a.a.O., S. 2311 Rz 154).
1.2
1.2.1 Nach Art. 9 Abs. 1 AVIG gelten - soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht - für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit zweijährige Rahmenfristen. Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG), und die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs. 3 AVIG).
Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht darin, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat (Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG).
1.2.2 Von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind gemäss Art. 14 Abs. 1 AVIG Personen, die innerhalb der Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3) während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Beitragszeit nicht erfüllen konnten wegen:
a. einer Schulausbildung, Umschulung oder Weiterbildung, sofern sie während mindestens zehn Jahren in der Schweiz Wohnsitz hatten;
b. Krankheit (Art. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), Unfall (Art. 4 ATSG) oder Mutterschaft (Art. 5 ATSG), sofern sie während dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz hatten;
c. eines Aufenthaltes in einer schweizerischen Haft- oder Arbeitserziehungsanstalt oder in einer ähnlichen schweizerischen Einrichtung.
Nach dem klaren Wortlaut von Art. 14 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person durch einen der in dieser Bestimmung genannten Gründe an der Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung gehindert worden sein. Zwischen dem Befreiungsgrund und der Nichterfüllung der Beitragszeit muss ein Kausalzusammenhang bestehen. Dabei muss das Hindernis während mehr als zwölf Monaten bestanden haben. Da eine Teilzeitbeschäftigung mit Bezug auf die Erfüllung der Beitragszeit einer Vollzeitbeschäftigung gleichgestellt ist (Art. 11 Abs. 4 Satz 1 AVIV), liegt die erforderliche Kausalität zudem nur vor, wenn es der versicherten Person aus einem der in Art. 14 Abs. 1 lit. a bis c AVIG genannten Gründe auch nicht möglich und zumutbar war, ein Teilzeitarbeitsverhältnis einzugehen (BGE 139 V 37 E. 5.1 mit Hinweisen).
1.2.3 Weist sich eine versicherte Person über eine genügende Beitragszeit aus und erfüllt sie gleichzeitig die Voraussetzung für eine Beitragsbefreiung nach Artikel 14 Absatz 1 AVIG, so berechnet sich der versicherte Verdienst aus dem erzielten Lohn und dem auf den Verhinderungsgrad umgerechneten massgebenden Pauschalansatz; Voraussetzung ist, dass der bisherige Beschäftigungsgrad und der Verhinderungsgrad zusammen einer Vollzeitbeschäftigung entsprechen (Art. 40c AVIV).
1.3
1.3.1 Nach Art. 23 Abs. 1 AVIG gilt als versicherter Verdienst der im Sinne der AHV-Gesetzgebung massgebende Lohn, der während eines Bemessungszeitraums aus einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen normalerweise erzielt wurde. Art. 37 AVIV regelt den Bemessungszeitraum. Nach Abs. 1 bemisst sich der versicherte Verdienst nach dem Durchschnittslohn der letzten sechs Beitragsmonate (nach Art. 11 AVIV) vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug. Nach Abs. 2 bemisst er sich dann nach dem Durchschnittslohn der letzten zwölf Beitragsmonate vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug, wenn dieser Durchschnittslohn höher ist als derjenige nach Absatz 1.
Der Bemessungszeitraum beginnt nach Abs. 3, unabhängig vom Zeitpunkt der Anmeldung zum Taggeldbezug, am Tag vor dem Eintritt eines anrechenbaren Verdienstausfalls. Voraussetzung ist, dass vor diesem Tag mindestens zwölf Beitragsmonate innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit liegen. Bei Lohnschwankungen, die auf einen branchenüblichen Arbeitszeitkalender zurückzuführen sind, bemisst sich der versicherte Verdienst gemäss Abs. 3bis nach den Absätzen 1-3, jedoch höchstens aufgrund der vertraglich vereinbarten jahresdurchschnittlichen Arbeitszeit.
1.3.2 Gemäss Art. 23 Abs. 2 AVIG setzt der Bundesrat für Versicherte, die im Anschluss an eine Berufslehre Arbeitslosenentschädigung beziehen, sowie für Personen, die von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind, Pauschalansätze als versicherten Verdienst fest. Er berücksichtigt dabei insbesondere das Alter, den Ausbildungsstand sowie die Umstände, die zur Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit geführt haben (Art. 14 AVIG).
Gestützt auf diese Ermächtigung hat der Bundesrat Art. 41 AVIV erlassen. Nach Art. 41 Abs. 1 AVIV gelten die folgenden Pauschalansätze: 153 Franken im Tag für Personen mit einem Abschluss der Tertiärstufe (Hochschulabschluss, höhere Berufs- oder gleichwertige Ausbildung; lit. a), 127 Franken im Tag für Personen mit einem Abschluss der Sekundarstufe II (abgeschlossene berufliche Grundbildung; lit. b), 102 Franken im Tag für alle übrigen Personen, die 20 Jahre oder älter sind, und 40 Franken im Tag für jene, die weniger als 20 Jahre alt sind (lit. c). In Art. 41 Abs. 2 AVIV ist für gewisse Personen die Kürzung der Pauschalansätze um 50 Prozent vorgesehen.
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass der für die Beschwerdeführerin massgebende Ansatz für die Arbeitslosenentschädigung 80 % des versicherten Verdienstes betrage. Da sich ihr versicherter Verdienst ab dem 3. September 2018 auf Fr. 2'700.-- belaufe, würde das theoretische Brutto-Taggeld der Arbeitslosenversicherung bei 21.7 durchschnittlichen Arbeitstagen Fr. 99.55 betragen. Die Beschwerdeführerin erziele jedoch nach wie vor ein monatliches Einkommen von brutto Fr. 2’700.-- bzw. ein Tageseinkommen von brutto Fr. 124.40 (Fr. 2'700.-- : 21.7). Da dieses Tageseinkommen höher als das der Beschwerdeführerin theoretisch zustehende Arbeitslosentaggeld von brutto Fr. 99.55 sei, erleide sie keinen anrechenbaren Verdienstausfall. Dass sich die Beschwerdeführerin der Arbeitsvermittlung zu 100 % zur Verfügung stelle, ändere daran nichts. Eine Anpassung des versicherten Verdienstes infolge Teilbefreiung sei nicht möglich ist, da ihr Studium nicht mehr als zwölf Monate gedauert habe (Urk. 2 S. 4).
2.2 Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, dass sie vor Beginn des Studiums an der A.___ vom 17. August 2015 bis zum 15. Juli 2017 die B.___ besucht und eine Teilzeit-Berufsmaturität erlangt habe. Die sich die Rückfrage der Beschwerdegegnerin lediglich auf das Studium bei der A.___ bezogen habe, sei der Beschwerdeführerin nicht klar gewesen, dass sie gleichzeitig auch die Bestätigung der Maturitätsschule hätte einreichen sollen. Ihr Studium habe somit insgesamt mehr als zwölf Monate gedauert. Der versicherte Verdienst berechne sich daher aus dem erzielten Lohn und dem auf den Verhinderungsgrund umgerechneten massgebenden Pauschalansatz (Urk. 1 S. 4 f.).
3.
3.1 Aktenkundig ist, dass die Beschwerdeführerin in der zweijährigen Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 30. Oktober 2015 bis zum 29. Oktober 2017 (vgl. E. 1.2.1) jeweils teilzeitlich verschiedene Erwerbstätigkeiten ausgeübt hat, nämlich bei
der C.___ (20 Stunden pro Woche; Mai bis September 2016; Urk. 7 S. 104-105), der Anwaltskanzlei D.___ (in der Regel 21.25 Stunden pro Woche; März 2016 bis Oktober 2017; Urk. 7 S. 69-79, Urk. 7 S. 131 und Urk. 7 S. 140-141) und der Stadt Z.___ (Juni und November 2016, Februar und Mai 2017; Urk. 7 S. 132-139). Somit hat sie in der Rahmenfrist für die Beitragszeit – unbestrittenermassen – während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt (Urk. 7 S. 131).
3.2 Im Weiteren ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin seit dem 1. August 2017 an der A.___ Wirtschaftsrecht studierte, ehe sie dieses Studium per 31. Juli 2018 abbrach (Urk. 7 S. 22). Wie die Beschwerdeführerin zu Recht vorbrachte (vgl. E. 2.2), ist im angefochtenen Entscheid jedoch unberücksichtigt geblieben, dass sie zuvor vom 17. August 2015 bis Mitte Juli 2017 die B.___ besuchte, wo sie die Berufsmaturität erlangte. Gemäss der von der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren eingereichten Schulbestätigung der B.___ fand der Unterricht jeweils am Montag und Dienstag statt und umfasste 18 Lektionen pro Woche. Für die Hausaufgaben habe mit einem wöchentlichen Aufwand von fünf bis acht Stunden gerechnet werden müssen (Urk. 3/7). Entgegen den Darlegungen der Beschwerdegegnerin (vgl. E. 2.1) kann die Beschwerdeführerin in der Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 30. Oktober 2015 bis zum 29. Oktober 2017 demnach eine mehr als zwölf Monate dauernde Ausbildung nachweisen (vgl. E. 1.2.2). Es kann dabei davon ausgegangen werden, dass der Beschäftigungsgrad und der Verhinderungsgrad durch die Ausbildung zusammen einer Vollzeitbeschäftigung entsprachen. Der versicherte Verdienst berechnet sich daher aus dem erzielten Lohn und dem auf den Verhinderungsgrund umgerechneten massgebenden Pauschalansatz, der vorliegend Fr. 63.50 pro Tag (Fr. 127.-- pro Tag bei einem hypothetischen Vollzeitstudium für Personen mit Berufsmaturität) beträgt (AVIG-Praxis ALE des Staatssekretariats für Wirtschaft, Rz. C32). Das Vorliegen eines Mindestarbeitsausfalls ist unter diesen Umständen zu bejahen (vgl. E. 1.1).
3.3 Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin den versicherten Verdienst im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) aufgrund des von der Beschwerdeführerin seit dem 24. Januar 2018 bei E.___ erzielten Monatseinkommens in der Höhe von brutto Fr. 2'700.-- (Urk. 7 S. 63-64) festsetzte. Nach Art. 37 Abs. 1 und 2 AVIV bemisst sich der versicherte Verdienst allerdings nach dem Durchschnittslohn der letzten sechs respektive zwölf Beitragsmonate (wenn dieser Durchschnittslohn höher ist als jener) vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug. Hinweise dafür, dass vorliegend nicht auf den sechs- bzw. zwölfmonatigen Zeitraum vor dem 30. Oktober 2017 abzustellen ist, sind nicht aktenkundig.
4. In Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids (Urk. 2) ist die Sache demnach an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den versicherten Verdienst neu berechne, den Verdienstausfall der Beschwerdeführerin ermittle sowie die übrigen Anspruchsvoraussetzungen prüfe. Danach hat sie über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 3. September 2018 neu zu entscheiden.
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
5. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese ist in Anwendung von § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1‘200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzulegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 10. Januar 2019 aufgehoben und die Sache an die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und danach über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 3. September 2018 neu entscheide.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1’200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
- seco - Direktion für Arbeit
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstKreyenbühl