Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AL.2019.00076


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiberin Geiger

Urteil vom 20. Mai 2020

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Mario Hamerla

Grassistrasse 12, DE-04107 Leipzig


gegen


Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich

Einkaufszentrum Neuwiesen

Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Die 1963 geborene X.___ war seit dem 1. Dezember 2011 bei der Y.___ als Mitarbeiterin Zugpersonal Regionalverkehr bei einem 100%-Pensum tätig (Urk. 7 S. 306-308). Nachdem sie seit dem 15. April 2015 infolge Krankheit teilweise respektive vollständig arbeitsunfähig gewesen war, meldete sie sich am 13. Oktober 2015 (Eingangsdatum) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, IV-Stelle, zum Leistungsbezug (berufliche Massnahmen/Rente) an (Urk. 7 S. 261 ff.). Das Arbeitsverhältnis wurde seitens der Arbeitgeberin wegen mangelnder medizinischer Tauglichkeit per 31. Juli 2017 aufgelöst (Urk. 7 S. 285). Auf das Ende der bis zum 6. Oktober 2017 laufenden IV-Integrationsmassnahme bei der Z.___ hin meldete sich die Versicherte am 28. September 2017 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) A.___ für ein Pensum von 100 % zur Arbeitsvermittlung ab dem 7. Oktober 2017 an (Urk. 7 S. 311) und beantragte Arbeitslosenentschädigung ab demselben Tag (Urk. 7 S. 299 ff.).

    In der Folge zahlte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich (ALK) der Versicherten ab dem 9. Oktober 2017 gestützt auf ihre Vorleistungspflicht Taggelder auf der Basis des versicherten Verdienstes von Fr. 6‘128.-- aus (Urk. 7 S. 233). Nachdem die IV-Stelle X.___ mit Verfügung vom 16. Juli 2018 (Urk. 7 S. 159 ff.) bei einem Invaliditätsgrad von 100 % mit Wirkung ab dem 1. April 2016 eine ganze Invalidenrente zugesprochen hatte, verneinte die ALK mit Verfügung Nr. «…» vom 19. Juli 2018 rückwirkend deren Vermittlungsfähigkeit und forderte die für die Zeit vom 9. Oktober 2017 bis 31. Mai 2018 ausbezahlte Arbeitslosenentschädigung von Fr. 28'911.45 netto zurück. Von dieser Rückforderung verrechnete sie Fr. 3'439.05 mit den Leistungen der IV und schrieb Fr. 25'472.40 - vorbehältlich einer möglichen Verrechnung mit den Leistungen der beruflichen Vorsorge - zulasten des Ausgleichsfonds ab (Urk. 7 S. 149-151). Abklärungen der ALK im Zusammenhang mit den vorzunehmenden Verrechnungen ergaben, dass die Pensionskasse Y.___ der Versicherten ab dem 1. Mai 2018 eine Invalidenrente leistet und ihr die Y.___ zuvor vom 1. August 2017 bis 30. April 2018 noch «9 Monatslöhne» ausbezahlt habe (Urk. 7 S. 132-134). Mit Verfügung Nr. «…» vom 25. Juli 2018 zog die ALK Dispositivziffer 3 lit. b der vorherigen Verfügung Nr. «…» vom 19. Juli 2018 in Wiedererwägung und hielt fest, dass von der gesamten Rückforderung zusätzlich Fr. 2'389.75 mit den Leistungen der beruflichen Vorsorge für den Monat Mai 2018 verrechnet und Fr. 23'082.65 von der Versicherten zurückgefordert werden (Urk. 7 S. 77-79). Gegen beide Verfügungen erhob X.___ Einsprache (Urk. 7 S. 62-69). Mit Einspracheergänzungen vom 13. September 2018 nahm die Versicherte die Einsprache gegen Dispositivziffern 1 und 2 der Verfügung Nr. «… vom 19. Juli 2018 zurück und beschränkte diese auf Dispositivziffer 3 litb betreffend Verrechnung (Urk. 7 S. 58-61). Mit Schreiben vom 16. Oktober 2018 forderte die ALK die Pensionskasse Y.___ zur Stellungnahme auf (Urk. 7 S. 53), welche diese mit E-Mail vom 1. November 2018 erstattete (Urk. 7 S. 34). Mit Einspracheentscheid vom 21. Februar 2019 vereinigte die ALK die Einspracheverfahren betreffend Verfügung Nr. «…» vom 19. Juli 2018 und Verfügung Nr. «…» vom 25. Juli 2018, wies die dagegen erhobenen Einsprachen vom 13. und 14. August 2018 ab, forderte die für die Zeit vom 9. Oktober 2017 bis 31. Mai 2018 ausbezahlte Arbeitslosenentschädigung in der Höhe von Fr. 28'911.45 netto zurück, wobei davon Fr. 479.-- mit den Leistungen der IV verrechnet, Fr. 2'389.75 mit den Leistungen der beruflichen Vorsorge verrechnet, Fr. 24'729.30 von der Versicherten direkt zurückgefordert und Fr. 1'313.40 zulasten des Ausgleichsfonds abgeschrieben wurden (Urk. 2).


2.    Hiergegen erhob X.___ am 19. März 2019 Beschwerde und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides, soweit von ihr Fr. 24'729.30 zurückgefordert würden (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 11. April 2019 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7 S. 1-311). Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels hielt die Beschwerdeführerin replikweise an ihren Anträgen fest (Urk. 11). Die Beschwerdegegnerin reichte am 27. Juni 2019 ihre Duplik ein, welche der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 2. Juli 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 14).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Nach Art. 15 Abs. 2 Satz 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) gilt der körperlich oder geistig Behinderte als vermittlungsfähig, wenn ihm bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage, unter Berücksichtigung seiner Behinderung, auf dem Arbeitsmarkt eine zumutbare Arbeit vermittelt werden könnte. Art. 15 Abs. 3 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) legt fest, dass ein Behinderter, der unter der Annahme einer ausgeglichenen Arbeitsmarktlage nicht offensichtlich vermittlungsunfähig ist, und der sich bei der Invalidenversicherung oder einer anderen Versicherung nach Art. 15 Abs. 2 AVIV angemeldet hat, bis zum Entscheid der anderen Versicherung als vermittlungsfähig gilt.

    In diesem Sinn sieht Art. 70 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vor, dass die Arbeitslosenversicherung für Leistungen, deren Übernahme durch die Arbeitslosenversicherung, die Krankenversicherung, die Unfallversicherung oder die Invalidenversicherung umstritten ist, vorleistungspflichtig ist. Aufgrund dieser Bestimmungen hat die Arbeitslosenversicherung arbeitslose, bei einer anderen Versicherung angemeldete Person zu entschädigen, falls ihre Vermittlungsunfähigkeit nicht offensichtlich ist. Dieser Anspruch auf eine ungekürzte Arbeitslosenentschädigung besteht namentlich, wenn die voll arbeitslose Person aus gesundheitlichen Gründen lediglich noch teilzeitlich arbeiten könnte, solange sie im Umfang der ihr ärztlicherseits attestierten Arbeitsfähigkeit eine Beschäftigung sucht und bereit ist, eine neue Anstellung mit entsprechendem Pensum anzutreten (BGE 136 V 95 E. 7.1). Will eine versicherte Person aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkung allerdings gar nicht mehr arbeiten oder schätzt sie sich selber als ganz arbeitsunfähig ein, so ist sie vermittlungsunfähig. Unter diesen Umständen hat die versicherte Person keinen Anspruch auf (Vor-) Leistungen der Arbeitslosenversicherung (BGE 136 V 95 E. 7.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_401/2014 vom 25. November 2014 E. 2.2).

1.2    Nach der Rechtsprechung stellt die rückwirkende Zusprechung einer Invalidenrente hinsichtlich formlos erbrachter Taggeldleistungen der Arbeitslosenversicherung eine neue erhebliche Tatsache dar, deren Unkenntnis die Arbeitslosenkasse nicht zu vertreten hat, weshalb ein Zurückkommen auf die ausgerichteten Leistungen auf dem Wege der prozessualen Revision im Allgemeinen als zulässig erachtet wird (BGE 133 V 524 E. 5, 132 V 357 E. 3.1 mit Hinweisen).

1.3    

1.3.1    Gemäss Art. 8 Abs. 1 AVIG besteht Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn die versicherte Person ganz oder teilweise arbeitslos ist (lit. a) und wenn sie einen anrechenbaren Arbeitsausfall erleidet (lit. b).

1.3.2    Der Arbeitsausfall ist gemäss Art. 11 Abs. 1 AVIG anrechenbar, wenn er einen Verdienstausfall zur Folge hat und mindestens zwei aufeinander folgende volle Arbeitstage dauert. Art. 11a Abs. 1 AVIG schränkt diesen Grundsatz dahingehend ein, dass der Arbeitsausfall solange nicht anrechenbar ist, als freiwillige Leistungen des Arbeitgebers den durch die Auflösung des Arbeitsverhältnisses entstandenen Verdienstausfall decken.

1.3.3    Als freiwillige Leistungen des Arbeitgebers bei der Auflösung des privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisses gelten Leistungen, die nicht Lohn- oder Entschädigungsansprüche nach Art. 11 Absatz 3 AVIG darstellen (Art. 10a AVIV).

    Unerheblich ist, ob die Leistung der Beitragspflicht nach Art. 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) untersteht.

    Entscheidendes Kriterium ist die Freiwilligkeit der Leistung. Dabei ist nicht massgebend, ob die Leistung vor, während oder bei der Auflösung des Arbeitsverhältnisses vereinbart worden ist. Freiwillige Leistungen sind beispielsweise Leistungen aus Sozialplänen oder in Verträgen vorgesehene Abgangsentschädigungen. Keine Freiwilligkeit liegt vor, wenn ein gesetzlicher Anspruch auf die Leistung besteht. Eine Abgangsentschädigung im Sinne von Art. 339b des Obligationenrechts (OR) stellt daher keine freiwillige Leistung dar. Leistungen einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge fallen ebenfalls nicht unter diese Bestimmungen (vgl. Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, 2. A., Basel 2007, S. 2229 Rz. 168).

    Die freiwilligen Leistungen werden gemäss Abs. 2 von Art. 11a AVIG indessen nur berücksichtigt, soweit sie den Höchstbetrag gemäss Art. 3 Absatz 2 AVIG übersteigen. Dieser Höchstbetrag beläuft sich laut Art. 22 Abs. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung, auf den Art. 3 Abs. 2 AVIG verweist, seit dem 1. Januar 2016 auf Fr. 148‘200.-- (BGE 145 V 188 E. 3.4).

1.4    Laut Art. 95 Abs. 1 AVIG richtet sich die Rückforderung ausser in den Fällen nach Art. 55 und Art. 59cbis Abs. 4 AVIG nach Art. 25 ATSG. Gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.

1.5    Eine versicherte Person, die Arbeitslosenentschädigung bezogen hat und später für denselben Zeitraum Renten oder Taggelder der Invalidenversicherung, der beruflichen Vorsorge, aufgrund des Erwerbsersatzgesetzes, der Militärversicherung, der obligatorischen Unfallversicherung, der Krankenversicherung oder gesetzliche Familienzulagen erhält, ist zur Rückerstattung der in diesem Zeitraum bezogenen Arbeitslosentaggelder verpflichtet. In Abweichung von Art. 25 Abs. 1 ATSG beschränkt sich die Rückforderungssumme auf die Höhe der von den obgenannten Institutionen für denselben Zeitraum ausgerichteten Leistungen (Art. 95 Abs. 1bis AVIG).

1.6    Rückforderungen und fällige Leistungen aufgrund des AVIG können sowohl untereinander als auch mit Rückforderungen sowie fälligen Renten und Taggeldern der AHV, der Invalidenversicherung, der beruflichen Vorsorge, aufgrund des Erwerbsersatzgesetzes, der Militärversicherung, der obligatorischen Unfallversicherung, der Krankenversicherung sowie mit Ergänzungsleistungen zur AHV/IV und mit gesetzlichen Familienzulagen verrechnet werden (Art. 94 Abs. 1 AVIG).


2.    

2.1    Die Beschwerdeführerin bezog in der Zeit vom 9. Oktober 2017 bis 31. Mai 2018 gestützt auf die Vorleistungspflicht der Arbeitslosenversicherung Arbeitslosentaggelder. Darüber hinaus wurde ihr mit Verfügung vom 16. Juli 2018 rückwirkend ab 1. April 2016 eine ganze Invalidenrente zugesprochen. Von der Beschwerdeführerin blieb unbestritten, dass sich der damalige Leistungsbezug wegen der rückwirkend festgestellten Invalidität infolge Wegfalls der Vermittlungsfähigkeit als nachträglich unrechtmässig erweist und die Beschwerdegegnerin revisionsweise darauf zurückkommen kann (vgl. E. 1.1-2). Ebenfalls unbestritten blieb die Höhe des grundsätzlich einer Rückforderung unterliegenden Betrages von Fr. 28‘911.45 netto (vgl. Zusammenfassung der Rückforderung, Urk. 3/3-4 sowie Urk. 7 S. 141 ff.) sowie die gestützt auf Art. 95 Abs. 1bis AVIG vorgenommene Verrechnung mit den Leistungen der Invalidenversicherung und der beruflichen Vorsorge.

    Streitig und zu prüfen ist, ob es sich bei den von der ehemaligen Arbeitgeberin Y.___ an die Beschwerdeführerin geleisteten Zahlungen von monatlich Fr. 5‘877.85 - von August 2017 bis April 2018 - um eine unberücksichtigt zu bleibende freiwillige Leistung oder um eine überbrückende anzurechnende Entschädigung handelt (vgl. E. 1.3). Fraglich ist im Weiteren, ob die Rückforderung mit Nachzahlungen der Invalidenversicherung und der beruflichen Vorsorge zu verrechnen respektive abzuschreiben ist oder ob die Beschwerdeführerin direkt rückerstattungspflichtig ist.

2.2    Die ehemalige Arbeitgeberin Y.___ löste das Arbeitsverhältnis wegen mangelnder medizinischer Tauglichkeit mit Verfügung vom 27. Februar 2017 auf den 31. Juli 2017 auf (Urk. 7 S. 285-289). Darin wurde unter Ziff. 3.6 hinsichtlich allfälliger Leistungen der Pensionskasse Y.___ auf den noch ausstehenden Rentenentscheid der IV verwiesen. Ziff. 3.7 hielt fest, dass unter der Voraussetzung, dass die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf periodische Leistungen der Pensionskasse Y.___ habe und die Voraussetzungen gemäss Ziff. 150 GAV Y.___ erfüllt seien, die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Abgangsentschädigung von 9 Monatslöhnen habe (Ziff. 151 GAV Y.___) und die Auszahlung in monatlichen Raten erfolge. Ebenfalls wurde festgehalten, dass gemäss Ziff. 152 GAV Y.___ die Entschädigung basierend auf der Anzahl auszubezahlender Bruttomonatslöhne reduziert werden könne, wenn im Anschluss an die Auflösung des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats ein anderes Arbeitsverhältnis eingegangen werde. In Anwendung von Ziff. 154 GAV Y.___ sei die Entschädigung sodann ganz oder teilweise an die Y.___ zurückzuerstatten, wenn wieder eine Beschäftigung bei der Y.___ aufgenommen werde.

    In der Arbeitgeberbescheinigung vom 13. Oktober 2017 (Urk. 7 S. 254 f.) bestätigte die Y.___, dass sie der Beschwerdeführerin bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses neben Lohnansprüchen als weitere finanzielle Leistung neun monatliche Zahlungen à Fr. 5'877.85 zugesprochen habe.

    Mit E-Mail vom 1. November 2018 beantwortete die ehemalige Arbeitgeberin die von der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 16. Oktober 2018 gestellten Fragen (Urk. 7 S. 53 und Urk. 7 S. 34) und hielt explizit fest, dass es sich bei den nach der Auflösung des Arbeitsverhältnisses ausbezahlten Monatslöhnen um eine Abgangsentschädigung gemäss Ziff. 150 GAV Y.___ handle. Dass die Invalidenpension der Pensionskasse Y.___ trotz zugesprochener Invalidenrente ab 1. April 2016 und trotz Lohnfortzahlung der Y.___ bis zum 31. Juli 2017 erst ab Mai 2018 ausbezahlt wurde, stütze sich auf Art. 36 Abs. 2 des Vorsorgereglements Y.___.

2.3    Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, dass es sich bei den von August 2017 bis April 2018 von der ehemaligen Arbeitgeberin erhaltenen Zahlungen um eine - unter dem Höchstbetrag von Fr. 148'200.-- liegende - Abgangsentschädigung handle, welche freiwillig geleistet worden sei und damit keinen Lohn- oder Entschädigungsanspruch darstelle und folglich auch bei der Berechnung des Verdienstausfalls unberücksichtigt bleiben müsse (Urk. 1 S. 4 f.).

    Die Beschwerdeführerin hatte denn auch bereits beim Antrag auf Arbeitslosentschädigung vom 2. Oktober 2017 unter Ziff. 27 offengelegt, dass ihr bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses neben Lohnansprüchen gestützt auf Ziff. 3.7 der Auflösungs-Verfügung weitere finanzielle Leistungen (9 Monate à Fr. 5'877.85) zugesprochen worden seien.

2.4    

2.4.1    Bei der Auflösung eines Arbeitsverhältnisses führen freiwillige Leistungen des Arbeitgebers erst dann zu einem nicht anrechenbaren Arbeitsausfall, wenn sie den Höchstbetrag nach Fr. 148'200.-- überschreiten. Als freiwillige Leistungen gelten sämtliche Entschädigungen mit Ausnahme von Lohn- und Entschädigungsansprüchen nach Art. 11 Abs. 3 AVIG, wobei es keine Rolle spielt, ob diese nach AHVG massgebenden Lohn darstellen. Gemäss AVIG-Praxis ALE des seco werden unter anderem in GAV vorgesehene Abgangsentschädigungen als solche unberücksichtigt zu bleibenden freiwilligen Leistungen aufgeführt (vgl. B 123).

    Art. 11a AVIG wurde vom Gesetzgeber eingeführt, weil es als stossend empfunden worden sei, dass Versicherte, welche ausserordentlich hohe Leistungen von ihrer ehemaligen Arbeitgeberin beziehen, vom ersten Tag an Arbeitslosenentschädigung erhalten, eine volle Anrechnung freiwilliger Leistungen an die Taggelder der Arbeitslosenversicherung aber dazu führen würde, dass in Sozialplänen keine Abgangsentschädigungen mehr vorgesehen würden. Der Arbeitsausfall gelte daher nicht als anrechenbar, wenn freiwillige über dem Höchstbetrag hinaus erbrachte Leistungen der Arbeitgeberin den durch die Auflösung des Arbeitsverhältnisses entstehenden Verdienstausfall decken (vgl. Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Auflage, S. 53 zu Art. 11a).

2.4.2    Vorliegend wurde der Beschwerdeführerin im Rahmen der Auflösung des Arbeitsverhältnisses von ihrer ehemaligen Arbeitgeberin Y.___ gestützt auf Ziff. 150 GAV Y.___ eine explizit als «Abgangsentschädigung» bezeichnete Leistung ausgerichtet (vgl. Ziff. 3.7 der Auflösungs-Verfügung, Urk. 7 S. 288). Der Anspruch beruht auf dem Umstand, dass das Arbeitsverhältnis aus gesundheitlichen Gründen aufgelöst wurde und die Beschwerdeführerin das 40. Altersjahr vollendet hat. Die Abgangsentschädigung wurde in neun monatlichen Raten à Fr. 5’877.85 ausbezahlt und liegt damit mit total Fr. 52'900.65 klar unter dem Höchstbetrag für freiwillige Leistungen von Fr. 148'200.--. Ausserdem erfolgte die Leistung freiwillig und beruhte unbestrittenermassen auf dem GAV Y.___, zumal ein gesetzlicher Anspruch auf eine Abgangsentschädigung im Sinne von Art. 339b Abs. 1 des Obligationenrechts (OR) nicht bestand (vgl. E. 1.3.3). Die hierfür nötigen Voraussetzungen (Alter des Arbeitnehmers, Anzahl Dienstjahre) sind vorliegend nicht erfüllt. Die Abgangsentschädigung wurde im Rahmen der Auflösung des Arbeitsverhältnisses festgelegt, als bei einem noch ausstehenden IV-Entscheid noch offen war, ob die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf eine Invalidenpension der Pensionskasse Y.___ haben würde. Sie erfolgte somit bedingungslos (vgl. Ziff. 3.6 der Auflösungs-Verfügung, Urk. 7 S. 288). Weder aus diesem Umstand noch aus einer allfälligen Rückzahlungsverpflichtung im Falle einer erneuten Arbeitsaufnahme bei der Y.___ kann abgeleitet werden, dass es sich stattdessen um (überbrückende) Entschädigungsansprüche handelt.

    Auch auf konkrete Nachfrage der Beschwerdegegnerin gab die Y.___ an (Urk. 7 S. 34), dass es sich um eine Abgangsentschädigung gemäss GAV Y.___ handle, welche nach der Auflösung des Arbeitsverhältnisses ausbezahlt worden sei. Es handle sich nicht um eine Lohnfortzahlung der Y.___ (vgl. 1. Fragestellung der Beschwerdegegnerin, Urk. 7 S. 53). Auch aus der Arbeitgeberbescheinigung der Y.___ sowie aus dem Antrag auf Arbeitslosenentschädigung der Beschwerdeführerin ergibt sich, dass beide Vertragsparteien des aufzulösenden Arbeitsverhältnisses gleichermassen davon ausgingen, dass die Abgangsentschädigung in neuen monatlichen Raten à Fr. 5'877.85 zusätzlich zur bereits bis 31. Juli 2017 im Rahmen der Lohnfortzahlung erhaltenen Entschädigung als weitere finanzielle Leistung ausbezahlt wurde (vgl. Wortlaut von Ziff. 27 in Urk. 7 S. 299 ff. und Ziff. 21 in Urk. 7 S. 254 f.).

    Es war einzig die Beschwerdegegnerin, die von «9 Monatslöhnen» sprach (vgl. Aktennotiz vom 20. Juli 2018, Urk. 7/ S. 132) und daraus folgerte, dass es sich um anzurechnenden Lohn nach Art. 11 Abs. 3 AVIG handle. Dass die Pensionskasse Y.___ ihre Invalidenrente erst ab dem 1. Mai 2018 und damit erst im Anschluss an die 9 Monate Abgangsentschädigung erbrachte, ändert daran nichts, da vorliegend der Beginn des Anspruchs auf Leistungen nach dem Bundesgesetz über die berufliche Alters- Hinterlassenen- und Invalidenversicherung nicht zu prüfen ist.

2.5    Somit handelt es sich bei der erhaltenen Zahlung im Betrag von Fr. 52‘900.65 um eine freiwillige Leistung der ehemaligen Arbeitgeberin. Da sie unter dem Höchstbetrag von Fr. 148'200.-- liegt, hat sie bei der Berechnung des Verdienstausfalls unberücksichtigt zu bleiben. Daraus folgt, dass die Beschwerdeführerin in der Zeit vom 9. Oktober 2017 bis 31. Mai 2018 gestützt auf die Vorleistungspflicht einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hatte und folglich eine direkte Rückerstattungspflicht für unrechtmässig bezogene Leistungen entfällt.

    Der angefochtene Einspracheentscheid (Urk. 2) ist daher in Gutheissung der Beschwerde insoweit aufzuheben, als darin eine direkte Rückforderung von der Beschwerdeführerin angeordnet wurde.

    

3.    Der obsiegenden Beschwerdeführerin ist eine Prozessentschädigung zuzusprechen, welche in Anwendung von Art. 61 lit. g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen auf Fr. 1‘900.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.



Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich vom 21. Februar 2019 (Urk. 2) insoweit aufgehoben, als darin eine direkte Rückforderung von der Beschwerdeführerin angeordnet wurde.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1’900.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Mario Hamerla

- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich

- seco - Direktion für Arbeit

- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstGeiger