Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AL.2019.00091
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens
Gerichtsschreiberin Lanzicher
Urteil vom 11. September 2019
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Häusermann
Walder Häusermann Rechtsanwälte AG
Freiestrasse 204, Postfach, 8032 Zürich
gegen
Arbeitslosenkasse syndicom
Looslistrasse 15, 3027 Bern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1968 geborene X.___ war vom 28. Januar 2016 bis 5. Oktober 2018 Inhaber des Einzelunternehmens Y.___ (Urk. 7/177). Zudem war er seit 15. März 2016 in einem 50 %-Pensum als Geschäftsführer bei der zu 19/20 in seinem Eigentum stehenden Z.___ angestellt. Diese kündigte ihm das Arbeitsverhältnis am 22. August 2017 auf den 30. September 2017 (Urk. 7/110, Urk. 7/179 und Urk. 7/188-189).
Am 28. September 2018 meldete sich der Versicherte beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) A.___ zur Arbeitsvermittlung an und beantragte ab 1. Oktober 2018 die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung (Urk. 7/169 und Urk. 7/191).
Vom 22. Juni 2017 bis 20. Juni 2018 bezog der Versicherte von der Suva Taggelder aufgrund einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/114-115).
Mit Verfügung vom 24. Oktober 2018 (Urk. 7/162) lehnte die Arbeitslosenkasse syndicom den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab mit der Begründung, als Inhaber der Einzelfirma Y.___ könne der Versicherte während der Rahmenfrist für die Beitragszeit keine beitragspflichtige Beschäftigung nachweisen. Die vom Versicherten gegen diesen Entscheid erhobene Einsprache vom 29. Oktober 2018 (Urk. 7/156-157) wies die Arbeitslosenkasse am 8. März 2019 ab (Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Versicherte am 8. April 2019 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und es seien ihm Taggelder der Arbeitslosenversicherung zu bezahlen. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen und es sei ihm die unentgeltliche Rechtsvertretung zu bewilligen. Am 16. April 2019 beantragte die Arbeitslosenkasse, die Beschwerde sei abzuweisen (Urk. 6). Die Beschwerdeantwort wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 17. Juni 2019 zur Kenntnis gebracht verbunden mit dem Hinweis, dass das hiesige Gericht die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels nicht als erforderlich erachte, es ihm jedoch unbenommen bleibe, sich nochmals zur Sache zu äussern (Urk. 14). Am 1. Juli 2019 ersuchte der Beschwerdeführer um Ansetzung einer Frist zur Stellungnahme zur Beschwerdeantwort bis am 25. Juli 2019 (Urk. 15). Das hiesige Gericht wies das Gesuch mit Verfügung vom 2. Juli 2019 ab mit dem Hinweis, dass es vor dem 26. Juli 2019 in der Sache keinen Entscheid fällen werde (Urk. 16). Der Beschwerdeführer liess sich in der Folge nicht mehr vernehmen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) gelten - soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht - für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit zweijährige Rahmenfristen. Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG), und die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs. 3 AVIG).
Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht darin, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Beitragspflicht befreit ist (Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG).
1.2 Von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind gemäss Art. 14 Abs. 1 AVIG Personen, die innerhalb der Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3) während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Beitragszeit nicht erfüllen konnten wegen:
a. einer Schulausbildung, Umschulung oder Weiterbildung, sofern sie während mindestens zehn Jahren in der Schweiz Wohnsitz hatten;
b. Krankheit (Art. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), Unfall (Art. 4 ATSG) oder Mutterschaft (Art. 5 ATSG), sofern sie während dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz hatten;
c. eines Aufenthaltes in einer schweizerischen Haft- oder Arbeitserziehungsanstalt oder in einer ähnlichen schweizerischen Einrichtung.
1.3 Nach der Rechtsprechung ist die Ausübung einer an sich beitragspflichtigen Beschäftigung nur Beitragszeiten bildend, wenn und soweit hiefür effektiv ein Lohn ausbezahlt wird. Mit dem Erfordernis des Nachweises effektiver Lohnzahlung sollen und können Missbräuche im Sinne fiktiver Lohnvereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer verhindert werden. Als Beweis für den tatsächlichen Lohnfluss genügen Belege über entsprechende Zahlungen auf ein auf den Namen des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin lautendes Post- oder Bankkonto. Bei behaupteter Barauszahlung fallen beispielsweise Lohnquittungen in Betracht. Höchstens Indizien für tatsächliche Lohnzahlung bilden Arbeitgeberbescheinigungen, vom Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin unterzeichnete Lohnabrechnungen und Steuererklärungen sowie Eintragungen im individuellen Konto (BGE 131 V 444 E. 1.2 mit Hinweisen).
1.4 Bestehen begründete Zweifel, ob das Arbeitsverhältnis der versicherten Person von ihrem Arbeitgeber korrekt bescheinigt wurde oder ob ein solches überhaupt bestanden hat, sind weitergehende Abklärungen zu treffen. Dabei stellt die Frage des tatsächlichen Lohnflusses rechtsprechungsgemäss ein bedeutsames, gerade in kritischen Fällen ausschlaggebendes Indiz für das Nichtvorliegen einer beitragspflichtigen Beschäftigung im Sinne von Art. 13 Abs. 1 AVIG dar. Ausserdem führt mangelnde Bestimmbarkeit der Lohnhöhe dazu, dass sich ein versicherter Verdienst im Sinne von Art. 23 Abs. 1 AVIG nicht hinreichend zuverlässig festlegen lässt, woraus ebenfalls die Verneinung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung folgt (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 8C_75/2013 vom 25. Juni 2013 E. 3.5 mit Hinweisen).
1.5 Nach Art. 42 ATSG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, wobei sie vor Erlass von Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind, nicht angehört werden müssen.
Ein Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör, wie er neben der expliziten gesetzlichen Regelung in Art. 42 ATSG auch in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) garantiert wird (vgl. BGE 124 V 180 E. 1a), ist das Recht der versicherten Person, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1). Der Gehörsanspruch verpflichtet die Behörde, die Vorbringen der betroffenen Person auch tatsächlich zu hören, zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen, weshalb sie ihren Entscheid zu begründen hat (BGE 134 I 83 E. 4.1). Die Pflicht der Behörde, ihre Entscheide zu begründen, bezweckt insbesondere, die betroffene Person in die Lage zu versetzen, diese gegebenenfalls sachgerecht anfechten zu können (BGE 124 V 180 E. 1a, vgl. auch BGE 134 I 83 E. 4.1 mit Hinweisen).
Um den verfassungsrechtlichen Anforderungen zu genügen, muss die Begründung wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde bei ihrem Entscheid hat leiten lassen und auf die sich der Entscheid stützt. Aus der Begründung muss jedenfalls ersichtlich werden, ob und warum die Behörde ein Vorbringen einer Partei für unzutreffend beziehungsweise unerheblich hält. Es muss erkennbar sein, ob die Behörde es überhaupt in Betracht gezogen hat. Sie darf sich nicht auf den Hinweis beschränken, die Überlegungen der versicherten Person seien zur Kenntnis genommen und geprüft worden. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass eine sachgerechte Anfechtung des Entscheids möglich ist (Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, N 56 zu Art. 49 ATSG mit Hinweis auf BGE 124 V 180).
1.6 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Daher führt dessen Verletzung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Vorbehalten bleiben praxisgemäss Fälle, in denen die Verletzung des Begründungsrechts nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, sich vor einer Instanz äussern kann, welche sowohl Tat- als auch Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft. Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist im Sinne einer Heilung des Mangels selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1 mit Hinweisen). Die Heilung eines allfälligen Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (BGE 126 V 132 E. 2b, 124 V 183 E. 3a, je mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid (Urk. 2) damit, dass der Beschwerdeführer während der Rahmenfrist für die Beitragszeit keine beitragspflichtige Beschäftigung habe nachweisen können. Vom 2. Februar 2016 bis 10. Oktober 2018 sei er als Inhaber einer Einzelfirma im Handelsregister eingetragen gewesen. Zudem habe er geltend gemacht, als Geschäftsführer der Z.___ in Liquidation angestellt gewesen zu sein. Der Lohn sei bar ausbezahlt worden, Lohnabrechnungen lägen keine vor. Zudem habe er am 22. Juni 2017 einen Unfall erlitten und sei bis am 20. Juni 2018 - mithin weniger als 12 Monate - arbeitsunfähig gewesen. Er könne deshalb keinen Anspruch auf Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung aufgrund einer Beitragsbefreiung gemäss Art. 14 AVIG geltend machen (S. 1-2).
In ihrer Beschwerdeantwort (Urk. 6) brachte sie vor, gemäss dem Auszug aus dem individuellen Konto (IK) seien bis im Juni 2017 Löhne deklariert worden. Der Beschwerdeführer sei im Handelsregister als Gesellschafter und Vorsitzender der Geschäftsführung mit Einzelunterschrift sowie als Liquidator eingetragen gewesen. Die Taggeldabrechnungen der Suva würden eine Arbeitsunfähigkeit vom 22. Juni 2017 bis 20. Juni 2018 bestätigen. Die Taggelder seien an die Z.___ überwiesen worden. Auf den Lohnabrechnungen von Juni bis September 2017 sei der Unfall nicht aufgeführt worden (S. 1-2).
2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), das vorinstanzliche Verfahren halte weder den Anforderungen an ein faires Verfahren noch den verfassungsrechtlich garantierten Partizipationsrechten wie dem rechtlichen Gehör, dem Untersuchungsgrundsatz, dem Willkürverbot oder dem Rechtsschutzbedürfnis stand. Der angefochtene Entscheid beruhe weder auf einem vollständig ermittelten Sachverhalt noch sei er genügend begründet worden. Die Beschwerdegegnerin bringe einzig vor, die Beitragszeit sei nicht erfüllt, weil er keine 12 Monate arbeitsunfähig gewesen sei und deshalb eine Befreiung nach Art. 14 AVIG keine Anwendung finde. Weshalb der Entscheid ausschliesslich mit Art. 14 AVIG begründet worden sei, bleibe jedoch völlig unklar. Er habe bereits in seiner Einsprache dargelegt, dass er vom 15. März 2016 bis 30. September 2017 als Mitarbeiter der Z.___ (später in Liquidation) angestellt gewesen sei. Er habe ab dem 28. September 2018 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung gestellt. Die Rahmenfrist habe am 28. September 2016 begonnen und am 27. September 2018 geendet. In diesen Zeitraum sei seine Anstellung gefallen, die Beitragszeit von 12 Monaten und damit die Voraussetzungen nach Art. 8 AVIG seien erfüllt (S. 4-6).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer beantragte die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung ab dem 28. September 2018 (Urk. 7/191). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit läuft damit von 28. September 2016 bis 27. September 2018 (vgl. Art. 9 Abs. 3 AVIG).
Gemäss den eingereichten Unterlagen war der Beschwerdeführer vom 15. März 2016 bis 30. September 2017 in einem 50 %-Pensum als Geschäftsführer bei der zu 19/20 in seinem Eigentum stehenden Z.___ angestellt (Urk. 7/110, Urk. 7/188-189). Zudem war er gemäss dem eingereichten Arztzeugnis von 22. Juni 2017 bis 30. September 2018 zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 7/184).
Dies alles war der Beschwerdegegnerin bereits vor Erlass der anspruchsverneinenden Verfügung vom 24. Oktober 2018 (Urk. 7/162) bekannt. Weder in dieser Verfügung noch im angefochtenen Einspracheentscheid begründete sie jedoch auch nur ansatzweise, weshalb sie das Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers bei der Frage der Erfüllung der Beitragszeit nicht berücksichtigt hatte, dies, obschon der Beschwerdeführer mit Einsprache geltend gemacht hatte, dass er vom 15. März 2016 bis 30. September 2017 als beitragspflichtiger Mitarbeiter angestellt gewesen sei (Urk. 7/156). Zwar bestehen mit Blick auf die Unterlagen durchaus Zweifel daran, ob ein solches bestanden hat, doch ist immerhin darauf hinzuweisen, dass die Suva dies offenbar bejahte, richtete sie dem Beschwerdeführer beziehungsweise dessen Arbeitgeberin doch während knapp einem Jahr Taggelder aufgrund seiner unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit aus (vgl. Urk. 7/114-115). Umso mehr hätte es im angefochtenen Einspracheentscheid einer ausführlichen Auseinandersetzung mit dieser Frage bedurft. Ebenso wenig begründete die Beschwerdegegnerin, weshalb sie von einer lediglich knapp zwölfmonatigen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers ausging und eine Beitragsbefreiung verneinte, obwohl Dr. med. B.___ von 22. Juni 2017 bis 30. September 2018 durchgehend eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigte (Urk. 7/184). Zwar trifft es zu, dass die Suva lediglich bis am 20. Juni 2018 Taggelder ausgerichtet hat (vgl. Urk. 7/114-115), doch ist aus den Unterlagen nicht ersichtlich, ob sie die Taggeldzahlung wegen einer ihrer Ansicht nach ab diesem Zeitpunkt 100%igen Arbeitsfähigkeit oder aus anderen Gründen eingestellt hat. Die Beschwerdegegnerin hätte dazu weitere Nachforschungen machen und im angefochtenen Entscheid eingehender begründen müssen, weshalb sie dem Arbeitsunfähigkeitszeugnis von Dr. B.___ keinen Beweiswert beimass.
3.2 Es ist nicht Sache des Gerichts, diesbezügliche Abklärungen zu tätigen um den Sachverhalt zu vervollständigen oder unter allen Blickwinkeln in den Akten nach möglicherweise zutreffenden Erklärungen zu forschen, mit welchen sich der Entscheid der Beschwerdegegnerin begründen lassen könnte, ohne dass die Verwaltung hiezu mit Blick auf die konkrete Aktenlage Erwägungen angestellt hätte. Sie hat ihre Begründung unter Angabe der massgebenden rechtlichen Bestimmungen so abzufassen, dass nicht nur für den Betroffenen, sondern auch das Gericht ersichtlich wird, von welchen Überlegungen sie sich hat leiten lassen. Ein erst in der Beschwerdeantwort getätigter Verweis auf den IK-Auszug des Beschwerdeführers und die Lohnabrechnungen genügt zur Begründung des angefochtenen Entscheids offensichtlich nicht.
Der Einspracheentscheid hält nach dem Gesagten den Erfordernissen an eine rechtsgenügende Begründung nicht stand, wie dies der Beschwerdeführer beschwerdeweise zu Recht rügte. Es kann nicht angehen, dass der Beschwerdeführer in den Verfahrensakten nach allfälligen dem angefochtenen Entscheid zugrundeliegenden Überlegungen seitens der Beschwerdegegnerin suchen muss, um sich eine Meinung bilden zu können, ob und allenfalls mit welcher Argumentation er den anspruchsverneinenden Entscheid anfechten soll. Er wurde so gewissermassen auf den Gerichtsweg gezwungen, um Kenntnis von den Entscheidungsgründen der Beschwerdegegnerin zu erhalten beziehungsweise um namentlich vom Gericht zu erfahren, wie der Entscheid begründet werden könnte. Dies kann nicht im Sinne der Verfahrensökonomie liegen und erweist sich auch unter Berücksichtigung der durch das Beschwerdeverfahren entstehenden Kosten (Rechtsvertretung) als stossend.
Schliesslich kann es nicht Sinn des durch die Rechtsprechung geschaffenen Instituts der Heilung des rechtlichen Gehörs sein, dass Verwaltungsbehörden sich über den elementaren Grundsatz des rechtlichen Gehörs hinwegsetzen und darauf vertrauen, dass solche Verfahrensmängel in einem von der betroffenen Person allfällig angehobenen Prozess dann behoben würden. Denn die nachträgliche Gewährung des rechtlichen Gehörs bildet häufig nur einen unvollkommenen Ersatz für eine unterlassene vorgängige Anhörung. Abgesehen davon, dass ihr dadurch eine Instanz verloren gehen kann, wird der betroffenen Person zugemutet, zur Verwirklichung ihrer Mitwirkungsrechte ein Rechtsmittel zu ergreifen (BGE 116 V 187 E. 3c mit Hinweisen).
3.3 Der Anspruch des Beschwerdeführers auf Gewährung des rechtlichen Gehörs wurde zusammenfassend verletzt. In Anbetracht der gesamten Umstände muss die Gehörsverletzung als schwer bezeichnet werden, weshalb eine Heilung im vorliegenden Verfahren nicht in Betracht fällt, zumal sich auch der Beschwerdeführer einer solchen entgegenstellt. Ungeachtet der materiellen Erfolgsaussichten der Beschwerde (vgl. E. 1.6 hievor) ist daher der angefochtene Einspracheentscheid vom 8. März 2019 (Urk. 2) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie allfällig erforderliche weitere Sachverhaltsabklärungen tätige und über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers in einem im Sinne der Erwägungen hinreichend begründeten Entscheid neu befinde.
4. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese wird vom Gericht nach Ermessen festgesetzt, nachdem er von der Möglichkeit, eine Honorarnote einzureichen, keinen Gebrauch gemacht hat (vgl. dazu Urk. 14). Die Festsetzung erfolgt ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen (§ 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Entsprechend ist ihm eine Prozessentschädigung von Fr. 1’800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) auszurichten.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2) erweist sich damit als gegenstandslos.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 8. März 2019 aufgehoben und die Sache wird an die Arbeitslosenkasse syndicom zurückgewiesen, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Thomas Häusermann
- Arbeitslosenkasse syndicom
- SECO - Direktion für Arbeit
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubLanzicher