Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AL.2019.00092
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Kobel
Urteil vom 29. Mai 2020
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
Einkaufszentrum Neuwiesen
Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1972, arbeitete seit längerer Zeit im Gipsergewerbe in Einsätzen, die ihm von verschiedenen Temporärunternehmungen vermittelt wurden. Daneben bezog er Arbeitslosenentschädigung über die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich und deklarierte seine Einkünfte jeweils als Zwischenverdienst (vgl. die Einsatzverträge, Lohnabrechnungen, Lohnkonti und Arbeitgeberbescheinigungen in Urk. 8/197-257).
1.2 Am 30. November 2016 stellte X.___ den Antrag auf die Eröffnung einer Folgerahmenfrist für den Leistungsbezug ab dem 20. Dezember 2016 (Urk. 8/235). Diese wurde ihm gewährt und in die Zeit vom 20. Dezember 2016 bis zum 19. Dezember 2018 gelegt (vgl. die Berechnungen der Arbeitslosenkasse zum versicherten Verdienst in Urk. 8/196 und als Beispiel die Taggeldabrechnung für den Monat Januar 2018, Urk. 8/142). X.___ versah auch in dieser neuen Bezugsrahmenfrist immer wieder Arbeitseinsätze über Temporärunternehmungen, deren Einkünfte ihm als Zwischenverdienst angerechnet wurden (vgl. die Einsatzverträge, Lohnabrechnungen, Lohnkonti und Arbeitgeberbescheinigungen, die Formulare «Angaben der versicherten Person» und «Bescheinigung über Zwischenverdienst» und die Taggeldabrechnungen in Urk. 7/14-48 und Urk. 8/1-195).
1.3 Mit Antrag vom 17. Dezember 2018 erhob X.___ Anspruch auf Abeitslosenentschädigung innert einer weiteren, ab dem 20. Dezember 2018 laufenden Rahmenfrist (Urk. 7/13). Die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich verneinte diesen Anspruch mit Verfügung vom 17. Januar 2019, da der Versicherte die zwölfmonatige Beitragszeit nicht erfüllt habe und kein Grund für die Befreiung von dieser Erfüllung bestehe (Urk. 7/12). Mit Eingabe vom 18. Januar 2019 erhob der Versicherte Einsprache und machte geltend, als Beitragszeit sei zusätzlich der Zeitraum vom 20. Juli bis zum 22. Oktober 2017 zu berücksichtigen, in dem er Taggelder der Unfallversicherung bezogen habe (Urk. 7/10/1 mit der beigelegten Taggeldübersicht der Suva in Urk. 7/10/2). Die Arbeitslosenkasse wies die Einsprache mit Entscheid vom 6. März 2019 ab (Urk. 2 = Urk. 7/2).
2. Mit Schreiben an die Arbeitslosenkasse mit Datum des 18. Januar 2019 und Poststempel des 6. April 2019 (vgl. den Briefumschlag in Urk. 1A) erklärte sich
X.___ als nicht einverstanden mit dem Einspracheentscheid vom 6. März 2019 (Urk. 1) und legte einen Brief der Temporärunternehmung Y.___ AG vom 13. Juli 2017 bei (Urk. 3). Die Arbeitslosenkasse überwies das Schreiben des Versicherten samt Beilage am 8. April 2019 dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zur Behandlung als Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 6. März 2019 (Urk. 4). Auf die Aufforderung zur Beantwortung der Beschwerde hin (Verfügung vom 12. April 2019, Urk. 5) schloss die Arbeitslosenkasse mit Eingabe vom 16. Mai 2019 auf deren Abweisung (Urk. 6 und die damit eingereichten Unterlagen, Urk. 7/1-48 und Urk. 8/1-257). Mit Verfügung vom 21. Mai 2019 wurde die Beschwerdeantwort dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht (Urk. 10).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht nach Art. 8 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) darin, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist.
Nach Art. 9 AVIG gelten für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit zweijährige Rahmenfristen (Abs. 1). Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Abs. 2). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Abs. 3). Ist die Rahmenfrist für den Leistungsbezug abgelaufen und beansprucht die versicherte Person wieder Arbeitslosenentschädigung, so gelten erneut zweijährige Rahmenfristen für den Leistungsbezug und die Beitragszeit (vgl. Abs. 4).
1.2
1.2.1 Nach Art. 13 Abs. 1 AVIG hat die Beitragszeit erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist nach Art. 9 Abs. 3 AVIG während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. In Art. 13 Abs. 2 AVIG sind ausserdem diejenigen Zeiten aufgelistet, die den Zeiten einer beitragspflichtigen Beschäftigung gleichgestellt sind, obwohl eine solche nicht ausgeübt wird. Dazu gehören unter anderem nach Art. 13 Abs. 2 lit. c AVIG die Zeiten, in denen die versicherte Person zwar in einem Arbeitsverhältnis steht, aber wegen Krankheit (Art. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) oder Unfalls (Art. 4 ATSG) keinen Lohn erhält und daher keine Beiträge bezahlt.
1.2.2 Die Ermittlung der Beitragszeit wird in Art. 11 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) näher geregelt. Nach Abs. 1 dieser Bestimmung zählt als Beitragsmonat jeder volle Kalendermonat, in dem die versicherte Person beitragspflichtig ist. Gemäss Abs. 2 werden Beitragszeiten, die nicht einen vollen Kalendermonat umfassen, zusammengezählt (Satz 1), wobei je 30 Kalendertage als ein Beitragsmonat gelten (Satz 2).
Da somit für die Ermittlung der Beitragszeit im Falle eines angebrochenen Kalendermonats die Kalendertage massgebend sind, müssen die Beitragstage, also die Tage, an welchen die versicherte Person tatsächlich einer beitragspflichtigen
Beschäftigung nachgegangen ist, in Kalendertage umgerechnet werden, wozu praxisgemäss ein Umrechnungsfaktor von 1,4 verwendet wird (Urteil des Bundesgerichts 8C_335/2016 vom 23. August 2016 E. 3.1 mit Hinweis auf BGE
122 V 256 E. 2a).
1.2.3 Des Weiteren ist nach der Rechtsprechung für die Bestimmung der Beitragsmonate die formale Dauer des Arbeitsverhältnisses entscheidend. Erbringt die versicherte Person im Rahmen eines sich über mehrere Monate erstreckenden Arbeitsverhältnisses regelmässig oder unregelmässig eine Arbeitsleistung, so gilt jeder volle Kalendermonat, in dem Arbeit geleistet wird, als Beitragsmonat, während jene vollen Kalendermonate innerhalb dieses Arbeitsverhältnisses ausser Betracht fallen, in denen die versicherte Person an gar keinem Tag gearbeitet hat (Urteil des Bundesgerichts 8C_335/2016 vom 23. August 2016 E. 3.2 mit Hinweis auf BGE 121 V 165 E. 2c/bb).
1.2.4 Was die Tätigkeit im Rahmen von Arbeitseinsätzen betrifft, die durch Temporärunternehmungen vermittelt werde, so ist für die Beitragszeit nicht die Dauer des Rahmenvertrags zwischen der Temporärunternehmung und dem Arbeitnehmer massgebend. Entscheidend ist vielmehr die Dauer der Einsatzverträge, mit denen die Temporärunternehmung den Arbeitnehmer an die einzelnen Betriebe vermittelt. Im Falle von unregelmässigen, in verschiedenen zeitlichen Abständen vollbrachten Arbeitstagen ist somit danach zu fragen, ob diese Arbeitstage im Rahmen eines einzigen Einsatzvertrags oder im Rahmen von Einzeleinsätzen mit je neuem Einsatzvertrag geleistet wurden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_335/2016 vom 23. August 2016 E. 3.2 und E. 4.2 mit Hinweisen, unter anderem auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_787/2010 vom 12. Januar 2011 E. 2.2).
1.3 Art.14 AVIG zählt die Tatbestände auf, die zu einer Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit führen. Nach Art. 14 Abs. 1 AVIG sind Personen befreit, die innerhalb der Rahmenfrist nach Art. 9 Abs. 3 AVIG während insgesamt mehr als zwölf Monaten aus bestimmten Gründen (Aus- oder Weiterbildung, Krankheit, Unfall oder Mutterschaft sowie Haft) nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und deshalb die Beitragszeit nicht erfüllen konnten. Ferner sind nach Art. 14 Abs. 2 AVIG Personen von der Erfüllung der Beitragszeit befreit, die wegen Trennung oder Scheidung der Ehe, wegen Invalidität oder Todes des Ehegatten oder aus ähnlichen Gründen oder wegen Wegfalls einer Invalidenrente gezwungen sind, eine unselbstständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder zu erweitern.
2.
2.1 Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer ab dem 20. Dezember 2018 erneut Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat. Der Anspruch hängt unter anderem davon ab, dass der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 13 AVIG die zwölfmonatige Beitragszeit erfüllt hat oder im Sinne von Art. 14 AVIG von der Erfüllung der Beitragszeit befreit werden kann. Massgebend ist die Beitragsrahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) vom 20. Dezember 2016 bis zum 19. Dezember 2018.
2.2 Die Beschwerdegegnerin ermittelte in der Verfügung vom 17. Januar 2019 eine Beitragszeit nach Art. 13 Abs. 1 AVIG von 9,853 Monaten (Urk. 7/12 S. 2). Auf den Hinweis des Beschwerdeführers auf die unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit im Zeitraum vom 20. Juli bis zum 22. Oktober 2017 hin, der zusätzlich - gestützt auf Art. 13 Abs. 2 lit. c AVIG - als Beitragszeit zu berücksichtigen sei (Urk. 7/10/1), billigte ihm die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid eine Beitragszeit von neu 10,899 Monaten zu (Urk. 2 S. 4), also rund einen zusätzlichen Monat, hielt es jedoch für die darüber hinausgehende Zeit nach dem Unfall nicht für nachgewiesen, dass der Beschwerdeführer weiterhin in einem Arbeitsverhältnis gestanden hatte. Nach dieser Vorgehensweise war die erforderliche mindestens zwölfmonatige Beitragsdauer immer noch nicht erreicht.
3.
3.1 Vorab ist von Amtes wegen zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin die Zeiten, in denen der Beschwerdeführer während der massgebenden Beitragsrahmenfrist vom 20. Dezember 2016 bis zum 19. Dezember 2018 unbestrittenermassen in Arbeitsverhältnissen gestanden hatte, korrekt und vollständig berücksichtigt hat.
Nach den vorstehenden rechtlichen Darlegungen kommt es dabei auf die Dauer der einzelnen Verträge an, mit denen die verschiedenen Temporärunternehmungen den Beschwerdeführer in den einzelnen Betrieben eingesetzt hatten.
3.2
3.2.1 In den Monaten Januar bis März 2017 vermerkte der Beschwerdeführer in den Kontrollformularen («Angaben der versicherten Person») keine Arbeitstätigkeit (Urk. 8/193, Urk. 8/192 und Urk. 8/190). Als frühester Einsatzvertrag im relevanten Zeitraum findet sich in den Akten der Einsatzvertrag zwischen der Y.___ GmbH (später Y.___ AG; nachfolgend Y.___) und dem Beschwerdeführer vom 30. März 2017 über einen vollzeitlichen und unbefristeten Einsatz bei der Z.___ AG ab dem 3. April 2017 (Urk. 7/35). Diesem Vertrag folgte ein weiterer Einsatzvertrag zwischen der Y.___ und dem Beschwerdeführer vom 18. April 2017 über einen wiederum vollzeitlichen und unbefristeten Einsatz bei der A.___ AG ab dem 13. April 2017 (Urk. 7/21).
Gemäss der Arbeitgeberbescheinigung vom 7. Dezember 2017 und dem Arbeitszeugnis der Y.___ gleichen Datums (richtig aber wohl: 7. Dezember 2018) dauerte der erste Einsatz vom 3. bis zum 12. April 2017 und der nachfolgende Einsatz begann am 13. April 2017 (Urk. 7/48 S. 2 und Urk. 8/28). Der erste Einsatz ab dem 3. April 2017 ging somit nahtlos in denjenigen ab dem 13. April 2017 über.
3.2.2 Zwischenverdienstbescheinigungen sind zwar erst für die Zeit ab November 2017 in den Akten (vgl. dazu auch die Sachverhalte in den Verfügungen der Beschwerdegegnerin vom 12. Dezember 2017 und vom 15. Januar 2018 betreffend Anspruchsverwirkung für die Monate April bis September 2017, Urk. 8/154 und Urk. 8/145).
Angesichts dessen, dass es sich beim ersten Einsatz bei der Z.___ vom 3. bis zum 12. April 2017 um eine vollzeitliche Beschäftigung handelte, ist es jedoch korrekt, dass die Beschwerdegegnerin sämtliche 8 Tage, die auf die Wochentage Montag bis Freitag fielen, als Arbeitstage einstufte und durch Multiplikation mit dem Faktor 1,4 zu 11,2 Arbeitstagen gelangte, was gestützt auf Art. 11 Abs. 2 Satz 2 AVIV (30 Kalendertage gelten als ein Beitragsmonat) zur ermittelten Beitragszeit von 0,373 Monaten führte (Urk. 2 S. 4, Urk. 7/12 S. 2).
3.2.3 Der nachfolgende Einsatz des Beschwerdeführers bei der A.___ AG begann am 13. April 2017 und dauerte gemäss der Arbeitgeberbescheinigung und dem Arbeitszeugnis der Y.___ bis zum 19. Juli 2017 (Urk. 7/48 S. 2 und Urk. 8/28). An diesem 19. Juli 2017 ereignete sich der Unfall, der zur Zahlung von Taggeldern der Suva an den Beschwerdeführer für die Zeit vom 22. Juli bis zum 22. Oktober 2017 bei einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit führte (Unfallschein in Urk. 7/3; Taggeldzusprache vom 2. August 2017, Urk. 7/7; Taggeldübersicht in Urk. 7/10/2).
Für die Zeit vom 13. April bis zum 19. Juli 2017 ist die Einsatzdauer unumstritten, und in den Lohnblättern der Y.___ des Jahres 2017 (Urk. 8/37-39) sind in allen diesen vier Monaten Lohnzahlungen und somit auch Beitragszahlungen eingetragen. Die beiden vollen Monate Mai und Juni 2017 sind damit gestützt auf Art. 11 Abs. 1 AVIV als 2 Beitragsmonate zu berücksichtigen. Was die angebrochenen Monate April und Juli 2017 betrifft, so ist es angesichts dessen, dass der Einsatz des Beschwerdeführers bei der A.___ AG wiederum als Vollzeitbeschäftigung definiert war, erneut gerechtfertigt, die Wochentage von Montag bis Freitag als effektive Arbeitstage zu qualifizieren. Damit ist im April 2017 von 12 Arbeitstagen (zu Gunsten des Beschwerdeführers einschliesslich Karfreitag und Ostermontag) und im Juli 2017 von 13 Arbeitstagen auszugehen. Die Multiplikation dieser insgesamt 25 Arbeitstage mit dem Faktor 1,4 führt zu 35 Arbeitstagen beziehungsweise zu 1,167 Beitragsmonaten. Der Gesamtwert von 3,167 Beitragsmonaten entspricht dem Wert, den die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 17. Januar 2019 eingesetzt hat (Urk. 7/12 S. 2).
Über die Frage einer darüber hinausgehenden als Beitragszeit zu berücksichtigenden Zeitdauer während der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit ist später einzugehen.
3.3 Nachdem die Hausärztin dem Beschwerdeführer ab dem 23. Oktober 2017 wieder eine Arbeitsfähigkeit zu 100 % attestiert hatte (Zwischenbericht an die Suva vom 15. Oktober 2017, Urk. 7/5; Zeugnis vom 12. Dezember 2017, Urk. 7/4), trat dieser aufgrund des Einsatzvertrages mit der B.___ AG vom 12. Oktober 2017 (Urk. 7/24) am 23. Oktober 2017 eine auf maximal drei Monate befristete Stelle bei der C.___ AG an. Die Stelle wurde ihm gemäss den Angaben der B.___ AG in der Arbeitgeberbescheinigung vom 4. Dezember 2017 auf den 15. November 2017 gekündigt (Urk. 7/16 S. 1; vgl. auch das Kündigungsschreiben vom 13. November 2017, Urk. 8/61). Eine Zwischenverdienstbescheinigung der B.___ AG für diesen Einsatz fehlt; da der Beschwerdeführer jedoch wiederum vollzeitlich beschäftigt war (vgl. Urk. 7/16 S. 1), ist auch hier zu seinen Gunsten davon auszugehen, dass er an jedem Wochentag von Montag bis Freitag gearbeitet hat. Aus dieser Annahme resultieren 7 Arbeitstage im Oktober 2017 und 11 Arbeitstage im November 2017. Diese total 18 Arbeitstage ergeben 25,2 Beitragstage (18 x 1,4) beziehungsweise in Übereinstimmung mit der Berechnung der Beschwerdegegnerin 0,840 Beitragsmonate (vgl. Urk. 2 S. 4, Urk. 7/12 S. 2).
3.4 Es folgte der Einsatzvertrag vom 22. November 2017, mit dem die Y.___ den Beschwerdeführer ab dem 23. November 2011 der D.___ AG im Umfang von 15 vereinbarten Wochenstunden zur Verfügung stellte (Urk. 7/20). Er war wiederum auf maximal drei Monate befristet und dauerte gemäss den Angaben der Y.___ in der Arbeitgeberbescheinigung vom 7. Dezember 2017 bis zum 2. Dezember 2017 (Urk. 7/48 S. 2). In den Zwischenverdienstbescheinigungen der Monate November und Dezember 2017 sind 6 Arbeitstage im November und 2 Arbeitstage im Dezember eingetragen (Urk. 7/46 und Urk. 7/45), woraus 11,2 Beitragstage (8 x 1,4) beziehungsweise 0,373 Beitragsmonate resultieren. Diese Zahl liegt über derjenigen von 0,327 Beitragsmonaten, welche die Beschwerdegegnerin eruiert hat (vgl. Urk. 2 S. 4, Urk. 7/12 S. 2).
3.5 Bis Ende Dezember 2017 sowie in den Monaten Januar und Februar 2018 tätigte der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben in den Kontrollformularen keine weiteren Arbeitseinsätze (Urk. 8/158, Urk. 8/143 und Urk. 8/141).
Der nächste Einsatz wurde mit Vertrag zwischen der E.___ AG und dem Beschwerdeführer vom 2. März 2018 vereinbart, begann am 5. März 2018 bei der F.___ AG, war auf maximal drei Monate befristet und umfasste ein mindestens 20%iges Pensum einer Vollzeitstelle (Urk. 7/31). Gemäss den Angaben der E.___ AG in den Arbeitgeberbescheinigungen vom 23. März 2018 und vom 11. Dezember 2018 erstreckte sich der Einsatz in der Folge nur bis zum 9. März 2018 (Urk. 7/44 S. 2 und Urk. 8/64 S. 2), und dementsprechend sind in der Zwischenverdienstbescheinigung des Monats März 2018 in der Woche vom 5. bis zum 9. März 2018 an 5 Tagen Arbeitsstunden eingetragen (Urk. 8/65). Diese Arbeitstage wurden von der Beschwerdegegnerin richtigerweise mit 7 Beitragstagen (5 x 1,4) beziehungsweise 0,233 Beitragsmonaten berücksichtigt (vgl. Urk. 2 S. 4, Urk. 7/12 S. 2).
3.6 Am 27. März 2018 vereinbarte die E.___ AG sodann mit dem Beschwerdeführer einen Einsatz im Gipsergeschäft G.___, der ebenfalls auf maximal drei Monate befristet ein mindestens 20%iges Pensum einer Vollzeitstelle umfasste und dessen Beginn auf das Vertragsdatum des 27. März 2018 angesetzt war (Urk. 7/33).
Gemäss den Angaben der E.___ AG in der Arbeitgeberbescheinigung vom 11. Dezember 2018 dauerte der Einsatz durchgehend bis zum 9. Mai 2018 (Urk. 8/64 S. 2). Es fällt allerdings auf, dass die E.___ AG dem Beschwerdeführer am 4. Mai 2018 einen neuen Einsatzvertrag für die Tätigkeit im Gipsergeschäft G.___ ausstellte, wiederum auf maximal drei Monate befristet und mit mindestens 20%igem Pensum, und darin rückwirkend den 30. April 2018 als Einsatzbeginn aufführte (Urk. 7/30). Diesen beiden Einsatzverträgen vom 27. März 2018 und vom 30. April 2018 entsprechend, stellte die E.___ AG dem Beschwerdeführer für den Monat April 2018 zwei Zwischenverdienstbescheinigungen aus, nämlich die eine, in der insgesamt 17 Einsatztage in der Zeit vom 3. bis zum 26. April 2018 vermerkt sind (Urk. 8/110) und die andere, in der ein zusätzlicher Einsatztag am 30. April 2018 eingetragen ist (Urk. 8/109). Daraus lässt sich indessen nicht schliessen, dass am 26. April 2018 ein erster Arbeitseinsatz bei G.___ beendet worden wäre und am 30. April 2018 ein weiterer Arbeitseinsatz bei diesem Arbeitgeber begonnen hätte. Denn die beiden Einsatzverträge unterscheiden sich allein dadurch, dass im früheren Vertrag ein Brutto-Stundenlohn von Fr. 38.-- vereinbart war (Urk. 7/33), im späteren Vertrag hingegen ein solcher von Fr. 39.-- (Urk. 7/30). Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Ausstellung des neuen Vertrags nur dieser Lohnerhöhung diente und nicht einen neuen Einsatz begründen sollte.
Unter diesen Umständen ist der Monat April 2018 gestützt auf Art. 11 Abs. 1 AVIV als voller Beitragsmonat zu werten. Der angebrochene Monat März 2018 umfasste gemäss der Zwischenverdienstbescheinigung die 2 Arbeitstage vom 28. und vom 29. März 2018 (Urk. 8/65), und für den angebrochenen Monat Mai 2018 sind in der Zwischenverdienstbescheinigung bis am 9. Mai 5 Arbeitstage vermerkt (Urk. 7/39 = Urk. 8/108). Diese insgesamt 7 Tage ergeben 9,8 Beitragstage beziehungsweise 0,327 Beitragsmonate. Damit resultieren aus dem
Arbeitseinsatz bei G.___ 1,327 Beitragsmonate und entgegen der Beschwerdegegnerin, die offenbar die Arbeitstage von Ende März 2018 übersehen hat (vgl. Urk. 2 S. 4, Urk. 7/12 S. 2), nicht nur 1,260 Beitragsmonate.
3.7 Der nachfolgende Einsatzvertrag wurde am 9. Mai 2018 zwischen der Y.___ und dem Beschwerdeführer abgeschlossen und betraf einen Einsatz ab dem 14. Mai 2018 bei der H.___ AG im zeitlichen Umfang von 15 Wochenstunden und befristet für maximal drei Monate (Urk. 7/18).
Die Angaben der Y.___ in der Arbeitgeberbescheinigung vom 7. Dezember 2018 sowie auch im Arbeitszeugnis vom 7. Dezember 2017 (richtig wohl ebenfalls 7. Dezember 2018) deuten auf einen ununterbrochenen Einsatz bis zum
10. August 2018 hin (Urk. 7/15 und Urk. 8/28). Davon kann indessen angesichts der weiteren drei Einsatzverträge in diesem Zeitraum nicht ausgegangen werden. Der erste dieser drei Verträge datiert vom 30. Mai 2018 und sah mit Beginn des 4. Juni 2018 einen Einsatz in einem neuen Betrieb vor, nämlich bei der A.___ AG, im Übrigen wiederum im zeitlichen Umfang von 15 Wochenstunden und befristet für maximal drei Monate (Urk. 7/23). Der zweite Vertrag mit Datum des 12. Juni 2018 sodann legte unter den gleichen zeitlichen Konditionen ab dem 13. Juni 2018 einen Einsatz in nochmals einem anderen Betrieb fest, nämlich bei der I.___ AG (Urk. 8/44). Der dritte Vertrag vom 14. Juni 2018 sah - erneut bei gleichen zeitlichen Konditionen - bereits ab dem 18. Juni 2018, einen neuen Einsatz bei der J.___ AG vor, also abermals in einem anderen Betrieb (Urk. 7/22). Am 7. August 2018 sprach die Y.___ schliesslich die Kündigung per 10. August 2018 aus, da momentan kein weiterer Einsatz in Aussicht stehe (Urk. 8/30). Aufgrund dieser Aktenlage sind anhand der Zwischenverdienstbescheinigungen der Y.___ der Monate Mai bis August 2018 die folgenden Beitragszeiten zu ermitteln:
Einsatz bei der H.___ AG vom 14. Mai bis zum 1. Juni 2018: 12 Arbeitstage, nämlich 11 Arbeitstage im Mai 2018 und 1 Arbeitstag im Juni 2018 (Zwischenverdienstbescheinigungen für Mai und Juni 2018, Urk. 7/40 und Urk. 7/41), woraus sich eine Beitragszeit von 16,8 Tagen ergibt (12 x 1,4);
Einsatz bei der A.___ AG vom 4. bis zum 11. Juni 2018: 6 Arbeitstage (Zwischenverdienstbescheinigung für Juni 2018, Urk. 7/41) entsprechend einer Beitragszeit von 8,4 Tagen (6 x 1,4);
Einsatz bei der I.___ AG ab dem 13. Juni 2018: kein Arbeitstag gemäss der Zwischenverdienstbescheinigung für Juni 2018 (Urk. 7/41);
Einsatz bei der J.___ AG vom 18. Juni bis zum 10. August 2018: 7 Arbeitstage im angebrochenen Monat Juni 2018 und 7 Arbeitstage im angebrochenen Monat August 2018 (Zwischenverdienstbescheinigungen für Juni und August 2018, Urk. 7/41 und Urk. 7/36), woraus sich eine Beitragszeit von insgesamt 19,6 Tagen ergibt (14 x 1,4), und ein voller Beitragsmonat im Juli 2018 (Zwischenverdienstbescheinigung für diesen Monat in Urk. 7/37).
Insgesamt beläuft sich damit die Beitragszeit aus den Einsätzen, welche die
Y.___ dem Beschwerdeführer in den Monaten Mai bis August 2018 vermittelte, auf 1 Monat und 44,8 Tage (16,8 + 8,4 + 19,6) beziehungsweise auf 2 Monate und 14,8 Tage, entsprechend einer Beitragszeit von 2,493 Monaten. Die Beitragszeit von 3,026 Monaten, welche die Beschwerdegegnerin für diesen Zeitraum einsetzte (vgl. Urk. 2 S. 4, Urk. 7/12 S. 2), ist somit nach unten zu korrigieren.
3.8 In der Zeit vom 14. August bis zum 11. November 2018 weilte der Beschwerdeführer sodann zur Stellensuche im Ausland, wie aus der Rückkehr-Bestätigung des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV) vom 12. November 2018 hervorgeht (Urk. 8/79). Gemäss den Angaben in den Kontrollformularen der Monate August bis November 2018 erzielte er in diesem Zeitraum jedoch keine Einkünfte (Urk. 8/89, Urk. 8/85, Urk. 8/82 und Urk. 8/78) und verzeichnete somit keine Beitragszeit.
3.9Am 19. November 2018 schloss der Beschwerdeführer mit der K.___ AG einen Vertrag über einen unbefristeten, vollzeitlichen Einsatz bei der L.___ AG ab dem 20. November 2018 (Urk. 7/27), und am 28. November 2018 folgte der Vertrag mit der K.___ AG über einen wiederum unbefristeten, vollzeitlichen Einsatz ab dem 29. November 2018 bei der M.___ AG (Urk. 7/28).
Der erste Einsatz erstreckte sich gemäss der ersten Zwischenverdienstbescheinigung der K.___ AG für den Monat November 2018 auf 4 Arbeitstage vom 20. bis zum 23. November 2018 (Urk. 8/76), woraus 5,6 Beitragstage resultieren (4 x 1,4).
Der zweite Einsatz umfasste, wie der zweiten Zwischenverdienstbescheinigung der K.___ AG für den Monat November 2018 zu entnehmen ist, in diesem Monat die 2 Arbeitstage vom 29. und vom 30. November 2018 (Urk. 8/77). Eine Zwischenverdienstbescheinigung für den Dezember 2018 fehlt in den eingereichten Unterlagen; gemäss der Arbeitgeberbescheinigung der K.___ AG vom
17. Dezember 2018 endete der Einsatz jedoch am 14. Dezember 2018 (Urk. 7/14; vgl. auch das Arbeitszeugnis der K.___ AG vom 14. Dezember 2018, Urk. 8/23), und angesichts des Vollzeitcharakters des Einsatzes können bis dahin wiederum die Wochentage von Montag bis Freitag als effektive Arbeitstage eingesetzt werden. Daraus resultieren im Dezember 2018 10 Arbeitstage. Die insgesamt 12 Arbeitstage in diesem Einsatz ergeben 16,8 Beitragstage (12 x 1,4).
Den insgesamt 22,4 Beitragstagen aus den beiden Einsätzen über die K.___ AG (5,6 + 16,8) entsprechen 0,747 Beitragsmonate. Dies liegt über der Beitragszeit von 0,560 Monaten, welche die Beschwerdegegnerin ermittelte, was damit zusammenhängt, dass die Beschwerdegegnerin die 4 Arbeitstage im Einsatz bei der L.___ AG vom 20. bis zum 23. November 2018 ausser Acht liess und erst die Arbeitstage ab dem 29. November 2018 berücksichtigte (vgl. Urk. 2 S. 4, Urk. 7/12 S. 2).
3.10Ein weiterer Arbeitseinsatz bis zum Ende der Beitragsrahmenfrist am 19. Dezember 2018 ist nicht dokumentiert und wurde auch nicht geltend gemacht.
Zusammengefasst steht damit gemäss der Prüfung von Amtes wegen in der
massgebenden Beitragsrahmenfrist vom 20. Dezember 2016 bis zum 19. Dezember 2018 vorab die folgende Beitragszeit fest:
0,373 Beitragsmonate (E. 3.2.2)
3,167 Beitragsmonate (E. 3.2.3)
0,840 Beitragsmonate (E. 3.3)
0,373 Beitragsmonate (E. 3.4)
0,233 Beitragsmonate (E. 3.5)
1,327 Beitragsmonate (E. 3.6)
2,493 Beitragsmonate (E. 3.7)
0,747 Beitragsmonate (E. 3.9)
__________________
Total 9,553 Beitragsmonate
Dieses Total liegt etwas unter demjenigen von 9,853 Beitragsmonaten, von dem die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 17. Januar 2019 ausging (Urk. 7/12 S. 2).
4.
4.1 Zu prüfen ist weiter, ob der Beschwerdeführer mit seinem Einsatz bei der A.___ AG ab dem 13. April 2017, dessen Dauer bis zum Unfall vom 19. Juli 2017 unbestritten und nachgewiesen ist (vgl. E. 3.2.3), zusätzliche Beitragszeit im Zeitraum des Bezugs von Unfalltaggeldern bis zum 22. Oktober 2017 erworben hat.
Der Anspruch auf Unfalltaggelder für sich allein genügt dabei noch nicht für die Qualifizierung der Zeit ab dem Unfall vom 19. Juli 2017 als Beitragszeit. Vielmehr ist gestützt auf Art. 13 Abs. 2 lit. c AVIG erforderlich, dass der Beschwerdeführer während der Zeit des Taggeldbezugs immer noch in einem Arbeitsverhältnis stand, dass also der Einsatzvertrag zwischen ihm und der Y.___ vom 18. April 2017 betreffend die Tätigkeit bei der A.___ AG ab dem 13. April 2017 (Urk. 7/21) fortbestand.
4.2
4.2.1 Ein Kündigungsschreiben, mit dem die Y.___ den Einsatzvertrag vom 18. April 2017 als beendet erklärt hätte, lag der Beschwerdegegnerin gemäss ihren Ausführungen im angefochtenen Einspracheentscheid nicht vor (vgl. Urk. 2 S. 4).
Es fällt allerdings auf, dass der Beschwerdeführer am 23. Oktober 2017, dem Tag, ab dem ihn seine Hausärztin wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestierte und sein Taggeldanspruch endete (vgl. E. 3.3), nicht die Tätigkeit bei der A.___ AG wieder aufnahm, sondern eine Tätigkeit in einem neuen Betrieb, der C.___ AG, antrat, über die er bereits am 12. Oktober 2017 mit der B.___ AG den Einsatzvertrag abgeschlossen hatte (Urk. 7/24). Der Vertrag über den Einsatz bei der A.___ AG muss daher ungeachtet eines fehlenden Kündigungsschreibens spätestens per 22. Oktober 2017 aufgelöst worden sein, wie die Beschwerdegegnerin zutreffend festhielt (Urk. 2 S. 4).
4.2.2 Eine Auflösung durch die Arbeitgeberin unmittelbar vor oder während einer unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit untersteht nach Ablauf der Probezeit den gesetzlichen Schranken nach Art. 336c Abs. 1 lit. b des Schweizerischen Obligationenrechts (OR) und allfälligen weitergehenden gesamtarbeitsvertraglichen Schranken, währenddem eine Kündigung durch den Arbeitnehmer oder eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses im gegenseitigen Einvernehmen von Art. 336c OR grundsätzlich nicht erfasst ist (vgl. Streiff/von Kaenel/Rudolph,
Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319-362 OR, 7. Auflage, Zürich 2012, Art. 336c OR N2 S. 1069).
4.2.3 Der Beschwerdeführer reichte erstmals zusammen mit der Beschwerdeschrift
einen Brief der Y.___ ein (Urk. 3), der das Datum des 13. Juli 2017 trägt, mit «Kündigung» überschrieben ist und folgendermassen formuliert ist:
«Hiermit kündigen wir Ihren Arbeitsvertrag per 19. Juli 2017. An seinem letzten Arbeitstag, hatte Herr X.___ einen Unfall auf der Baustelle.
Für Ihren geleisteten Einsatz bedanken wir uns bestens.»
Dieser Brief kann nicht als Kündigungsschreiben gewertet werden, das tatsächlich am 13. Juli 2017 verfasst worden ist, denn diesfalls könnte er nicht den Hinweis auf den Unfall enthalten, der sich erst am 19. Juli 2017 ereignete. Er muss jedoch, da er vom Beschwerdeführer eingereicht wurde und dieser sich auf dessen Inhalt berief, immerhin als dessen durch die Y.___ bekräftigte Parteierklärung verstanden werden, dass ihm der zur Diskussion stehende Vertrag über den Einsatz bei der A.___ AG auf den 19. Juli 2017 gekündigt worden war. Es ist deshalb dieser Sachverhalt, der als der Wahrscheinlichste erscheint und von dem auszugehen ist. Dafür spricht im Übrigen auch der Umstand, dass die Taggelder der Suva von Anfang an dem Beschwerdeführer persönlich ausgerichtet und ihm nicht mittels Lohnabrechnungen der Y.___ überwiesen wurden (vgl. die Taggeldabrechnungen in Urk. 8/12/1-4), wie dies im fortbestehenden Arbeitsverhältnis gestützt auf Art. 49 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und Art. 19 Abs. 2 ATSG üblich wäre.
4.2.4 Der Vertrag über den Einsatz bei der A.___ AG datiert vom 18. April 2017, der Einsatz begann aber bereits am 13. April 2017 und war unbefristet (Urk. 7/21). Am 13. Juli 2017 war somit die dreimonatige Probezeit abgelaufen, die gemäss dem Rahmenarbeitsvertrag mit der Y.___ vom 30. März 2017 für unbefristete Einsätze galt (Urk. 7/19 Ziffer IV Abs. 1) und zudem gesamtarbeitsvertraglich festgelegt ist (Art. 10 Abs. 1 des GAV Personalverleih 2016-2018).
Dementsprechend war für den Beschwerdeführer ab dem 13. Juli 2017, dem Beginn seines vierten Arbeitsmonats, nicht mehr die zweitägige Kündigungsfrist massgebend (Ziffer IV Abs. 3 lit. a des Rahmenarbeitsvertrags, Art. 11 Abs. 1 und Abs. 2 des GAV Personalverleih), sondern es galt vielmehr - bis und mit dem sechsten Arbeitsmonat - eine Kündigungsfrist von 7 Kalendertagen (Ziffer IV Abs. 3 lit. b des Rahmenarbeitsvertrags, Art. 11 Abs. 2 des GAV Personalverleih), wobei im Rahmenarbeitsvertrag zusätzlich ein Kündigungstermin auf Freitag vorgesehen war.
Des Weiteren stand das Arbeitsverhältnis ab dem 13. Juli 2017 unter dem Schutz der Regelungen in Art. 336c OR, die auch im Personalverleih anwendbar sind (vgl. Streiff/von Kaenel/Rudolph, a.a.O., Art. 336c OR N2 S. 1070). Es durfte somit nach Art. 336c Abs. 1 lit. b OR vom Arbeitgeber beziehungsweise von der
Temporärunternehmung im laufenden ersten Dienstjahr bei krankheits- oder unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit während einer Sperrfrist von 30 Tagen (beziehungsweise bei kürzer dauernder Arbeitsunfähigkeit während einer entsprechend kürzeren Sperrfrist; vgl. Streiff/von Kaenel/Rudolph, a.a.O., Art. 336c OR N8
S. 1079) nicht gekündigt werden, und eine Arbeitsunfähigkeit während der Kündigungsfrist des gekündigten Arbeitsverhältnisses bewirkte gestützt auf Art. 336c Abs. 2 OR dessen Verlängerung um die Dauer der Sperrfrist.
4.2.5 Die Kündigung vom 13. Juli 2017 auf den 19. Juli 2017, einen Mittwoch, erfolgte unter Einhaltung der siebentägigen Frist, hätte allerdings gemäss Rahmenarbeitsvertrag erst auf Freitag, den 21. Juli 2017, hin ausgesprochen werden dürfen. Entscheidend ist jedoch, dass der Unfall vom 19. Juli 2017 und damit auch die daraus resultierende Arbeitsunfähigkeit unabhängig von der Einhaltung des Kündigungstermins in die sperrfristrelevante Kündigungsfrist fiel, die nach der Rechtsprechung ab dem Vertragsende durch Rückwärtsrechnung zu bestimmen ist (vgl. Streiff/von Kaenel/Rudolph, a.a.O., Art. 336c OR N2 S. 1071 f. und N3
S. 1072 f.).
Mit der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers ab dem 19. Juli 2017 konnte die Kündigungsfrist somit weder an diesem Tag noch am 21. Juli 2017 ablaufen, sondern stand ab dem 19. Juli 2017 während 30 Tagen still, also bis und mit dem 17. August 2017, einem Donnerstag. Bei Kündigung auf den 19. Juli 2017 endigte das Einsatzverhältnis somit am Freitag, dem 18. August 2017, und nicht bereits am 4. August 2017, wie die Y.___ mit der Eintragung einer unfallbedingten Absenz vom 20. Juli bis zum 4. August 2017 in der Arbeitgeberbescheinigung andeutete (vgl. Urk. 7/15 S. 2). Bei Kündigung auf den 21. Juli 2017 wären ab dem 18. Juli 2017 noch zwei weitere Kündigungstage gelaufen, womit das Arbeitsverhältnis gestützt auf Art. 336c Abs. 3 OR erst am darauffolgenden Freitag, dem 28. August 2017, beendet worden wäre (vgl. hierzu auch das Berechnungsbeispiel in Streiff/von Kaenel/Rudolph, a.a.O., Art. 336c OR N10 S. 1089).
Aus dieser Berechnung resultiert eine zusätzliche Beitragszeit von rund eineinhalb Monaten, die zu den feststehenden 9,553 Beitragsmonate hinzukommt, womit die zwölfmonatige Beitragszeit immer noch nicht erreicht ist.
4.3 Darüber hinausgehende Beitragszeiten lassen sich auch nicht aus dem Umstand ableiten, dass die A.___ AG gemäss Einsatzvertrag dem Gesamtarbeitsvertrag für das Gipsergewerbe der Stadt Zürich (GAV Gipsergewerbe
Zürich) unterstellt ist (Urk. 7/21 S. 1). Denn Art. 20 des Bundesgesetzes über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (Arbeitsvermittlungsgesetz, AVG) schreibt dem Personalverleiher nur vor, die Lohn- und Arbeitszeitbestimmungen eines allgemeinverbindlichen Gesamtarbeitsvertrages einzuhalten, dem der Einsatzbetrieb untersteht. Allfällige Bestimmungen des Kündigungsschutzes, die weiter gehen als die Regelung in Art. 336c OR, sind hingegen von dieser Übernahmevorschrift nicht umfasst. Des Weiteren kann auch die Erwähnung des GAV Gipsergewerbe Zürich im Einsatzvertrag nicht als individuelle Übernahme sämtlicher GAV-Regelungen verstanden werden.
Art. 5.4 des GAV Gipsergewerbe Zürich, wonach die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber ausgeschlossen ist, solange dem Arbeitnehmer Taggeldleistungen einer Krankentaggeldversicherung oder der Unfallversicherung zustehen, ist somit vorliegendenfalls nicht anwendbar. Im Übrigen ist in dieser Vorschrift nur der Tatbestand der Kündigung während des Taggeldbezugs speziell geregelt, währenddem der Tatbestand des Beginnes des Taggeldbezugs im gekündigten Arbeitsverhältnis nicht erwähnt ist und keine entsprechende Verlängerung um die Dauer des Taggeldbezugs statuiert ist (dies etwa im Gegensatz zu Art. 21 Abs. 4 des Landesmantelvertrages für das schweizerische Bauhauptgewerbe LMV 2016-2018).
4.4 Schliesslich vermag auch der Umstand, dass der Ferienanspruch des Beschwerdeführers in den verschiedenen Einsatzverhältnissen jeweils in Form eines Zuschlags zum Stundenlohn abgegolten wurde, nicht zu zusätzlicher Beitragszeit zu führen, wie dies das Bundesgericht in Änderung seiner früheren Rechtsprechung festgelegt hat (vgl. BGE 130 V 492).
5. Nach dem Gesagten hat der Beschwerdeführer in der massgebenden zwölfmonatigen Beitragsrahmenfrist vom 20. Dezember 2016 bis zum 19. Dezember 2018 die zwölfmonatige Beitragszeit im Sinne von Art. 13 AVIG nicht erfüllt. Des Weiteren sind auch keine Gründe im Sinne von Art. 14 AVIG ersichtlich, die ihn von der Erfüllung der Beitragszeit zu befreien vermöchten. Namentlich war er wegen des Unfalls vom 19. Juli 2017 nicht während eines ganzen Jahres arbeitsunfähig und stellenlos, wie es der Befreiungsgrund nach Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG erfordern würde.
Diese Erwägungen führen zu Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
- seco - Direktion für Arbeit
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
FehrKobel