Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AL.2019.00095
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Hartmann
Urteil vom 31. Januar 2020
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Unia Arbeitslosenkasse
Kompetenzzentrum D-CH Ost
Strassburgstrasse 11, Postfach 5037, 8021 Zürich 1
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1964, war bis Ende November 2017 für die Y.___ AG tätig (Urk. 6/14) und bis zur Löschung vom 2. August 2018 als Mitglied des Verwaltungsrats im Handelsregister eingetragen (Urk. 9). Am 28. September 2017 meldete er sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 6/1). Mit Verfügung vom 3. Oktober 2017 wies die Unia Arbeitslosenkasse den Antrag auf Arbeitslosenentschädigung per 1. Oktober 2017 ab (Urk. 6/3). Dagegen erhob der Versicherte am 1. November 2017 Einsprache (Urk. 6/4). Mit Schreiben vom 10. November 2017 stellte die Unia Arbeitslosenkasse fest, dass die Verfügung vom 3. Oktober 2017 nichtig sei, da der Versicherte noch keinen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung eingereicht habe (Urk. 6/5).
Am 1. August 2018 sandte der Versicherte den ausstehenden Antrag auf Arbeitslosenentschädigung an die Unia Arbeitslosenkasse (datiert vom 2. Oktober 2017, Eingang am 13. August 2018; Urk. 6/6, Urk. 6/10). Mit Verfügung vom 1. November 2018 wies die Unia Arbeitslosenkasse den Antrag des Versicherten auf Arbeitslosenentschädigung per 14. August 2018 ab (Urk. 6/26). Dagegen erhob der Versicherte mit Schreiben vom 29. November 2018, ergänzt mit Schreiben vom 28. Februar 2019, Einsprache (Urk. 6/28, Urk. 6/37), welche die Unia Arbeitslosenkasse mit Einspracheentscheid vom 11. März 2019 mit der Feststellung abwies, dass der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Oktober 2017 infolge der arbeitgeberähnlichen Stellung des Versicherten in der Y.___ AG verneint werde (Urk. 2 = Urk. 6/39).
2. Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 9. April 2019 Beschwerde und beantragte, es sei der Einspracheentscheid vom 11. März 2019 aufzuheben und es sei die Arbeitslosenentschädigung ab Oktober 2017 respektive ab dem Datum der Anmeldung beim RAV zu berechnen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 14. Mai 2019 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5 S. 1), was dem Beschwerdeführer am 15. Mai 2019 zur Kenntnis gegeben wurde (Urk. 8). Das Gericht nahm in der Folge einen aktuellen Ausdruck aus dem Handelsregister zum Eintrag der Y.___ AG (Firmennummer …; einsehbar unter www.zefix.ch) als Urk. 9 zu den Akten, der den Parteien mit diesem Urteil zugestellt wird.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 Abs. 3 lit. c des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) haben Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung. Hinsichtlich des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung findet sich zwar in Art. 8 ff. AVIG keine Regelung, die dieser Norm zur Kurzarbeit entsprechen würde. Nach der Rechtsprechung gilt diese Regelung jedoch grundsätzlich auch für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (BGE 123 V 234 E. 7b/bb; vgl. auch BGE 142 V 263 E. 4.1 und E. 5.2).
1.2 Die Frage, ob eine arbeitnehmende Person einem obersten betrieblichen Entscheidungsgremium angehört und ob sie in dieser Eigenschaft massgeblich Einfluss auf die Unternehmensentscheidungen nehmen kann, ist aufgrund der internen betrieblichen Struktur zu beantworten. Keine Prüfung des Einzelfalles ist erforderlich, wenn sich die massgebliche Entscheidungsbefugnis bereits aus dem Gesetz selbst (zwingend) ergibt (BGE 123 V 234 E. 7a). Dies gilt insbesondere für die Gesellschafter einer GmbH (Art. 810 ff. des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, Fünfter Teil: Obligationenrecht; OR) sowie die mitarbeitenden Verwaltungsräte einer AG, für welche das Gesetz in Art. 716-716b OR verschiedene, nicht übertrag- und entziehbare, die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmende oder massgeblich beeinflussende Aufgaben vorschreibt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_821/2013 vom 31. Januar 2014 E. 2 mit Hinweisen).
Damit eine versicherte Person in arbeitgeberähnlicher Stellung oder deren mitarbeitender Ehegatte Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, muss sie mit dem Ausscheiden aus dem Betrieb definitiv auch die arbeitgeberähnliche Stellung verlieren. Behält sie nach der Entlassung ihre arbeitgeberähnliche Stellung im Betrieb bei und kann sie dadurch die Entscheidungen des Arbeitgebers weiterhin bestimmen oder massgeblich beeinflussen, verfügt sie nach wie vor über die unternehmerische Dispositionsfreiheit, den Betrieb jederzeit zu reaktivieren und sich bei Bedarf erneut als Arbeitnehmer einzustellen. Ein solches Vorgehen läuft auf eine rechtsmissbräuchliche Umgehung der Regelung des Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG hinaus, welche ihrem Sinn nach der Missbrauchsverhütung dient und in diesem Rahmen insbesondere dem Umstand Rechnung tragen will, dass der Arbeitsausfall von arbeitgeberähnlichen Personen praktisch unkontrollierbar ist, weil sie ihn aufgrund ihrer Stellung bestimmen oder massgeblich beeinflussen können. Diese Rechtsprechung will nicht bloss dem ausgewiesenen Missbrauch an sich begegnen, sondern bereits dem Risiko eines solchen, welches der Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung an arbeitgeberähnliche Personen inhärent ist (Urteile des Bundesgerichts C 255/05 vom 25. Januar 2006 und C 92/02 vom 14. April 2003; vgl. auch BGE 142 V 263 E. 5.3; Barbara Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, 5. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2019, S. 18 ff. mit Hinweisen zur Rechtsprechung).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung des angefochtenen Einspracheentscheides aus, es stehe fest, dass der Beschwerdeführer bis zur Löschung am 2. August 2018 als Mitglied des Verwaltungsrates im Handelsregister eingetragen gewesen sei. Damit habe er von Gesetzes wegen einen massgebenden Einfluss auf die Entscheidfindung der Y.___ AG und eine arbeitgeberähnliche Stellung gehabt. Daher sei er vom Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung vom 1. Oktober 2017 bis am 2. August 2018 ausgeschlossen. Aber auch für die Zeit nach dem 2. August 2018 sei davon auszugehen, dass trotz der formellen Aufgabe seiner arbeitgeberähnlichen Stellung in der Y.___ AG überwiegend wahrscheinlich in materieller Hinsicht keine Loslösung von der Y.___ AG vorliege und er nach wie vor auf die Belange der Gesellschaft massgeblich Einfluss nehmen könne. Denn er sei Gründer der Y.___ AG und habe seit der Gründung im April 2004 als Verwaltungsrat geamtet sowie 99.98 % aller Aktien gehalten. Davon habe er gemäss Aktienkaufvertrag vom 18. Dezember 2017 9'659'999 Aktien an seine Mutter veräussert. Laut dem Auszug aus dem Aktienbuch der Y.___ AG hätten 97 % aller Aktien (9'700'000) seiner Mutter und 3 % aller Aktien (300'000) einer anderen Person ausserhalb des Familienkreises gehört. Ausserdem stehe fest, dass die Domiziladresse der Y.___ AG seit der Gründung mit der Privatadresse des Beschwerdeführers übereinstimme, was zusammen mit dem Aktienverkauf an seine Mutter und deren Stellung als einzige Verwaltungsrätin ein wesentliches Indiz dafür darstelle, dass er nicht definitiv aus der Gesellschaft ausgeschieden sei und die Entscheidungen weiterhin mitbestimmen ober aber zumindest beeinflussen könne. Daher müsse rechtsprechungsgemäss aufgrund der analogen Anwendung von Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung verneint werden (Urk. 2 S. 2 ff.).
2.2 Dagegen wendet der Beschwerdeführer ein, die Vermutung, dass er noch immer die Leitung der Y.___ AG beeinflussen könne, sei absolut grundlos. Denn diese sei seit Oktober 2017 wegen Geldmangels inaktiv geworden. Seit August 2018 sei er aus dem Verwaltungsrat der Y.___ AG ausgetreten, was auch im Handelsregister ersichtlich sei, und seither besitze er keine Aktien dieser Gesellschaft mehr. Damit sei sein definitives und klares Ausscheiden bewiesen und damit seien alle Anforderungen für die Auszahlung einer Arbeitslosenentschädigung erfüllt. Der angefochtene Einspracheentscheid basiere nur auf unbewiesenen Vermutungen und subjektiven Zweifeln. Diese Zweifel müssten jedoch mit Unterlagen belegt und dürften nicht willkürlich sein; dazu sei auf BGE 123 V 234 verwiesen. Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass sein Lohn lediglich Fr. 2‘100.-- pro Monat betragen habe und er sowie die Y.___ AG an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich Arbeitslosenbeiträge bezahlt habe. Diese Beiträge seien solidarisch und massgebend für die Auszahlung von Arbeitslosenentschädigung (Urk. 1).
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung ab Oktober 2017 wegen arbeitgeberähnlicher Stellung verneint hat.
3.
3.1 Aufgrund der vorliegenden Akten steht fest, dass der Beschwerdeführer ab der Gründung der Y.___ AG im Jahr 2004 zunächst als Delegierter des Verwaltungsrates mit Einzelunterschrift und ab Mitte April 2014 als einziges Mitglied des Verwaltungsrates im Handelsregister eingetragen war. Per 2. August 2018 (Datum des Tagesregisters [TR]) schied er als Mitglied des Verwaltungsrates aus, was am 7. August 2018 im Schweizerischen Handelsblatt (SHAB) publiziert wurde. Als Domiziladresse der Y.___ AG war und ist im Handelsregister von Gründungsbeginn an die Wohnadresse des Beschwerdeführers eingetragen (Urk. 6/2, Urk. 9). Unstrittig ist weiter, dass er von der Y.___ AG bis Ende September 2017 angestellt war und ihm von Seiten der Arbeitgeberin gekündigt wurde (Urk. 6/11-12, Urk. 6/14 S. 1).
Dem Handelsregisterauszug der Y.___ AG ist ausserdem zu entnehmen, dass Z.___, die Mutter des Beschwerdeführers, vom 2. November 2015 bis am 2. August 2018 als Präsidentin des Verwaltungsrates und ab dem 2. August 2018 als alleiniges Mitglied des Verwaltungsrates, je mit Einzelunterschrift, im Handelsregister eingetragen war (Urk. 6/2, Urk. 9).
Gemäss dem Kaufvertrag vom 18. Dezember 2017 verkaufte der Beschwerdeführer 9'659'999 Aktien der Y.___ AG an Z.___ (Urk. 6/38). Laut dem von Z.___ am 5. Oktober 2018 unterzeichneten Schreiben mit dem Titel Auszug aus dem Aktienverzeichnis der Y.___ AG, Stand am 5. Oktober 2018, gehörten 9'700'000 Aktien (97 % aller Aktien) Z.___ und 300'000 Aktien (3 % aller Aktien) einer Person ausserhalb des Familienkreises. Diese Person habe aus Datenschutzgründen gebeten, dass sie nicht genannt werde, da es sich um ein kleineres Aktienpaket handle, was keinen Einfluss auf die Geschäftstätigkeit der Unternehmung habe (Urk. 6/16).
Im Schreiben vom 28. Februar 2019 erklärte der Beschwerdeführer ausserdem, die Y.___ AG sei seit Oktober 2017 wegen Geldmangels inaktiv. Daher habe er für die Y.___ AG keine Tätigkeit ausgeübt, obschon er im Verwaltungsrat bis August 2018 noch vertreten gewesen sei. Auch habe er seit September 2017 keinen Lohn von der Y.___ AG erhalten (Urk. 6/37).
3.2 Bei dieser Ausgangslage hat die Beschwerdegegnerin zutreffend erkannt, dass dem Beschwerdeführer in der Zeit bis zu seinem Ausscheiden aus der Y.___ AG als Verwaltungsratsmitglied per 2. August 2018 eine arbeitgeberähnliche Stellung in dieser Gesellschaft zugekommen ist. Eine solche kam ihm als Verwaltungsrat von Gesetzes wegen zu. Denn es gehört nach dem Obligationenrecht (Art. 716-716b) begriffsnotwendigerweise zum Wesen eines Verwaltungsrates, dass er auf die Entscheidfindung der Aktiengesellschaft massgeblichen Einfluss zu nehmen hat, und sei es auch bloss in Form der Oberleitung oder der Oberaufsicht über die mit der Geschäftsführung betrauten Personen (Art. 716a Abs. 1 Ziff. 1 und 5 OR). Daher erübrigt sich rechtsprechungsgemäss eine Prüfung im Einzelfall, ob der Beschwerdeführer bis am 2. August 2018 massgeblich auf die Unternehmensentscheidungen Einfluss nehmen konnte (vgl. BGE 122 V 273 E. 3, 123 V 234 E. 7a; Urteile des Bundesgerichts C 75/04 vom 20. April 2005 E. 3 und 8C_713/2009 vom 23. Oktober 2009).
Dabei ist es in der vorliegenden Konstellation für den (als absolut zu verstehenden) Ausschluss vom Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bis zum 2. August 2018 unerheblich, ob tatsächlich eine rechtsmissbräuchliche Umgehung vorlag. Denn der Ausschluss besteht allein aufgrund der arbeitgeberähnlichen Stellung des Beschwerdeführers in der Aktiengesellschaft, welche auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses per Ende September 2017 (Urk. 6/14 S. 1) durch seine Position in der Y.___ AG als Mitglied des Verwaltungsrates mit Einzelunterschrift weiterbestand. Nicht relevant ist dabei auch, ob der Beschwerdeführer ab September 2017 mit oder ohne Entgelt für die Y.___ AG noch tätig war oder/und ob die Y.___ AG wegen Geldmangels inaktiv war. Selbst eine Überschuldung (vgl. Urteil des Bundesgerichts C 110/03 vom 8. Juni 2004) ebenso wenig wie eine beschlossene oder angeordnete Liquidation (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_850/2010 vom 28. Januar 2011 E. 4.2) wären keine tauglichen Kriterien dafür, das Ausscheiden einer Person in arbeitgeberähnlicher Stellung zu belegen. Als Verwaltungsrat mit Einzelunterschrift behielt der Beschwerdeführer die unternehmerische Dispositionsfreiheit, den Betrieb jederzeit zu reaktivieren und bei Bedarf erneut für sie Aufgaben zu erfüllen. Damit bestand das Risiko zum Missbrauch, das der Auszahlung von Arbeitslosenentschädigung an arbeitgeberähnliche Personen inhärent ist und welches es zu vermeiden gilt (vgl. Urteil des Bundesgerichts C 75/04 vom 20. April 2005 E. 3; BGE 123 V 234 E. 7b).
Die Beschwerdegegnerin hat die Bestimmung zum Ausschluss arbeitgeberähnlicher Personen vom Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung (Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG) sowie die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur analogen Anwendung dieser Bestimmung auf arbeitgeberähnliche Personen, die Arbeitslosenentschädigung beanspruchen (BGE 123 V 234 E. 7b/bb, 142 V 263 E. 4.1), korrekt angewandt und bezüglich der Anspruchsprüfung bis am 2. August 2018 zutreffend darauf geschlossen, dass der Beschwerdeführer in der Zeit ab der Anmeldung beim RAV (Urk. 6/1), mithin ab Oktober 2017 bis zum 2. August 2018 keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat (Urk. 2, Urk. 8/18).
3.3
3.3.1 Zu prüfen ist des Weiteren, ob der Beschwerdeführer auch nach seinem Ausscheiden als Verwaltungsrat der Y.___ AG per 2. August 2018 (Urk. 9) massgebenden Einfluss auf die Entscheidungen derselben nehmen konnte. Die Beschwerdegegnerin hat hierzu zutreffend ausgeführt, dass rechtsprechungsgemäss
das Ausscheiden aus der Unternehmung endgültig sein muss, damit eine arbeitgeberähnliche Person Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat. Dieses Ausscheiden muss anhand eindeutiger Kriterien gemessen werden können, welche keinen Zweifel am definitiven Austritt aus der Firma übriglassen (vgl. Urteile des Bundesgerichts C 75/04 vom 20. April 2005 E. 3 und C 92/02 vom 14. April 2003 E. 2 ff. [ARV 2003 S. 240]).
3.3.2 Die bundesgerichtliche Rechtsprechung hat hierzu wiederholt darauf abgestellt, ob der Eintrag der betreffenden Person im Handelsregister gelöscht worden ist, da mit der Löschung des Eintrags das Ausscheiden der arbeitgeberähnlichen Person aus der Unternehmung für aussenstehende Dritte erkennbar ist (Urteil des Bundesgerichts C 75/04 vom 20. April 2005 E. 3 mit Hinweisen). Mit der Löschung des Eintrages im Handelsregister als Verwaltungsrat per 2. August 2018 (Urk. 9) hat der Beschwerdeführer die rechtliche Verpflichtung zur Einflussnahme auf die Geschäftsentscheidungen der Y.___ AG verloren. Einziges verbliebenes Mitglied des Verwaltungsrates ist seit dem 2. August 2018 die Mutter des Beschwerdeführers, Z.___ (Urk. 9). Nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung schliesst Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG nur arbeitgeberähnliche Personen selbst und deren im Betrieb mitarbeitende Ehegatten, nicht jedoch andere Verwandte vom Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung bzw. in analoger Anwendung von Arbeitslosenentschädigung aus (vgl. Urteil des Bundesgerichts C 146/06 vom 28. November 2006 E. 2.2, mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts C 244/04 vom 13. Juni 2005). Ein Mutter-Sohn-Verhältnis wird daher von dieser Regelung nicht erfasst. Unter diesen Umständen könnte der Anspruch des Versicherten auf Arbeitslosenentschädigung nur dann mit dem Hinweis auf eine arbeitgeberähnliche Stellung verneint werden, wenn dargetan wäre, dass er auch nach der Löschung im Handelsregister noch entsprechende Funktionen ausübte und Einfluss auf den Geschäftsgang nähme (Urteil des Bundesgerichts C 146/06 vom 28. November 2006 E. 2.1). Massgebend für die Zeit nach dem Rücktritt als Verwaltungsrat sind die konkreten Umstände des Einzelfalls (Urteil des Bundesgerichts 8C_433/2019 vom 20. Dezember 2019 E. 5.3.3).
3.3.3 Der Beschwerdeführer reichte einen Vertrag über den Verkauf von 9'659'999 Namenaktien an seine Mutter Z.___ vom 18. Dezember 2017 ein (Urk. 6/38). Einer von Z.___ unterzeichneten Erklärung vom 5. Oktober 2018 zufolge besitzt sie selber 97 % aller Namenaktien und die restlichen 3 % gehören einer namentlich nicht genannten Drittperson ausserhalb des Familienkreises (Urk. 6/16). Diese Angaben schaffen nicht hinreichend Klarheit über die tatsächlichen Besitzverhältnisse an den Aktien der Y.___ AG. Offen ist, wem die Minderheitsbeteiligung gehört. Es ist nicht auszuschliessen, dass es sich um den Beschwerdeführer handelt. Überdies genügt die als Auszug aus dem Aktienverzeichnis bezeichnete Urkunde den gesetzlichen Erfordernissen gemäss Art. 686 OR nicht. Gemäss Abs. 1 der Bestimmung führt die Gesellschaft über die Namenaktien ein Aktienbuch, in welches die Eigentümer und Nutzniesser mit Namen und Adresse eingetragen werden. Sie muss es so führen, dass in der Schweiz jederzeit darauf zugegriffen werden kann. Somit steht nicht fest, dass der Beschwerdeführer keinen wirtschaftlichen Einfluss auf die Y.___ AG mehr hat.
Eine allfällige noch vorhandene Minderheitsbeteiligung allein genügt noch nicht, um eine arbeitgeberähnliche Stellung anzurechnen (Urteil des Bundesgerichts 8C_433/2019 vom 20. Dezember 2019 E 5.2). Ins Gewicht fallen indessen weitere Umstände. Im Protokoll betreffend die Genehmigung des Austritts des Beschwerdeführers aus dem Verwaltungsrat figuriert er als Sekretär der Gesellschaft (Urk. 6/19) und es ist weder ersichtlich noch dargetan, dass er diese Aufgabe zwischenzeitlich aufgegeben hätte. Sodann erteilte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. Oktober 2018 die von der Beschwerdegegnerin am 3. Oktober 2018 verlangten Angaben zum weiteren Schicksal der Y.___ AG, namentlich betreffend das Domizil der Gesellschaft, zur Funktion seiner Mutter in der Gesellschaft und zum beschäftigten Personal (Urk. 6/15), persönlich und soweit erkennbar nicht im Auftrag der mit der Leitung der Y.___ AG betrauten Person (Urk. 6/21). Auch die Ausführungen in der Einsprache vom 29. November 2018 belegen sein Wissen über unternehmerische Entscheidungen nach seinem Ausscheiden (Urk. 6/28). Sodann wusste der Beschwerdeführer sowohl im Einspracheverfahren als auch in der Beschwerde darüber zu berichten, dass die Y.___ AG seit Oktober 2017 geschäftlich nicht mehr aktiv in Erscheinung getreten sei (Urk. 1, Urk. 6/37). Auch hier handelt es sich um Umstände, über die gewöhnlich nur am Betrieb beteiligte Personen, nicht aber Aussenstehende Kenntnis haben. Schliesslich spricht auch der Umstand, dass sich das Domizil der Y.___ AG nach wie vor am Wohnort des Beschwerdeführers befindet (Urk. 6/2, Urk. 9) dafür, dass er weiterhin Einfluss auf die Geschicke der Gesellschaft nimmt oder jederzeit wieder nehmen kann. Die als Begründung angegebene Kostenersparnis (Urk. 6/28) ändert daran nichts. Dass effektiv allein nur die hochbetagte Mutter des Beschwerdeführers (Jahrgang 1939; vgl. Urk. 6/25) als einziges verbliebenes Organ der Y.___ AG deren Geschicke bestimmt, ist aufgrund der seitens des Beschwerdeführers gemachten Angaben und der eingereichten Unterlagen nicht glaubhaft dargetan. Die Gesamtheit der Umstände spricht vielmehr dafür, dass der Beschwerdeführer trotz Rücktritts von seiner Organfunktion und trotz Übertragung der Mehrheit der Aktien auf seine Mutter mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nach wie vor faktischen Einfluss auf die Gesellschaft hat. Eine arbeitgeberähnliche Stellung ist damit nach wie vor zu bejahen und der Beschwerdeführer bleibt vom Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung auch ab dem 2. August 2018 (Handelsregistereintrag zur Löschung als Mitglied des Verwaltungsrates) ausgeschlossen.
Demgemäss ist der angefochtene Einspracheentscheid nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___ unter Beilage von Urk. 9 in Kopie
- Unia Arbeitslosenkasse unter Beilage von Urk. 9 in Kopie
- seco - Direktion für Arbeit
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
FehrHartmann