Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AL.2019.00104
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Neuenschwander-Erni
Urteil vom 6. August 2019
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
Einkaufszentrum Neuwiesen
Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1969, deutscher Staatsangehöriger, war vor Eintritt der Arbeitslosigkeit seit dem 4. September 2017 als Teilprojektleiter für die Y.___ in Z.___ tätig (Urk. 6/46-47), ehe die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis am 11. Dezember 2018 per 31. Januar 2019 kündigte (Urk. 6/48). Am 9. Januar 2019 meldete sich der Versicherte beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) A.___ zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 6/56) und beantragte am 12. Februar 2019 Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Februar 2019 (Urk. 6/44). Mit Verfügung vom 1. März 2019 verneinte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Februar 2019, da der Versicherte nicht in der Schweiz wohnhaft sei (Urk. 6/18). Per 5. März 2019 meldete sich der Versicherte nach Deutschland ab (Urk. 8). Gegen die Verfügung vom 1. März 2019 erhob der Versicherte am 7. März 2019 Einsprache (Urk. 6/6), welche das AWA mit Entscheid vom 18. März 2019 (Urk. 6/5 = Urk. 2) abwies.
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 18. März 2019 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 15. April 2019 Beschwerde und beantragte, seinem Antrag auf Arbeitslosenentschädigung sei stattzugeben und der ihm entstandene finanzielle Schaden sei zu ersetzen. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 27. Mai 2019 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Dies wurde dem Beschwerdeführer am 12. Juni 2019 zur Kenntnis gebracht (Urk. 10). Mit E-Mail vom 9. Juli 2019 nahm der Beschwerdeführer erneut Stellung (Urk. 11).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Juni 2002 ist das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und deren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA) in Kraft getreten. Nach Art. 1 Abs. 1 des auf der Grundlage des Art. 8 FZA ausgearbeiteten und Bestandteil des Abkommens bildenden (Art. 15 FZA) Anhangs II (Koordination der Systeme der sozialen Sicherheit) FZA in Verbindung mit Abschnitt A dieses Anhangs wendeten die Vertragsparteien untereinander die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, und die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 an.
Mit der dritten Aktualisierung von Anhang II FZA haben die neue Verordnung (EG) Nr. 883/2004 (nachfolgend: Grundverordnung, GVO) und die Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987/2009 (nachfolgend: Durchführungsverordnung, DVO) die Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 ersetzt. Die Verordnungen sind am 1. April 2012 in Kraft getreten.
1.2 Titel II der GVO (Art. 11 bis 16) enthält allgemeine Kollisionsregeln zur Bestimmung der anwendbaren Rechtsvorschriften. Dabei legt Art. 11 den kollisionsrechtlichen Grundsatz der Einheitlichkeit der anwendbaren Rechtsvorschriften in dem Sinne fest, dass für jede Person die Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaates massgebend sind (Abs. 1). Ausnahmen vorbehalten, gilt für Arbeitnehmende das Beschäftigungslandprinzip (Abs. 3 Bst. a; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_273/2015 vom 12. August 2015 E. 3.2). Dieses besagt, dass der Beschäftigte grundsätzlich in dem Land versichert ist, in dem er erwerbstätig ist. Zuständig für die Gewährung von Leistungen ist damit dem Grundsatz nach der Beschäftigungsstaat.
1.3 Art. 65 GVO stellt für arbeitslose Personen, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Staat gewohnt haben, Sonderregeln auf. Dabei wird zwischen vollarbeitslosen Personen und solchen mit Kurzarbeit oder sonstigem vorübergehendem Arbeitsausfall unterschieden (Kreisschreiben über die Auswirkungen der Verordnungen [EG] Nr. 883/2004 und 987/2009 auf die Arbeitslosenversicherung [KS ALE 883], 2. Auflage, Stand 1. Januar 2019, D12).
Nach Art. 65 Abs. 2 der GVO gilt für eine vollarbeitslose Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat und weiterhin in diesem Mitgliedstaat wohnt oder in ihn zurückkehrt, dass sie sich der Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats zur Verfügung stellen muss. Sie kann sich zusätzlich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, in dem sie zuletzt eine Beschäftigung oder eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat. Die vollarbeitslose Person erhält Leistungen nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, als ob diese Rechtsvorschriften für sie während ihrer letzten Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit gegolten hätten. Diese Leistungen werden von dem Träger des Wohnorts gewährt (Art. 65 Abs. 5 Bst. a GVO) und in gewissen Grenzen vom Mitgliedstaat, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für die arbeitslose Person gegolten haben, erstattet (Art. 65 Abs. 6 GVO).
Diese Rechtsvorschrift ist auf (echte) Grenzgänger zugeschnitten. Für die Zwecke der GVO bezeichnet der Ausdruck «Grenzgänger» eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, in den sie in der Regel täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich zurückkehrt (Art. 1 Bst. f GVO; vgl. auch KS ALE 883 A28).
1.4 Als unechter Grenzgänger gilt demgegenüber eine Person, welche im einen Staat tätig ist und im anderen Staat wohnt, in welchen sie nicht mindestens einmal wöchentlich zurückkehrt. Gemäss Beschluss Nr. U2 der Verwaltungskommission gehören insbesondere folgende Personenkreise zu den unechten Grenzgängern: Seeleute (Art. 11 Abs. 4 GVO); Personen, die ihre Tätigkeit gewöhnlich im Gebiet von zwei oder mehr Mitgliedstaaten ausüben (Art. 13 GVO); Personen, für die eine Vereinbarung nach Art. 16 Abs. 1 GVO gilt (zum Beispiel für Entsandte mit einer Ausnahmebewilligung). Unechte Grenzgänger haben bei Vollarbeitslosigkeit ein Wahlrecht, das heisst sie können ihren Anspruch entweder im Wohnstaat oder aber im letzten Tätigkeitsstaat geltend machen (Art. 65 Abs. 5 Bst. b GVO; vgl. KS ALE 883, A29-30 und D25). Art. 7 GVO (in Verbindung mit Art. 63 GVO) sieht für unechte Grenzgänger die Aufhebung von Wohnortklauseln vor. Das Erfordernis des Wohnens in der Schweiz nach Art. 8 Abs. 1 lit. c AVIG entfällt somit, wenn diese in der Schweiz Anspruch stellen (KS ALE 883 A91-92).
1.5 Als Wohnort gilt der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person (Art. 1 Bst. j GVO). Wohnort ist der Gegenbegriff zu dem in Art. 1 Bst. k GVO umschriebenen Aufenthalt, der sich als Ort des vorübergehenden Aufenthalts definiert. Der Wohnort ist deshalb von einem allenfalls bestehenden Aufenthaltsort (Zweitwohnsitz bei Grenzgängern) zu unterscheiden. Auch das Wohnen in der Schweiz gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) setzt den gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz voraus und ist nicht im Sinne des zivilrechtlichen Wohnsitzes zu verstehen. Die Begriffe des Wohnorts nach Art. 1 Bst. j GVO bzw. des Wohnens in der Schweiz nach Art. 8 Abs. 1 lit. c AVIG entsprechen sich weitgehend. Verlangt werden der tatsächliche Aufenthalt in der Schweiz und die Absicht, diesen Aufenthalt während einer gewissen Zeit aufrechtzuerhalten und hier in dieser Zeit auch den Schwerpunkt der Lebensbeziehungen zu haben (KS ALE 883 A76-78).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid (Urk. 2) im Wesentlichen damit, dass es sich beim Aufenthaltsort des Beschwerdeführers in der Schweiz, einer möblierten Wohnung, nicht um einen tatsächlichen Lebensmittelpunkt handle. Er fahre jeweils am Wochenende zu seinem Sohn nach Deutschland, wo er über eine alleinige Wohnung verfüge. Er habe den Schwerpunkt der Lebensbeziehungen nicht in der Schweiz, weshalb die Anforderungen an das Wohnen in der Schweiz gesamthaft nicht erfüllt seien (S. 4). Bei Personen mit der Eigenschaft als Grenzgänger sei in Abweichung der Bestimmung, dass der letzte Beschäftigungsstaat für die Leistungen bei Arbeitslosigkeit zuständig sei, der Wohnsitzstaat zuständig. Somit sei die Schweiz im vorliegenden Fall nicht der zuständige Staat (S. 5 unten).
Im Rahmen der Beschwerdeantwort (Urk. 5) hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass der Beschwerdeführer durch seine Rückkehr nach Deutschland ihre Ausführungen gerade bestärkt habe, hätte er sich doch - sofern er die Absicht des dauernden Verbleibens in der Schweiz gehabt hätte - bei den Sozialhilfebehörden in der Schweiz anmelden und seine Anspruchsberechtigung überprüfen lassen müssen.
2.2 Der Beschwerdeführer machte in der Beschwerde (Urk. 1) geltend, er habe gemäss den Vorgaben des RAV und der Arbeitslosenkasse alle Verpflichtungen vor Ablauf der Fristen und vollständig eingehalten. Auch habe er seine Situation geschildert, warum er an den Wochenenden nach Deutschland fahre. Und zwar nur, um für seinen 5jährigen Sohn wenigstens an den Wochenenden da zu sein (S. 2 f.). Die Betreuung des Kindes in Deutschland sei nachweislich sichergestellt. Der Ablehnungsgrund sei eine menschenverachtende und rassistische Diskriminierung von Vätern, die für ihre Kinder sorgen möchten (S. 3 Mitte). Diese Diskriminierung sei eine Zumutung für alle Arbeitnehmer in der heutigen Zeit als IT-Consultant / IT-Nomade, wo der Arbeitsmarkt auch in der Schweiz ein hohes Mass an Flexibilität abverlange (S. 3 oben).
Mit E-Mail vom 9. Juli 2019 (Urk. 11) hielt der Beschwerdeführer fest, dass alles aufgrund eines Fehlers der Mitarbeiter des RAV und der Arbeitslosenkasse passiert sei. Wenn man ihn entsprechend informiert und erst gar nicht die Arbeitslosigkeitsmeldung in der Schweiz gestartet hätte, wäre es nicht dazu gekommen. So seien ihm immense Kosten entstanden (keine Arbeitslosenentschädigung vom 1. Februar bis 3. März 2019, ein um etwa Fr. 300.-- tieferer Entschädigungstagessatz) und er habe Schulden bei der Bank machen müssen und habe auch Schulden bei der Krankenkasse. Das Sozialamt der Stadt A.___ habe seinen Antrag abgelehnt.
2.3 Zu prüfen ist in erster Linie, ob die Schweiz für die Ausrichtung von Leistungen bei Arbeitslosigkeit zuständig ist. Falls dies der Fall ist, stellt sich anschliessend die Frage, ob nach schweizerischem Recht ein Anspruch besteht. Zu den Anspruchsvoraussetzungen gehört nach Art. 8 Abs. 1 lit. c AVIG das Wohnen in der Schweiz.
3.
3.1 Vorab ist festzuhalten, dass das FZA, die GVO und die DVO in zeitlicher Hinsicht anwendbar sind (vgl. E. 1.1). In persönlicher Hinsicht sind das FZA und die Verordnungen, auf welche das Abkommen verweist, anwendbar, weil der Beschwerdeführer deutscher Staatsangehöriger ist und ein Sachverhalt mit qualifiziertem Auslandbezug vorliegt (Art. 2 Abs. 1 GVO). Auch der sachliche Anwendungsbereich ist gegeben, da die GVO in Bezug auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit massgebend ist (Art. 3 Abs. 1 Bst. h GVO).
3.2 Das Arbeitsverhältnis respektive die beitragspflichtige Beschäftigung des Beschwerdeführers in der Schweiz über die Y.___ dauerte vom 4. September 2017 bis zum 31. Januar 2019. Damit ist die Schweiz als letzter Beschäftigungsstaat grundsätzlich zuständig für die Gewährung von Arbeitslosenentschädigung (vgl. E. 1.2). In Abweichung von diesem Grundsatz besteht indessen eine Zuständigkeit von Deutschland, falls der Beschwerdeführer als echter Grenzgänger einzustufen ist (vgl. E. 1.3).
3.3 Echte Grenzgänger zeichnen sich dadurch aus, dass ihr Aufenthalt im Nachbarstaat allein der Ausübung einer Erwerbstätigkeit dient. Bei Eintritt der Arbeitslosigkeit besteht für sie kein Grund mehr, weiterhin dort zu bleiben. Sie kehren an ihren Wohnort zurück, wo sich auch ihr Interessenzentrum befindet und sie bessere Chancen auf berufliche Wiedereingliederung haben. Ausgehend von diesen Grundgedanken hat sich der Gesetzgeber für die Zuständigkeit des Wohnstaats ausgesprochen: echte Grenzgänger erhalten die Leistungen bei Vollarbeitslosigkeit im Wohnstaat (KS ALE 883 D21-22).
Als echte Grenzgänger gelten auch sogenannte Wochenendpendler, welche sich während der Werktage im Staat der Tätigkeit aufhalten und nur an den wöchentlichen arbeitsfreien Tagen in ihren Wohnstaat zurückkehren. Bei diesem Personenkreis sind strenge Anforderungen an den Nachweis der Eigenschaft als Grenzgänger/in zu stellen: es gilt grundsätzlich die Vermutung, dass solche Personen ihren Wohnort im Tätigkeitsstaat haben (KS ALE 883 A28).
3.4 Der Beschwerdeführer war von September 2017 bis Januar 2019 in der Schweiz arbeitstätig. Vom 30. Dezember 2017 bis 5. März 2019 war er in A.___ gemeldet (vgl. Wohnsitzbestätigung, Urk. 6/24, sowie telefonische Auskunft, Urk. 8), wo er in einem möblierten Zimmer wohnte (vgl. Mietvertrag per 2. September 2017, Urk. 6/25). Daneben hat er einen weiteren Wohnsitz in Deutschland, wo er über eine alleinige Wohnung an der B.___ in C.___ verfügt (vgl. Meldebescheinigung der Stadt C.___ vom 14. Januar 2019, Urk. 6/23). Im Fragebogen «Wohnen in der Schweiz» (Urk. 6/26) gab er an, dass er sich einmal pro Woche an der B.___ in C.___ aufhalte (Ziff. 6 f.). Mangels Zeit sei er in keinem Verein oder sonstigen Gesellschaften aktiv. Er könne lediglich an den Wochenenden etwas Zeit mit seinem Sohn verbringen (Ziff. 8). Er sei seit 2016 mit Unterbrechungen in der Schweiz und sehe seine Zukunft weiterhin in der Schweiz (Ziff. 9). Sein Lebensmittelpunkt sei von Montag bis Freitag in A.___ (Ziff. 10). In Bezug auf das Fahrzeug des Beschwerdeführers liegt eine «Bestätigung für Wochenaufenthalterstatus» vor. Wie der Beschwerdeführer angegeben habe, habe er seinen Familienwohnsitz in C.___ und kehre mindestens zweimal im Monat mit seinem Fahrzeug dorthin zurück, weshalb er die Bedingungen gemäss Art. 5k der Verkehrszulassungsverordnung erfülle (Urk. 6/27). Schliesslich finden sich in den Akten zwei Arztzeugnisse, welche von einem Arzt in C.___ ausgestellt wurden (vgl. Urk. 6/42 und Urk. 6/28).
3.5 Der Beschwerdeführer wohnte während seiner Arbeitstätigkeit in der Schweiz jeweils von Montag bis Freitag in einem möblierten Zimmer in A.___. Es ist unbestritten, dass er jedes Wochenende in seine Wohnung in C.___, Deutschland, zurückkehrte, um seinen ebenfalls in C.___ wohnhaften Sohn zu besuchen. Somit ist er als Wochenendpendler und entsprechend als echter Grenzgänger im Sinne der GVO zu qualifizieren. Die Schweiz ist somit nicht zuständig für die Gewährung von Arbeitslosenentschädigung (vgl. E. 1.3).
Soweit der Beschwerdeführer eine Diskriminierung bezüglich seinem Status als Vater sieht, ist festzuhalten, dass es unerheblich ist, aus welchen Gründen ein Grenzgänger wöchentlich in seinen Wohnstaat zurückkehrt. Entscheidend für die Zuständigkeit ist nicht die Tatsache, dass er einen Sohn in Deutschland hat, sondern die Tatsache, dass er jedes Wochenende nach Deutschland zurückkehrte.
3.6 Des Weiteren ging die Beschwerdegegnerin zu Recht davon aus, dass der Beschwerdeführer während seiner letzten Beschäftigung für die Y.___ den Schwerpunkt der Lebensbeziehungen nicht in der Schweiz gehabt hat. Er wohnte in einem möblierten Zimmer und übte in der Schweiz keinerlei sportliche, kulturelle oder gesellschaftliche Aktivitäten aus. Es sind keine über das Arbeitsverhältnis hinausgehenden Verbindungen zur Schweiz ersichtlich. Er verbrachte seine gesamte Freizeit in Deutschland, ging in Deutschland zum Arzt, und hatte auch in Bezug auf sein Fahrzeug lediglich einen Status als Wochenaufenthalter in der Schweiz. Somit handelte es sich beim Aufenthaltsort in A.___ nicht um den tatsächlichen Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers. Schliesslich meldete sich der Beschwerdeführer per 5. März 2019 nach Deutschland ab, nachdem die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 1. März 2019 einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung verneint hatte. Soweit der Beschwerdeführer geltend machte, das Sozialamt der Stadt A.___ habe seinen Antrag abgelehnt, ist zu bemerken, dass seine Anmeldung erst am 11. März 2019 – mithin erst nach seinem Wegzug aus der Schweiz – bei der Stadt A.___ einging. Nach dem Gesagten fehlt es an der Voraussetzung des Wohnens in der Schweiz im Sinne von Art. 8 Abs. 1 lit. c AVIG.
3.7 Zusammenfassend ist die Schweiz vorliegend nicht zuständig für die Gewährung von Arbeitslosenentschädigung. Im Übrigen wären mangels «Wohnens in der Schweiz» auch die Anspruchsvoraussetzungen nach schweizerischem Recht nicht erfüllt. Der angefochtene Entscheid ist rechtens.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich unter Beilage einer Kopie von Urk. 11 und 12
- seco - Direktion für Arbeit
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannNeuenschwander-Erni