Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AL.2019.00137
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Hartmann
Urteil vom 30. November 2020
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Michael Grimmer
Peyer Partner Rechtsanwälte
Löwenstrasse 17, Postfach, 8021 Zürich
gegen
Arbeitslosenkasse syndicom
Looslistrasse 15, Postfach 382, 3027 Bern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1966, war bis zur einvernehmlichen Aufhebung des Arbeitsverhältnisses per Ende Juni 2017 als Personalfachfrau mit einem Beschäftigungsgrad von 70 % bei der Y.___ angestellt (Urk. 8/228, Urk. 8/241, Urk. 8/253). Zu dieser Zeit war sie infolge Krankheit zu 50 % arbeitsunfähig (Urk. 8/241, Urk. 8/239). Am 13. März 2017 hatte sie sich bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 8/231-238).
Am 28. Juni 2017 meldete sich die Versicherte beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Z.___ zur Arbeitsvermittlung mit Stellenantritt ab dem 1. Juli 2017 an (Urk. 8/273, Urk. 8/254-255). Am 7. Juli 2017 stellte sie Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Juli 2017 (Urk. 8/243-246). Die Arbeitslosenkasse Syndicom eröffnete die zweijährige Rahmenfrist für den Leistungsbezug ab dem 1. Juli 2017 (Urk. 8/141). Per 30. September 2017 meldete sich die Versicherte beim RAV wieder ab (Urk. 8/195-196).
Die Versicherte meldete sich am 27. Februar 2018 erneut beim RAV Z.___ zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 8/190, Urk. 8/180-181). Am 2. Juli 2018 meldete sie sich beim RAV per sofort wieder ab (Urk. 8/150-151).
1.2 Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach der Versicherten mit Verfügung vom 30. Oktober 2018 eine befristete ganze Invalidenrente vom 1. Februar bis 30. Juni 2018 zu (Urk. 8/116-122). Dagegen erhob die Versicherte beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde (Verfahren Nr. IV.2018.00988, Urk. 8/73). Die IV-Stelle zog die Verfügung vom 30. Oktober 2018 daraufhin mit Verfügung vom 19. Februar 2019 in Wiedererwägung und sprach der Versicherten eine befristete ganze Invalidenrente vom 1. Februar bis 31. Mai 2018 bei einem Invaliditätsgrad von 70 % zu (Urk. 8/61-68). Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich schrieb den Prozess daher mit Verfügung vom 28. Februar 2018 als gegenstandslos geworden ab.
1.3 Am 27. Dezember 2018 hatte sich die Versicherte beim RAV Z.___ erneut zur Arbeitsvermittlung angemeldet (Urk. 8/105, Urk. 8/97-98). Am 28. Januar 2019 stellte sie bei der Arbeitslosenversicherung den Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Juli 2017, 27. Februar 2018 und aktuell ab dem 27. Dezember 2018 (Urk. 8/77-80).
Die behandelnde Ärztin Dr. med. A.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, bescheinigte ab dem 1. Januar 2019 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit, nachdem sie von Dezember 2016 bis Dezember 2018 teils eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % und teils eine solche von 50 % (im März, September und Oktober 2017, von März bis Dezember 2018) attestiert hatte (Urk. 8/82-83, Urk. 8/171, Urk. 1 S. 3).
Mit Verfügung vom 8. März 2019 setzte die Syndicom den versicherten Verdienst ab dem 27. Dezember 2018 auf Fr. 4'252.-- fest, was der verbleibenden Erwerbsfähigkeit von 50 % entspreche (Urk. 8/52). Dagegen erhob die Versicherte mit Schreiben vom 8. April 2019 Einsprache (Urk. 8/15-18), welche die Syndicom mit Einspracheentscheid vom 10. April 2019 abwies (Urk. 2).
2. Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 27. Mai 2019 Beschwerde und beantragte, der versicherte Verdienst sei in Aufhebung der Verfügung vom 8. März 2019 und des Einspracheentscheides vom 10. April 2019 per 1. Januar 2019 auf Fr. 5'954.-- festzulegen sowie es seien ihr die gesetzlichen Leistungen zukommen zu lassen (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin stellte mit der Beschwerdeantwort vom 17. Juni 2019 den Antrag, die Beschwerde sei teilweise gutzuheissen und der Vermittlungsgrad sei ab dem 1. Januar 2019 von 50 % auf 60 % zu setzen respektive der versicherte Verdienst sei von Fr. 4'252.-- auf Fr. 5'103.-- anzupassen (Urk. 7 S. 1). Dies wurde der Beschwerdeführerin am 19. Juni 2019 zur Kenntnis gebracht (Urk. 11). Mit Eingabe vom 1. Juli 2019 nahm die Beschwerdeführerin zur Beschwerdeantwort Stellung und hielt an ihrem Rechtsbegehren fest (Urk. 12 S. 2), wovon der Beschwerdegegnerin am 3. Juli 2019 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 14).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Soweit eine ganz oder teilweise arbeitslose Person im Sinne von Art. 10 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) die weiteren Anspruchsvoraussetzungen (Art. 8 AVIG) erfüllt, steht ihr eine Arbeitslosenentschädigung zu. Diese wird als Taggeld ausgerichtet (Art. 21 AVIG). Ausgangspunkt der Taggeldbemessung ist der versicherte Verdienst (Art. 22 AVIG). Ein volles Taggeld beträgt 70 % oder 80 % des versicherten Verdienstes (Art. 22 Abs. 1 und Abs. 2 AVIG).
1.2 Nach Art. 23 Abs. 1 AVIG gilt als versicherter Verdienst der im Sinne der AHV-Gesetzgebung massgebende Lohn, der während eines Bemessungszeitraums aus einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen normalerweise erzielt wurde. Art. 37 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) regelt den Bemessungszeitraum. Nach Abs. 1 bemisst sich der versicherte Verdienst nach dem Durchschnittslohn der letzten sechs Beitragsmonate (nach Art. 11 AVIV) vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug. Nach Abs. 2 bemisst er sich dann nach dem Durchschnittslohn der letzten zwölf Beitragsmonate vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug, wenn dieser Durchschnittslohn höher ist als derjenige nach Absatz 1.
Der Bemessungszeitraum beginnt nach Abs. 3 von Art. 37 AVIV, unabhängig vom Zeitpunkt der Anmeldung zum Taggeldbezug, am Tag vor dem Eintritt eines anrechenbaren Verdienstausfalls. Voraussetzung ist, dass vor diesem Tag mindestens zwölf Beitragsmonate innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit liegen.
1.3
1.3.1 Bei Versicherten, die unmittelbar vor oder während der Arbeitslosigkeit eine gesundheitsbedingte Beeinträchtigung ihrer Erwerbsfähigkeit erleiden, ist nach Art. 40b AVIV der Verdienst massgebend, welcher der verbleibenden Erwerbsfähigkeit entspricht.
Unter Erwerbsunfähigkeit nach Art. 40b AVIV ist die als dauernde Erwerbsunfähigkeit umschriebene Invalidität im Sinne des Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) zu verstehen (BGE 140 V 89 E. 5.2 mit Hinweis).
Unmittelbarkeit im Sinne von Art. 40b AVIV liegt dann vor, wenn sich die gesundheitsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit (noch) nicht im Lohn niedergeschlagen hat, welcher gemäss Art. 23 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 37 AVIV Bemessungsgrundlage für den versicherten Verdienst bildet (BGE 133 V 530 E. 4.1.2). Als versicherter Verdienst im Sinne von Art. 40b AVIV ist nicht das hypothetische Invalideneinkommen heranziehen. Vielmehr ist für die Bemessung des versicherten Verdienstes gemäss Art. 40b AVIV der Lohn massgebend, den die versicherte Person vor der gesundheitsbedingten Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit - während eines bestimmten Zeitraumes (Art. 37 AVIV) - tatsächlich erzielt hat. Das entsprechende Einkommen ist mit dem Faktor zu multiplizieren, der sich aus der Differenz zwischen 100 % und dem Invaliditätsgrad ergibt (BGE 132 V 357 E. 3.2.4.3).
1.3.2 Durch das Abstellen auf die verbleibende Erwerbsfähigkeit soll verhindert werden, dass die Arbeitslosenentschädigung auf einem Verdienst ermittelt wird, den der Versicherte nicht mehr erzielen könnte (BGE 140 V 89 E. 5.1 mit Hinweisen; SVR 2014 ALV Nr. 13 S. 40, 8C_824/2013 E. 3.2). Hinsichtlich der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit ist der durch die Invalidenversicherung ermittelte Invaliditätsgrad massgeblich (ARV 2015 S. 165, 8C_746/2014 E. 3.3 mit Hinweis; zum Ganzen: BGE 142 V 380 E. 3.3.2 und Urteil des Bundesgerichts 8C_919/2015 vom 21. Juli 2016 E. 2.3.2).
Mit BGE 133 V 524 erkannte das Bundesgericht, dass Art. 40b AVIV - entgegen der eng umschriebenen ratio legis in BGE 132 V 357 - nicht allein die Leistungskoordination zwischen Arbeitslosen- und Invalidenversicherung, sondern - in allgemeiner Weise - die Abgrenzung der Zuständigkeit der Arbeitslosenversicherung gegenüber anderen Versicherungsträgern nach Massgabe der Erwerbsfähigkeit betrifft, weshalb eine Korrektur des versicherten Verdienstes im Sinne der Verordnungsbestimmung grundsätzlich auch bei nicht rentenbegründender Invalidität zu erfolgen hat (Urteil des Bundesgerichts 8C_794/2019 vom 29. April 2020 E. 3.3). Art. 40b AVIV gelangt indes nicht zur Anwendung, wenn die Erwerbsunfähigkeit unter 10 % liegt (BGE 140 V 89 E. 5.4).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Einspracheentscheid auf den Standpunkt, gemäss der Verfügung der Invalidenversicherung vom 19. Februar 2019 bestehe ab dem 1. Juni 2018 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. Diese Einschränkung entspreche einem Invaliditätsgrad von 35 %. Dieser Invaliditätsgrad sei aufgrund der Erwerbstätigkeit im Umfang von 70 % vor der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung festgelegt worden. Die in der Einsprache vorgebrachten Einwände liessen keine andere Einschätzung zu, als sie der Verfügung vom 8. März 2019 (Urk. 8/52-54) zugrunde liege, weshalb die Einsprache abzuweisen sei (Urk. 2 S. 1 f.).
Den mit der Beschwerdeantwort gestellten Antrag auf teilweise Gutheissung der Beschwerde begründete die Beschwerdegegnerin damit, dass sie das Dossier anhand des bisher nicht berücksichtigten Audit Letters des Seco von Mitte April 2019 überprüft habe. Dabei habe sie festgestellt, dass Dr. A.___ am 30. Januar 2019 (richtig: 22. Januar 2019, Urk. 8/93) ein Arztzeugnis ausgestellt habe, worin der Beschwerdeführerin rückwirkend ab dem 1. Januar 2019 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bescheinigt worden sei. Die ursprünglich aufgeführten 60 % seien auf dieser Bescheinigung durchgestrichen und mit 100 % korrigiert worden. Die Beschwerdeführerin selbst habe auf den Formularen «Angaben der versicherten Person» seit Januar stets angegeben, sich dem Arbeitsmarkt im Umfang von 60 % zur Verfügung zu stellen. Gemäss dem Audit Letter des Seco dürfe das Verhalten der versicherten Person nicht im Widerspruch zum Arztzeugnis stehen. In diesem Sinne werde der Vermittlungsgrad von der Kasse rückwirkend ab dem 1. Januar 2019 von 50 % auf 60 % gesetzt respektive der versicherte Verdienst von Fr. 4'252.-- auf Fr. 5'103.-- angepasst (Urk. 7 S. 2).
2.2 Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, sie habe der Beschwerdegegnerin mit E-Mail vom 15. Januar 2019 (Urk. 8/70) mitgeteilt, dass sie ab dem 1. Januar 2019 wieder zu 100 % arbeitsfähig sei und keine Arbeitsunfähigkeit mehr bestehe. Gleichzeitig habe sie ein bis am 31. Dezember 2018 befristetes Arztzeugnis von Dr. A.___ zu den Akten gegeben, welche eine 100%ige Arbeitsfähigkeit ab dem 1. Januar 2019 bestätigt habe. Da sich die Verfügung der Invalidenversicherung vom 19. Februar 2019 auf den Zeitraum vom Februar bis Ende Mai 2018 beziehe, bestehe für die strittige Zeitperiode ab Januar 2019 gar kein Koordinationsbedarf. Es bestehe auch kein Umgehungstatbestand, der mittels Anpassung des versicherten Verdienstes zu unterbinden wäre. Auch insofern könne für die Zeit ab dem 1. Januar 2019 nicht auf die Verfügung der Invalidenversicherung vom 19. Februar 2019 abgestützt werden. Zudem müsse gemäss der AVIG-Praxis ALE Rz C27 bei einer Veränderung des Invaliditätsgrades während der Dauer der Arbeitslosigkeit der versicherte Verdienst in Anwendung von Art. 40b AVIV angepasst werden. Dies sei ihr auch von der IV-Stelle schriftlich bestätigt worden (Urk. 1 S. 4 f.).
In der Stellungnahme zur Beschwerdeantwort wendet die Beschwerdeführerin ergänzend ein, die Beschwerdegegnerin habe zu Recht anerkannt, dass sich der Invaliditätsgrad aufgrund des Sachverhaltes bestimme, welcher im Zeitpunkt des Verfügungserlasses durch die Arbeitslosenversicherung bestanden habe. Da sie zu diesem Zeitpunkt im März 2019 zu 100 % arbeitsfähig gewesen sei, sei entsprechend Art. 37 Abs. 1 AVIV in Verbindung mit Art. 11 AVIV auf den versicherten Verdienst von Fr. 5'954.-- abzustellen. Es treffe zudem nicht zu, dass sie sich dem Arbeitsmarkt lediglich im Umfang von 60 % zur Verfügung gestellt habe. Zwar habe sie in den Formularen «Angaben der versicherten Person» tatsächlich festgehalten, eine 60%ige Stelle zu suchen. Dies entspreche jedoch ihrem Wunschpensum und heisse nicht, dass sie nicht auch eine Stelle mit einem 70%igen Pensum annehmen würde. Sie habe sich denn auch auf Stellen mit einem Pensum zwischen 40 % und 80 % beworben. Zudem habe sie im Antrag auf Arbeitslosenentschädigung angegeben, zu 100 % arbeitsfähig und bereit zu sein, ein höchstens 70%iges Arbeitspensum ausüben zu wollen. Auch in der Anmeldebestätigung vom 8. Januar 2019 sei vom RAV das Pensum von 70 % bestätigt worden. Zudem habe sie in den letzten sechs Beitragsmonaten vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug im Rahmen eines 70%igen Pensums den versicherten Verdienst von Fr. 5'954.-- erzielt. Dementsprechend sei auf diesen Betrag abzustellen (Urk. 12 S. 2 f.).
2.3 Strittig und zu prüfen ist die Höhe des den Taggeldleistungen zugrunde zu legenden versicherten Verdienstes ab dem 1. Januar 2019.
In Bezug auf den Zeitraum vom 27. Dezember 2018 (Tag der Anmeldung; Urk. 8/97) bis am 31. Dezember 2018 ist die mit Verfügung vom 8. März 2019 (Urk. 8/52-54) festgesetzte und mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 10. April 2019 (Urk. 2) bestätigte Höhe des versicherten Verdienstes von Fr. 4'252.-- dagegen nicht strittig und im Folgenden somit nicht zu beurteilen.
3.
3.1
3.1.1 Die Beschwerdegegnerin hat in der Beschwerdeantwort (Urk. 7) zutreffend darauf geschlossen, dass der Leitentscheid BGE 133 V 524 (Urteil des Bundesgerichts C 79/06 vom 18. Juli 2017), welcher im Audit Letter des Seco besprochen wurde (Ausgabe 2019/1; einsehbar unter www.arbeit.swiss/secoalv/de/home/service/ publikationen/audit-letter.html), hier relevant ist. Das Bundesgericht hat in diesem Entscheid festgehalten, dass eine Korrektur des versicherten Verdienstes im Sinne von Art. 40b AVIV grundsätzlich auch bei Vorliegen einer von der Invalidenversicherung festgestellten, nicht rentenbegründenden Invalidität vorzunehmen sei (BGE 133 V 524 E. 5; vgl. E. 1.3.2 hiervor), wobei jedoch in gewissen Konstellationen das Abstellen auf den im IV-Verfahren ermittelten Invaliditätsgrad zu ungerechten Ergebnissen führen könne. Letzteres sei namentlich dann der Fall, wenn sich die Erwerbsfähigkeit des Versicherten seit der rentenablehnenden Verfügung der IV-Stelle verbessert habe. So sei im arbeitslosenversicherungsrechtlichen Verfahren, in welchem die berichtigende Verfügung der Arbeitslosenversicherung die Zeit nach der IV-Verfügung betreffe, vorfrageweise zu prüfen, ob sich die Erwerbsfähigkeit des Versicherten seit der rentenablehnenden Verfügung der IV-Stelle verbessert habe (BGE 133 V 524 E. 6.1).
3.1.2 Vorliegend hat die IV-Stelle der Beschwerdeführerin mit Wiedererwägungsverfügung vom 19. Februar 2019 (Urk. 8/61-68) eine befristete ganze Invalidenrente vom 1. Februar bis 31. Mai 2018 bei einem Invaliditätsgrad von 70 % zugesprochen. Dazu hat sie festgestellt, da die Beschwerdeführerin zutreffend geltend gemacht habe, dass sie bereits ab dem 1. März 2018 (und nicht erst ab dem 1. April 2018 wie noch in der Verfügung vom 30. Oktober 2018 vermerkt war, Urk. 8/119) wieder zu 50 % arbeitsfähig gewesen sei, sei die Verfügung vom 30. Oktober 2018 (Urk. 8/116-122) in Wiedererwägung zu ziehen. Die Beschwerdeführerin sei zu 70 % im Erwerbsbereich tätig gewesen und diesbezüglich habe vom 1. November 2017 bis 28. Februar 2018 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Mit der 50%igen Arbeitsfähigkeit ab dem 1. März 2018 resultiere (ab dann) ein Invaliditätsgrad von 35 %, was keinen Anspruch auf eine Rente begründe (vgl. Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Die Rente sei daher und aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen drei Monate später (vgl. Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) per 31. Mai 2018 zu befristen (Urk. 8/64-65).
Somit hat die IV-Stelle bei der Festsetzung des Invaliditätsgrades von 35 % eine Arbeitsfähigkeit von 50 % ab dem 1. März 2018 angenommen. Wie die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort zutreffend festhielt, ist bezüglich der hier strittigen Zeit ab dem 1. Januar 2019 mit dem Arztzeugnis von Dr. A.___ vom 22. Januar 2019 (Urk. 8/93-94) dagegen eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (bezüglich der angestammten Tätigkeit im Personalwesen) ausgewiesen. Zwar hat Dr. A.___ im dazu verwendeten Formular die Zeile «Sie ist ab/seit .... voraussichtlich dauernd zu .... % arbeitsunfähig» mit «100» ab dem «1. Januar 2019» ausgefüllt, was eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bedeuten würde. Jedoch handelt es sich dabei offensichtlich um ein Versehen. Denn gleichzeitig ist dem Zeugnisformular zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin ihre angestammte Tätigkeit ab dem 1. Januar 2019 ausüben kann (Urk. 8/93). Ausserdem hat Dr. A.___ auf dem Beiblatt explizit vermerkt, dass ab dem 1. Januar 2019 wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestehe, nachdem zuletzt vom 1. April bis 31. Dezember 2018 noch eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden war (Urk. 8/94-95, Urk. 8/103-104, Urk. 8/152, Urk. 8/165, Urk. 8/168). Es ist daher von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit ab dem 1. Januar 2019 auszugehen.
Mit der vollständigen Arbeitsfähigkeit per 1. Januar 2019 hat sich der Sachverhalt im Vergleich mit den Feststellungen der IV-Stelle massgeblich verändert. Aufgrund der attestierten Arbeitsfähigkeit kann darauf geschlossen werden, dass ab dem 1. Januar 2019 keine erhebliche Einschränkung der Erwerbsfähigkeit mehr bestand.
Dies wurde in der Verfügung der IV-Stelle vom 19. Februar 2019 indes nicht berücksichtigt, sei es weil das neue Arztzeugnis von Dr. A.___ vom 22. Januar 2019 (Urk. 8/93) der IV-Stelle damals (noch) nicht bekannt war (vgl. das Schreiben der IV-Stelle vom 27. Februar 2019, Urk. 8/31), sei es weil eine höhere als die 50%ige Arbeitsfähigkeit nach dem 1. März 2019 die Rentenbefristung per 31. Mai 2018 respektive den verfügten Rentenanspruch nicht verändert hätte. Die Beschwerdeführerin hatte daher auch kein schutzwürdiges Interesse daran, im IV-Verfahren einen geringeren Invaliditätsgrad oder überhaupt eine fehlende Invalidität geltend zu machen (vgl. BGE 133 V 524 E. 6.1).
3.1.3 Es ist daher festzustellen, dass ab dem 1. Januar 2019 keine erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin mehr bestand und daher eine Korrektur des versicherten Verdienstes nach Massgabe von Art. 40b AVIV nicht mehr zur Anwendung kommt.
3.2
3.2.1 Zu klären bleibt, ob der versicherte Verdienst ab dem 1. Januar 2019, wie von den Parteien geltend gemacht, ausgehend von einem 60%igen Vermittlungsgrad auf Fr. 5'103.-- (Standpunkt der Beschwerdegegnerin, Urk. 7) oder ausgehend von einem 70%igen Vermittlungsgrad auf Fr. 5'954.-- (Standpunkt der Beschwerdeführerin, Urk. 12) festzusetzen ist.
Massgeblich für die Bestimmung des versicherten Verdienstes sind grundsätzlich Art. 23 Abs. 1 AVIG und Art. 37 AVIV. Der danach ermittelte versicherte Verdienst ist dem Vermittlungsgrad anzupassen und entsprechend zu kürzen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_736/2011 vom 8. November 2011 E. 2.4). Gemäss der AVIG-Praxis ALE des Staatssekretariats für Wirtschaft (seco) Rz C23 ist der versicherte Verdienst entsprechend zu reduzieren, wenn der bei der Anmeldung zum Taggeldbezug gewünschte Beschäftigungsgrad unter dem Beschäftigungsgrad im Bemessungszeitraum liegt.
3.2.2 Zu Recht wurde von keiner Seite in Frage gestellt, dass die Rahmenfrist für den Leistungsbezug (Art. 9 Abs. 1 und 2 AVIG) am 1. Juli 2017 eröffnet wurde (vgl. Urk. 8/141). Unstrittig ist auch, dass der Durchschnittslohn der letzten sechs respektive zwölf Beitragsmonate (Art. 37 Abs. 1 und Abs. 2 AVIV) vor diesem Zeitpunkt grundlegend ist. Und zwar hatte das Gehalt der Beschwerdeführerin bei der Y.___ von Januar bis Juni 2017 pro Monat je Fr. 5'495.-- zuzüglich des Anteils 13. Monatslohn, insgesamt damit gerundet Fr. 5'953.-- betragen (Fr. 71'435.-- : 12; Urk. 8/226, Urk. 8/253), was mit dem seitens des Krankentaggeldversicherers angenommenen versicherten Lohn übereinstimmt (vgl. Leistungsabrechnung vom September 2017; Urk. 8/191); dies bei einem vertraglichen Beschäftigungsgrad von 70 % (Urk. 8/226, Urk. 8/241, Urk. 8/253).
3.2.3 Zum Vermittlungsgrad ist den Akten das Folgende zu entnehmen.
Bei der - soweit aktenkundig - ersten Anmeldung zur Arbeitsvermittlung vom 28. Juni 2017 war auf der Anmeldebestätigung vom 28. Juni 2017 (Urk. 8/273) zunächst ein Beschäftigungsgrad von 80 % aufgeführt worden, welcher in der Anmeldebestätigung vom 7. Juli 2017 auf 70 % korrigiert wurde (Urk. 8/254255). Im von der Beschwerdeführerin ausgefüllten Antrag auf Arbeitslosenentschädigung vom 7. Juli 2017 gab diese an, sie sei bereit und in der Lage, in einem Pensum von höchstens 70 % zu arbeiten (Urk. 8/243). Bei der zweiten Anmeldung zur Arbeitsvermittlung vom 27. Februar 2018 wurde sowohl in der Anmeldebestätigung vom 27. Februar 2018 (Urk. 8/190), als auch in jener vom 6. März 2018 (Urk. 8/180-181) je ein Beschäftigungsgrad von 60 % vermerkt und von der Beschwerdeführerin unterschriftlich bestätigt.
Bei der dritten Anmeldung zur Arbeitsvermittlung vom 27. Dezember 2019 wurde in der Anmeldebestätigung vom 8. Januar 2019 wiederum ein Beschäftigungsgrad von 70 % aufgeführt (Urk. 8/105), welcher in der Anmeldebestätigung vom 11. Januar 2019 indes wieder auf 60 % reduziert wurde (Urk. 8/98). Im von der Beschwerdeführerin ausgefüllten Antrag auf Arbeitslosenentschädigung vom 28. Januar 2019 vermerkte diese, sie sei bereit und in der Lage in einem Pensum von höchstens 70 % einer Vollzeitbeschäftigung zu arbeiten, wobei sie das vorgedruckte Wort «höchstens» unterstrich (Urk. 8/77).
In den Angaben der versicherten Person (AVP) der Monate Dezember 2018 bis Mai 2019 beantwortete die Beschwerdeführerin die Frage, ob sie im gleichen Umfang (%) Arbeit suche wie im Vormonat, jeweils mit «Ja» und mit dem Vermerk «60 %» (Urk. 8/90, Urk. 8/88, Urk. 8/56, Urk. 8/25, Urk. 8/11, Urk. 8/7).
3.2.4 Bei diesen unterschiedlichen Angaben zum Beschäftigungsgrad fällt ab der hier massgeblichen dritten Anmeldung zur Arbeitsvermittlung vom 27. Dezember 2018 entscheidend ins Gewicht, dass die Beschwerdeführerin jeden Monat seit der neuen Anmeldung im Dezember 2018 explizit in den AVP angemerkt hat, dass sie eine Arbeit im Umfang von 60 % suche. Die Angabe auf dem Antrag auf Arbeitslosenentschädigung vom 28. Januar 2019, in welchem sie angab, bereit und in der Lage zu sein, ein Teilzeitpensum von höchstens 70 % einer Vollzeitbeschäftigung auszufüllen (Urk. 8/77), vermag dagegen nicht in Zweifel zu ziehen, dass sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Arbeitspensum von 60 % anstrebte. Ihr Einwand, ihre Angabe einer 60%igen Stelle auf den AVP-Formularen entspreche ihrem Wunschpensum und heisse nicht, dass sie nicht auch eine Stelle mit einem 70%igen Pensum annehmen würde (Urk. 12 S. 3), bestätigt gerade, dass sie in erster Linie eine 60%ige Arbeitsstelle anstrebte und ausüben wollte. Dies bedeutet nichts anderes, als dass sie bei zwei gleichwertigen Stellenangeboten, etwa in demselben Unternehmen mit demselben Jobprofil, wovon eines mit einem 60%igen Pensum und eines mit einem 70%igen Pensum angeboten wird, jene Stelle mit dem 60 % Pensum annehmen würde. Daher ist auch der weitere Einwand der Beschwerdeführerin, sie habe sich auf Stellen mit einem Pensum zwischen 40 % und 80 % beworben (Urk. 12 S. 3), nicht ausschlaggebend.
3.2.5 Fällt der gewünschte Beschäftigungsgrad ab dem 1. Januar 2019 damit aber unter den Beschäftigungsgrad vor der Eröffnung der Rahmenfrist für den Leistungsbezug, ist der versicherte Verdienst entsprechend dem gewünschten Beschäftigungsgrad anzupassen.
Sämtliche weitere Vorbringen der Beschwerdeführerin (Urk. 12 S. 2 f.) führen zu keiner anderen Betrachtungsweise. Insbesondere ist es in Bezug auf den Vermittlungsgrad für die Zeit ab dem 1. Januar 2019 angesichts des gewünschten tieferen Beschäftigungsgrades unerheblich, in welchem Arbeitspensum die Beschwerdeführerin vor der ersten Anmeldung zur Arbeitsvermittlung bis im Juni 2017 tatsächlich erwerbstätig respektive angestellt war.
Von weiteren Beweismassnahmen, namentlich von der beantragten Parteibefragung (Urk. 12 S. 3), sind keine entscheidrelevanten Ergebnisse zu erwarten, weshalb davon abzusehen ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_458/2014 vom 16. September 2014 E. 5).
3.3
3.3.1 Die Beschwerdegegnerin hat in der Beschwerdeantwort (Urk. 7 S. 3) daher zu Recht darauf geschlossen, dass zur Bestimmung der Höhe des versicherten Verdienstes für die Zeit ab dem 1. Januar 2019 der nach Art. 37 Abs. 1 AVIV in Verbindung mit Art. 23 Abs. 1 AVIG bestimmte Betrag von (gerundet)
Fr. 5'953.-- (Urk. 8/226, Urk. 8/253; vgl. E. 3.2.2 hiervor) entsprechend dem Vermittlungsgrad von 60 % auf Fr. 5'103.-- (= Fr. 5'953.-- : 7 x 6) zu kürzen ist.
3.3.2 Die Beschwerde ist folglich teilweise gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 10. April 2019 (Urk. 2) dahingehend abzuändern.
4. Der Beschwerdeführerin steht ausgangsgemäss eine Prozessentschädigung für das vorliegende Verfahren zu, welche nach Massgabe von Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen auf Fr. 2‘200.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen ist.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 10. April 2019 insofern abgeändert, als der versicherte Verdienst ab dem 1. Januar 2019 auf Fr. 5’103.-- festgesetzt wird.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2’200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Michael Grimmer
- Arbeitslosenkasse syndicom
- seco - Direktion für Arbeit
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
FehrHartmann