Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AL.2019.00143


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Gerichtsschreiberin Geiger

Urteil vom 21. Oktober 2019

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste

MLaw Y.___, Sozialversicherungsrecht

Hönggerstrasse 24, 8037 Zürich


gegen


Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich

Einkaufszentrum Neuwiesen

Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Die 1979 geborene X.___ war seit dem 15. April 2015 bei der Z.___ GmbH als Unterhaltsreinigerin tätig, bis sie selbst das Arbeitsverhältnis am 31. Juli 2017 auf den 30. September 2017 kündigte (Urk. 7/84, Urk. 7/73 und Urk. 7/76). Seit dem 1. Juli 2016 arbeitet sie zudem im Reinigungsdienst der A.___ GmbH (Urk. 7/81 und Urk. 7/31). Am 22. März 2018 meldete sich die Versicherte beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) B.___ zur Arbeitsvermittlung (Urk. 7/102-103) und erhob am 28. Juni 2018 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab März 2018 (Urk. 7/61). Mit Verfügung vom 18. Dezember 2018 wies die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich (ALK) den Anspruch der Versicherten auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 22. März 2018 mangels anrechenbaren Arbeits- und Verdienstausfalls ab (Urk. 7/17). Die dagegen erhobene Einsprache vom 31. Januar respektive 14. Februar 2019 (Urk. 7/13-14) wies die ALK mit Entscheid vom 8. Mai 2019 ab (Urk. 2).


2.    Hiergegen erhob X.___ am 29. Mai 2019 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihrem Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung stattzugeben. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 5. Juli 2019 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-103). Am 23. Juli 2019 erstattete die Beschwerdeführerin ihre Replik und hielt an ihren Anträgen fest (Urk. 11). Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Schreiben vom 19. August 2019 auf Duplik (Urk. 14), was der Beschwerdeführerin am 19. August 2019 mitgeteilt wurde (Urk. 15).


3.     Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt unter anderem voraus, dass die versicherte Person ganz oder teilweise arbeitslos ist (Art. 8 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIG). Als ganz arbeitslos gilt, wer in keinem Arbeitsverhältnis steht und eine Vollzeitbeschäftigung sucht (Art. 10 Abs. 1 AVIG). Als teilweise arbeitslos gilt, wer eine Teilzeitbeschäftigung hat und eine Vollzeit- oder eine weitere Teilzeitbeschäftigung sucht (Art. 10 Abs. 2 lit. b AVIG).

    Zu den gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen gehört ferner, dass die versicherte Person einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (Art. 8 Abs. 1 lit. b AVIG). Arbeitsausfall heisst Ausfall an normaler Arbeitszeit. Dieser ist nach der Rechtsprechung in der Regel aufgrund der im Beruf oder Erwerbszweig der versicherte Person allgemein üblichen Arbeitszeit zu ermitteln (Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], 3. Auflage, Basel 2015, S. 2310 Rz 151). Nach Art. 11 Abs. 1 AVIG ist der Arbeitsausfall anrechenbar, wenn er einen Verdienstausfall zur Folge hat und mindestens zwei aufeinanderfolgende volle Arbeitstage dauert. Kumulativ erforderlich ist damit ein Verdienstausfall und ein Mindestarbeitsausfall (Thomas Nussbaumer, a.a.O., S. 2311 Rz 153). Als voller Arbeitstag gilt der fünfte Teil der wöchentlichen Arbeitszeit, die der Versicherte normalerweise während seines letzten Arbeitsverhältnisses geleistet hat (Art. 4 Abs. 1 AVIV).

    Der anrechenbare Arbeitsausfall erfüllt eine doppelte Funktion. Als allgemeine Anspruchsvoraussetzung bedeutet er ein gewisses Mindestmass an ausgefallenen Arbeitstagen. Zum anderen bildet er eine zentrale Bemessungsregel, weil sich der Entschädigungsanspruch in masslicher Hinsicht grundsätzlich nach dem anrechenbaren Arbeitsausfall während einer Kontrollperiode richtet (Thomas Nussbaumer, a.a.O., S. 2311 Rz 154).

1.2    Nach der Rechtsprechung ist der Ausfall an normaler Arbeitszeit in der Regel auf Grund der im Beruf oder Erwerbszweig der versicherten Person allgemein üblichen Arbeitszeit zu ermitteln. Besteht hingegen eine besondere Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, bemisst sich die normale Arbeitszeit nach der persönlichen Arbeitszeit des Versicherten. Wird die Arbeit vereinbarungsgemäss jeweils nur auf Aufforderung des Arbeitgebers aufgenommen, gilt im Allgemeinen die auf dieser besonderen Vereinbarung beruhende Arbeitszeit als normal, sodass Versicherte während der Zeit, da sie nicht zur Arbeit aufgefordert werden, keinen anrechenbaren Verdienstausfall erleiden (ARV 2002 Nr. 12 S. 106 E. 1b/aa).

    Von diesem Grundsatz kann jedoch abgewichen werden, wenn der auf Abruf erfolgte Einsatz während längerer Zeit im Wesentlichen mehr oder weniger konstant war. In diesem Fall ist die effektiv absolvierte Arbeitszeit als normal zu betrachten. Der Beobachtungszeitraum kann dabei umso kürzer sein, je weniger die Arbeitseinsätze in den einzelnen Monaten schwanken; er muss umso länger sein, wenn die Arbeitseinsätze sehr unregelmässig anfallen oder wenn die Arbeitsdauer während der einzelnen Einsätze starken Schwankungen unterworfen ist (BGE 107 V 61 f. E. 1; ARV 2002 Nr. 12 S. 106 E. 1b/bb; Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], 3. Auflage, Basel 2015, S. 2310 Rz 152).

    Für die Ermittlung der Normalarbeitszeit ist in diesem Fall grundsätzlich auf einen Beobachtungszeitraum der letzten zwölf Monate des Arbeitsverhältnisses abzustellen. Damit von einer Normalarbeitszeit ausgegangen werden kann, dürfen die Beschäftigungsschwankungen in den einzelnen Monaten des Arbeitsverhältnisses im Beobachtungszeitraum von zwölf Monaten im Verhältnis zu den im Monatsdurchschnitt geleisteten Arbeitsstunden höchstens 20 % nach unten oder nach oben ausmachen. Bei einem Beobachtungszeitraum von sechs Monaten beträgt die höchstens zulässige Beschäftigungsschwankung 10 %. Übersteigen die Beschäftigungsschwankungen bereits in einem Monat die höchstens zulässige Abweichung, kann nicht mehr von einer Normalarbeitszeit gesprochen werden, mit der Folge, dass der Arbeits- und Verdienstausfall nicht anrechenbar ist (AVIG-Praxis ALE des Staatssekretariats für Wirtschaft [SECO] Rz B97).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin lehnte einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung mit der Begründung ab, dass die Beschwerdeführerin weder aus dem Wegfall des Arbeitsverhältnisses auf Abruf bei der Z.___ GmbH noch aus der fortdauernden Beschäftigung bei der A.___ GmbH mit vertraglich zugesicherten 15 Arbeitsstunden pro Woche einen anrechenbaren Verdienstausfall habe. Für die über diesem Grenzwert (15 Stunden/Woche) geleisteten Stunden habe die Beschwerdeführerin weder bei der Z.___ GmbH noch bei der A.___ GmbH zugesicherte Stunden, weshalb sie grundsätzlich keinen anrechenbaren Arbeits- und Verdienstausfall erleide, wenn sie im Rahmen dieser Arbeitsverhältnisse nicht beziehungsweise nicht im von ihr gewünschten Umfang zur Arbeit aufgefordert werde. Anders verhielte es sich bloss im Falle, dass eine Normalarbeitszeit ermittelt werden könne. Im massgebenden Beobachtungszeitraum sei die höchstens zulässige Abweichung des Beschäftigungsumfangs von 20 % von den im Monatsdurchschnitt geleisteten Arbeitsstunden in mehreren Monaten über- oder unterschritten worden, weshalb nicht von einer regelmässigen Arbeitszeit und damit auch nicht von einer Normalarbeitszeit gesprochen werden könne. Damit liege kein anrechenbarer Arbeits- und Verdienstausfall vor, weshalb die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung habe (Urk. 2 und insbesondere Urk. 6).

2.2    Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, dass sie den Vertrag mit der Z.___ GmbH in der Hoffnung gekündigt habe, die daraus entstandene Erwerbseinbusse künftig mit einem erhöhten Pensum bei der A.___ GmbH ausgleichen zu können, was sich aber nicht realisiert habe. Dadurch habe sie einen Arbeitsausfall erlitten. Im Falle der Gewährung der Arbeitslosenentschädigung rechtfertige sich allenfalls eine Einstellung gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG, da sie am Wegfall ihrer Arbeitsstelle bei der Z.___ GmbH ein tiefes mittelschweres Verschulden treffe (Urk. 1 und Urk. 11).

2.3    Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin ab dem 22. März 2018 einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat. Insbesondere geht es um die Frage, ob sie einen anrechenbaren Arbeitsausfall erleidet.


3.

3.1    Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht ausführt, handelte es sich beim per 30. September 2017 aufgelösten Arbeitsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und der Z.___ GmbH um ein Arbeitsverhältnis auf Abruf. Dies ergibt sich explizit aus dem Arbeitsvertrag vom 10. respektive 15. April 2015, wonach es keine Garantie für ein regelmässiges Arbeitspensum gebe und jeweils gemäss Einsatzplan und Aufgebot gearbeitet werde (Urk. 7/84 Ziff. 3.1). Entgegen dem klaren Wortlaut des Arbeitsvertrages gab die ehemalige Arbeitgeberin in der Arbeitgeberbescheinigung vom 31. Dezember 2017 an, dass es sich um eine Teilzeitbeschäftigung mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von 7 Stunden gehandelt habe (Urk. 7/73 Ziff. 1 und Ziff. 6), wobei dem aufgrund der tatsächlichen Pensums-Ausgestaltung nicht gefolgt werden kann und auch die vertretene Beschwerdeführerin ein Arbeitsverhältnis auf Abruf nicht bestreitet. Aus den in den Akten liegenden Lohnabrechnungen ergibt sich denn auch, dass die Beschwerdeführerin in unterschiedlichem Umfang für ihre Arbeitgeberin tätig war und dabei im massgebenden 12-monatigen Beobachtungszeitraum Löhne zwischen Fr. 874.65 und Fr. 1‘677.85 erzielte (vgl. E. 1.2 und Urk. 7/74-75 sowie nachfolgend E. 3.3).

3.2    Die von der Beschwerdeführerin ausgeübte Tätigkeit bei der Z.___ GmbH fällt unter die in E. 1.2 dargelegte bundesgerichtliche Rechtsprechung betreffend Arbeit auf Abruf. Bei einem solchen Arbeitsverhältnis erleidet die versicherte Person während der Zeit, in der sie nicht zur Arbeit aufgefordert wird, keinen Ausfall an normaler Arbeitszeit und somit auch keinen anrechenbaren Arbeitsausfall. Von diesem Grundsatz kann abgewichen werden, wenn der auf Abruf erfolgte Einsatz vor dem Beschäftigungseinbruch während längerer Zeit im Wesentlichen mehr oder weniger konstant war. Diesfalls kann die effektiv absolvierte Arbeitszeit als normal betrachtet werden und somit auch bei einem Arbeitsverhältnis auf Abruf ein anrechenbarer Arbeitsausfall vorliegen (vgl. E. 1.2).

3.3

3.3.1    Bei der Ermittlung der Normalarbeitszeit ist auf den Beobachtungszeitraum der letzten 12 Monate des Arbeitsverhältnisses abzustellen. In diesem Zeitraum erzielte die Beschwerdeführerin bei der Z.___ GmbH folgende Einkommen (Urk. 7/74-75, wobei die Lohnabrechnung jeweils den vorangegangenen Einsatzmonat betrifft, vgl. z.B. Urk. 7/87):

    November 2016        Fr. 1'501.75

    Dezember 2016        Fr. 1'538.80

    Januar 2017            Fr. 1'501.75

    Februar 2017            Fr. 1'677.85

    März 2017            Fr. 1'185.40

    April 2017            Fr. 1'121.65

    Mai 2017            Fr. 1'362.70    

    Juni 2017            Fr. 1'325.60    

    Juli 2017            Fr. 874.65

    August 2017            Fr. 1'436.85

    September 2017        Fr. 1'501.75

    Oktober 2017            Fr. 982.60

    Daraus resultiert ein Durchschnittslohn von Fr. 1'334.30 (Fr. 16'011.35 : 12). Da die Beschwerdeführerin beispielsweise in den Monaten Februar und Oktober 2017 ein Einkommen von Fr. 1'677.85 respektive von Fr. 982.60 erzielte, resultiert in diesen beiden Monaten eine Abweichung vom Durchschnittslohn von + 25 % (Fr. 1'677.85 : Fr. 1'334.30-1) respektive - 26 % (Fr. 982.60 : Fr. 1'334.30-1), womit die Beschäftigungsschwankungen die maximal zulässige Abweichung von 20 % überstiegen. Es kann somit nicht von einer Normalarbeitszeit gesprochen werden, mit der Folge, dass der Arbeits- und Verdienstausfall nicht anrechenbar ist.

3.3.2    Die Beschwerdeführerin macht in Bezug auf ihre Beschäftigung bei der A.___ GmbH ausdrücklich keinen Arbeits- und Verdienstausfall aufgrund von Schwankungen geltend (Urk. 1 S. 5). Ein solcher würde denn über den 15 Arbeitsstunden pro Woche, welche vertraglich zugesichert sind (vgl. Urk. 7/81), auch nicht vorliegen, wobei es sich bei den über dem Grenzwert (15 Stunden/Woche) liegenden Arbeitspensum wiederum um Arbeit auf Abruf handelt (vgl. E. 1.2).

    Wie die Beschwerdegegnerin korrekterweise anhand der Berechnungstabelle zur Überprüfung der Nichtanrechenbarkeit des Arbeitsausfalls bei Arbeit auf Abruf für den massgebenden 12-monatigen Beurteilungszeitraum des fortdauernden Arbeitsverhältnisses vor Anspruchsstellung festhielt (Urk. 7/6 S. 2 und S. 6), betrugen die Beschäftigungsschwankungen der Beschwerdeführerin im Verhältnis zum durchschnittlich erzielten Einkommen wiederholt mehr als 20 %. Von einer Normalarbeitszeit kann daher vorliegend auch hierbei nicht gesprochen werden.

3.4    Da so oder anders keine Normalarbeitszeit vorliegt, besteht auch kein anrechenbarer Arbeitsausfall. Die Beschwerdegegnerin hat einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung somit zu Recht verneint. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.

4.    Da das vorliegende Verfahren kostenlos ist (vgl. Art. 61 lit. a ATSG), erweist sich das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung als gegenstandslos.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Stadt Zürich Soziale Dienste

- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich

- seco - Direktion für Arbeit

- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstGeiger