Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AL.2019.00152
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiber Hübscher
Urteil vom 10. Dezember 2019
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Philipp Meier Schleich
LANTER Anwälte und Steuerberater
Seefeldstrasse 19, 8032 Zürich
gegen
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
Einkaufszentrum Neuwiesen
Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1969, meldete sich am 12. Januar 2018 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Y.___ zur Arbeitsvermittlung und beantragte ab dem 24. Januar 2018 Arbeitslosenentschädigung (Urk. 7/30). In der Folge teilte sie dem RAV mit, dass sie umgezogen sei. Daraufhin wurde sie aufgefordert, sich innert 14 Tagen beim zuständigen RAV Z.___ anzumelden. Weil sie dieser Aufforderung nicht nachkam und seit 5. Februar 2018 von der Beratung beim RAV Y.___ ferngeblieben war, wurde sie vom RAV Y.___ per 20. April 2018 von der Stellenvermittlung abgemeldet (Urk. 2 S. 1 und S. 6, Urk. 7/10, Urk. 8/36). In der Folge meldete sich X.___ am 20. Juli 2018 wieder beim RAV zur Stellenvermittlung an (Urk. 8/178) und beantragte am 25. Juli 2018, ihr sei rückwirkend ab dem 11. Januar 2018 Arbeitslosentschädigung auszurichten (Urk. 8/159-162).
1.2 Mit Verfügung vom 6. Februar 2019 verfügte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, dass der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung von X.___ für den Zeitraum vom 24. Januar bis 20. April 2018 erloschen sei, weil sie nicht alle notwendigen Unterlagen eingereicht habe (Urk. 8/81-82). Dagegen liess X.___ am 8. März 2019 Einsprache erheben (Urk. 8/54-56). Mit Einspracheentscheid vom 14. Mai 2019 wies die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich die Einsprache ab. Sie stellte fest, dass ein allfälliger Anspruch der Einsprecherin auf Arbeitslosenentschädigung für die Zeit vom 24. Januar 2018 bis zur Abmeldung per 20. April 2018 erloschen sei. Zudem stellte sie fest, dass die Einsprecherin ab 20. April 2018 mangels Anmeldung zur Arbeitsvermittlung keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung habe (Urk. 2).
2.
2.1 Dagegen erhob X.___ am 14. Juni 2019 Beschwerde und beantragte (Urk. 1 S. 1):
«1.In Gutheissung der Beschwerde sei der ALK-Entscheid aufzuheben bzw. abzuändern und es sei stattdessen zu verfügen, dass die Einsprecherin einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 8. Januar 2018 hat, und dass entgegen dem ALK-Entscheid kein Anspruch erloschen ist und keine Abmeldung erfolgt ist.
2.Eventualiter sei der ALK-Entscheid in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben bzw. abzuändern und es sei stattdessen zu verfügen, dass die Einsprecherin einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab einem noch festzulegenden Zeitpunkt nach dem 8. Januar 2018 hat, und dass kein Anspruch erloschen ist und keine Abmeldung erfolgt ist.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (einschliesslich MwSt.-Zuschlag) zu Lasten der Beschwerdegegnerin, sofern und soweit zulässig (bzw. in Bezug auf die Kosten: soweit solche auferlegt werden sollten).»
2.2 In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie, dass sämtliche Akten beizuziehen seien. Ferner ersuchte sie um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung sowie Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters in der Person von Rechtsanwalt Philipp Meier Schleich (Urk. 1 S. 2).
2.3 Das Gericht setzte der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 18. Juni 2019 Frist an, um zur Beschwerde Stellung zu nehmen (Beschwerdeantwort) und die vollständigen Akten einzureichen. Mit derselben Verfügung wurde der Beschwerdeführerin eine Frist von 30 Tagen ab Erhalt der Verfügung angesetzt, um ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu substantiieren (Urk. 4).
2.4 Mit Beschwerdeantwort vom 28. Juni 2019 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 6, unter Beilage ihrer Akten [Urk. 7/1-15, Urk. 8/1-47]).
2.5 Die Beschwerdeführerin reichte innert angesetzter Frist keine Unterlagen zur Substantiierung ihres Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vom 14. Juni 2019 ein. Soweit sich deren Gesuch angesichts der Kostenlosigkeit des vorliegenden Verfahrens nicht ohnehin als gegenstandslos erwies, wurde es mit Gerichtsverfügung vom 6. September 2019 abgewiesen, weil die Beschwerdeführerin keine Belege zum Nachweis ihrer prozessualen Bedürftigkeit eingereicht hatte. Mit derselben Verfügung wurde der Beschwerdeführerin das Doppel der Beschwerdeantwort vom 28. Juni 2019 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 10).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung im Zeitraum vom 8. Januar bis 19. Juli 2018 zu Recht verneint hat.
Vorliegend hat deswegen nur eine Anspruchsprüfung bis 19. Juli 2018 zu erfolgen, weil die Beschwerdegegnerin bezüglich des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung ab 20. Juli 2018 am 30. Oktober 2018 eine separate Verfügung erlassen hat (Urk. 8/117-118). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 30. November 2018 Einsprache (Urk. 8/96-101). In der Folge sistierte die Beschwerdegegnerin dieses Einspracheverfahren am 11. Februar 2019 unter Hinweis auf die von ihr zwischenzeitlich erlassene Verfügung vom 6. Februar 2019 (Urk. 8/81-82) bis über den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung der Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 24. Januar bis 20. April 2018 rechtskräftig entschieden sei (Urk. 8/85). Daraus folgt, dass der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 20. Juli 2018 nicht Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheids vom 14. Mai 2019 (Urk. 2) ist und somit im vorliegenden Verfahren mangels Anfechtungsgegenstands nicht zu beurteilen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a).
2.
2.1 Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt unter anderem voraus, dass die versicherte Person die Kontrollvorschriften erfüllt (Art. 8 Abs. 1 lit. g des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIG). Sie muss sich spätestens am ersten Tag, für den sie Arbeitslosenentschädigung beansprucht, persönlich bei ihrer Wohngemeinde oder der vom Kanton bestimmten zuständigen Amtsstelle zur Arbeitsvermittlung melden und von da an die Kontrollvorschriften des Bundesrates befolgen (Art. 17 Abs. 2 AVIG).
2.2 Nach Art. 29 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) macht die versicherte Person ihren Anspruch für die erste Kontrollperiode während der Rahmenfrist geltend, indem sie der Kasse den vollständig ausgefüllten Entschädigungsantrag (lit. a), das Doppel des amtlichen Anmeldeformulars (lit. b), die Arbeitsbescheinigungen für die letzten zwei Jahre (lit. c), das Formular «Angaben der versicherten Person» (lit. d) und die weiteren Unterlagen, welche die Kasse zur Beurteilung des Anspruchs verlangt (lit. e), einreicht. Nötigenfalls setzt die Kasse der versicherten Person eine angemessene Frist für die Vervollständigung der Unterlagen und macht sie auf die Folgen der Unterlassung aufmerksam (Art. 29 Abs. 3 AVIV).
2.3 Gemäss Art. 20 Abs. 3 AVIG erlischt der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn er nicht innert dreier Monate nach dem Ende der Kontrollperiode, auf die er sich bezieht, geltend gemacht wird. Bei dieser Frist handelt es sich um eine Verwirkungsfrist, deren Nichtwahrung das Erlöschen des Anspruchs zur Folge hat (BGE 114 V 123 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung tritt die Verwirkungsfolge auch dann ein, wenn der Anspruch zwar innert der Anmeldefrist geltend gemacht wird, die versicherte Person aber innerhalb dieses Zeitraums oder einer ihr allenfalls - gestützt auf Art. 29 Abs. 3 AVIV - gesetzten Nachfrist nicht alle für die Anspruchsbeurteilung erforderlichen Unterlagen beibringt. Dies gilt jedoch - da die Verweigerung der Leistungen im Säumnisfall eine schwerwiegende Rechtsfolge darstellt - nur, wenn die Arbeitslosenkasse die den Antrag stellende Person ausdrücklich und unmissverständlich auf die Verwirkungsfolge bei verspäteter Einreichung der für die Beurteilung des Leistungsanspruchs wesentlichen Unterlagen hingewiesen hat (Urteil des Bundesgerichts 8C_935/2011 vom 25. Februar 2012 E. 2 mit Hinweisen).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Einspracheentscheid vom 14. Mai 2019 im Wesentlichen aus, dass sich die Beschwerdeführerin am 12. Januar 2018 beim RAV Y.___ zur Arbeitsvermittlung angemeldet habe und ab dem 24. Januar 2018 Arbeitslosenentschädigung beantragt habe. Am 15. Januar 2018 habe sodann das Erstgespräch beim RAV stattgefunden. Mit Willkommensschreiben vom 21. März 2018 habe sie die Beschwerdeführerin aufgefordert, das Antragsformular bis am 6. April 2018 vollständig auszufüllen, zu unterschreiben und die dazugehörenden Unterlagen beizulegen. Die Beschwerdeführerin sei in diesem Schreiben auch darauf hingewiesen worden, dass ihre Ansprüche gegenüber der Arbeitslosenversicherung erlöschen würden, wenn die benötigten Unterlagen nicht innerhalb von drei Monaten nach Antragsstellung vorliegen würden. Dieses Schreiben sei an die A.___ versendet worden und somit an die Adresse, welche die Beschwerdeführerin bei der Anmeldung im RAV am 12. Januar 2018 angegeben habe. Das Schreiben sei ihr jedoch von der Post mit dem Vermerk «nicht abgeholt» retourniert worden. Das Antragsformular sei bislang nicht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin sei ihr gegenüber vollkommen untätig geblieben und habe keinerlei Absicht zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung ab 24. Januar 2018 gezeigt. Die Beschwerdeführerin wäre verpflichtet gewesen, dafür zu sorgen, dass sie die Post erreicht, beziehungsweise, sie hätte ihre Post bei Postlagerung abholen müssen. Auch bei sprachlichen Unklarheiten wäre von der Beschwerdeführerin zu erwarten gewesen, dass sie sich entsprechend informiert beziehungsweise einen Übersetzer beizieht. Zudem sei diesbezüglich auch darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin in der Lage gewesen sei, nachträglich Formulare in englischer Sprache auszufüllen. Da die Beschwerdeführerin somit keine Ansprüche geltend gemacht habe, insbesondere auch keinen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung gestellt habe, sei sie als Arbeitslosenkasse an sich gar nicht verpflichtet gewesen, eventuell fehlende Unterlagen einzufordern und sie auf die fehlenden Unterlagen aufmerksam zu machen. In Bezug auf die Abmeldung durch das RAV per 20. April 2018 sei festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführerin gemäss dem RAV-Protokoll erst am 2. April 2018 bei ihrem Personalberater des RAV Y.___ telefonisch gemeldet und mitgeteilt habe, dass sie nach B.___ umgezogen sei (Urk. 2 S. 6). Die Beschwerdeführerin sei von ihrem Personalberater des RAV Y.___ dann angewiesen worden, sich innerhalb von 14 Tagen beim RAV Z.___ anzumelden. Dieser Aufforderung sei die Beschwerdeführerin jedoch nicht nachgekommen, weshalb sie am 20. April 2018 von der Arbeitsvermittlung abgemeldet worden sei (Urk. 2 S. 7).
3.2 Die Beschwerdeführerin lässt demgegenüber im Wesentlichen vorbringen, dass sie sofort nach der Aussprache der Kündigung, am 11. Januar 2018, beim RAV Y.___ vorstellig geworden sei und sich dort angemeldet habe. Dort sei C.___ zuständig gewesen. Sie habe umgehend und nach bestem Wissen und Gewissen die Unterlagen, die von ihr verlangt worden seien, eingereicht, einschliesslich des Antrages auf Arbeitslosenentschädigung und der Formulare, die später von ihr verlangt worden seien. Zudem sei sie regelmässig bei Herrn C.___ vorstellig geworden und habe mit ihm in Kontakt gestanden (Urk. 1 S. 2). Im April 2018 sei sie von Zürich nach B.___ umgezogen. Entsprechend sei neu das RAV Z.___ zuständig gewesen. Dort sei sie D.___ zugeteilt gewesen. Auch nach dem Wechsel habe sie fortan umgehend und nach bestem Wissen und Gewissen die Unterlagen eingereicht, die von ihr verlangt worden seien. Auch sei sie regelmässig bei Herrn D.___ vorstellig geworden und mit ihm in Kontakt gewesen. Wie sich im Nachhinein herausgestellt habe, habe es aber offenbar sowohl an der Adresse in Zürich als auch an der neuen Adresse in B.___ Probleme mit der Zustellung von Briefen an die Beschwerdeführerin gegeben. Dies weil das RAV und die Beschwerdegegnerin die Postsendungen nicht an die jeweils aktuelle, von der Beschwerdeführerin stets sofort kommunizierte Adresse gesandt beziehungsweise die Adresse falsch ausgeschrieben hätten. Dies sei aus den Akten ersichtlich. Die Beschwerdeführerin habe per Post kaum Unterlagen erhalten. Vielmehr habe sie diese bei ihren Treffen mit den zuständigen Personen entgegengenommen (Urk. 1 S. 3). Während der gesamten Zeit seit Januar 2018 bis zum Erhalt der E-Mail-Nachricht am 9. November 2018, mit welcher ihr die Verfügung vom 30. Oktober 2018 zugestellt worden sei (vgl. Urk. 8/97), sei sie in keiner Form darauf aufmerksam gemacht worden, dass sie aus irgendwelchen Gründen noch nicht zum Leistungsbezug angemeldet sei. Entgegen der Ausführungen der Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid vom 14. Mai 2019 sei sie gerade nicht auf die dreimonatige Verwirkungsfrist und deren Rechtsfolgen (insbesondere auch nicht mittels Willkommensschreiben vom 21. März 2018) aufmerksam gemacht worden (Urk. 1 S. 4-5). Aufgrund der Kommunikation seitens des RAV und der Beschwerdegegnerin sei die Beschwerdeführerin im Gegenteil überzeugt gewesen, dass ihre Anmeldung, die Geltendmachung ihres Anspruchs und das Erfüllen der Anspruchsvoraussetzungen erfüllt seien. Hierzu könne namentlich auch auf die telefonisch oder E-Mail oder anderweitig schriftlich erfolgte Kommunikationen der Beschwerdeführerin verwiesen werden, die mit Herrn C.___ beziehungsweise E.___ und dann Herrn D.___ auf Seiten des RAV sowie mit F.___, G.___ und H.___ seitens der Beschwerdegegnerin stattgefunden hätten (Urk. 1 S. 4).
4.
4.1 Zunächst ist festzuhalten, dass der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung unter anderem voraussetzt, dass die versicherte Person ganz oder teilweise arbeitslos ist (Art. 8 Abs. 1 lit. a AVIG). Als ganz arbeitslos gilt, wer in keinem Arbeitsverhältnis steht und eine Vollzeitbeschäftigung sucht (Art. 10 Abs. 1 AVIG). Der Arbeitssuchende gilt erst dann als arbeitslos, wenn er sich beim Arbeitsamt seines Wohnorts zur Arbeitsvermittlung gemeldet hat (Art. 10 Abs. 3 AVIG; Urteil des Einzelrichters am Sozialversicherungsgericht AL.2008.00025 vom 22. September 2009 E. 4.3). Gemäss der von der Beschwerdeführerin unterzeichneten Anmeldebestätigung zur Arbeitsvermittlung hat sich die Beschwerdeführerin am 12. Januar 2018 beim RAV Y.___ zur Arbeitsvermittlung gemeldet (Urk. 7/30). Den Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass ihr Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bereits früher entstanden sei, kann somit nicht gefolgt werden.
4.2
4.2.1 Bezüglich des Zeitraums vom 12. Januar 2018 bis zur Abmeldung per 20. April 2018 beruft sich die Beschwerdegegnerin darauf, dass der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung verwirkt sei, weil die Beschwerdeführerin diesen Anspruch nicht mit den erforderlichen Unterlagen geltend gemacht habe (Urk. 2 S. 6). Insofern die Beschwerdeführerin geltend macht, sie habe diese Unterlagen fristgerecht eingereicht (Urk. 1 S. 2), ist ihr folgendes entgegenzuhalten: Gemäss dem Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 21. März 2018 hatte die Beschwerdeführerin das Formular «Antrag auf Arbeitslosenentschädigung» sowie die dazugehörigen Unterlagen einzureichen (Urk. 7/15). Im hier zur prüfenden Zeitraum (12. Januar bis 20. April 2018) hat die Beschwerdeführerin dieses Formular nach Lage der Akten nicht eingereicht. Bei den Akten befindet sich zwar ein von der Beschwerdeführerin ausgefülltes Formular «Antrag auf Arbeitslosenentschädigung» mit welchem sei ab 11. Januar 2018 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung erhoben hat (Urk. 8/159), jedoch ist dieses Formular von der Beschwerdeführerin mit 25. Juli 2018 datiert worden (Urk. 8/162) und gemäss Eingangsstempel der Beschwerdegegnerin erst am 17. August 2018 eingegangen (Urk. 8/159).
4.2.2 Wie festgehalten kann aber die Verwirkung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung auch bei Säumnis der versicherten Person grundsätzlich nur dann eintreten, wenn die Arbeitslosenkasse die den Antrag stellende Person ausdrücklich und unmissverständlich auf die Verwirkungsfolge bei verspäteter Einreichung der für die Beurteilung des Leistungsanspruchs wesentlichen Unterlagen hingewiesen hat (E. 2.3). Dazu ist den Akten zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin in ihrem an die Beschwerdeführerin adressierten Schreiben vom 21. März 2018 festgehalten hat, dass ihre Ansprüche gegenüber der Arbeitslosenversicherung erlöschen, wenn die benötigten Unterlagen nicht innerhalb von drei Monaten nach Antragsstellung vorliegen (Urk. 7/15). Dieses Schreiben konnte der Beschwerdeführerin nicht zugestellt werden und es ist zwischen den Parteien strittig, wer dafür verantwortlich ist (E. 3.1 und E. 3.2 vorstehend). Unbestritten ist aber, dass die Beschwerdeführerin wegen der Unzustellbarkeit des Briefes von den Hinweisen auf die Anspruchsverwirkung vor dem Ablauf der Verwirkungsfrist keine Kenntnis nehmen konnte. Dies kann ihr hier aber nicht zum Vorteil gereichen. Wie dem prozessorientierten Beratungsprotokoll des RAV zu entnehmen ist, fand nach der Anmeldung der Beschwerdeführerin zur Arbeitsvermittlung am 12. Januar 2018 (Urk. 7/30) am 15. Januar 2018 das Erstgespräch beim RAV statt (Urk. 8/37). Laut Protokolleintrag zu diesem Gespräch erklärte der persönliche Berater der Beschwerdeführerin die Merkblätter zu ihren Rechten und Pflichten und händigte ihr diese aus. Des Weiteren wurden vereinbart, dass die Beschwerdeführerin eine kontinuierliche Stellensuche betreiben müsse und ihre 10 bis 12 persönlichen Arbeitsbemühungen, jeweils unterschrieben bis zum 5. Tag des Folgemonats einzureichen habe (Urk. 8/37). Beim folgenden Beratungsgespräch vom 5. Februar 2018 hatte die Beschwerdeführerin die Nachweise für ihre persönlichen Arbeitsbemühungen nicht dabei, woraufhin ihr ihr Berater die Regelung bezüglich Arbeitsbemühungen und deren Nachweis noch einmal erklärte und sie aufforderte, ihm die Nachweise am selben Tag noch zuzustellen (Urk. 8/37). Dieser Aufforderung kam die Beschwerdeführerin ebenfalls nicht nach. Die an die von der Beschwerdeführerin angegebene Anschrift in Zürich adressierten Postsendungen wurden von der Post stets retourniert (Urk. 7/19, Urk. 7/30, Urk. 8/37). Zum für den 13. März 2018 angesetzten Beratungstermin erschien die Beschwerdeführerin nicht. Sie schrieb ihrem RAV-Berater per E-Mail, dass sie diesen Termin nicht wahrnehmen könne, weil sie im Ausland sei (Urk. 8/37). Am 2. April 2018 teilte sie ihrem Berater beim RAV Y.___ wiederum per E-Mail mit, dass sie nach B.___ umgezogen sei. Daraufhin wurde sie aufgefordert, sich innert 14 Tagen beim zuständigen RAV Z.___ anzumelden (Urk. 8/36). Dieser Aufforderung kam sie ebenfalls nicht nach, weshalb sie vom RAV Y.___ per 20. April 2018 von der Stellenvermittlung abgemeldet wurde (Urk. 7/10, Urk. 8/36). Aus den vorliegenden Akten ergibt sich somit eindeutig, dass die Beschwerdeführerin nach der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung am 12. Januar 2018 (Urk. 7/30) ihre Pflichten gegenüber der Arbeitslosenversicherung spätestens ab 5. Februar 2018 nicht mehr erfüllte. Dies betraf das Einreichen der für die Feststellung ihrer Anspruchsberechtigung notwendigen Unterlagen, den Nachweis ihrer persönlichen Arbeitsbemühungen in den Monaten Januar bis März 2018, die Teilnahme am Beratungsgespräch vom 13. März 2018 und die Anmeldung beim zuständigen RAV. Wer sich bezüglich der Handlungspflichten völlig gleichgültig zeigt und entsprechend untätig bleibt, kann der Verwirkung der Leistungsansprüche nicht allein unter Hinweis auf die Nichterfüllung der Informationspflichten gemäss Art. 29 Abs. 3 AVIV entgehen (Urteil des Bundesgerichts C 7/03 vom 31. August 2004 E. 5.5.3).
4.2.3 Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass vorliegend eine Wiederherstellung der in Art. 20 Abs. 3 Satz 1 statuierten Verwirkungsfrist nicht geprüft werden muss, weil die Beschwerdeführerin gar nicht geltend machte, dass sie unverschuldeterweise von einem Handeln innert Frist abgehalten worden sei (vgl. Art. 41 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), und ein solches Hindernis aufgrund der Akten auch nicht ersichtlich wäre.
4.2.4 Es ist daher festzustellen, dass die Beschwerdeführerin nach der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung per 12. Januar 2018 den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung nicht mit den dafür erforderlichen Unterlagen geltend gemacht hat. Sie kann sich ferner nicht darauf berufen, dass die Beschwerdegegnerin sie nicht darauf hingewiesen hat, dass eine Verwirkung des Anspruches auf Arbeitslosenentschädigung eintritt, wenn diese Unterlagen nicht fristgerecht eingereicht werden. Der Versuch einer entsprechenden Mitteilung durch die Beschwerdegegnerin scheiterte daran, dass die Zustellung ihres Briefes an die von der Beschwerdeführerin angegebene Adresse nicht möglich war. Zudem missachtete die Beschwerdeführerin ihre der Arbeitslosenversicherung gegenüber bestehenden Pflichten in jenem Zeitraum völlig, womit der Hinweis auf die Verwirkungsfolgen an sich entbehrlich gewesen wäre. Schliesslich liegt auch kein Fristwiederherstellungsgrund vor. Ein allfälliger Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung im Zeitraum vom 12. Januar bis 20. April 2018 ist damit infolge Verwirkung zu verneinen.
4.3 Für die Zeit ab dem 20. April 2018 bestand kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, weil die Beschwerdeführerin ab diesem Zeitpunkt nicht mehr zur Arbeitsvermittlung angemeldet war (Urk. 7/10; vgl. E. 4.1 vorstehend).
4.4 Nach dem Gesagten erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 14. Mai 2019 (Urk. 2) als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Philipp Meier Schleich
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
- seco - Direktion für Arbeit
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstHübscher