Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AL.2019.00156
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Gerichtsschreiberin Geiger
Urteil vom 18. Dezember 2019
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG
Dr. iur. Y.___, Kundenrechtsdienst Zürich
Postfach, 8010 Zürich
gegen
Syna Arbeitslosenkasse
Rechtsdienst
Römerstrasse 7, Postfach, 4601 Olten 1 Fächer
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1983 geborene X.___ meldete sich am 12. Februar 2019 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Z.___ zur Arbeitsvermittlung (Urk. 8/29) und beantragte gleichentags Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. März 2019 (Urk. 8/23), wobei der mögliche Stellenantritt wegen ferienbedingter Abwesenheit des Versicherten im Monat März 2019 auf den 1. April 2019 mutiert wurde (Urk. 8/22). Mit Verfügung vom 15. April 2019 verneinte die Syna Arbeitslosenkasse (Syna) einen Anspruch von X.___ auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. April 2019, da er die erforderlichen zwölf Monate beitragspflichtige Beschäftigung nicht erfülle und kein Grund für die Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit ersichtlich sei (Urk. 8/12). Die dagegen vom Versicherten am 25. April 2019 erhobene Einsprache (Urk. 8/11) wies die Syna mit Einspracheentscheid vom 15. Mai 2019 ab (Urk. 2).
2. Dagegen erhob X.___ am 11. Juni 2019 Beschwerde und beantragte, es seien ihm - unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides vom 15. Mai 2019 - die gesetzlich geschuldeten Leistungen bei Arbeitslosigkeit ab dem 1. April 2019 zu erbringen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 14. August 2019 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8/1-29). Am 26. August 2019 erstattete der Beschwerdeführer seine Replik und hielt an seinen Anträgen fest (Urk. 12). Innert angesetzter Frist ging keine Duplik ein, was dem Beschwerdeführer am 8. Oktober 2019 mitgeteilt wurde (Urk. 16).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) gelten - soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht - für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit zweijährige Rahmenfristen. Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG), und die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs. 3 AVIG).
Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht darin, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat (Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG).
1.2 Als Beitragszeit angerechnet werden auch Zeiten, in denen der Versicherte zwar in einem Arbeitsverhältnis steht, aber wegen Krankheit (Art. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) oder Unfalls (Art. 4 ATSG) keinen Lohn erhält und daher keine Beiträge bezahlt (Art. 13 Abs. 2 lit. c AVIG).
1.3 Gemäss Art. 11 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) zählt jeder volle Kalendermonat, in dem der Versicherte beitragspflichtig ist.
Innerhalb der rechtlichen Dauer dieser Arbeitsverhältnisse ist von den Werktagen auszugehen, unabhängig davon, ob und wie viel die versicherte Person an ihnen tatsächlich gearbeitet hat; die Zahl dieser Werktage ist mit dem Faktor 1.4 in Kalendertage umzuwandeln. Als Werktage gelten nur die Tage von Montag bis Freitag. Es werden auch diejenigen Werktage innerhalb eines Arbeitsverhältnisses in Beitragszeit umgerechnet, an denen nicht gearbeitet worden ist. Arbeitstage, die auf einen Samstag oder Sonntag fallen, werden Werktagen gleichgestellt, wenn diese wöchentlich deren 5 nicht übersteigen. Solchermassen ermittelte Kalendertage entsprechen einem vollen Beitragsmonat, wenn sie die Zahl 30 erreichen (BGE 122 V 249, 256).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, der Beschwerdeführer habe innerhalb der neuen zweijährigen Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 1. April 2017 bis 31. März 2019 nicht während mindestens 12 Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt. In dieser Zeit habe er während einer laufenden Rahmenfrist für den Leistungsbezug Arbeitslosen-Taggelder bezogen und habe zusätzlich vom 5. März 2018 bis 28. Februar 2019 gearbeitet, womit er eine Beitragszeit von 11.933 Monaten vorweisen könne. Da der Beginn des Arbeitsverhältnisses bei der A.___ am 5. März 2018 gewesen sei, könne er vom 1. bis 4. März 2018 keine beitragspflichtige Beschäftigung nachweisen. Der am 2. März 2018 als Gast besuchte Infotag des B.___-Programmes sei freiwillig gewesen und nicht entschädigt worden, weshalb dieser nicht als Beitragszeit gelte (Urk. 2 und Urk. 7).
2.2 Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, dass er auch im März 2018 den vollen Monat bei der A.___ gearbeitet habe. Die Bedingung des negativen Background-Screenings sei nicht eingetreten, weshalb der Arbeitsvertrag per 1. März 2018 begonnen habe. Er habe am Freitag, 2. März 2018 als Gast und am – aufgrund des eingegangenen Teilzeitpensums von 80 % eigentlich freien – Montag, 5. März als Mitarbeiter am B.___ Welcome-Day teilgenommen. Diese Tage seien arbeitsrechtlich als Arbeitstage zu betrachten, der Beschwerdeführer hätte auch einen Lohnanspruch dafür, weshalb der 2. und 5. März 2018 als Beitragszeit zu werten seien (Urk. 1 und Urk. 12).
3.
3.1 Vorliegend ist zu beurteilen, ob der Beschwerdeführer in der Periode vom 1. April 2019 bis 30. Juni 2019 (Abmeldung, Urk. 8/1) die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung erfüllt hat oder nicht. Dazu müsste er unter anderem in den vorangegangenen zwei Jahren (Rahmenfrist) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt haben oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sein (E. 2.1). Zu prüfen ist insbesondere, ob das Arbeitsverhältnis mit der A.___ schon vor dem 5. März 2018 begonnen hat.
3.2 Aufgrund der Anmeldung des Beschwerdeführers zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung am 1. April 2019 dauerte die Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 1. April 2017 bis zum 31. März 2019. In diesem Zeitraum bezog der Beschwerdeführer bis zum 5. Oktober 2017 die maximalen Arbeitslosen-Taggelder der vorherigen Rahmenfrist für den Leistungsbezug, was nicht als Beitragszeit anzurechnen ist (vgl. hierzu Urk. 8/22 S. 2). Vom 6. Oktober 2017 bis zu seinem Stellenantritt bei der A.___ im März 2018 liegen keine Unterlagen über eine anzurechnende beitragspflichtige Beschäftigung vor.
3.3 Anhaltspunkte für eine Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit nach Art. 14 AVIG sind in den Akten im Übrigen nicht ersichtlich und wurden vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht.
3.4 Zum Stellenantritt des Beschwerdeführers bei der A.___ finden sich in den Akten folgende Angaben:
3.4.1 Am 22. Februar 2018 stellte die A.___ dem Beschwerdeführer den von ihr gleichentags unterzeichneten vom 1. März bis 31. August 2018 befristeten Arbeitsvertrag bei einem Beschäftigungsgrad von 80 % und zu einem Monatsgehalt von Fr. 7‘333.33 zur Unterzeichnung zu, wobei dessen Abschluss unter dem Vorbehalt des noch durchzuführenden Background-Screenings stand (Urk. 8/25-26). Nachdem der Beschwerdeführer den Arbeitsvertrag am 26. Februar 2018 unterschrieben hatte, bestätigte ihm die A.___ mit Schreiben vom 27. Februar 2018 als neues definitives Eintrittsdatum den 5. März 2018 (Urk. 8/27). Auch aus dem E-Mail-Verkehr des Beschwerdeführers mit der A.___ vom 27. und 28. Februar 2018 ergibt sich die Anpassung des Startdatums auf den 5. März 2018 und die Teilnahme des Beschwerdeführers an den Welcome Days für B.___ am 2. und 5. März 2018 (vgl. Urk. 3/6).
Der auf den 31. August 2018 befristete Arbeitsvertrag wurde am 24. Juli 2018 bis zum 28. Februar 2019 verlängert (Urk. 8/21).
3.4.2 Im Antrag auf Arbeitslosenentschädigung vom 12. Februar 2019 (Urk. 8/23) gab der Beschwerdeführer eine Beschäftigungsdauer vom 5. März 2018 bis 28. Februar 2019 an.
3.4.3 Die Arbeitgeberin A.___ hielt in der Arbeitgeberbescheinigung vom 19. Februar 2019 (Urk. 8/18) fest, dass das Arbeitsverhältnis vom 5. März 2018 bis 28. Februar 2019 gedauert habe und der Vertrag zufolge Befristung aufgehoben worden sei. Dem beiliegenden Lohnjournal für 2018 und 2019 (S. 3-4) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Monat März 2018 einen gekürzten Lohn in der Höhe von Fr. 6‘666.67 anstelle des vertraglich vereinbarten und sonst ausbezahlten Monatslohnes von Fr. 7‘333.33 ausbezahlt erhielt und auch die Kinder-/Ausbildungszulage entsprechend tiefer war.
4.
4.1 Der Arbeitsvertrag wurde am 22. respektive 26. Februar 2018 unter Vorbehalt, dass die Resultate des Background-Screenings den Standards der A.___ entsprechen, auf den 1. März 2018 abgeschlossen (vgl. Urk. 8/25). Aus der weiteren Korrespondenz ergibt sich, dass das definitive Startdatum neu auf den 5. März 2018 festgelegt wurde (vgl. E. 4.4.1). Die Arbeitgeberin bescheinigte denn auch eine Beschäftigungsdauer vom 5. März 2018 bis 28. Februar 2019 (vgl. Ziff. 2 der Arbeitgeberbescheinigung; Urk. 8/18). Selbst der Beschwerdeführer gab im Antrag auf Arbeitslosenentschädigung vom 12. Februar 2019 an, dass er vom 5. März 2018 bis 28. Februar 2019 für die A.___ gearbeitet habe (Ziff. 16 von Urk. 8/23). Angesichts des klar formulierten Vorbehaltes eines bestandenen Background-Screenings im schriftlich abgeschlossenen Arbeitsvertrag ist eine solche Verschiebung des Startdatums seitens der Arbeitgeberin zulässig, wobei sich der Beschwerdeführer damit ja auch (zumindest konkludent) einverstanden erklärte (vgl. E-Mail vom 27. Februar 2018, Urk. 3/6). Dies gilt umso mehr, als der Vertragsabschluss am 22. respektive 26. Februar 2018 zeitlich sehr knapp vor dem ursprünglich vereinbarten Arbeitsbeginn am 1. März 2018 lag. Die Teilnahme des Beschwerdeführers am Welcome-Day am 2. März 2018 erfolgte freiwillig und als Gast (Urk. 3/6). Auch aus dem tatsächlichen Lohnfluss ergibt sich, dass der Lohn erst ab dem 5. März 2018 und entsprechend für den Monat März 2018 in gekürztem Umfang bezahlt wurde und damit die Tage vom 1. bis 4. März 2018 unentschädigt blieben (vgl. E. 4.4.3).
4.2 Aufgrund dieser Darlegungen dauerte die Beschäftigung bei der A.___ vom 5. März 2018 bis 28. Februar 2019 und damit - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - nicht 12 Monate lang. Denn es gilt zu berücksichtigen, dass der Zeitraum vom 5. bis 31. März 2018 nur 20 Werktage und umgerechnet mit dem Faktor 1.4 28 Kalendertage umfasst. Für diesen Monat März 2018 der Beschäftigung resultiert daher eine Beitragszeit von 0.933 Monaten (28 : 30 Tage).
Selbst wenn auch der vom Beschwerdeführer für die Arbeitgeberin am Freitag, den 2. März 2018, besuchte Infotag (Welcome Day als Gast) an die Beitragszeit angerechnet werden würde - wie der Beschwerdeführer vorbringt (Urk. 7) -, fehlte es nach wie vor an einem anrechenbaren Tag des Kalendermonats März 2018, nämlich dem 1. März 2018 (Donnerstag), woraus ebenfalls eine ungenügende Beitragszeit von 0.98 Monaten (21 x 1.4 = 29.4 Kalendertage : 30 Tage) resultieren würde.
4.3 Innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 1. April 2017 bis 31. März 2019 resultiert damit aus der Anstellung bei der A.___ eine Beitragszeit von 11.933 Monaten. Damit hat der Beschwerdeführer die Mindestbeitragszeit von 12 Monaten nicht erfüllt.
5. Demzufolge ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 15. Mai 2019 (Urk. 2) einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung für die Zeit ab 1. April 2019 wegen Nichterfüllung der Anspruchsvoraussetzung der genügenden Beitragszeit verneinte, sodass die Beschwerde abzuweisen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG
- Syna Arbeitslosenkasse
- seco - Direktion für Arbeit
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstGeiger