Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AL.2019.00165


II. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Sager als Einzelrichterin
Gerichtsschreiber Volz

Urteil vom 15. Juni 2020

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Annemarie Gurtner

KSPartner

Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich


gegen


Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

Abteilung Arbeitslosenversicherung

Stampfenbachstrasse 32, Postfach, 8090 Zürich

Beschwerdegegner




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1988, stellte sich am 5. November 2018 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum Y.___ (RAV) für die Zeit ab 1. Februar 2019 der Arbeitsvermittlung im Umfang eines Arbeitspensums von 80 % zur Verfügung (Urk. 7/123) und meldete sich am 8. November 2018 bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich zum Bezug von Leistungen der Arbeitslosenversicherung an (Urk. 7/122). Dabei erwähnte sie, dass sie seit 12. Juli 2018 in ihrer bisherigen Tätigkeit im Verkauf beziehungsweise als Kassierin arbeitsunfähig gewesen sei, und dass ihr die Ausübung einer Tätigkeit im Verkauf auf Grund eines medizinischen Gutachtens seit Juli 2018 nicht mehr zuzumuten sei (Urk. 7/122 Ziff. 20 ff.). Am 27. November 2018 (Urk. 7/102) teilte die Versicherte dem RAV mit, dass es ihr auf Grund mehrmals täglich auftretender Migräneattacken nicht möglich sei, Arbeitsbemühungen zu tätigen.

    Mit Verfügung vom 7. März 2019 (Urk. 7/2) stellte das AWA die Versicherte wegen ungenügender Nachweise persönlicher Arbeitsbemühungen für die Zeit vom 1. November 2018 bis 31. Januar 2019 beziehungsweise während der Kündigungsfrist für 11 Tage ab 1. Februar 2019 in der Anspruchsberechtigung ein. Die von der Versicherten am 4. April 2019 dagegen erhobene Einsprache (Urk. 7/6) wies das AWA mit Entscheid vom 28. Mai 2019 (Urk. 7/10 = Urk. 2) ab.


2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 28. Mai 2019 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 28. Juni 2019 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte dessen Aufhebung sowie eine ungekürzte Ausrichtung der Arbeitslosenentschädigung ab 1. Februar 2019. 

    Mit Beschwerdeantwort vom 6. August 2019 (Urk. 6) beantragte das AWA die Abweisung der Beschwerde, wovon der Beschwerdeführerin am 12. August 2019 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 8).



Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).

1.2    Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühungen nachweisen können.

    Die Arbeitssuche hat gezielt zu erfolgen, in der Regel in Form einer ordentlichen Bewerbung (Art. 26 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIV). Die versicherte Person hat ihre Arbeitsbemühungen ohne besondere Aufforderung durch eine Amtsstelle oder durch vorgängige Abgabe eines Merkblattes vorzunehmen (Urteil des Bundesgerichts 8C_21/2015 vom 3. März 2015 E. 3.5 mit Hinweisen).

1.3    Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Dieser Einstellungsgrund ist schon dann gegeben, wenn die versicherte Person vor Eintritt der Arbeitslosigkeit ihren Obliegenheiten nicht nachgekommen ist. Sie hat sich daher bereits während der Kündigungsfrist oder bei einem im vornherein befristeten Arbeitsverhältnis vor dessen Beendigung von sich aus, das heisst ohne besondere Aufforderung durch eine Amtsstelle oder Abgabe eines Merkblattes um einen neuen Arbeitsplatz zu bewerben (BGE 139 V 524 E. 4.2; Urteile des Bundesgerichts 8C_21/2015 vom 3. März 2015, E. 3.5, und 8C_917/2013 vom 4. März 2014, E. 2.1, je mit Hinweisen, sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_271/2011 vom 14. Juni 2011 E. 2.2). Die Pflicht zur Stellensuche dauert auch bei einer vorübergehenden Ort- oder Landesabwesenheit fort (Urteil des Bundesgerichts 8C_21/2015 vom 3. März 2015 E. 3.4 mit Hinweis).

1.4    Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE 139 V 524 E. 2.1.4, und 124 V 225 E. 4a je mit Hinweisen).

    Dabei kommt es nicht auf den Erfolg der Arbeitsbemühungen an, sondern vielmehr auf die Tatsache und Intensität derselben (BGE 124 V 225 E. 6; Urteil des Bundesgerichts C 16/07 vom 22. Februar 2007 E. 3.1). Die Arbeitsbemühungen müssen zudem umso intensiver sein, je weniger Aussicht eine versicherte Person hat, eine Stelle zu finden (vgl. Barbara Kupfer Bucher, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, 5. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2019, S. 132).

    Betreffend Quantität der persönlichen Arbeitsbemühungen können zwar keine eindeutigen Zahlenwerte angegeben werden, in der Regel müssen aber mindestens zehn bis zwölf geeignete Arbeitsbemühungen je Kontrollperiode nachgewiesen werden (BGE 139 V 524 E. 2.1.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_917/2013 vom 4. März 2014 E. 2.2).

    Eine in qualitativer Hinsicht genügende Suchbemühung setzt voraus, dass mit dem möglichen Arbeitgeber tatsächlich ein Kontakt zustande kommt. Ist eine telefonische Kontaktnahme nicht möglich, hat zwingend eine schriftliche Bewerbung zu erfolgen oder die versicherte Person hat selber im Betrieb vorzusprechen (Urteil des Bundesgerichts C 275/05 vom 6. November 2006 E. 3.2). Qualitativ nicht genügend ist die blosse Anmeldung bei einem Stellenvermittlungsbüro (vgl. Barbara Kupfer Bucher, a.a.O., S. 222 mit Hinweis). Qualifizierte Berufsleute dürfen zudem ihre Suchbemühungen nur zu Beginn der Arbeitslosigkeit auf den bisherigen Berufszweig beschränken (BGE 139 V 524 E. 2.1.3).

1.5    Grundsätzlich sanktioniert Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG eine Verletzung der in Art. 17 Abs. 1 AVIG statuierten Schadenminderungspflicht, insbesondere der Pflicht, sich genügend um Arbeit zu bemühen. Diese Verknüpfung soll Arbeitslose zur Stellensuche anspornen und eine missbräuchliche Beanspruchung der Arbeitslosenversicherung verhindern. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung bezweckt eine angemessene Mitbeteiligung der versicherten Person an jenem Schaden, den sie durch ihr pflichtwidriges Verhalten der Arbeitslosenversicherung natürlich und adäquat kausal verursacht hat (BGE 124 V 225 E. 2b mit weiteren Hinweisen). Kern der Pflicht, alles Zumutbare zu unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen, sind die persönlichen Arbeitsbemühungen der versicherten Person selbst, die in der Regel streng beurteilt werden. Dabei stehen sowohl die Tatsache als auch die Intensität, nicht aber der Erfolg dieser Bemühungen im Vordergrund (BGE 133 V 89 E. 6.1.1).

1.6    Nach der Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts C 50/06 vom 23. Mai 2006 E. 2.2) stellt die Pflicht zur Vornahme persönlicher Arbeitsbemühungen eine elementare Verhaltensregel dar, die auch ohne vorgängige Aufklärung oder - im Falle ungenügender Arbeitsbemühungen - Verwarnung seitens der Verwaltung befolgt werden muss, was sich schon daraus ergibt, dass die versicherte Person bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit ihren diesbezüglichen Obliegenheiten nachkommen und sich schon während der Kündigungsfrist um einen neuen Arbeitsplatz bewerben muss (Urteil des Bundesgerichts C 144/05 vom 1. Dezember 2005 E. 5.2.1 mit Hinweisen). Aus diesem Grunde vermag eine versicherte Person nichts zu ihren Gunsten abzuleiten, wenn ihr der Berater oder die Beraterin des RAV nicht bereits bei der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung bekanntgibt, wie viele Bewerbungen von ihr monatlich erwartet werden (Urteile des Bundesgerichts C 50/06 vom 23. Mai 2006 E. 2.1 und C 14/06 vom 6. September 2006 E. 2.2).

1.7    Gemäss Art. 26 Abs. 2 Satz 1 AVIV muss die versicherte Person den Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einreichen. Als Kontrollperiode gilt jeder Kalendermonat (Art. 27a AVIV). Die Arbeitsbemühungen werden nach Art. 26 Abs. 2 Satz 2 AVIV nicht mehr berücksichtigt, wenn die versicherte Person die Frist verstreichen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend macht. Die Einstellung erfolgt, ohne dass eine zusätzliche Frist gewährt werden müsste. Unerheblich ist, dass die Nachweise später erbracht werden, zum Beispiel in einem Einspracheverfahren (vgl. BGE 139 V 164 E. 3.2). Die zuständige Amtsstelle hat die Arbeitsbemühungen der versicherten Person monatlich zu überprüfen (Art. 26 Abs. 3 AVIV).

1.8    Mit der Bestimmung von Art. 26 Abs. 2 AVIV wird die Säumnisfolge auf die Nichtberücksichtigung der unverschuldet verspätet eingereichten Nachweise der unternommenen Arbeitsbemühungen beschränkt. Dies rechtfertigt sich mit Blick darauf, dass der Taggeldanspruch der versicherten Person, welche ihre Arbeitsbemühungen nachzuweisen hat, in diesen Fällen in aller Regel besteht und der fehlende Nachweis genügender Arbeitsbemühungen innert der von der Verwaltung anzusetzenden Nachfrist lediglich eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung nach sich zieht (ausgenommen sind namentlich die Konstellationen, in welchen die versicherte Person durch wiederholtes Nichterbringen des Nachweises genügender Arbeitsbemühungen ihre Vermittlungsfähigkeit in Frage stellt). Ist die in der Verordnung vorgesehene Frist ohne entschuldbaren Grund verpasst, führt dies direkt zur Nichtbeachtung nachgereichter Beweismittel (BGE 133 V 89 E. 6.2.3).


2.

2.1    Der Beschwerdegegner ging im angefochtenen Einspracheentscheid vom 28. Mai 2019 (Urk. 2) davon aus, dass die Beschwerdeführerin für die Kündigungsfrist vom 1. November 2018 bis 31. Januar 2019 am 3. Januar 2017 vorerst sieben Arbeitsbemühungen und am 22. Februar 2019 weitere 14 Arbeitsbemühungen nachgereicht habe, dass von den nachgewiesenen Stellenbemühungen in qualitativer Hinsicht indes lediglich insgesamt elf Stellenbemühungen zu berücksichtigen seien (S. 4). Obwohl auf Grund der eingereichten ärztlichen Beurteilungen von gewissen Einschränkungen bei der Stellensuche aus gesundheitlichen Gründen auszugehen sei, werde die Beschwerdeführerin dadurch nicht von ihrer Pflicht zum Nachweis von Stellenbemühungen entbunden (S. 5).

2.2    Die Beschwerdeführerin brachte hiegegen vor, dass sie seit Jahren unter gesundheitlichen Problemen leide. So habe sie auf Grund von Handgelenkbeschwerden ihren erlernten Beruf als Dentalassistentin nicht mehr ausüben können. In der Folge habe sie mit Hilfe der Invalidenversicherung eine Umschulung zur Arztsekretärin begonnen, diese aber abbrechen müssen. Danach habe sie während einer begrenzten Zeit eine Tätigkeit als Kassierin ausgeübt (S. 4). Gegenwärtig leide sie acht- bis dreizehnmal im Monat unter einer Migräne und sei phasenweise bis im Umfang von 50 % in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Zusätzlich werde sie durch Beschwerden im Bereich ihres linken Armes eingeschränkt (S. 5). Auf Grund der gesundheitlichen Einschränkungen sei die Stellensuche für die Beschwerdeführerin nur erschwert möglich, da viele potentielle Arbeitgeber nicht bereit seien, eine gesundheitlich angeschlagene Person einzustellen. Zudem stehe (aus medizinischer Sicht) noch nicht fest, welche Tätigkeiten sie überhaupt noch ausüben könne. Unter diesen Umständen erweise sich eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung als nicht gerechtfertigt (S. 6).


3.

3.1    Gemäss dem von der Beschwerdeführerin am 3. Dezember 2018 ausgefüllten Nachweisformular für den Monat November 2018 (Urk. 7/45) hat sie in diesem Monat keine Arbeitsbemühungen getätigt. Gemäss dem von der Beschwerdeführerin am 2. Januar 2019 ausgefüllten Nachweisformular für den Monat Dezember 2018 (Urk. 7/44) hat die Beschwerdeführerin für diesen Monat insgesamt sieben Arbeitsbemühungen nachgewiesen. Gemäss einem am 31. Januar 2019 von der Beschwerdeführerin ausgefüllten, aber erst am 22. Februar 2019 beim RAV eingegangenen (Eingangsstempel) Nachweisformular für den Monat Januar 2019 (Urk. 7/47) hat sie für diesen Monat insgesamt 14 Stellenbemühungen nachgewiesen.

3.2    Auf den von der Beschwerdeführerin verwendeten offiziellen Formularen «Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen» ist der Hinweis enthalten, dass die versicherte Person der zuständigen Amtsstelle für jede Kontrollperiode bis spätestens am 5. Tag des Folgemonats schriftliche Angaben über ihre Bemühungen um Arbeit einzureichen hat. Dem prozessorientierten Beratungsprotokoll (Urk. 7/121 S. 4) ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin anlässlich des Beratungsgesprächs vom 22. Februar 2019 das Nachweisformular für den Monat Januar 2019 (Urk. 7/47) beim RAV einreichte, und dass sie vom RAV darauf hingewiesen wurde, die Nachweise der persönlichen Arbeitsbemühungen in Zukunft pünktlich beim RAV einzureichen. Offensichtlich ging das RAV davon aus, dass die verspätet eingereichten Arbeitsbemühungen wegen eines entschuldbaren Grundes ausnahmsweise zu berücksichtigen seien.

3.3    Dem Nachweisformular für den Monat Januar 2019 (Urk. 7/47) ist indes zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin unter anderem das Lesen von Stellenanzeigen in Zeitungen, das Durchsuchen des «Job Rooms» im Internet und die Suche nach Stellen im Internetbrowser aufführte. Dabei handelt es sich zwar um eine Evaluation beziehungsweise Prüfung von Stelleninseraten, nicht hingegen um nachgewiesene Stellenbewerbungen auf konkrete, offenstehende Stellen, weshalb es sich dabei um in qualitativer Hinsicht ungenügende Arbeitsbemühungen handelte, welche nicht zu berücksichtigen sind. Insgesamt hat die Beschwerdeführerin für den Monat Januar 2019 in quantitativer Hinsicht daher lediglich 11 in qualitativer Hinsicht genügende Arbeitsbemühungen nachgewiesen.

3.4    Für die Zeit nach Erhalt der Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch die Z.___ vom 19. Oktober 2018 (Urk. 7/95) beziehungsweise während der dreimonatigen Kündigungsfrist vom 1. November 2018 bis 31. Januar 2019 hat die Beschwerdeführerin lediglich insgesamt 18 in qualitativer Hinsicht genügende Arbeitsbemühungen nachgewiesen. Da, wie bereits erwähnt (vorstehende E. 1.4), das Quantitativ der Bewerbungen nach den konkreten Umständen beurteilt wird, wobei in der Praxis durchschnittlich zehn bis zwölf Stellenbewerbungen pro Monat in der Regel als genügend erachtet werden, erweisen sich die für die Zeit vom 1. November 2018 bis 31. Januar 2019 nachgewiesenen 18 qualitativ genügenden Arbeitsbemühungen in quantitativer Hinsicht als ungenügend.

4.

4.1    Zu prüfen bleibt im Folgenden, ob konkrete Umstände vorliegen, welche im massgebenden Zeitraum ausnahmsweise geringere Anforderungen an die Arbeitsbemühungen rechtfertigen.

4.2    Die Beschwerdeführerin machte in ihrem Mail vom 27. November 2018 an das RAV (Urk. 7/46) geltend, dass sie mehrmals täglich unter Migräne-Attacken leide, und dass sie deswegen ihrer Pflicht zum Nachweis von Arbeitsbemühungen nicht nachkommen könne.

4.3    Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Rheumatologie, attestierte der Beschwerdeführerin mit Zeugnis vom 5. November 2018 (Urk. 7/96) eine Arbeitsunfähigkeit in Bezug auf die Ausübung der bisherigen Tätigkeit (als Kassierin) von 100 % und stellte eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit in der Ausübung angepasster Tätigkeiten fest. Der Beschwerdeführerin werde indes bis auf Weiteres empfohlen, keine Tätigkeiten mit der linken Hand auszuüben.

    Mit Zeugnis vom 5. Dezember 2018 (Urk. 7/101) attestierte Dr. A.___ der Beschwerdeführerin eine Arbeitsfähigkeit von 100 %, wobei die Beschwerdeführerin keine körperlich schweren oder mittelschweren Arbeiten, keine repetitiven Arbeiten und keine Arbeiten mit dem linken Arm ausüben könne.

4.4    Dr. med. B.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, erwähnte in ihrem Bericht vom 6. Dezember 2018 (Urk. 7/100), dass die Beschwerdeführerin auf Grund einer Krankheit nicht während einer längeren Zeit Bildschirmarbeiten ausführen könne. Aus diesem Grunde sei es ihr nicht möglich Jobportale zu durchsuchen, ausgeschriebene Stellen im Internet zu suchen oder Bewerbungen mit dem Computer zu schreiben. In Bezug auf den erlernten Beruf als Dentalassistentin und auf die angestammte Tätigkeit (als Kassierin) bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit. Der Beschwerdeführerin werde die Ausübung von Tätigkeiten ohne repetitive Bewegungen, ohne Heben von Gewichten und ohne Bildschirmarbeit, welche ausschliesslich mit der rechten Hand ausgeführt werden könnten, empfohlen.

4.5    Dr. med. C.___, Facharzt für Neurologie, stellte in seinem Bericht vom 18. Februar 2019 (Urk. 7/7) fest, dass die Beschwerdeführerin unter einer schwer einstellbaren, therapierefraktären Form der Migräne, mit und ohne Aura, mit durchschnittlich acht bis dreizehn funktionell relevanten Migräne-Attacken im Monat, leide. Die Migräne-Situation sei trotz der Bemühungen um eine therapeutische Einstellung der Situation bisher grundsätzlich unverändert geblieben, wobei die Migräne-Attacken medikamentös behandelt würden. Phasenweise sei von einer durch die Migräne verursachten Arbeitsunfähigkeit von höchstens 50 % auszugehen. Auf Grund des biologischen Verhaltens der Störung bestünden allerdings bezogen auf die punktuelle berufliche Einschränkung starke Schwankungen, weswegen die Festlegung einer fixen, durchschnittlichen migränebedingten Arbeitsunfähigkeit nicht möglich sei. Darüber hinaus werde die Beschwerdeführerin durch Beschwerden im Bereich ihres linken Arms beeinträchtigt.

4.6    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).


5.

5.1    Den erwähnten Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin in erster Linie durch Mitgräneattacken in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt wird. Die Beurteilung durch Dr. C.___ vom 18. Februar 2019 (vorstehend E. 4.5) erfüllt die praxisgemässen Anforderungen für eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage (vgl. vorstehend E. 4.6). Denn Dr. C.___ verfügt über eine für die Beurteilung der Migränebeschwerden der Beschwerdeführerin angezeigten Ausbildung als Facharzt für Neurologie und begründete die Einschränkungen in der Arbeitsfähigkeit in nachvollziehbarer Weise. Insbesondere vermag zu überzeugen, dass er davon ausging, dass die Beschwerdeführerin vor allem durch acht bis dreizehnmal im Monat auftretende Migräneattacken in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt werde, und dass sie bei einem Auftreten dieser Attacken höchstens im Umfang von 50 % in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt werde.

5.2    Nicht zu überzeugen vermag indes die Beurteilung durch Dr. B.___, vom 6. Dezember 2018 (vorstehend E. 4.4). Denn einerseits lässt sich dieser Beurteilung nicht entnehmen, auf Grund welchen Leidens beziehungsweise welcher Krankheit die Beschwerdeführerin in ihrer Arbeitsfähigkeit beziehungsweise bei der Bildschirmarbeit und der Stellensuche beeinträchtigt werde. Andererseits lässt sich ihrer Beurteilung keine nachvollziehbare Begründung der attestierten Arbeitsunfähigkeit und der attestierten Beeinträchtigung bei der Stellensuche entnehmen, weshalb mangels einer nachvollziehbaren Begründung darauf nicht abgestellt werden kann. Des Weiteren gilt es in Bezug auf Dr. B.___ zu beachten, dass sie als Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin nicht über die für das Migräneleiden der Beschwerdeführerin angezeigte Ausbildung im Fachgebiet der Neurologie verfügt. Ergänzend gilt es zudem in Bezug auf die Beurteilung durch Dr. B.___ die Erfahrungstatsache zu berücksichtigen, dass Hausärzte und behandelnde Fachärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Auf den Bericht vom Dr. B.___ vom 6. Dezember 2018 (vorstehend E. 4.4) kann vorliegend daher nicht abgestellt werden.

5.3    Gestützt auf die Beurteilung durch Dr. C.___ vom 18. Februar 2019 (vorstehend E. 4.5) ist vorliegend daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin durch ungefähr acht bis dreizehnmal im Monat auftretende Migräne-Attacken im Umfang von höchstens 50 % in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt wurde. Daraus lässt sich indes nicht schliessen, dass der Beschwerdeführerin eine Stellensuche im geforderten Umfang nicht mehr möglich gewesen wäre. Insbesondere lässt sich daraus nicht schliessen, dass der Beschwerdeführerin eine Stellensuche am Bildschirm nicht mehr möglich gewesen wäre. Denn auf Grund der Beurteilung durch Dr. C.___ ist vielmehr davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin lediglich phasenweise beziehungsweise während den Migräneattacken in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt war, und dass selbst während der Migräneattacken noch eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 50 % bestand. Demzufolge ist mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin lediglich während den acht bis dreizehnmal im Monat auftretenden Migräneattacken im Umfang von höchstens 50 % in der Stellensuche beeinträchtigt war, und dass sie die Beeinträchtigung bei der Stellensuche während dieser Zeiten in den nachfolgenden migränefreien Zeiten durch verstärkte Stellenbemühungen vollumfänglich kompensieren konnte. Eine Einschränkung in der Stellensuche ist sodann auch durch die gesundheitlichen Beeinträchtigungen im Bereich des linken Arms der Beschwerdeführerin nicht erstellt. Denn eine Stellensuche am Bildschirm beziehungsweise eine solche beim Lesen von Stelleninseraten in Zeitungen ist auch einhändig beziehungsweise lediglich mit dem rechten Arm noch möglich.

5.4    In Anbetracht der gesamten Umstände ist mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im massgebenden Zeitraum vom November 2018 bis Januar 2019 in gesundheitlicher Hinsicht nicht in einem Ausmass beeinträchtigt war, als dass ihr eine Stellensuche in dem von der Praxis geforderten Umfang nicht mehr zuzumuten gewesen wäre.


6.    Demnach hat es dabei zu bleiben, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum von November 2018 bis Januar 2019 in quantitativer Hinsicht nicht in genügendem Masse Arbeitsbemühungen nachgewiesen hat. Damit hat die Beschwerdeführerin den Tatbestand der ungenügenden Arbeitsbemühungen nach Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG in Verbindung mit Art. 26 Abs. 1 und Abs. 2 AVIV erfüllt, weshalb eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung grundsätzlich zu Recht erfolgte.


7.

7.1    Zu prüfen bleibt die Dauer der Einstellung, insbesondere der Grad des dafür massgebenden Verschuldens.

7.2    Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV). Für die Festsetzung der Einstellungsdauer kommt es rechtsprechungsgemäss auf die nach dem Gesamtverhalten der versicherten Person zu beurteilende Schwere ihres Verschuldens an (Urteil des Bundesgerichts 8C_40/2019 vom 30. Juli 2019 E. 5.6).

7.3    Gemäss dem Einstellraster für KAST/RAV des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO; AVIG-Praxis ALE, Ziff. D72; www.treffpunkt-arbeit.ch) ist bei jeder Einstellung das Gesamtverhalten der versicherten Person zu berücksichtigen. Gemäss der Ziff. D79 der AVIG-Praxis ALE ist zu unterscheiden zwischen Verstössen während der Kündigungsfrist einerseits und während der Kontrollperiode anderseits. In diesen beiden Kategorien ist jeweils zunächst massgeblich, ob die Arbeitsbemühungen ungenügend waren oder gänzlich fehlten. Die Dauer der Einstellung hängt bei den Verstössen während der Kündigungsfrist (ungenügende und fehlende Bemühungen) ab von der Dauer der Kündigungsfrist. Bei ungenügenden Arbeitsbemühungen während einer dreimonatigen Kündigungsfrist ist gemäss Ziff. D79 AVIG-Praxis ALE ein leichtes Verschulden anzunehmen und eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung im Umfang von 9 bis 12 Tagen anzuordnen.

7.4    Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 587 E. 6.1; 133 V 257 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. BGE 133 II 305 E. 8.1).

7.5    Nach der Rechtsprechung (BGE 141 V 365 E. 4.1) ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass gemäss dem Einstellraster des SECO beziehungsweise gemäss Ziff. D79 AVIG-Praxis ALE bei fehlenden Arbeitsbemühungen während der Kündigungsfrist die Einstelldauer proportional zur Dauer der Kündigungszeit erhöht wird. Denn mit Blick auf die Praxis, wonach in der Regel zehn bis zwölf Stellenbewerbungen pro Monat verlangt werden (BGE 139 V 524 E. 2.1.4), erscheint es als gerechtfertigt, dass sich die Länge der Zeitspanne, während der sich die versicherte Person in Nachachtung der in Art. 17 Abs. 1 AVIG statuierten Schadenminderungspflicht (BGE 139 V 524 E. 2.1.1) um zumutbare Arbeit bemühen muss, auf die Höhe der Sanktion auswirkt, wenn sie ihrer Obliegenheit in keiner Weise nachkommt. Der Einstellraster entbindet die Verwaltung und die Gerichte indes nicht von der Pflicht, das Verhalten der versicherten Person unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalles, das heisst der objektiven und subjektiven Gegebenheiten (BGE 130 V 125 E. 3.5), zu würdigen und eine dem Verschulden angemessene Sanktion festzusetzen (Urteil des Bundesgerichts 8C_285/2011 vom 22. August 2011 E. 3.2.1).

7.6    Vorliegend vermag das Gesamtverhalten der Beschwerdeführerin, welche es im Monat November 2018 gänzlich unterliess, Arbeitsbemühungen nachzuweisen, ein Abweichen vom Einstellraster beziehungsweise von Ziff. D79 AVIG-Praxis ALE nicht zu rechtfertigen. In Würdigung der gesamten Umstände ist daher nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner das Verhalten der Beschwerdeführerin im Bereich des leichten Verschuldens einstufte und die Beschwerdeführerin in Übereinstimmung mit der obenerwähnten Verwaltungspraxis (vorstehend E. 7.3) für elf Tage in der Anspruchsberechtigung einstellte.

    Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen.


Die Einzelrichterin erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Annemarie Gurtner

- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

- seco - Direktion für Arbeit

- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, Postfach 474, 8405 Winterthur

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber




SagerVolz