Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AL.2019.00169


V. Kammer

Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Sozialversicherungsrichterin Senn
Gerichtsschreiberin Sherif

Urteil vom 21. Januar 2020

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich

Einkaufszentrum Neuwiesen

Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Der 1986 geborene X.___ meldete sich am 29. November 2018 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Y.___ zur Arbeitsvermittlung an (Anmeldebestätigung zur Arbeitsvermittlung, Urk. 10/129 f.). In der Folge beantragte er am 2. Dezember 2018 die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Dezember 2018 (Urk. 10/71-91, 10/99-102). Nach dem Tätigen von Abklärungen zu seinen letzten Arbeitsverhältnissen (Urk. 10/23-35, 10/40) und Einholen von Auskünften weiterer Amtsstellen (Urk. 10/11, 10/15) verneinte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich (ALK) mit Verfügung vom 20. Februar 2019 (Urk. 10/42 f.) einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für die Zeit ab dem 3. Dezember 2018 wegen fehlendem Nachweis der erforderlichen beitragspflichtigen Tätigkeit während zwölf Monaten. Die gegen diese Verfügung erhobene Einsprache (Urk. 10/20) wurde mit Einspracheentscheid vom 29. Mai 2019 (Urk. 2 [= Urk. 10/7-10]) abgewiesen.


2.    Dagegen erhob der Versicherte am 1. Juli 2019 (Eingang bei der Beschwerdegegnerin, vgl. Urk. 1 und 3) Beschwerde und beantragte mit Beschwerdeergänzung vom 7. August 2019 sinngemäss, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und es sei ihm Arbeitslosenentschädigung auszurichten (Urk. 6). Mit Beschwerdeantwort vom 29. August 2019 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 9), worüber der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 4. September 2019 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 12).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) hat die versicherte Person Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie:

a. ganz oder teilweise arbeitslos ist (Art. 10 AVIG);

b. einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (Art. 11 AVIG);

c. in der Schweiz wohnt (Art. 12 AVIG);

d. die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und weder das Rentenalter der AHV erreicht hat noch eine Altersrente der AHV bezieht;

e. die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (Art. 13 und 14 AVIG);

f. vermittlungsfähig ist (Art. 15 AVIG) und

g. die Kontrollvorschriften erfüllt (Art. 17 AVIG).

1.2    Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht darin, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat (Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der Rahmenfrist nach Art. 9 Abs. 3 AVIG während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG).

    Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung unter dem Gesichtspunkt der erfüllten Beitragszeit nach Art. 8 Abs. 1 lit. e in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 AVIG ist grundsätzlich einzig die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung während der geforderten Dauer von zwölf Beitragsmonaten. Diese Tätigkeit muss genügend überprüfbar sein. Dem Nachweis tatsächlicher Lohnzahlung kommt dabei nach dem Gesagten nicht der Sinn einer selbständigen Anspruchsvoraussetzung zu, wohl aber jener eines bedeutsamen und in kritischen Fällen unter Umständen ausschlaggebenden Indizes für die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung. Soweit eine solche Beschäftigung nachgewiesen, der exakte ausbezahlte Lohn jedoch unklar geblieben ist, hat eine Korrektur über den versicherten Verdienst zu erfolgen (Urteil des Bundesgerichts 8C_75/2013 vom 25. Juni 2013 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 131 V 444 E. 3.2.3).

1.3    Nach der Rechtsprechung ist die Ausübung einer an sich beitragspflichtigen Beschäftigung nur Beitragszeiten bildend, wenn und soweit hiefür effektiv ein Lohn ausbezahlt wird. Mit dem Erfordernis des Nachweises effektiver Lohnzahlung sollen und können Missbräuche im Sinne fiktiver Lohnvereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer verhindert werden. Als Beweis für den tatsächlichen Lohnfluss genügen Belege über entsprechende Zahlungen auf ein auf den Namen des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin lautendes Post- oder Bankkonto. Bei behaupteter Barauszahlung fallen Lohnquittungen und Auskünfte von ehemaligen Mitarbeitern (allenfalls in Form von Zeugenaussagen) in Betracht. Höchstens Indizien für tatsächliche Lohnzahlung bilden Arbeitgeberbescheinigungen, vom Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin unterzeichnete Lohnabrechnungen und Steuererklärungen sowie Eintragungen im individuellen Konto (BGE 131 V 444 E. 1.2 mit Hinweisen).


2.    

2.1    Strittig und zu prüfen ist, ob mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt ist, dass der Beschwerdeführer innerhalb der massgebenden Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 3. Dezember 2016 bis 2. Dezember 2018 eine beitragspflichtige Beschäftigung von mindestens zwölf Monaten ausgeübt hat.

2.2    Die Beschwerdegegnerin kam im angefochtenen Einspracheentscheid zum Schluss, dass der Beschwerdeführer während der massgeblichen Rahmenfrist vom 3. Dezember 2016 bis am 2. Dezember 2018 lediglich während elf Monaten einer beitragspflichtigen Beschäftigung bei der Z.___ nachgegangen sei. Im Einwandverfahren habe der Beschwerdeführer geltend gemacht, seine Tätigkeit bei der A.___ im Februar 2018 sei noch nicht berücksichtigt worden. Die Beschwerdegegnerin stellte sich jedoch auf den Standpunkt, es würden begründete Zweifel bestehen, ob der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis korrekt bescheinigt oder ob ein solches überhaupt bestanden habe. Die weiteren Abklärungen hätten sodann ergeben, dass gemäss Lohnabrechnung die Lohnzahlungen auf ein Konto hätten erfolgen sollen, die Kontoangaben seien jedoch leer gelassen worden. Auf Nachfrage habe der Beschwerdeführer angegeben, der Lohn sei ihm bar ohne Barlohnquittung ausbezahlt worden. Die Beschwerdegegnerin erachte daher den Nachweis des Bestandes des Arbeitsverhältnisses mit der A.___ beziehungsweise des tatsächlichen Lohnflusses als nicht erbracht. Eine zusätzliche beitragspflichtige Beschäftigung könne daher nicht anerkannt werden; innerhalb der Rahmenfrist habe der Beschwerdeführer daher lediglich während elf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt, weshalb kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 3. Dezember 2018 bestehe (Urk. 2 S. 3 f.).

2.3    Der Beschwerdeführer wandte dagegen jedoch ein (Urk. 1), es handle sich um einen Fehler seines früheren Arbeitgebers. Er habe im Februar 2018 Geld für seinen persönlichen Bedarf erhalten. Sein früherer Arbeitgeber habe den Buchhalter beauftragt, die Beiträge für den Februar 2018 noch zu bezahlen. Mit Eingabe vom 8. August 2019 erklärte der Beschwerdeführer sodann, das Missverständnis betreffend die Steuern sei behoben worden (Urk. 6).


3.    

3.1    Dem Antrag des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung vom 2. Dezember 2018 (Urk. 10/71 ff.) ist zu entnehmen, dass er zuletzt vom 1. März 2018 bis am 30. November 2018 in einem Vollzeitpensum für die Z.___ tätig war; wegen fehlender Arbeit sei ihm durch die Arbeitgeberin am 26. Oktober 2018 per 1. Dezember 2018 gekündigt worden (Urk. 10/72). In den letzten zwei Jahren habe er vom 2. Mai 2017 bis am 30. Juni 2017 bei der B.___ sowie vom 1. April 2016 bis 31. Oktober 2016 bei der C.___ gearbeitet (Urk. 10/73). In einem weiteren Antrag auf Arbeitslosenentschädigung gleichen Datums (Urk. 10/99 ff.) gab der Beschwerdeführer hingegen an, er habe in den letzten zwei Jahren vom 2. Mai 2017 bis 28. Februar 2018 bei der B.___ gearbeitet (Urk. 10/101). Den Akten sind betreffend die B.___ eine Arbeitgeberbescheinigung vom 6. Februar 2019 für das Arbeitsverhältnis vom 1. Mai 2017 bis 30. Juni 2017 (Urk. 10/59 f.), ein Kündigungsschreiben vom 21. Juni 2017 (Urk. 10/61 [= Urk. 10/82]), Lohnabrechnungen für die Monate Mai und Juni 2017 (Urk. 10/62 f.) sowie ein Arbeitsvertrag vom 2.  Mai 2017 zu entnehmen. Betreffend die Z.___ sind ein Arbeitsvertrag (undatiert und nicht unterzeichnet, Urk. 10/76 f. [= Urk. 10/120 f.]), Lohnabrechnungen für die Monate März bis November 2018 (Urk. 10/83-91), eine Arbeitgeberbescheinigung vom 12. Dezember 2018 für das Arbeitsverhältnis vom 1.  März 2018 bis 31. November 2018 (Urk. 10/103 f.) sowie das Kündigungsschreiben vom 26. Oktober 2018 (Urk. 10/119) aktenkundig. Nachdem dem Beschwerdeführer mit E-Mail vom 18. Februar 2019 angezeigt worden war, das Arbeitsverhältnis mit der C.___ könne nicht berücksichtigt werden, da es ausserhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit liege, und nach Eröffnung der Verfügung vom 20. Februar 2019 (Urk. 10/42) – womit dem Beschwerdeführer mitgeteilt wurde, er weise lediglich elf Monate beitragspflichte Beschäftigungen aus – machte dieser mit E-Mail vom 25. Februar 2019 geltend, er habe (auch) im Februar 2018 gearbeitet (vgl. E-Mail-Verlauf, Urk. 10/23 f.).

3.2    Mit E-Mail vom 17. März 2019 teilte der Beschwerdeführer mit, er habe seinen früheren Arbeitgeber ausfindig machen können und werde weitere Unterlagen einreichen (Urk. 10/26). In der Folge legte der Beschwerdeführer eine Lohnabrechnung für den Februar 2018 (Urk. 10/28), eine Arbeitgeberbescheinigung (ohne Datum, Urk. 10/29 f.), ein Kündigungsschreiben vom 10. Februar 2018 (Urk. 10/31) sowie ein Arbeitsvertrag (ohne Datum, Urk. 10/32-35) der A.___ auf.

    Aus den Akten ist ersichtlich, dass die Angaben des Beschwerdeführers in sich widersprüchlich sind und nicht mit jenen seiner früheren Arbeitgeber übereinstimmen. Während er im einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung angab, er habe von Mai bis Juni 2017 bei der B.___ und von April 2016 bis Oktober 2016 bei der C.___ gearbeitet, änderte er diese Angaben dahingehend, dass er von Mai 2017 bis Februar 2018 bei der B.___ gearbeitet haben soll. Belege, welche diese Angaben bestätigen würden, fehlen gänzlich. Nach Erlass der Verfügung am 20. Februar 2019 erklärte er hingegen, er habe im Februar 2018 bei der A.___ gearbeitet. Die Unterlagen sind sodann auch unvollständig ausgefüllt; zwar wurde beim Lohnausweis eine Auszahlung auf ein Konto angegeben, die weiteren Kontoangaben fehlen jedoch. Die Arbeitgeberbescheinigung und auch der Arbeitsvertrag sind zwar unterzeichnet, jedoch ohne Datumsangaben. Die Beschwerdegegnerin ging aufgrund dieser Aktenlage zu Recht davon aus, dass begründete Zweifel insbesondere am Arbeitsverhältnis mit der A.___ bestehen (vgl. E. 1.2). Bestehen begründete Zweifel, ob das Arbeitsverhältnis der versicherten Person von ihrem Arbeitgeber korrekt bescheinigt wurde oder ob ein solches überhaupt bestanden hat, sind weitere Abklärungen zu treffen (vgl. Rz. B144 f. der AVIG-Praxis ALE des Staatssekretariats für Wirtschaft [Seco]). Aufgrund der vorliegenden Verhältnisse ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin bei weiteren Amtsstellen Abklärungen tätigte. Dem Auszug aus dem individuellen Konto der Ausgleichskasse vom 10. Mai 2019 (IK-Auszug, Urk. 10/15) kann als letzter Eintrag eine Abrechnung der Arbeitslosenkasse von Januar bis März 2017 entnommen werden. Die Auskunft der Steuerbehörden vom 20. Mai 2019 (Urk. 10/11) enthält sodann ebenfalls nur Abrechnungen der Quellensteuern für die Periode von Januar bis März 2017. Aufgrund dieser Auskünfte und der widersprüchlichen Angaben in den eingereichten Unterlagen war eine Anstellung bei der A.___ während eines Monats nicht hinreichend zuverlässig nachgewiesen.

3.3    Vorliegend rechtfertigte es sich daher zu prüfen, ob der Beschwerdeführer den Nachweis der tatsächlichen Lohnzahlung mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erbringen konnte. Dem Beschwerdeführer gelang es nicht, den Nachweis von Lohnzahlungen mittels Kontoauszug zu erbringen. Gemäss Angaben des Beschwerdeführers gegenüber der Beschwerdegegnerin erhielt er den Lohn der A.___ bar und ohne Barlohnquittung (Urk. 10/9 f.). Selbst wenn der Lohn in geltend gemachter Höhe vereinbart worden wäre, so würden die Angaben in den eingereichten Unterlagen (Urk. 10/28-35) für sich allein noch keinen Beweis dafür erbringen, dass dieser auch tatsächlich ausbezahlt worden ist.

    Aufgrund der vom Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren aufgelegten Unterlagen ist somit nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführer im Februar 2018 einen - wie geltend gemacht - Lohn tatsächlich erhalten und damit das Arbeitsverhältnis auch tatsächlich Bestand hatte. Bei den Angaben des Beschwerdeführers und seines früheren Arbeitgebers, der A.___, bestehen vielmehr zahlreiche Inkonsistenzen. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren reichte der Beschwerdeführer zwar eine undatierte Bestätigung ein, wonach er den Lohn für den Februar 2018 bar erhalten habe. Unterzeichnet wurde die Bestätigung mit «D.___» (Urk. 1 S. 2). Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Unterschrift in dieser Bestätigung sich klar von jener in den übrigen Unterlagen, welche durch den einzigen Zeichnungsberechtigten der A.___ D.___ unterschrieben wurden, unterscheidet (vgl. Urk. 1 S. 2 mit Urk. 10/30-31, 10/35). Es kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer vorab behauptet hatte, nicht im Besitz einer Barlohnquittung zu sein (Urk. 10/9). Im der Beschwerdegegnerin am 8. Februar 2019 zugegangenen Schreiben hatte er sodann vorgetragen, im Zeitraum vom 1. Juli 2017 bis zum 28. Februar 2018 trotz seines Engagements, eine Arbeit zu finden, keinen Arbeitseinsatz gehabt zu haben und (in dieser Zeit) von seiner Familie unterstützt worden zu sein (Urk. 10/58). All diese Indizien sprechen daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dafür, dass das Arbeitsverhältnis für den Monat Februar 2018 nicht korrekt bescheinigt wurde (vgl. E. 1.2 und E. 1.3). Von weiteren Abklärungen sind keine weiteren Aufschlüsse zu erwarten. Die Folgen der Beweislosigkeit hinsichtlich der behaupteten Lohnzahlungen wirken sich zu Lasten des Beschwerdeführers aus. Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass für den fraglichen Zeitraum keine Gründe für eine Befreiung von der Beitragszeit (Art. 14 AVIG) ersichtlich sind.

3.4    Weil auch der tatsächliche Lohnfluss nicht nachgewiesen werden konnte, ging die Beschwerdegegnerin richtigerweise davon aus, dass damit der Nachweis einer beitragspflichtigen Beschäftigung während zwölf Monaten in der Zeit vom 3. Dezember 2016 bis 2. Dezember 2018 nicht gelungen ist. Sie hat den Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung somit zu Recht verneint, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich

- seco - Direktion für Arbeit

- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




VogelSherif