Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AL.2019.00172
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub als Einzelrichter
Gerichtsschreiber Sonderegger
Urteil vom 7. August 2020
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Unia Arbeitslosenkasse
Kompetenzzentrum D-CH Ost
Strassburgstrasse 11, Postfach 5037, 8021 Zürich 1
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Mit Verfügung vom 9. August 2018 forderte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich (AWA) für die Monate Mai 2014 bis September 2014, Dezember 2014 bis Februar 2015 und Januar 2016 bis Februar 2016 zu viel ausbezahlte Arbeitslosentaggelder von total Fr. 8'699.05 zurück. Grund hierfür war, dass X.___ entgegen seinen Angaben auf den Formularen zu Handen des AWA in diesen Monaten gearbeitet hatte (Urk. 7/17). Auf seine Einsprache trat das AWA mit Entscheid vom 2. Oktober 2018 nicht ein (Urk. 7/16).
Am 2. April 2019 meldete sich X.___ bei der Unia Arbeitslosenkasse zum (erneuten) Bezug von Arbeitslosenentschädigung an. Diese eröffnete eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom 2. April 2019 bis 1. April 2021 und legte den versicherten Verdienst auf Fr. 3'873.-- respektive das Taggeld auf Fr. 140.-- fest (Urk. 7/28, 7/31).
Auf ein entsprechendes Gesuch des AWA vom 10. April 2019 hin verfügte die Unia Arbeitslosenkasse am 14. Juni 2019, dass die Rückforderung in der Höhe von Fr. 8'699.05 mit den zukünftigen Leistungen der Unia Arbeitslosenkasse verrechnet würden, sofern diese das von den Sozialen Diensten Y.___ festgelegte Existenzminimum von Fr. 1’442.-- überschritten (Urk. 7/46, vgl. auch Urk. 7/42, 7/49). Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 9. Juli 2019 fest (Urk. 2).
2. Dagegen erhob X.___ am 10. Juli 2019 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids (Urk. 1). Die Unia Arbeitslosenkasse schloss am 23. Juli 2019 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
1.1 Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
1.2 Rückforderungen und fällige Leistungen aufgrund dieses Gesetzes können sowohl untereinander als auch mit Rückforderungen sowie fälligen Renten und Taggeldern der AHV, der Invalidenversicherung, der beruflichen Vorsorge, aufgrund des Erwerbsersatzgesetzes vom 25. September 1952, der Militärversicherung, der obligatorischen Unfallversicherung, der Krankenversicherung sowie mit Ergänzungsleistungen zur AHV/IV und mit gesetzlichen Familienzulagen verrechnet werden (Art. 94 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung; AVIG). Hat eine Kasse einem anderen Sozialversicherer die Verrechnung einer fälligen Leistung angezeigt, so kann dieser seine Leistung im Umfang der Verrechnung nicht mehr befreiend an die versicherte Person bezahlen (Abs. 2).
Obwohl das Gesetz lediglich von einer Möglichkeit zur Verrechnung ausgeht, hat Art. 94 AVIG analog der Rechtsprechung zu Art. 20 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) zwingenden Charakter (BGE 110 V 183). Eine Verrechnung mit fälligen Leistungen einer anderen Arbeitslosenkasse ist möglich (Ziff. D3 des Kreisschreibens des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO, AVIG-Praxis RVEI [Rückforderung, Verrechnung, Erlass und Inkasso]).
Institutionen der Sozialversicherung dürfen Forderungen nur soweit mit Versicherungsleistungen verrechnen, als dadurch das betreibungsrechtliche Existenzminimum der versicherten Person nicht tangiert wird (BGE 136 V 286 E. 6.1 mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Verfügung des AWA vom 9. August 2018 (Urk. 7/17) ist rechtskräftig. Auf die Einwendungen des Beschwerdeführers dazu ist daher nicht näher einzugehen.
2.2 Eine Verrechnung der Rückforderung wegen zu viel bezogener Arbeitslosenentschädigung mit den an den Beschwerdeführer künftig auszuzahlenden Arbeitslosenentschädigungen ist zulässig. Dabei schadet nicht, dass zwei verschiedene Arbeitslosenkassen involviert sind (E. 1.2 hiervor). Auch lässt die Unia Arbeitslosenkasse die Verrechnung bloss soweit zu, als damit das Existenzminimum nicht tangiert wird.
Indessen ging die Beschwerdegegnerin von sozialhilferechtlichen und nicht dem im Sozialversicherungsverfahren relevanten betreibungsrechtlichen Existenzminimum aus (E. 1.2 in fine). Der Grundbetrag beläuft sich nach den Richtlinien des Obergerichts des Kantons Zürich für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums Fr. 1'100.-- und nicht Fr. 611.-- (Urk. 7/34). Das ausschlaggebende Existenzminimum erhöht sich demgemäss auf Fr. 1'931.--, weshalb lediglich die diesen Betrag übersteigenden Leistungen verrechnet werden können. Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde.
Der Einzelrichter erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid insoweit abgeändert als festgestellt wird, dass lediglich die monatlich Fr. 1'931.-- übersteigenden Leistungen verrechnet werden.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Unia Arbeitslosenkasse
- seco - Direktion für Arbeit
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber
GräubSonderegger