Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AL.2019.00179
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens
Ersatzrichterin Tanner Imfeld
Gerichtsschreiber Müller
Urteil vom 6. November 2019
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch AXA-ARAG Rechtsschutz AG
Rechtsdienst, Y.___
Pionierstrasse 9, Postfach 2577, 8401 Winterthur
gegen
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
Einkaufszentrum Neuwiesen
Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1985 geborene X.___ war zuletzt vom 1. Juli 2015 bis 31. Dezember 2018 bei der Z.___ GmbH (Z.___) - bei welcher sein A.___ als einziger Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift im Handelsregister eingetragen ist (vgl. Handelsregistereintrag der Z.___ GmbH im Handelsregister des Kantons Zürich [Unternehmensnummer: …]) - als Isoleur angestellt (Urk. 7/127-128). Ihm wurde das Arbeitsverhältnis per 31. Dezember 2018 gekündigt (Urk. 7/154). Zuvor war er bereits vom 1. April 2009 bis zum 31. Dezember 2013 bei derselben Firma (Urk. 6/179-180) angestellt gewesen und hatte danach vom 1. Januar 2014 bis 30. Juni 2015 Taggelder der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich (Arbeitslosenkasse) bezogen (vgl. Urk. 2 S. 3 Mitte, Urk. 7/157), nachdem ihm aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt worden war (Urk. 6/181). Am 16. November 2018 meldete sich der Versicherte beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 7/159) und beantragte ab 1. Januar 2019 die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung (Urk. 7/148-151 S. 1). Am 25. Januar 2019 (Urk. 7/44-46) unterschrieb der Versicherte einen Arbeitsvertrag bei der B.___ AG als Facharbeiter Schlauchtechnik mit Beginn des Anstellungsverhältnisses am 1. März 2019. Nach Abklärungen zu seinem Arbeitsverhältnis bei der Z.___ verneinte die Arbeitslosenkasse mit Verfügung vom 11. Februar 2019 (Urk. 7/80-81) einen Anspruch auf Arbeitslosentschädigung für die Zeit ab dem 1. Januar 2019. Die dagegen erhobenen Einsprachen (Urk. 7/56-57 und Urk. 7/72-73) wurden mit Einspracheentscheid vom 21. Juni 2019 (Urk. 2) abgewiesen.
2. Gegen den Entscheid vom 21. Juni 2019 erhob der Versicherte am 17. Juli 2019 (Urk. 1) Beschwerde mit den Anträgen, es sei ihm der Anspruch auf Arbeitslosentaggelder ab dem 1. Januar 2019 anzuerkennen und dementsprechend die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 11. Februar 2019 aufzuheben.
In ihrer Beschwerdeantwort vom 2. August 2019 (Urk. 5) ersuchte die Arbeitslosenkasse um Abweisung der Beschwerde, wovon dem Beschwerdeführer am 5. August 2019 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Der Versicherte hat gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn er, ganz oder teilweise arbeitslos ist (lit. a), einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (lit. b), in der Schweiz wohnt (lit. c), die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und weder das Rentenalter der AHV erreicht hat noch eine Altersrente der AHV bezieht (lit. d), die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (lit. e), vermittlungsfähig ist (lit. f) und die Kontrollvorschriften erfüllt (lit. g).
1.2 Gemäss Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG haben Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung. Hinsichtlich des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung findet sich zwar in Art. 8 ff. AVIG keine Regelung, die dieser Norm zur Kurzarbeit entsprechen würde. Nach der Rechtsprechung gilt diese Regelung jedoch grundsätzlich auch für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (BGE 123 V 234 E. 7b/bb).
1.3 Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB]). Art. 2 ZGB ist eine Grundschutznorm, welche der Durchsetzung der öffentlichen Ordnung und Sittlichkeit dient. Ihre Geltung erstreckt sich auf die gesamte Rechtsordnung mit Einschluss des öffentlichen Rechts. Das Gericht soll nicht gehalten sein, einem Ergebnis der formalen Rechtsordnung zum Durchbruch zu verhelfen, das in offensichtlichem Widerspruch zu elementaren ethischen Anforderungen steht (BGE 131 V 97 E. 4.3). Rechtsmissbrauch liegt insbesondere vor, wenn ein Rechtsinstitut zweckwidrig zur Verwirklichung von Interessen verwendet wird, die dieses Rechtsinstitut nicht schützen will (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich 2019, Rz 722 mit Hinweis auf BGE 137 I 247 und BGE 137 V 82).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid vom 21. Juni 2019 (Urk. 2) im Wesentlichen dahingehend, es liege eine Konstellation vor, in welcher in einem kleinen Familienbetrieb immer wieder Entlassungen und Einstellungen eigener Familienangehöriger aus wirtschaftlichen Gründen erfolgt seien. Demgegenüber würden im Jahr der Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus wirtschaftlichen Gründen Lohnerhöhungen vorgenommen. Auch die übrigen Unterlagen seien in sich widersprüchlich, insbesondere weiche der angeblich erzielte Verdienst von Dokument zu Dokument ab. Der Zweck von Art. 31 Abs. 3 AVIG sei die Vermeidung von Missbräuchen. Bereits das Vorliegen des alleinigen abstrakten Risikos eines Rechtsmissbrauchs genüge für den Ausschluss von der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung. Dass in einem kleinen Familienbetrieb wie vorliegend Arbeitsverträge ausgestellt würden, die augenscheinlich nicht den tatsächlichen Begebenheiten entsprächen, zeige deutlich auf, wie eine allfällige Arbeitslosigkeit bewusst gesteuert werden könne. Das Risiko eines Rechtsmissbrauchs sei in der vorliegenden Konstellation offensichtlich gegeben, auch wenn der Beschwerdeführer selbst weder Gesellschafter noch im Handelsregister mit Zeichnungsberechtigung eingetragen sei. Daher sei der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung wegen faktischer arbeitgeberähnlicher Stellung bei der Gesellschaft seines Bruders A.___ zu verneinen (S. 4).
2.2 Der Beschwerdeführer brachte mit Beschwerdeschrift vom 17. Juli 2019 (Urk. 1) dagegen im Wesentlichen vor, die Beschwerdegegnerin sei in der Verfügung vom 11. Februar 2019 davon ausgegangen, dass auch Geschwister von Arbeitgebern vom Ausschlussgrund von Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG umfasst seien. Dies widerspreche klar dem Gesetz. Auch sei er nie im Handelsregister eingetragen gewesen. Zudem habe er ab 1. März 2019 ein neues Arbeitsverhältnis in einer Drittfirma angetreten. Schon damit sei aufgezeigt, dass keine Umgehungsabsicht dargetan werden könne. Im Einspracheentscheid vom 21. Juni 2019 habe die Beschwerdegegnerin die Leistungsablehnung gestützt auf den allgemeinen Missbrauchstatbestand nach Art. 2 Abs. 2 ZGB bestätigt. Dabei sei sie auf das Familienkonstrukt der Firma eingegangen und habe vorgebracht, dass in der Vergangenheit die Familienmitglieder mehrfach entlassen und danach wieder angestellt worden seien. Auch sei darauf hingewiesen worden, dass die Zahlungseingänge im Jahr 2018 auf seinem privaten Bankkonto nicht mit den Angaben auf den Lohnabrechnungen übereinstimmten. Aus dem Zusammenzug seines Privatkontos sei jedoch ersichtlich, dass bis Mitte 2018 regelmässig Fr. 7'000.-- überwiesen worden seien, was praktisch dem Nettolohnanspruch entspreche. Danach seien die Lohnzahlungen leicht verzögert, bzw. gestaffelt vorgenommen worden, was wohl auf die bestehende Liquiditätsproblematik der Firma zurückzuführen sei. Wie in jedem Arbeitsverhältnis habe auch im vorliegenden Fall dem Arbeitgeber das Recht zugestanden, eine ordentliche Kündigung auszusprechen. Er habe zudem mit der Arbeitsstelle in einer anderen Firma einer Vermutung des Missbrauchs klar Gegensteuer gegeben. Er sei immer noch bei dieser Firma beschäftigt und nichts deute darauf hin, dass er je wieder für die Firma Z.___ arbeiten werde. Er sei weder finanziell an der Z.___ beteiligt, noch habe er Einfluss auf die Geschäftsführung gehabt (S. 3).
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer ab dem 1. Januar 2019 Anspruch auf eine Arbeitslosenentschädigung hat. Insbesondere zu prüfen ist, ob dem Beschwerdeführer in der Z.___ eine (faktische) Entscheidungsmacht zukam und ob die Geltendmachung der Arbeitslosenentschädigung rechtsmissbräuchlich ist.
Wie vom Beschwerdeführer richtig vorgebracht wurde, sind diese zwei Rechtsinstitute zu unterscheiden (E. 2.2). Hinsichtlich Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG liegt der Fokus auf der Überprüfung einer mit einer arbeitgeberähnlichen Stellung einhergehenden faktischen Entscheidungsmacht über Entlassung und Wiedereinstellung. Beim allgemeinen Rechtsmissbrauch im Zusammenhang mit der Geltendmachung einer Arbeitslosenentschädigung geht es dagegen um die Frage der zweckwidrigen Rechtsausübung (vgl. SVR 1/2000 ALV Nr. 4; Regina Jäggi, Eingeschränkter Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bei arbeitgeberähnlicher Stellung durch analoge Anwendung von Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG, SZS 48/2004, S. 1 ff.; Thomas Gächter, Rechtsmissbrauch im öffentlichen Recht, Unter besonderer Berücksichtigung des Sozialversicherungsrechts, Zürich 2005, S. 522-524; sowie die nachfolgenden E. 3.1-2).
3.
3.1
3.1.1 Bei der mit BGE 123 V 234 erfolgten Ausdehnung des Anwendungsbereiches von Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG auf die Arbeitslosenentschädigung handelt es sich um eine teleologische Extension, also eine Erstreckung des nachweisbaren gesetzlichen Ziels der Missbrauchsvermeidung über den Wortsinn der Bestimmung hinaus (vgl. dazu Gächter, a.aO., S. 522-524; insbesondere S. 524 oben).
Dem Wortlaut nach ist Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG auf Kurzarbeitsfälle zugeschnitten und dient der Vermeidung von Missbräuchen (Selbstausstellung von für die Kurzarbeitsentschädigung notwendigen Bescheinigungen, Gefälligkeitsbescheinigungen, Unkontrollierbarkeit des tatsächlichen Arbeitsausfalls, Mitbestimmung oder Mitverantwortung bei der Einführung von Kurzarbeit u.ä., vor allem bei Arbeitnehmern mit Gesellschafts- oder sonstiger Kapitalbeteiligung in Leitungsfunktion des Betriebes). Nun kann Kurzarbeit nicht allein in einer Reduktion der täglichen, wöchentlichen oder monatlichen Arbeitszeit, sondern auch darin bestehen, dass ein Betrieb (bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis) für eine gewisse Zeit vollständig stillgelegt wird. In einem solchen Fall ist ein Arbeitnehmer mit arbeitgeberähnlicher Stellung nicht anspruchsberechtigt. Wird das Arbeitsverhältnis jedoch gekündigt, liegt Ganzarbeitslosigkeit vor, und es besteht unter den Voraussetzungen von Art. 8 ff. AVIG grundsätzlich Anspruch auf Entschädigung. Dabei kann nicht von einer Gesetzesumgehung gesprochen werden, wenn der Betrieb geschlossen wird, das Ausscheiden des betreffenden Arbeitnehmers mithin definitiv ist. Entsprechendes gilt für den Fall, dass das Unternehmen zwar weiterbesteht, der Arbeitnehmer aber mit der Kündigung endgültig auch jene Eigenschaft verliert, derentwegen er bei Kurzarbeit aufgrund von Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG vom Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung ausgenommen wäre. Eine grundsätzlich andere Situation liegt jedoch dann vor, wenn der Arbeitnehmer nach der Entlassung seine arbeitgeberähnliche Stellung im Betrieb beibehält und dadurch die Entscheidungen des Arbeitgebers weiterhin bestimmen oder massgeblich beeinflussen kann. Diesfalls ist der Arbeitsausfall praktisch unkontrollierbar, weil die Arbeitnehmer ihn aufgrund ihrer Stellung bestimmen oder massgeblich beeinflussen können. Unter solchen Umständen besteht nicht nur kein Anspruch auf Kurzarbeits-, sondern auch nicht auf Arbeitslosenentschädigung (BGE 123 V 236 E. 7 mit Hinweisen sowie Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich AL.2001.00793 vom 27. November 2001 E. 1a/bb). Zur Verweigerung eines Anspruches einer Arbeitslosenentschädigung im Zusammenhang mit der analogen Anwendung von Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG bedarf es in jedem Fall also eine faktische Entscheidungsmacht, mithin eine arbeitgeberähnliche Stellung.
3.1.2 Die Frage, ob Arbeitnehmende einem obersten betrieblichen Entscheidungsgremium angehören und ob sie in dieser Eigenschaft massgeblich Einfluss auf die Unternehmensentscheidungen nehmen können, ist aufgrund der internen betrieblichen Struktur zu beantworten. Keine Prüfung des Einzelfalles ist erforderlich, wenn sich die massgebliche Entscheidungsbefugnis bereits aus dem Gesetz selbst ergibt. Dies gilt etwa für die Gesellschafter einer GmbH (Urteil des Bundesgerichts 8C_621/2018 vom 20. März 2019 E. 4 mit Hinweisen).
3.1.3 Der Beschwerdeführer war nie Gesellschafter der als GmbH ausgestalteten Z.___, weshalb eine massgebliche Entscheidbefugnis aus dem Gesetz von vornherein wegfällt. Aus den Unterlagen ergibt sich auch kein Hinweis auf eine finanzielle Beteiligung (vgl. Handelsregistereintrag der Z.___ GmbH; Publikation im Schweizerischen Handelsblatt [SHAB] Nr. 53 vom 17. März 2008, Tagesregister-Nr. …, und Nr. 214 vom 5. November 2013, Tagesregister-Nr. …; vgl. auch Urk. 7/9-34 sowie Urk. 6/1-184 und Urk. 7/1-184, ins-besondere Urk. 7/82-109 [Buchhaltungsunterlagen der Z.___ 2016] und Urk. 7/162-180 [Steuererklärung des Beschwerdeführers 2017]).
Ebenso wenig ergeben sich aus den vorliegenden Akten über die Z.___ Hinweise auf eine faktische Einflussnahme aufgrund der internen betrieblichen Struktur. In den vorhandenen Akten der Z.___ wird auf den Beschwerdeführer immer nur als einfacher Arbeitnehmer Bezug genommen. So wurde er laut den Arbeitsverträgen jeweils als Bodenisoleur und FBH-Monteur, Heizungsmonteur und Montageangestellter angestellt (vgl. Urk. 6/8, Urk. 6/146, Urk. 7/155). Ebenso lauten auch die Tätigkeitsbeschreibungen in den Arbeitgeberbescheinigungen (vgl. Urk. 6/179, Urk. 7/127). Hinweise auf spezielle Befugnisse fehlen, sowohl in den Arbeitsverträgen als auch in den Arbeitgeberbescheinigungen. Der Beschwerdeführer ist und war auch nie im Handelsregister mit einer Zeichnungsberechtigung aufgeführt (vgl. Handelsregistereintrag der Z.___ GmbH). Auch den vorhandenen Buchhaltungsunterlagen der Z.___ lässt sich nichts betreffend eine Entscheidungsbefugnis entnehmen oder nur vermuten (vgl. Urk. 7/82-110). Ebenso wenig finden sich dafür Hinweise aus den Kontrollgesprächen mit den entsprechenden RAV-Mitarbeitern in der Zeit der Arbeitslosigkeit 2014/2015 (Urk. 7/36-42 S. 4-7) oder der Arbeitslosigkeit ab dem 1. Januar 2019 (Urk. 7/36-42 S. 1-3). So deutet die vom Beschwerdeführer anlässlich eines Kontrollgespräches vom 1. April 2015 während der Arbeitslosigkeit 2014/2015 gemachte Aussage, eventuell könne er ab nächster Woche wieder bei seinem Bruder arbeiten, darauf hin, dass er keinen massgeblichen Einfluss auf die Entscheidung über seine Einstellung gehabt hatte, sondern diese allein bei seinem Bruder lag (vgl. Urk. 7/36-42 S. 3).
Allein aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer bereits einmal von der Z.___ entlassen und wieder eingestellt worden war und in der Zwischenzeit Leistungen der Arbeitslosenversicherung bezogen hatte sowie der Tatsache, dass es sich bei dem einzigen Gesellschafter und Geschäftsführer der Z.___ um den Bruder des Beschwerdeführers handelt, auf eine arbeitgeberähnliche Stellung zu schliessen, geht zu weit, soweit – wie soeben aufgezeigt – keine Hinweise auf eine faktische Entscheidungsmacht bestehen (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts C146/06 vom 28. November 2006 E. 2.2). Das Bundesgericht hat denn auch klargestellt, dass in Bezug auf Personen mit arbeitgeberähnlicher Stellung nach dem eindeutigen Wortlaut von Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG nur Ehegattinnen und Ehegatten eingeschlossen sind und hat die Anwendbarkeit auf Verwandte von Personen mit arbeitgeberähnlicher Stellung wiederholt verneint (vgl. Urteil des Sozialversicherungsgerichts AL.2011.00308 vom 30. Juli 2012 E. 3.1 mit Hinweisen). Gemäss der AVIG-Praxis über die Arbeitslosenentschädigung des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) besteht bei in einem Familienbetrieb mitarbeitenden Familienmitgliedern kein Anspruch auf eine Arbeitslosenentschädigung, wenn diesen ein massgebender Einfluss auf die Unternehmensentscheidungen nachgewiesen werden kann (AVIG-Praxis ALE B18a). Dies ist, wie gezeigt, vorliegend gerade nicht der Fall.
3.1.4 Nach dem Gesagten kann beim Beschwerdeführer nicht von einer faktischen Entscheidungsmacht respektive einer arbeitgeberähnlichen Stellung bei der Z.___ ausgegangen werden. Mithin hatte er zu keinem Zeitpunkt einen entscheidenden Einfluss über seine eigene Entlassung respektive über eine allfällige Wiedereinstellung. Unter Vorbehalt eines allfälligen Rechtsmissbrauches hat der Beschwerdeführer somit mit Wirkung ab 1. Januar 2019 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.
3.2
3.2.1 Betreffend die Geltendmachung einer Arbeitslosenentschädigung ist ein Verhalten rechtsmissbräuchlich und verdient keinen Rechtsschutz, wenn vom Rechtsinstitut der Arbeitslosenversicherung in zweckwidriger Weise Gebrauch gemacht werden soll, um Interessen zu befriedigen, die nicht Schutzobjekt dieses Institutes sind. Das vormalige Eidgenössische Versicherungsgericht beurteilte in einem Entscheid vom 20. November 1990 die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses auf den Tag des militärischen Wiederholungskurses und die Neubegründung desselben auf dessen Ende, einzig zum Zweck, die Lohnkosten während dem Militärdienst vom Arbeitgeber auf die Arbeitslosenversicherung zu überwälzen, als rechtsmissbräuchlich (ARV 1990 Nr. 19 E. 2b). Als zweckwidrig und rechtsmissbräuchlich – da aber auch zudem im Zusammenhang mit einer arbeitgeberähnlichen Stellung – bezeichnete das Bundesgericht zudem den Fall, wo keine eigentliche Entlassung des Betroffenen geplant war, sondern die Arbeitslosenversicherung der Firma über die bestehenden finanziellen Schwierigkeiten hinweghelfen sollte, nachdem die Auftragslage kurzfristig zusammengebrochen war. Es stellte dazu fest, dass die Arbeitslosenentschädigung nicht zur Absicherung des unternehmerischen Risikos verwendet werden dürfe (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_191/2014 vom 4. Juni 2014 E. 4.6.1).
3.3.2 Die Beschwerdegegnerin führte zur Verneinung eines Anspruchs auf eine Arbeitslosenentschädigung betreffend den Rechtsmissbrauch an, dass aufgrund der gegebenen Umstände (kleiner Familienbetrieb mit wiederkehrenden Entlassungen und Einstellungen aus wirtschaftlichen Gründen, widersprüchliche Lohnangaben) ein Risiko eines Rechtsmissbrauchs offensichtlich gegeben sei (E. 2.1). Eine tatsächliche Verwirklichung eines Rechtsmissbrauches wird dem Beschwerdeführer jedoch nicht vorgehalten. Dazu ist zu bemerken, dass im Gegensatz zur Figur der arbeitgeberähnlichen Stellung (analoge Anwendung von Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG), wo ein abstraktes Missbrauchsrisiko durch die faktische Entscheidungsmacht ausreicht, um einen Anspruch auf eine Arbeitslosenentschädigung zu verneinen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_529/2016 vom 26. Oktober 2016 E. 5.2), das Vorliegen eines allgemeinen Rechtmissbrauches (E. 1.3) aufgrund der konkreten Umstände zu beurteilen ist (vgl. Regina Jäggi, Eingeschränkter Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bei arbeitgeberähnlicher Stellung durch analoge Anwendung von Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG, SZS 48/2004, S. 3). Nicht geschützt wird dabei nur der offenbare Missbrauch eines Rechts (BGE 131 V 97 E. 4.3.4). Der reine Umstand eines Missbrauchsrisikos reicht nicht aus.
Auch wenn in solchen Konstellationen die Annahme eines Rechtsmissbrauchs durchaus angezeigt sein kann, bestehen vorliegend zu wenig Indizien für einen derartigen Schluss. Es besteht keine Gefahr, dass die Arbeitslosenentschädigung zur Absicherung des unternehmerischen Risikos der Z.___ verwendet werden dürfte, indem auf die Entlassung eine baldige Wiedereinstellung des Beschwerdeführers folgen könnte, hat der Beschwerdeführer doch bereits nach kurzzeitiger Arbeitslosigkeit am 25. Januar 2019 bei der B.___ AG einen unbefristeten Arbeitsvertrag unterschrieben (Urk. 7/44-46). In den Akten sind unterschiedliche Angaben zur Höhe des Lohnes des Beschwerdeführers zu finden. Dies kann sich grundsätzlich zu seinen Ungunsten auswirken (vgl. Urteil des Bundesgerichts C 111/06 vom 6. März 2007 E. 3.4), führt aber ebenfalls nicht zur Annahme einer rechtsmissbräuchlichen Geltendmachung von Arbeitslosenent-schädigung.
Ob 2014/2015 - als der Beschwerdeführer vor und nach Arbeitslosigkeit sowie zwischenzeitlich im Zwischenverdienst bei der Z.___ angestellt gewesen war (vgl. Urk. 6/1-184) - zweckwidrig und rechtsmissbräuchlich ein Anspruch auf Arbeitslosentschädigung geltend gemacht worden war, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens und braucht daher auch nicht beantwortet zu werden.
3.4 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer als eine nicht unter Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG fallende Person mangels Gesetzesumgehung und mangels Rechtsmissbrauches (E. 3.2-3) seit dem 1. Januar 2019 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen.
4. Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zur Bezahlung einer Prozessentschädigung an den durch eine Rechtsschutzversicherung vertretenen und obsiegenden Beschwerdeführer zu verpflichten. Unter Berücksichtigung der genannten Kriterien ist die Prozessentschädigung auf Fr. 1‘000.-- festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich vom 21. Juni 2019 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. Januar 2019 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1’000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- AXA-ARAG Rechtsschutz AG
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
- seco - Direktion für Arbeit
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubMüller